Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.
Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden gegenwärtig durch das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls, BGBl. III Nr. 302/2013, geschützt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2015 (V 41/2015-11) die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Art. 19 Abs. 1 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl II Nr 450/2013, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der Verordnung keine Frist bestimmt hat, ist die Aufhebung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten. Im Interesse der reibungslosen Rechtsanwendung erscheint schon aus diesem Grund eine Revision des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens geboten. Da das Abkommen darüber hinaus auch nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) entspricht, wäre diese Revision zum Anlass zu nehmen, neben den erforderlichen Änderungen in Artikel 19 des Abkommens auch einige Anpassungen entsprechend den Vorgaben der OECD vorzunehmen.
Dabei sollen der Titel und die Präambel des Abkommens dem BEPS-Standard (Aktionspunkt 6 - Verhinderung von Abkommensmissbrauch) angepasst werden. Zusätzlich soll eine entsprechende Musterbestimmung ("Principle-Purpose-Test") klarstellen, dass das Abkommen im Missbrauchsfall (etwa durch „Treaty-shopping") keine Anwendung findet.
Das Verständigungsverfahren soll entsprechend dem aktuellen OECD-Musterankommen geregelt werden, allerdings ohne Schiedsklausel.
Ziel(e)
- Beseitigung von Problemen bei der Auslegung des Abkommens (Rechtssicherheit)
- Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Klarstellung zu Artikel 19 Abs. 1 des Abkommens
- Anpassung des Titels und der Präambel des Abkommens entsprechend dem BEPS-Standard
- Principle-Purpose-Test als zusätzlicher Schutz vor missbräuchlicher Abkommensanwendung
- Anpassung der Regelungen des Verständigungsverfahrens an den Wortlaut der aktuelle OECD-Musterbestimmung
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
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