1278 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1259 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING geändert wird

Das Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, MING, BGBl I Nr. 77/2015, regelt

         - das Inverkehrbringen,

         - die Bereitstellung auf dem Markt

         - die Inbetriebnahme und

         - die Marktüberwachung

von technischen Erzeugnissen im harmonisierten Bereich (dzt.: Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Sportboote und Wassermotorräder sowie Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen (ATEX)) im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung 765/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie

         - die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

im Sinne des Beschlusses 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.

Unter den Erzeugnisbegriff des MING fallen zur Zeit Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1)     der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

2)     der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,

3)     der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309

Nunmehr wurden am 31.03.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG veröffentlicht. Da es sich um EU-Verordnungen handelt, welche unmittelbar geltend und unmittelbar anwendbar sind, bedürfen sie keiner Umsetzung ins nationale Recht. Trotzdem bedarf es zur nationalen Durchführung dieser beiden Verordnungen ergänzender Regelungen zu Behördenzuständigkeiten, Verfahrensvorschriften für Notifizierungsverfahren und nationalen Strafbestimmungen für den Regelungsbereich dieser Verordnungen. Zu diesem Zweck soll der o.a. Erzeugnisbegriff des MING auf Maschinen, Geräte Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß dieser beiden EU-Verordnungen ausgeweitet werden.

Dies macht es notwendig, das MING dementsprechend zu ändern, um eine fristgerechte Durchführung dieser EU-Verordnungen und eine Erfüllung der aus ihnen erwachsenden Pflichten für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 04.  Oktober 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Ing. Thomas Schellenbacher und Matthias Köchl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1259 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 10 04

                             Franz Kirchgatterer                                                              Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann