Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Effizienz des Rechtsschutzes

-       Verfahrensvereinfachung bei der Gehaltsexekution

-       Effizienzsteigerung des Vollzugs und Verkürzung der Vollzugszeit

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

1) Einführung von Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuKoPfVO), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 59 über die Zuständigkeit für Verfahren über die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und die Einholung einer Kontoinformation sowie zur Einbindung des Verfahrens in das System der Exekutionsordnung (EO);

2) Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO), ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 281/2015, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2015 S. 1 für die Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln an eine der österreichischen Rechtsordnung bekannte Maßnahme oder Anordnung, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt;

3) Die Bestimmungen über die Internetversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen werden an die im Jahr 2015 geschaffene Möglichkeit der Versteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at angepasst;

4) Bei der Zusammenrechnung von Bezügen wird der Fall ausdrücklich geregelt, dass die einzelnen Bezüge gering sind und aus keinem von ihnen allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann;

5) Festlegung, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderung des § 25 Abs. 2 EO, die die Erteilung des Vollzugsauftrags regelt, dient dem Erreichen des Wirkungsziels „Effektiver Vollzug (zivil-)gerichtlicher Entscheidungen“ im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ des im BFG 2016 normierten Wirkungscontrollings.

Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft Begleitregelungen zum Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, welche die Zuständigkeit für das Verfahren die Art der Einholung einer Kontoinformation sowie die Einbindung des Verfahrens in das System der Exekutionsordnung regeln. Eingeführt wird das Verfahren selbst jedoch durch die EuKoPfVO, welche unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten entfaltet und ab 18. Jänner 2017 anwendbar sein wird. Durch den Regelungsinhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes entstehen daher keine finanziellen Auswirkungen, zumal es sich dabei lediglich um Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen handelt. Für weitergehende Informationen darf auf die unter dem Punkt „Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen” angeführte EU-Folgenabschätzung zur EuKoPfVO verwiesen werden.

Lediglich zu Informationszwecken wird festgehalten, dass davon auszugehen ist, dass die Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an die Stelle von in der EO bereits geregelten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (Bankkonten) treten werden und somit keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Für die Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind Einnahmen durch die Gerichtsgebühr in der Höhe der Gebühr für einstweilige Verfügungen vorgesehen (siehe Klarstellung in Artikel 2 des Entwurfes), sodass keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

Für die Einholung einer Kontoinformation fällt auch eine Vergütung für Gerichtsvollzieher in der Höhe von zwei Euro an, die der Vergütung für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses entspricht. Eine Einholung von Kontoinformationen ist erst möglich, wenn eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde vorliegt, also in der Regel in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Exekution (zur Sicherstellung) vorliegen. Es ist daher zu erwarten, dass diese Vergütungen an die Stelle der im Rahmen eines Exekutionsverfahrens für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anfallenden Vergütungen treten und es somit nicht zu Mehrausgaben kommt.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es werden Begleitregelungen zur EuKoPfVO (§§ 422 bis 424 EO) und zur EuGVVO (§ 42 Abs. 1, §§ 404, 405 und 418 EO) geschaffen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 - EO-Nov. 2016)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Optimierung der Prozesse und Ausbau der IT- Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Exekutionsverfahren in der Verfahrensautomation Justiz (VJ), mobilen Gerichtsvollzieherinnen, und der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) zur Beschleunigung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen" für das Wirkungsziel "Effektive Durchsetzung von Entscheidungen durch zivil- und strafgerichtlichen Vollzug letzterer unter besonderer Berücksichtigung der Reintegration und Rückfallsprävention sowie der Lebenssituation weiblicher Insassen im Straf- und Maßnahmenvollzug (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Danach soll der Zeitraum zwischen der Einbringung eines Exekutionsantrages und der ersten Vollzugshandlung von 71,5 Tagen im Jahr 2014 auf 68 Tage im Jahr 2016 und 60 Tage im Jahr 2020 verringert werden.

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1) Die EuKoPfVO ist ab 18. Jänner 2017 unmittelbar anwendbar und erfordert ergänzende Regelungen in der Exekutionsordnung (EO) und im Gerichtsgebührengesetz (GGG).

2) Die EuGVVO fordert die Anpassung von Exekutionstiteln, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt sind.

