Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die mit 1. Juli 2016 international in Kraft getretene Bestimmung Kapitel VI, Teil A, Regel 2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 435/1988 verpflichtet den Befrachter eines Hochseeschiffes, die Bruttomasse seines Containers vor dessen Stauung an Bord nach festgelegten Methoden festzustellen und zu dokumentieren, und zwar so rechtzeitig, dass die Angaben hierüber vor dem Beladen des Schiffes verfügbar sind, andernfalls der Container nicht auf das Seeschiff verladen werden darf. Wird diese Bestimmung nicht innerstaatlich umgesetzt und ausgeführt, sind Wettbewerbsnachteile für Österreichs verladende Wirtschaft als Befrachter zu befürchten.

 

Einige Verordnungsermächtigungen im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, sind zu allgemein gefasst.

 

Ziele

-       Festlegung von Methoden zur Feststellung der Bruttomasse von Seefrachtcontainern

 

-       Schaffung präziser Rechtsgrundlagen für die Erlassung von Verordnungen nach dem SSEG

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Erweiterung des Geltungsbereiches des SSEG und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung von Methoden zur Feststellung der Bruttomasse von Seefrachtcontainern

-       Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Erlassung von Verordnungen nach dem SSEG

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Schiffsausrüstungsverordnung und einer STCW-Verordnung dient der Umsetzung der Richt­linie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, und der Umsetzung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestan­forderungen für die Aus­bildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S. 30. Ansonsten steht das Gesetzesvorhaben in keinem Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

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