1264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1253 der Beilagen): Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 23. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Irak über ein Handels- und Kooperationsabkommen zu verhandeln. Im Rahmen der siebten Verhandlungsrunde zwischen der EU und dem Irak vereinbarten die beiden Parteien, den Entwurf zu einem „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ durch die Schaffung eines Kooperationsrats aufzuwerten, der regelmäßig auf Ministerebene zusammentritt.

Dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommen stellt die erste Vertragsbeziehung zwischen der EU und dem Irak dar. Ziel dieses Abkommens ist es, eine solide Grundlage für den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Irak und der EU zu schaffen.

Das Abkommen weist drei Komponenten auf:

Die erste Komponente ist politisch und beinhaltet die Einführung eines jährlichen Dialogs auf Ministerebene und auf der Ebene hoher Beamter über Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationalen Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration. Klauseln über Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen wurden in das Abkommen aufgenommen. Für die Menschenrechte bedeutend ist, dass das Abkommen eine spezielle Klausel über die Zusammenarbeit hinsichtlich des Beitritts Iraks zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie eine Klausel über die Zusammenarbeit bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte im Irak enthält, mit dem wichtigen Vorbehalt, dass es sich negativ auf die Programme für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung auswirkt, wenn es der Irak versäumt, die Menschenrechte zu schützen, zu stärken und zu achten.

Im Bereich Handel und Investitionen enthält das nichtpräferenzielle Abkommen die grundlegenden WTO-Regeln, auch wenn der Irak noch kein Mitglied der Welthandelsorganisation ist. Es enthält einige wichtige Präferenzklauseln, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und Investitionen.

Schließlich soll durch die Kooperationsmaßnahmen der EU, die im Bereich sozialer und menschlicher Entwicklung vorgesehen sind, die Armut bekämpft und den lebensnotwendigen Bedürfnissen im Bereich Gesundheit, Bildung und Beschäftigung entsprochen werden, welche die irakische Regierung als vorrangig bezeichnet hat.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 8. November 2011 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits, einschließlich der beigefügten einseitigen Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern), am 11. Mai 2012 in Brüssel von Botschafter Mag. Walter Grahammer unterzeichnet.

Gemäß Artikel 117 des Abkommens werden seit 1. August 2012 genau bezeichnete Teile des Abkommens, welche sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und dem Irak vorläufig angewendet.

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Das Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und in arabischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung sowie die Erläuterungen zur Genehmigung vorgelegt.

Das Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. September 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich Abgeordneten Petra Bayr, MA, Tanja Windbüchler-Souschill, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Christoph Vavrik, Christoph Hagen und Mag.a Alev Korun sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, tw. G, N, T dagegen: tw. G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (1253 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2016 09 27

                            Dr. Angelika Winzig                                                               Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann