Erläuterungen

Novelle des Elektrotechnikgesetzes 1992

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 sieht die Erarbeitung eines zeitgemäßen Normengesetzes vor und wurde entsprechend das Normengesetz 2016 am 28. Dezember 2015 mit BGBl. I Nr. 153/2016 erlassen. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. wurde die elektrotechnische Normung aus dem Geltungsbereich des Normengesetzes 2016 ausgenommen.

Die gegenständliche Novelle führt zum Normengesetz 2016 korrespondierende Bestimmungen betreffend die elektrotechnische Normung in das Elektrotechnikgesetz 1992 ein. Gleichzeitig sind die bestehenden Bestimmungen mit Bezug zur Normung an die neuen Bestimmungen zur elektrotechnischen Normung anzupassen, oder soweit sie nicht mit diesen in Einklang gebracht werden können, aufzuheben.

Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2b Z 15 bis 20):

Die Begriffsbestimmungen wurden um jene erweitert, die für den Bereich der elektrotechnischen Normung erforderlich sind. Als „elektrotechnische Normen“ werden Normen im Bereich Elektrizität, Elektronik und damit verwandter Technologien, etwa jene betreffend die elektrotechnischen Aspekte der Datenverabeitung und der Datenkommunikation, bezeichnet. Durch die Einfügung der lit. a und lit. b in Z 16 wird eine klare Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen „rein österreichischen elektrotechnischen Normen“ und „übernommenen elektrotechnischen Normen“ getroffen. Diese ist für die weiterführenden Bestimmungen im Gesetz von Bedeutung. Der Begriff „interessierte Kreise“ in Z 19 zielt auf eine demonstrative ("insbesondere") Aufzählung ab. Kleinstunternehmen und Einpersonenunternehmen (EPU) sind aufgrund der beispielhaften Aufzählung auch vom Begriff der interessierten Kreise umfasst. Bei einem elektrotechnischen Referenzdokument (Z 20) handelt sich um keine nach den Vorgaben gemäß §§ 16ff geschaffene Norm, sondern um ein normähnliches Dokument, das elektrotechnische Regelungen enthält und von Stellen, die über eine elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegeben wird. Wesentliche Anforderungen, die Grundlage elektrotechnischer Normen sind, können den Inhalt von elektrotechnischen Referenzdokumenten bilden. Insbesondere die vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) herausgegebenen „OVE-Richtlinien“ sind solche elektrotechnischen Referenzdokumente.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 7):

Die bestehende Bestimmung zur Verbindlicherklärung von Normen ist mit der durch die gegenständliche Novelle erzielten Neugestaltung der elektrotechnischen Normung nicht vereinbar und hat daher zu entfallen. Ersatzweise wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 2):

Die bestehende Bestimmung zur Verbindlicherklärung von Normen ist mit der durch die gegenständliche Novelle erzielten Neugestaltung der elektrotechnischen Normung nicht vereinbar und hat daher zu entfallen.

Zu Z 4 und 5 (§ 3):

Die elektrotechnische Normung wird in den §§ 16a bis 16l umfassend neu gestaltet. Die diesbezüglich bestehenden Bestimmungen haben zu ihren Gunsten zu entfallen. Die in Abs. 5 dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik erteilte Befugnis bleibt allerdings unter den in § 19 Abs. 12 festgelegten Voraussetzungen aufrecht.

Zu Z 6 (§§ 4 und 5):

§ 4 Abs. 1 regelt den Bestandsschutz für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel wie bisher, wobei der durch die gegenständliche Novelle entfallende Begriff „Elektrotechnische Sicherheitsvorschrift“ durch die neuen Begriffe „elektrotechnische Norm“ und „elektrotechnisches Referenzdokument“ ersetzt wird. Der Bestandsschutz bleibt daher in der bisherigen Form weiterhin bestehen.

Unbeschadet § 4 Abs. 2 sind für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nur die zur Zeit ihrer Errichtung bzw. Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter einzuhalten, während neue elektrotechnische Bestimmungen keiner verpflichtenden Anwendung unterliegen. Der Bestandsschutz bezieht sich daher stets auf die zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen Anlage bzw. der Herstellung des elektrischen Betriebsmittels verbindlich erklärte Fassung der elektrotechnischen Norm oder des elektrotechnischen Referenzdokumentes.

§ 5 gewährt – unter Anpassung an die neuen Begriffsbestimmungen – wie bisher für elektrische Anlagen allgemein ein Übergangszeitraum von fünf Jahren (Abs. 1), der jedoch verkürzt (Abs.2) oder in einzelnen Fällen auf Antrag auch verlängert (Abs. 3) werden kann.

Zu Z 7 und 8 (§ 6 Abs. 1 und 3):

§ 6 regelt wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel wie bisher, wobei der durch die gegenständliche Novelle entfallende Begriff „Elektrotechnische Sicherheitsvorschrift“ durch die neuen Begriffe „elektrotechnische Norm“ und „elektrotechnisches Referenzdokument“ ersetzt wird.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 1):

Die ministerielle Bezeichnung ist zu aktualisieren.

Zu Z 10 (§ 11):

§ 11 regelt Ausnahmebewilligungen wie bisher, wobei der durch die gegenständliche Novelle entfallende Begriff „Elektrotechnische Sicherheitsvorschrift“ durch die neuen Begriffe „elektrotechnische Norm“ und „elektrotechnisches Referenzdokument“ ersetzt wird.

Zu Z 11 (§ 16 Abs. 1):

Der bereits bisher bestehende Elektrotechnische Beirat erhält zusätzliche Aufgaben im Bereich der elektrotechnischen Normung.. In seinem erweiterten Aufgabenbereich fungiert er auch als wesentliches Beratungsgremium der elektrotechnischen Normungsorganisation und der Bundesregierung. Er kann in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens beratend und unterstützend tätig werden und hat insbesondere die in Z 1 bis 6 aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen.

Diesbezüglich obliegt ihm unter anderem die regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie, die Abgabe von Stellungnahmen zum jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm der elektrotechnischen Normungsorganisation, die Beratung im Hinblick auf strategische Prioritäten der elektrotechnischen Normung sowie der Weiterentwicklung des österreichischen elektrotechnischen Normungssystems.

Durch die regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie soll gewährleistet werden, dass die vom Elektrotechnischen Beirat entwickelten Empfehlungen letztlich zu einer fortwährenden Weiterentwicklung der österreichischen Normungsstrategie führen. Gleichzeitig sollen von der Evaluierung auch jene getroffenen Maßnahmen und Aktivitäten der elektrotechnischen Normungsorganisation umfasst sein, die die elektrotechnische Normungsorganisation im Rahmen der ihr obliegenden Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie getätigt hat (§ 16b Abs. 1 Z 6).

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassung des Abs. 2.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 3 bis 5):

Die Größe des Elektrotechnischen Beirates, in dem ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Vorsitz führt, wurde bedarfsorientiert angepasst. Bei erweitertem Bedarf kann der Elektrotechnische Beirat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten hinzuziehen.

Der Elektrotechnische Beirat folgt dem Grundsatz einer möglichst breiten Beteiligung. Die Mitglieder wurden unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit im Hinblick auf die Belange sowohl der Elektrotechnik, als auch der elektrotechnischen Normung ausgewählt.

Gemäß dem nicht geänderten § 16 Abs. 6 sind stets alle Ämter der Landesregierungen zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates einzuladen.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 7 bis 9):

Die Erstellung der Geschäftsordnung für den Elektrotechnischen Beirat wird neu geregelt.

Zu Z 15 (§§ 16a bis 16l):

Diese Bestimmung regelt, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einem nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein per Bescheid die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen verleihen und den Auftrag erteilen kann, alle Vorausetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, um die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC erwirken zu können. Die elektrotechnische Normungsorganisation ist dann insbesondere verpflichtet, im Rahmen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC im Hinblick auf die Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung zu übernehmender und übernommener elektrotechnischer Normen mitzuwirken. Dies grenzt den Aufgabenbereich der elektrotechnischen Normung von jenem der allgemeinen Normung gemäß Normengesetz 2016 ab. Die Verpflichtung erstreckt sich vom Treffen aller Vorkehrungen, um die Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC zu erlangen, bis hin zu den erforderlichen Maßnahmen, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Sofern CENELEC oder IEC ihre Aufgaben ganz oder teilweise übergeben, hat die elektrotechnische Normungsorganisation diese Tätigkeiten durch die Mitgliedschaft bei den diese Aufgaben übernehmenden europäischen und internationalen Normungsorganisationen wahrzunehmen. Ein späterer Verlust der Mitgliedschaft bedingt gleichfalls den Widerruf der Befugnis (vgl. § 16i Abs. 1 Z 2).

