Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG geändert wird

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

           1. bis 8. …

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

           1. bis 8. …

           9. „Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;

        10. „Befrachter“: eine juristische oder eine natürliche Person, die im Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (zB Durchkonnossement) als Befrachter oder als diejenige Person eingetragen ist, in deren Namen oder in deren Auftrag ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde;

        11. „bestätigte Bruttomasse“: die Gesamtbruttomasse eines beladenen Seefrachtcontainers, die nach einer der in einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3a erlassenen Verordnung beschriebenen Methode bestimmt wird.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind.

(2) bis (6) …

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung

           1. auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie

           2. auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) bis (6) …

Verordnungen

§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen

           1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,

           2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,

           3. Vorschriften über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung sowie Stauung gefährlicher Güter oder

           4. betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen

vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.

(2) bis (4) …

Verordnungen

§ 7. (1) Sofern das SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommen

           1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung von einzelnen ihrer Bestimmungen,

           2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffsbauteile und Ausrüstungsgegenstände,

           3. Vorschriften          über Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung sowie Stauung gefährlicher Güter oder

        3a. Vorschriften über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Seefrachtcontainern im Bundesgebiet der Republik Österreich sowie über die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der juristischen oder natürlichen Personen, welche eine bestätigte Bruttomasse nach einer festgelegten Methode bestimmen dürfen, oder

           4. betriebliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen

vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.

(2) und (3) …

(3a) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden, erlassen werden.

(4) …

(5) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen, erlassen werden.

Behörden

§ 15. (1) …

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) liegt.

(3) bis (5) …

Behörden

§ 15. (1) …

(2) Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (§ 17 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung) oder des Befrachters liegt.

(3) bis (5) …

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 8. …

           9. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);

         10. und 11. …

(2) bis (5) …

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 8. …

           9. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes oder als Befrachter eines Seeschiffes gegen die Bestimmungen des SOLAS-, MARPOL-, LOAD LINE-, COLREG- oder des STCW-Übereinkommens oder der auf Grund der §§ 6, 7, 10 und 11 erlassenen Verordnungen und Bewilligungen verstößt (§ 12 Abs. 7);

         10. und 11. …

(2) bis (5) …

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (4) …

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (4) …

(5) § 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.

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