3) Die geltenden Bestimmungen über die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet stellen auf die Versteigerung über bestehende justizfremde Plattformen ab. Im Jahr 2015 wurde die Möglichkeit geschaffen, Versteigerungen über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at durchzuführen. Dies erfordert eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur Internetversteigerung.

4) Klarstellungen zur Zusammenrechnung von Bezügen im Zuge von Forderungsexekutionen sind geboten.

5) In der Praxis wird vielfach der Vollzugsauftrag nicht sofort erteilt (insbesondere wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde), sondern auf das Einlangen des Rückscheins über die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und den Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist zugewartet.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

1) Ohne eine Gesetzesänderung gäbe es für das Verfahren nach der EuKoPfVO keine Regelungen zur Einholung einer Kontoinformation, zur Zuständigkeit der Gerichte und zur Einbindung des Verfahrens in das System der EO.

2) Die durch die EuGVVO erforderliche Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln wäre ohne die Einführung eines entsprechenden Verfahrens nicht durchführbar.

3) Die Regelungen zur Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet würden nicht die zukünftig den Regelfall darstellenden Versteigerungen über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at berücksichtigen, sondern wären auf die nur mehr vereinzelt zur Anwendung gelangenden Versteigerungen über justizfremde Plattformen zugeschnitten.

4) Es würden weiterhin Rechtsunsicherheiten und eine uneinheitliche Praxis bei der Zusammenrechnung von Bezügen im Zuge von Forderungsexekutionen bestehen.

5) Der Vollzugsauftrag würde weiterhin häufig nicht sofort erteilt (insbesondere wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde), sondern es würde auf das Einlangen des Rückscheins über die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und den Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist zugewartet werden, was eine Verzögerung des Vollzugs zur Folge hätte.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Commission Staff Working Paper Impact Assessment accompanying the document Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council creating a European Account Preservation Order to facilitate cross-border debt recovery in civil and commercial matters. Die EU-Folgenabschätzung diente der weitergehenden Information.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll etwa ein Jahr vor der Durchführung vorbereitet werden, insbesondere durch eine rückschauende Analyse, durch Bewertung und Vergleich mit dem derzeitigen Istzustand, einschließlich der Überprüfung auf nicht intendierte Auswirkungen. Insbesondere werden die durchschnittlichen Tage zwischen Einbringung eines Exekutionsantrages und der ersten Vollzugshandlung (Kennzahl 13.5.1 Wirkungsziel „Effektiver Vollzug (zivil-)gerichtlicher Entscheidungen“ im Globalbudget 13.02 „Rechtsprechung“ des im BFG 2016 normierten Wirkungscontrollings) für die Jahre von 2017 bis 2020 zu erheben sein.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Effizienz des Rechtsschutzes

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung von Begleitregelungen zu EuKoPfVO und EuGVVO und Anpassung der Bestimmungen zur Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet an die Anforderungen der justizeigenen Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die EuKoPfVO ist ab 18. Jänner 2017 unmittelbar anwendbar und führt ein Unionsverfahren für eine Sicherungsmaßnahme ein, das es einem Gläubiger ermöglicht, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Dieses Verfahren erfordert ergänzende Regelungen in der Exekutionsordnung und im Gerichtsgebührengesetz.

Einholung einer Kontoinformation durch Auftrag an den Schuldner, seine im Inland geführten Bankkonten bekanntzugeben und Klärung der Zuständigkeit für ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, klare Regelungen zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Die EuGVVO fordert die Anpassung von Exekutionstiteln, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist. Derzeit ist ein Verfahren für eine solche Anpassung nicht geregelt.

Anpassungen ausländischer Exekutionstitel an dem österreichischen Recht bekannte Maßnahmen oder Anordnungen können durchgeführt werden.

Die geltenden Bestimmungen zur Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet stellen auf die Versteigerung über justizfremde Plattformen ab und sehen die Auslagerung auch durch die weitgehende Beiziehung eines Versteigerers vor. Das Bundesministerium für Justiz hat in der Zwischenzeit eine eigene Plattform geschaffen. Die gesetzlichen Regelungen stellen derzeit noch nicht auf diese Plattform ab.

Das Verfahren zur Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet ist an die Anforderungen an das Versteigerungsverfahren über die justizeigene Plattform angepasst.