Die Erteilung der Befugnis setzt einen Antrag voraus, der eine Verpflichtungserklärung des Vereins für den Fall der Beendigung der Befugnis oder seiner Auflösung zu beinhalten hat (vgl. Abs. 7).

Der Abs. 2 regelt, dass die Befugnis unbefristet erteilt wird und des Weiteren, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Europäischen Kommission die elektrotechnische Normungsorganisation entsprechend Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, bekanntzugeben hat.

In Abs. 3 wird die Pflicht normiert, dass die geschaffenen elektrotechnischen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen sind. Die Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen, da insbesondere im Falle eines Wechsels der elektrotechnischen Normungsorganisation eine breitenwirksame Publizität zweckmäßig ist.

Der Abs. 5 legt fest, dass die staatliche Befugnis innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausschließlich einem Verein zukommen darf.

Die Bestimmung des Abs. 6 trägt den internen Regelungen von IEC und CENELEC, wonach nur national anerkannte Normungsorganisationen die Mitgliedschaft erwirken können, Rechnung.

Gemäß Abs. 7 sollen die Rechte an den elektrotechnischen Normen und der Datenbank ungeachtet des Grundes des Endes der Befugnis (Selbstauflösung, Widerruf, etc.) auf die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation übergehen. Nur im Falle, dass die nachfolgende elektrotechnische Normungsorganisation noch nicht feststeht, sollen die Rechte zwischenzeitig an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen werden. Dem Verein gebührt hiefür keine Vergütung im Sinne eines angemessenen Entgelts, sondern nur eine Abgeltung der durch die Übertragung entstehenden Kosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Verein durch die Normschaffung selbst entstanden sind und durch den Normenverkauf bis zum Zeitpunkt der Übertragung nicht vollständig amortisiert werden konnten. Dadurch soll verhindert werden, dass dem Verein bei Befugnisende infolge der Übertragung nicht gedeckte Kosten verbleiben.

Um sicherzustellen, dass eine reibungslose Fortführung der elekrotechnischen Normungstätigkeit in Österreich gewährleistet ist und die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden können, ist es notwendig, dass die neue österreichische elektrotechnische Normungsorganisation bei der Weiterentwicklung von nationalen elektrotechnischen Normen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dass sie die Datenbank weiterbenützen und pflegen kann. Die im öffentlichen Interesse stehende Maßnahme, dass die aktuelle (nachgefolgte) elektrotechnische Normungsorganisation ihrer Aufgabe, den gesamten elektrotechnischen Normenbezug in Österreich abzuwickeln und Informationen über elektrotechnische Normen bereitzustellen, vollständig nachkommen kann, ist auch verhältnismäßig, da dem Verein, dem diese Aufgabe nicht mehr zukommt, hiefür die durch die Übertragung entstehenden Kosten ersetzt werden. Da der Verein gemäß Abs. 1 nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es gleichzeitig aber nicht erforderlich, dass ihm bei Befugnisende Gewinne verbleiben. Der gleiche Grundgedanke, dass ein Verein, dem die staatliche Befugnis zur Normschaffung nicht mehr zukommt, auch keiner Einnahmengewinne mehr durch nationale elektrotechnische Normen bedarf und daher die Vergütung so zu bemessen ist, dass der Verein nur die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen abdecken kann, findet sich auch bei der Regelung zur Zwangslizenz in § 19 Abs. 15.

Zu § 16b:

Einem Verein, dem die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 erteilt wird, kommt unzweifelhaft eine besondere rechtliche Stellung insofern zu, als ihm während aufrechter Befugnis Ausschließlichkeitsrechte gemäß § 16a Abs. 5 zur Ausübung der sich aus dem ETG 1992 erfließenden Rechte, aber auch zur Erfüllung der darin festgelegten Pflichten obliegen.

