Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die mit 1. Juli 2016 international in Kraft getretene Bestimmung Kapitel VI, Teil A, Regel 2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 435/1988 verpflichtet den Befrachter eines Hochseeschiffes, die Bruttomasse seines Containers vor dessen Stauung an Bord nach festgelegten Methoden festzustellen und zu dokumentieren, und zwar so rechtzeitig, dass die Angaben hierüber vor dem Beladen des Schiffes verfügbar sind, andernfalls der Container nicht auf das Seeschiff verladen werden darf. Wird diese Bestimmung nicht innerstaatlich umgesetzt und ausgeführt, sind Wettbewerbsnachteile für Österreichs verladende Wirtschaft als Befrachter zu befürchten.
Einige Verordnungsermächtigungen im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, sind zu allgemein gefasst.
Ziele
- Festlegung von Methoden zur Feststellung der Bruttomasse von Seefrachtcontainern
- Schaffung präziser Rechtsgrundlagen für die Erlassung von Verordnungen nach dem SSEG
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erweiterung des Geltungsbereiches des SSEG und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung von Methoden zur Feststellung der Bruttomasse von Seefrachtcontainern
- Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Erlassung von Verordnungen nach dem SSEG
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Schiffsausrüstungsverordnung und einer STCW-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, und der Umsetzung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S. 30. Ansonsten steht das Gesetzesvorhaben in keinem Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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