1294 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.“

b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt.“

2. In § 42 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

       „10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.“

3. § 178 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Bestimmungen der §§ 148 und 177a.“

4. In § 259 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zum gerichtlichen Erlag eignen sich kleine Gegenstände, insbesondere technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente.“

5. § 274 Abs. 2 dritter bis sechster Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

         „1. Technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at zu versteigern.

           2. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht.

Bei Versteigerungen über die Plattform Justiz-Auktion.at ist kein Versteigerer zu bestellen; bei Versteigerungen auf einer anderen Plattform kann ein Versteigerer bestellt werden. Diese andere Plattform darf jedoch nur dann herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann. Ist offenkundig, dass die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung den Erlös der Gegenstände übersteigen, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.“

6. § 277a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Z 8 lautet:

         „8. ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs und den dafür nach § 277b zu zahlenden Preis oder ein Hinweis auf den Ausschluss eines Sofortkaufs.“

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. § 179 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.“

7. § 277b wird folgender Satz angefügt:

„Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.“

8. § 277c, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 277c. Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.“

9. In § 281 Abs. 1 wird die Wendung „Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden können“ durch die Wendung „Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können“ ersetzt.

10. § 281a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert.“

11. In § 282 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.“

12. In § 290a Abs. 1 Z 5 wird am Ende der lit. f der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

              „g) Rehabilitationsgeld;“.

13. In § 292 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden.“

14. § 299a Abs. 4 lautet.

„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung, die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“

15. § 302 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

           1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;

           2. 25 Euro in den sonstigen Fällen.“

16. § 385, der die Überschrift „Drittverbot“ erhält, wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.“

17. Nach § 389 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Bankguthaben

§ 389a. Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

           1. sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,

           2. ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder

           3. ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.“

18. §§ 403 und 403a sowie §§ 404 bis 417 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 431 bis 446 und die Überschriften „Dritter Teil“ und „Vierter Teil“ werden durch die Überschriften „Vierter Teil“ bzw. „Fünfter Teil“ ersetzt.

19. Nach § 402 wird folgender Dritter Teil eingefügt:

„Dritter Teil

Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 403. Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Anpassung ausländischer Exekutionstitel

§ 404. (1) Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2) Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.

(3) Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.

(4) Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

Anpassung von Bruchteilstiteln

§ 405. (1) Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. § 301 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(2) Das Gericht hat aufgrund der Erklärung der bezugauszahlenden Person den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung festzusetzen, den laufenden Unterhalt mit einem Durchschnittswert aus den letzten sechs Monaten. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages können die Parteien Widerspruch erheben. § 404 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzuschränken. Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bezüge wesentlich geändert haben.

(4) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen der bezugauszahlenden Person 35 Euro als Ersatz zu. § 302 Abs. 2 ist anzuwenden.“

20. Nach § 405 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden“.

21. Die §§ 79 bis 84 erhalten die Bezeichnungen §§ 406 bis 411. Die Überschrift im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils „Zweiter Titel Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden“ entfällt.

22. In dem in § 406 umbenannten § 79 entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.

23. In dem in § 408 umbenannten § 81 wird das Zitat “§§ 79 und 80“ durch das Zitat „§§ 406 und 407“ ersetzt.

24. In dem in § 411 umbenannten § 84 wird in Abs. 1 die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ sowie in Abs. 2 Z 1 die Wortfolge „zwei Monate“ durch die Wortfolge „acht Wochen“ und die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

25. Die §§ 84a bis 86 erhalten die Bezeichnungen §§ 412 bis 416; in dem in § 416 umbenannten § 86 werden das Zitat „§ 82“ durch das Zitat „§ 409“ und die Wortfolge „Bestimungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413“ ersetzt.

26. Nach § 416 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Dritter Abschnitt

Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen“.

27. § 86a erhält die Bezeichnung „§ 417“. Die Überschrift im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils „Dritter Titel Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen“ entfällt.

28. Nach § 417 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Vierter Abschnitt

Keine Vollstreckbarerklärung

Frist für Versagungsanträge

§ 418. (1) Setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln nicht eine Vollstreckbarerklärung voraus, so kann die verpflichtete Partei Gründe, die der Vollstreckung im Inland entgegenstehen (Versagungsgründe), mit Einstellungsantrag geltend machen.