Während aufrechter Befugnis ist er in Ausübung seiner Aufgaben berechtigt, das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen (§ 16a Abs. 4), und unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 16h). Ferner leistet der Bund einen gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrag zu seiner Finanzierung (§ 16l).

Diese, mit der Befugnis einhergehende besondere Stellung des Vereins erfordert die Etablierung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen sowohl betreffend seine Aufgabenerfüllung und seine Pflichten, als auch im Hinblick auf seine Organisationsstruktur.

Durch die gegenständliche Novelle werden die Aufgaben und Pflichten der elektrotechnischen Normungsorganisation in § 16b – analog zum NormG 2016 – gesetzlich determiniert, insbesondere auch unter Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (§ 16b Abs. 1 Z 1) und in Hinblick auf die Bedeutung der Mitarbeit an der Normung auf europäischer und internationaler Ebene (§ 16b Abs. 1 Z 2). Die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie ist unter anderem dahingehend von Relevanz, als die elektrotechnische Normungsorgansiation neben der elektrotechnischen Normschaffung auf rein nationaler Ebene auch die österreichischen Interessen auf der Ebene der europäischen (CENELEC) und internationalen Normungsorganisation (IEC) zu vertreten hat.

Zu den neuen Vorgaben für die Geschäftsordnung der elektrotechnischen Normungsorganisation zählen insbesondere die Festlegung von Verfahren, die der Verpflichtung Rechnung tragen, rein österreichische elektrotechnische Normen zu überarbeiten oder zurückzuziehen, wenn sie in Widerspruch zu Gesetzen oder Verordnungen stehen, (Priorität der Rechtsetzung gegenüber der Normung), sowie die Vorgaben für das jährlich von der elektrotechnischen Normungsorganisation zu erstellende Arbeitsprogramm.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt findet sich in Abs. 2 Z 4 dahingehend, dass elektrotechnische Normen nicht nur regelmäßig auf ihre Aktualität, sondern auch in Hinblick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Weiterbestandes zu prüfen sind.

Auch die Geschäftsordnung ist entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes von der elektrotechnischen Normungsorganisation zu erstellen und regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtbehörde. Die elektrotechnische Normungsorganisation hat die (genehmigte) Geschäftsordnung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Neben den Bestimmungen betreffend die Geschäftsordnung normiert Abs. 4 Regelungen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sein müssen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, über die Aufnahme eines Vertreters des Bundes im Leitungsorgan sowie um das einstimmige Beschlussfassungserfordernis bei Entscheidungen zur elektrotechnischen Normung in folgenden Angelegenheiten:

             - Bestellung/Abberufung der Geschäftsführung,

             - Ausgaben ab einer gesetzlich festgelegten Betragshöhe,

             - Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft mit Aufgaben des Vereins,

             - Festlegung von Maßnahmen zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anordnungen.

Des Weiteren sind Einsichtsrechte des Leitungsorgans in Unterlagen der finanziellen Gebarung und Vorkehrungen für den Fall der Vereinsauflösung oder der Beendigung der Befugnis vorzusehen. Der Begriff der Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend die Gebarung umfasst die unmittelbare Einsicht vor Ort sowie die Mitnahme von Kopien der Unterlagen zur nachfolgenden Prüfung, die nicht in der elektrotechnischen Normungsorganisation durchgeführt wird.

Tochtergesellschaften dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, die keine Kernaufgaben der elektrotechnischen Normung darstellen. Diesbezüglich erfolgt in § 16h Abs. 4 eine Präzisierung dahingehend, dass eine Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der elektrotechnischen Normenschaffung stehen, nicht zulässig ist. Auch Änderungen übertragener Aufgabenbereiche wären als (neue) Betrauung der Bestimmung des § 16b Abs. 4 Z 3 lit. c zuzurechnen.

Der Abs. 5 sieht vor, dass die elektrotechnische Normungsorganisation jährlich einen Tätigkeitsbericht im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie im Hinblick auf getroffene Maßnahmen betreffend die österreichische Normungsstrategie zu erstellen und diesen dem Nationalrat, dem Bundesrat, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde und dem Elektrotechnischen Beirat zu übermitteln hat.

