Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/12/0025-3 vom 9. September 2016) hat aufgezeigt, dass hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 und der Bestimmungen über Überleitungen Präzisierungen durch den Gesetzgeber erforderlich sind.

 

Ziel(e)

Klarstellung in den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948), dass die Bundesbesoldungsreform 2015 die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ohne zeitmäßige Einschränkungen, also auch vor dem 1. März 2015, umfassend neu regelt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Schaffung der Abs. 2a bis 2c des § 169c, Novellierung des § 175 Abs. 79, Neuschaffung der Abs. 79a und 79b des § 175 GehG, Novellierung des § 100 Abs. 70 und Schaffung der Abs. 70a und 70b des § 100 VBG.

 

Diese Rechtsnormen ordnen an, dass das Anwendungsverbot für die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag und über die Vorrückung in allen früheren Fassungen für ausnahmslos alle Verfahren gelten soll. Es werden auch die entsprechenden Bestimmungen nunmehr rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Gehaltsgesetzes 1956) in Kraft gesetzt und damit der "Vorrückungsstichtag" aus dem historischen Rechtsbestand der zweiten Republik vollständig entfernt.

 

Ausgangspunkt für die Überleitung sind stets die tatsächlichen historischen Bezüge. Um die vom Verwaltungsgerichtshof befürchteten grob unsachlichen Effekte hintanzuhalten wird aber zugleich die Verpflichtung der Dienstbehörden ausdrücklich festgehalten, die Berichtigungen bloßer Eingabe- und Rechenfehler auch bei der Überleitung zu berücksichtigen. Ergänzend wird in § 169c Abs. 2b auch eine rechtliche Definition des nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützenden Besitzstandes (der "geschützten Einstufung") gesetzlich verankert und den Bediensteten damit eine gerichtliche Überprüfung der Gestion der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat ermöglicht.

 

Vor dem 18. Geburtstag zurückgelegte Vordienstzeiten werden ausdrücklich von einer Berücksichtigung bei der Überleitung bzw. bei der Bemessung der geschützten Einstufung ausgeschlossen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen betreffen die Umsetzung bzw. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015, die infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommen wurde. Sie hat das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten.

 

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen im österreichischen Recht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1915189141).