(2) Die Einstellung nach Abs. 1 kann nur innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung beantragt werden.

(3) Sofern Versagungsgründe auf Tatsachen beruhen, die erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung entstanden sind oder von denen die verpflichtete Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden oder auf Grund eines minderen Grades des Versehens keine Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die verpflichtete Partei von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen konnte. Die verpflichtete Partei hat diese Umstände in ihrem Einstellungsantrag anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.

(4) Ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.“

29. Nach § 418 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fünfter Abschnitt

Bestätigung über die Vollstreckbarkeit“

30. § 7a samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 419.

31. Nach § 419 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sechster Abschnitt

Begleitregelungen zur EuSchMaVO“

32. §§ 86b und 86c erhalten die Bezeichnung §§ 420 und 421. Die Überschrift im Zweiten Abschnitt des Ersten Teils „Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen“ entfällt.

33. Nach § 421 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Siebenter Abschnitt

Begleitregelungen zur EuKoPfVO

Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen und Anwendungsbereich

§ 422. (1) Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben. Dies ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen.

(3) Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn sich das vorläufig zu pfändende Bankkonto, das zuständige Gericht und der Wohnsitz des Gläubigers im Inland befinden.

Zuständigkeit

§ 423. (1) Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt § 387 Abs. 1.

(2) Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Art. 49 Abs. 1 EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Art. 28 Abs. 3 EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.

(3) Der Schuldner kann Anträge und Rechtsbehelfe nach der EuKoPfVO beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklären; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übersenden.

Einholung von Kontoinformationen

§ 424. (1) Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Hat der Schuldner im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

(2) Das Gericht hat mit Beschluss den Schuldner zur Bekanntgabe seiner im Inland geführten Bankkonten aufzufordern. Der Beschluss hat das Verbot an den Schuldner zu enthalten, über die vom Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung betroffenen, im Inland geführten Bankkonten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss vorläufig gepfändet werden soll, zu verfügen. Mit dem Beschluss ist dem Schuldner auch aufzutragen, sämtliche Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, aufgrund derer Geldbeträge von dem vorläufig zu pfändenden Konto abgebucht werden, aufzulösen, soweit sie die Einbringlichkeit des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, gefährden und nicht aus dem unpfändbaren Freibetrag erfüllt werden können.

(3) Hat der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er vor dem Gericht oder dem Vollstreckungsorgan in einem Vermögensverzeichnis seine Bankkonten anzugeben oder anzugeben, dass solche nicht vorhanden sind. Das Vollstreckungsorgan hat den Beschluss nach Abs. 2 dem Schuldner zuzustellen und mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Auf die Kontoangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Schuldner sowie § 48 anzuwenden.

(4) Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen den Beschluss nach Abs. 2 verstößt, eine Ordnungsstrafe bis zu 5 000 Euro zu verhängen.“

34. § 446 wird folgender § 447 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016

§ 447. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(2) § 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.

(4) § 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.

(5) § 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.

(6) § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.

(7) § 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.

(8) § 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.

(9) § 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.

(10) § 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr xx/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses“ durch die Wortfolge „sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren“ ersetzt.

2. In Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird nach der Wortfolge „zur Erlassung einstweiliger Verfügungen“ die Wortfolge „und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung“ eingefügt.

3. In Tarifpost 2 Anmerkung 1a werden nach der Wortfolge „über die Erlassung einstweiliger Verfügungen“ die Wortfolge „und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses“ eingefügt und die Wortfolge „in diesem Fall“ durch die Wortfolge „in diesen Fällen“ ersetzt.

4. In Tarifpost 3 Anmerkung 1a werden nach der Wortfolge „über die Erlassung einstweiliger Verfügungen“ die Wortfolge „und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses“ eingefügt und die Wortfolge „in diesem Fall“ durch die Wortfolge „in diesen Fällen“ ersetzt.

5. Art. VI wird folgende Z 63 angefügt:

       „63. § 2 Z 1 lit. c sowie die Tarifposten 1 bis 3 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. § 31a ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. xx/2016, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 3

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.“

2. § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,

           1. auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);

           2. auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.“

3. § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

           1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

           2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

           3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

           4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.“

2. In § 8 wird nach dem Wort „Vermögensverzeichnisses“ die Wendung „ , insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO,“ eingefügt.