Für die Aufgabenwahrnehmung des Elektrotechnischen Beirates (§ 16 Abs. 1) stellt der Tätigkeitsbericht der elektrotechnischen Normungsorganisation neben dem jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm eine wesentliche Grundlage dar, Kenntnis von den laufenden Aktivitäten der elektrotechnischen Normungsorganisation zu erlangen.

Zu § 16c:

Die Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit werden aufgrund ihrer besonderen Bedeutung unmittelbar in das Gesetz aufgenommen, wobei neben den von der WTO anerkannten Grundsätzen auf dem Gebiet der Normung, die im Übrigen auch in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind, eine Erweiterung um die Prinzipien der Gesetzeskonformität und hinsichtlich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt. Mit der Gesetzeskonformität soll dem Prinzip der Priorität der Rechtsetzung und mit der Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Berücksichtigung der Relation zwischen Kosten und Nutzen Rechnung getragen werden.

Der Abs. 2 trägt neben dem Grundsatz des Konsenses (§ 16c Abs. 1 Z 5) dem Prinzip Rechnung, dass die elektrotechnische Normung unter Beteiligung aller zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen zu erfolgen hat.

Konsensbasierte elektrotechnische Normen können ein wichtiges Element zur Entlastung und Unterstützung der staatlichen Regelsetzung sein, jedoch ist damit die Priorität der Rechtsetzung gegenüber der elektrotechnischen Normung keinesfalls in Frage gestellt.

Soweit elektrotechnische Normen nicht per Gesetz oder Verordnung verbindlich erklärt werden, sind sie unverbindlich. In behördlichen Verfahren kann auch auf andere Weise als durch Einhaltung von elektrotechnischen Normen der Stand der Technik individuell nachgewiesen werden.

Der Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung der elektrotechnischen Normungsorganisation, im Falle eines Widerspruches einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm zu Gesetzen oder Verordnungen die elektrotechnische Norm umgehend einer Überarbeitung zuzuführen oder sie gänzlich zurückzuziehen. Zur Klärung eines möglichen Widerspruches hat die elektrotechnische Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

In Abs. 4 werden die in § 16b Abs. 1 Z 2 allgemein angesprochene Vertretung der Interessen Österreichs in Bezug auf die Vermeidung von Widersprüchen von europäischen und internationalen elektrotechnischen Normen gegenüber der österreichischen Gesetzeslage konkretisiert und dafür ein Verfahren definiert.

Auf Unionsebene beschränkt sich der Gesetzgeber im Rahmen des sog. „New Legislative Framework” in den einzelnen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zumeist auf die Regelung grundlegender Anforderungen an Produkte. Diese grundlegenden Anforderungen werden in der Folge durch harmonisierte Europäische Normen, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, konkretisiert. Mit der Erfüllung der im Amtsblatt der EU gelisteten Norm ist die Vermutungswirkung verbunden, dass bei Normkonformität auch die einschlägig rechtlichen Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften erfüllt werden (Konformitätsvermutung). Aufgrund der unionsrechtlichen Bedeutung dieser harmonisierten Normen dürfen rein österreichische Normen einer solchen harmonisierten Norm nicht widersprechen. Abs. 4 steht diesem Grundsatz nicht entgegen, sondern legt vielmehr fest, dass die elektrotechnische Normungsorganisation im Rahmen der Erarbeitung von elektrotechnischen Normen auf europäischer oder internationaler Ebene auf die österreichische Gesetzeslage hinzuweisen und gegebenenfalls zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben hat. Daher referenziert Abs. 4 auch auf den Begriff der „Normentwürfe".

Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sollen nicht verhindern, dass elektrotechnische Normen technologische Weiterentwicklungen widerspiegeln. Es soll aber sichergestellt werden, dass beispielsweise Qualifikationsanforderungen, die der Gesetzgeber selbst regelt, nicht durch elektrotechnische Normen unterlaufen oder in Frage gestellt werden.

