Reform des Rechtspflegergesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Rechtspflegergesetz regelt die Verteilung der funktionellen Zuständigkeiten zwischen RichterInnen und RechtspflegerInnen. Soweit sich diese Zuständigkeitsverteilung an Wertgrenzen festmacht, entsprechen diese auf Grund der laufenden Geldentwertung nicht mehr der Ausgangslage. Änderungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts haben weitere Aspekte der Zuständigkeitsverteilung überholt. In manchen Punkten zeigen Erfahrungen der Praxis, dass die Abgrenzungen der Zuständigkeiten anders gewählt werden sollten, um etwa Mehrfachzuständigkeiten für einen Akt zu vermeiden oder Sachthemen zu bündeln.
Ziel(e)
Angestrebt wird eine der Geldentwertung entsprechende Anpassung der Wertgrenzen, eine der Rechtsentwicklung folgende Verteilung von Zuständigkeiten und eine Abgrenzung der Zuständigkeiten von RichterInnen und RechtspflegerInnen, die inhaltliche Schwerpunkte und Arbeitsabläufe besser berücksichtigt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verschiebung von Zuständigkeiten der RichterInnen und RechtspfegerInnen auf verschiedenen Gebieten des Zivilverfahrensrechts.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
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Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
keines
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
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