 

Ziel 2: Verfahrensvereinfachung bei der Gehaltsexekution

 

Beschreibung des Ziels:

Vereinfachungen für Drittschuldner bei der Zusammenrechnung von Bezügen bei der Gehaltsexekution

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für den Fall, dass der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen hat, die für die Gehaltsexekution zusammengerechnet werden und wenn aus keiner von ihnen allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann, ist nicht eindeutig geregelt, welcher Drittschuldner in welcher Höhe die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Das Gericht teilt die unpfändbaren Grundbeträge auf und legt die Höhe des von jedem Drittschuldner zu gewährenden Teils fest.

 

Ziel 3: Effizienzsteigerung des Vollzugs und Verkürzung der Vollzugszeit

 

Beschreibung des Ziels:

Die Verkürzung der Vollzugszeit durch Erteilung des Vollzugsauftrags durch das Entscheidungsorgan sofort nach Bewilligung der Exekution

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der Praxis wird vielfach der Vollzugsauftrag nicht sofort erteilt, sondern auf das Einlangen des Rückscheins über die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten und den Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist zugewartet.

Der Vollzugsauftrag soll zukünftig sofort nach Bewilligung der Exekution erteilt werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung von Begleitregelungen zur EuKoPfVO

Beschreibung der Maßnahme:

Einführung von Regelungen zur Einholung einer Kontoinformation, zur Zuständigkeit der Gerichte und zur Einbindung des Verfahrens in das System der EO und Klarstellung, dass für das Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, bei dem es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, Gerichtsgebühren zu entrichten sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die Zuständigkeit der Gerichte für die Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht geregelt

Zuständigkeitsregelungen für die Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Kennt der Gläubiger die Bank nicht, bei der das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, so steht ihm ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gemäß Art. 14 EuKoPfVO zur Verfügung.

Das Verfahren zur Einholung der Kontoinformation wird klar geregelt.

Unklarheit betreffend die anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften bei der Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, bei dem es sich um eine einstweilige Verfügung handelt

Klarstellung, dass und in welcher Höhe für das Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung Gerichtsgebühren zu entrichten sind

 

Maßnahme 2: Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln

Beschreibung der Maßnahme:

Art. 54 EuGVVO sieht Sondervorschriften für den Fall vor, dass eine ausländische Entscheidung eine Maßnahme oder Verfügung enthält, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht bekannt ist. In diesem Fall ist die Entscheidung auf das jeweilige nationale Recht anzupassen. Einzuführen sind daher Regelungen für ein Verfahren zur Anpassung von Exekutionstiteln.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es nicht möglich, ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Verfügung enthalten, die dem österreichischen Recht nicht bekannt ist, durchzusetzen.

Gerichtliche Durchsetzbarkeit ausländischer Exekutionstitel, einschließlich Bruchteilstitel in Unterhaltssachen

 

Maßnahme 3: Anpassung der Bestimmungen über die Internetversteigerung an die Anforderungen der neuen Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bestimmungen über die Internetversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen werden an die im Jahr 2015 geschaffene Möglichkeit der Versteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zurückhaltende Anwendung der Internetversteigerung als Verwertungsart bei der Fahrnisexekution

Anstieg der der Anzahl von Internetversteigerungen bei der Fahrnisexekution

 

Maßnahme 4: Regelung der Zusammenrechnung von Bezügen bei der Gehaltsexekution

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Zusammenrechnung von Bezügen wird ausdrücklich geregelt, dass bei geringen Bezügen, bei denen aus keinem allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann, das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von jedem Drittschuldner zu gewährenden Teils festzusetzen hat.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Belastung der Drittschuldner durch die Vorgangsweise der Entscheidungsorgane, in Zusammenrechnungsbeschlüssen den Drittschuldnern aufzutragen, sich miteinander ins Einvernehmen zu setzen

Keine weiteren derartigen Beschwerden in gleichgelagerten Fällen

 

Maßnahme 5: Verpflichtung zur Erteilung des Vollzugsauftrags sofort nach Bewilligung der Exekution

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Verkürzung der Vollzugszeit wird festgelegt, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

68 Tage zwischen Einbringung eines Exekutionsantrages und der ersten Vollzugshandlung

Beitrag zur Verkürzung der Vollzugszeit auf 60 Tage

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1487331052).