Zu § 16d:

Die Bestimmung verankert, dass nur ein begründeter Antrag, der bereits den geplanten Norminhalt definiert und von den maßgebenden Interessensgruppen unterstützt wird, die Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm einleiten kann. Das Antragsformular muss zumindest eine Definition des Inhaltes, die Darstellung und Begründung des Bedarfes und eine grobe Einschätzung der wirtschaftlichen Folgen der Anwendung enthalten.

Neben der Überarbeitung einer rein österreichischen elektrotechnischen Norm auf Antrag besteht auch eine generelle Verpflichtung der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16b Abs. 2 Z 4, in der Geschäftsordnung ein Verfahren vorzusehen, dass elektrotechnische Normen grundsätzlich regelmäßig auf deren Aktualität hin einer Prüfung unterzogen werden müssen.

Zu § 16e:

Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 determinierten Inhalte des jährlichen Arbeitsprogrammes der nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation sind um die Angaben, welche Interessensgruppen befragt wurden und welche Befragungsergebnisse vorliegen, zu ergänzen, damit eine entsprechende Transparenz und Evaluierung durch den Elektrotechnischen Beirat ermöglicht wird. Diese Bestimmung gewährleistet überdies, dass das Arbeitsprogramm kostenfrei über das Internet zugänglich ist. Während des Jahres eingebrachte elektrotechnische Normungsvorhaben können hauptsächlich aus der Antragstellung auf Erarbeitung rein österreichischer elektrotechnischer Normen stammen (vgl. § 16d).

Zu § 16f:

Elektrotechnische Normen werden grundsätzlich als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sein. § 16f Abs. 1 legt fest, dass nach diesem Bundesgesetz keine urheberrechtliche Sonderbestimmung bestehen soll. Vielmehr sollen an elektrotechnischen Normen Urheberrechte nur dann und in dem Umfang bestehen, als sich der Schutz aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt. In Bezug auf die Verwertungs‑, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bedeutet dies insbesondere, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation diese an den elektrotechnischen Normen nicht uneingeschränkt zustehen, sondern nur soweit reichen, als sie aus dem Urheberrechtsgesetz abzuleiten sind. Somit schlagen jedenfalls alle Ausnahmen und Beschränkungen der Verwertungsrechte im Urheberrechtsgesetz (Abschnitt VII) gegenüber der elektrotechnischen Normungsorganisation durch.

Die von der elektrotechnischen Normungsorganisation zu führende Datenbank soll im Sinne der Transparenz umfassende Information bieten. Sie ist benutzerfreundlich und mit Suchfunktionen auszugestalten.

Zu § 16g:

Bereits im Ministerratsbeschluss 146/6 vom 8.5.1990 hat die Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommen, dass es aus Gründen des leichteren Zuganges zum Recht notwendig ist, elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, die für verbindlich erklärt wurden, in ihrem gesamten Wortlaut zu veröffentlichen. Um die Anforderungen an die Publizität sicherzustellen, wird nunmehr in das ETG 1992 die Verpflichtung aufgenommen, durch Bundesgesetz oder Verordnung des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische elektrotechnische Normen in gleicher Weise wie die sie verbindlich erklärende Rechtsvorschrift zu veröffentlichen. Der VfGH-Beschluss G 104/2013 vom 10.12.2014 konkretisiert in diesem Zusammenhang, dass durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine solche Norm Bestandteil jener Rechtsvorschrift wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt. In der Folge teilt sie daher das urheberrechtliche Schicksal dieser Rechtsvorschrift und ist ein freies Werk iSd § 7 Urheberrechtsgesetzes.

Die Einschränkung auf rein österreichische elektrotechnische Normen gründet auf die im Stellungnahmeverfahren zum Normengesetz 2016 eingelangten Vorbringen der europäischen und der internationalen Normungsorganisation, dass die aus den Mitgliedschaften resultierenden Verpflichtungen einer Veröffentlichung europäischer, internationaler und übernommener Normen (§ 1 Abs. 2b Z 16 lit. b) entgegenstehen.

Die der elektrotechnischen Normungsorganisation für die Verbindlicherklärung und Veröffentlichung rein österreichischer elektrotechnischer Normen gebührende Vergütung wird für den Bund in § 16l Abs. 3 und 4 geregelt.

