1306 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1294 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)

 

Die vorliegende Novelle zur Exekutionsordnung verfolgt nachstehende Ziele:

-       Verbesserung der Effizienz des Rechtsschutzes

-       Verfahrensvereinfachung bei der Gehaltsexekution

-       Effizienzsteigerung des Vollzugs und Verkürzung der Vollzugszeit

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1) Einführung von Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuKoPfVO), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 59 über die Zuständigkeit für Verfahren über die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und die Einholung einer Kontoinformation sowie zur Einbindung des Verfahrens in das System der Exekutionsordnung (EO);

2) Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO), ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 281/2015, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2015 S. 1 für die Anpassung von ausländischen Exekutionstiteln an eine der österreichischen Rechtsordnung bekannte Maßnahme oder Anordnung, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt;

3) Die Bestimmungen über die Internetversteigerung von beweglichen körperlichen Sachen werden an die im Jahr 2015 geschaffene Möglichkeit der Versteigerung über die justizeigene Versteigerungs-Plattform Justiz-Auktion.at angepasst;

4) Bei der Zusammenrechnung von Bezügen wird der Fall ausdrücklich geregelt, dass die einzelnen Bezüge gering sind und aus keinem von ihnen allein der unpfändbare Grundbetrag gedeckt werden kann;

5) Festlegung, dass außer in dem im Gesetz genannten Fall des Erlags einer Sicherheit der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen ist, selbst dann, wenn die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt wurde.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Oktober 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger die Abgeordneten Hermann Brückl, Dr. Georg Vetter, Mag. Aygül Berivan Aslan, Ing. Mag. Werner Groiß, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Johannes Jarolim und Christoph Hagen sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1294 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 10 19

                  Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau