1276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1261 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Verlängerung der Geltungsdauer in Gleichklang mit der parallelen Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 erfolgen. Wenngleich Österreich als Mitglied der Europäischen Union am Binnenmarkt teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992 wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen könnten, ist dennoch – auch in Konnex zu Energielenkungsgesetz 2012 und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpflichtungen bestehen – stets zu bedenken, dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Terrorismus, Naturgewalten, massive bzw. flächendeckende technische Ausfälle, Katastrophen, Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (z. B. Reaktorkatastrophe Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise). Das Versorgungssicherungsgesetz 1992 schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem auf Grundlage des Art. 122 AEUV). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit für Bevölkerung, Unternehmen und Einrichtungen bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen. Lenkungsmaßnahmen setzen die Erlassung entsprechender Verordnungen voraus.

Die in Z 1 vorgesehene Erlassung der Kompetenzdeckungsklausel stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG und die folgenden Novellierungsanordnungen stützen sich auf die Kompetenzdeckungsklausel.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 04. Oktober 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Bernhard Themessl und Josef Schellhorn sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1261 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 10 04

                                   Dietmar Keck                                                                    Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann