1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

 

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet), von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (im Folgenden als „Steuerabkommen“ bezeichnet) abzuschließen, haben Folgendes vereinbart:

Präambel

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl L 379/84 (24. 12. 2004) in der Fassung ABl L 339/3 (24. 12. 2015)) verpflichtet zum automatischen Austausch von Finanzinformationen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden als „AIA-Abkommen“ bezeichnet). Zwischen Österreich und Liechtenstein entfaltet das AIA-Abkommen ab 2017 seine Wirkung mit einem ersten Datenaustausch im September 2018. Das Steuerabkommen und die darin vorgesehene, durch liechtensteinische Zahlstellen vorzunehmende effektive Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Vermögenswerten, welche bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder verwaltet sind und an welchen eine in Österreich ansässige betroffene Personen nutzungsberechtigt ist, stellt eine gleichwertige, administrativ bewährte und missbrauchsresistente Maßnahme dar. Sie hat umfassend und insbesondere im Bereich der Vermögensstrukturen wesentlich zur Transparenz und wirksamen Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie zur Rechtssicherheit und zu einer effizienten Vollziehung beigetragen. Daher sollen die Bestimmungen für diesen Bereich (Teil 3 für am 31. Dezember 2016 bestehende steuerlich transparente Vermögensstrukturen, Teil 4 in Hinblick auf steuerlich intransparente Vermögensstrukturen) auch in Zukunft beibehalten werden.

Die Vertragsstaaten beabsichtigen daher, die betroffenen Konten im Verhältnis Liechtensteins zu Österreich als „ausgenommene Konten“ im Sinne des Anhangs I Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nr. 17 des AIA-Abkommens anzusehen. Für diese Konten soll es daher insbesondere bei der abgeltenden Abzugsbesteuerung (Artikel 18 und Artikel 35 des Steuerabkommens) und den korrespondierenden Meldepflichten (Artikel 21 und Artikel 36 des Steuerabkommens), bleiben.

Die Vertragsstaaten kommen deshalb überein, dass die freiwilligen Meldungen nach Art. 21 und Art. 36 des Steuerabkommens auch als Austausch der Informationen gemäß Artikel 2 des AIA-Abkommens gelten.

Dementsprechend beabsichtigt Liechtenstein die Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Verordnung, LGBl. 2015.358) zu ergänzen. Konten von Vermögensstrukturen, bei welchen Kontoinhaber oder beherrschende Personen (bzw. Nutzungsberechtigte nach dem Steuerabkommen) mit Ansässigkeit in Österreich identifiziert werden, sollen, sofern diese Personen als betroffene Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h unter das Steuerabkommen fallen, bezüglich diesen betroffenen Personen als ausgenommene Konten im Sinne des Gesetzes vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz, LGBl. 2015.355) definiert werden. Handelt es sich bei einem Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person nicht um eine betroffene Person gemäß Artikel  2 Absatz 1 Buchstabe h des Steuerabkommens, gilt dieses Konto mit Bezug auf diese Personen nicht als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes.

Die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens sollen unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangssteuer nach Artikel 33 und die Eingangssteuer nach Artikel 34 des Steuerabkommens sowie die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 des Steuerabkommens entfallen.

2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h des Steuerabkommens tritt an Stelle der Wortfolge „In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person.“ folgende Wortfolge: „In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und dem unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person; die Nachweise richten sich nach österreichischem nationalen Recht (§ 27 Absatz 6 Ziffer 2 5. Teilstrich 1. Unterteilstrich EStG 1988).“

3. Artikel 18 Absatz 2 des bestehenden Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) und 27,5 Prozent in allen anderen Fällen (einschließlich Zinserträge im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c).“

4. In Artikel 35 Absatz 2 des bestehenden Abkommens wird nach dem 2. Satz folgende Wortfolge eingefügt: „Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2016 beträgt der Steuersatz 27,5 Prozent.“

5. Nach Artikel 35 des Steuerabkommens wird folgende Bestimmung eingefügt:

Artikel 35a Steuersatzänderungen

           1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die die Zuwendungssteuer betreffen.

           2. Artikel 19 Absatz 2 gilt sinngemäß.“

6. In Artikel 52 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 angefügt:

„3. Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.“

7. In Artikel 53 Absatz 4 wird nach der Wortfolge „Artikel 19 Absatz 2“ die Wortfolge „oder Artikel 35a“ eingefügt.

Artikel II

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt am1. Jänner 2017 in Kraft.

 

Geschehen zu Wien, am 17. Oktober 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

 

Für die Republik Österreich:

Für das Fürstentum Liechtenstein:

 

 

 

Johann Georg Schelling m.p.

Maria-Pia Kothbauer m.p.

 


 

Schlussakte zum Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Weitergeltung der nicht geänderten Bestimmungen des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (im Folgenden als „Steuerabkommen“ bezeichnet)

Die Vertragsstaaten erklären, dass die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens weiterhin unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangsbesteuerung und die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.

 

Unterzeichnet in Wien, am 17. Oktober 2016, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

 

Für die Republik Österreich:

Für das Fürstentum Liechtenstein:

 

 

 

Johann Georg Schelling m.p.

Maria-Pia Kothbauer m.p.


 

Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

 

Das Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern kann für Österreich erst nach Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft treten. Sollte die österreichische Notifikation gemäß Art. II Abs. 1 des Protokolls erst nach dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt erfolgen, so tritt das Protokoll erst ab dem Datum des Empfangs der österreichischen Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft und wird von der Republik Österreich rückwirkend ab dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt angewendet.