Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;

           6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;

           7. …

           7. …

(2) …

(2) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6 EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

           4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;

           5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);

           5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse;

           6. …

           6. …

(3) …

(3) …

           1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie

           1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,

           2. die Festsetzung des Schadens sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

           2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie

              

           3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.

§ 17a. (1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.

           1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

             

           2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 IO,

 

           3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.

 

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 150 000 Euro übersteigen,

                a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,

               b) bis c) ….

               b) bis c) ….

               d) eine fideikommissarische Substitution angeordnet ist;

                  

           2. …

           2. …

(3) …

(3) …

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

§ 19. (1) ….

§ 19. (1) ….

           1. bis 5. … 

           1. bis 5. … 

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

           4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

                a) …

                a) …

               b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;

               b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;

                c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

                c) einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;

               d)

               d)

           2. …

           2. …

                a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,

                a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,

               b) bis c)  …

               b) bis c)  …

           3. …

           3. …

                a) …

                a) …

               b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;

               b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);

           4. …

           4. …

                a) bis b) …

                a) bis b) …

               c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;

               c) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),

 

               d) Angelegenheiten nach dem SpaltG;

           5. …

           5. …

           6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG;

           6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;

           7. …

           7. …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (11) …

§ 45. (1) bis (11) …

 

(12) § 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

§ 46. (1) bis (3) …

§ 46. (1) bis (3) …

 

(4) § 16 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.