1295 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „bis zum Betrag von 200 Euro“.

2. In § 17 Abs. 2 Z 4 werden nach dem Zitat „§ 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6“ ein Beistrich und die Zitate „§ 45a sowie § 264a“ eingefügt.

3. In § 17 Abs. 2 Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962)“.

4. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

           2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

           3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.“

5. § 17a lautet samt Überschrift:

„Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.“

6. In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Betrag „150 000 Euro“ durch den Betrag „200 000 Euro“ ersetzt.

7. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.

8. In § 19 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.“

10. In § 22 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

11. § 22 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:

              „c) einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;“

12. In § 22 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b entfällt die Wendung „ , wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft“.

14. § 22 Abs. 2 Z 4 lit. c lautet:

              „c) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),“

15. In § 22 Abs. 2 Z 4 wird nach der lit. c folgende lit. d angefügt:

              „d) Angelegenheiten nach dem SpaltG;“

16. In § 22 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG“ ersetzt.

17. § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.“

18. § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) § 16 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.