Zu § 16h:

Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten der elektrotechnischen Normung ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Diese Bestimmung definiert einen präzisen Rahmen von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere die Befugnis, Anordnungen zu erteilen, die auch allfällige Tochtergesellschaften der elektrotechnischen Normungsorganisation erfasst. Falls den Anordnungen nicht entsprochen wird, sind weitere Maßnahmen unter Androhung des Widerrufs möglich. Als letzte Konsequenz ist der Widerruf der Befugnis gemäß § 16i vorgesehen.

Der Abs. 3 sieht eine Verpflichtung der elektrotechnischen Normungsorganisation vor, der Aufsichtsbehörde alle zur Aufsicht erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Der Abs. 4 legt fest, dass, sofern die elektrotechnische Normungsorganisation eine Tochtergesellschaft mit Aufgaben, welche nicht in den Kernbereich der elektrotechnischen Normung fallen, betraut, sie gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch ihre Tochtergesellschaft verantwortlich bleibt. Des Weiteren erfolgt eine Präzisierung dahingehend, dass die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der elektrotechnischen Normenschaffung stehen, unzulässig ist. Der Vertrieb von elektrotechnischen Normen wird als nicht mehr der elektrotechnischen Normenschaffung zugehörig angesehen.

Zu § 16i:

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann der elektrotechnischen Normungsorganisation ihre Befugnis wieder entziehen, wenn sie die für ihre Befugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihren Pflichten trotz einer diesbezüglichen Anordnung nicht nachkommt.

Der Widerruf der Befugnis hat durch Bescheid zu erfolgen, der zum Zwecke der Publizität auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen ist.

Das Vorliegen der Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder – für den Fall als Aufgaben von CENELEC oder IEC ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger übergehen – bei dem Rechtsnachfolger wird auch als integraler Bestandteil der Anforderungen an die elektrotechnische Normungsorganisation gesehen; der Verlust der Mitgliedschaft würde mit dem Widerruf der Befugnis einhergehen (§ 16i Abs. 1 Z 2).

Zu § 16j und § 16k:

Durch die gegenständliche Novelle wird die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gesetzlich verankert. Diese kann auf Antrag in den in § 16j Abs. 2 taxativ genannten Fällen angerufen werden, wenn der Antragsteller in diesen Angelegenheiten seine Interessen beeinträchtigt sieht. Die Schlichtungsstelle hat in ihrer Prüfung alle Grundsätze der elektrotechnischen Normungsarbeit zu berücksichtigen, weshalb beispielsweise die Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden dann bestätigt werden kann, wenn eine Aufnahme zur Unausgewogenheit der Zusammensetzung des Komitees führen würde.

Der OVE besitzt bereits ein Gremium zur Streitschlichtung (das „Aktionskomitee“); da nur die Angelegenheiten des Sektors „Elektrotechnische Normung“ behandelt werden, kann erwartet werden, dass in der Schlichtungsstelle mit fünf Mitgliedern das Auslangen gefunden wird. Die Menge der Streitfälle ist jedenfalls stark beschränkt (zwei Fälle innerhalb der letzten 12 Jahre).

Anträge sind bei der elektrotechnischen Normungsorganisation schriftlich einzubringen und haben eine Begründung zu enthalten. Dem Vorsitzenden ist die Möglichkeit eingeräumt, einem Antrag aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dies im konkreten Einzelfall zweckmäßig erscheint.

Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschluss. Sie ist ein vereinsinternes Organ, weshalb kein Rechtszug zu externen Verwaltungsorganen besteht.

Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern, wobei die Beschlussfassung in Dreiersenaten erfolgt, dh im Zusammenwirken des Vorsitzenden und zweier Beisitzer. Sowohl der Vorsitzende, als auch der Antragsteller machen jeweils einen Beisitzer namhaft. Weiters ist auch ein Stellvertreter zu bestellen, welcher den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Liste der sonstigen Mitglieder (Beisitzer) der Schlichtungsstelle hat die elektrotechnische Normungsorganisation einen Vorschlag mit geeigneten Personen (vgl. § 16k Abs. 2 und 5) dem Elektrotechnischen Beirat zur Stellungnahme und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Genehmigung vorzulegen.

Die Schlichtungsstelle hat eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Sie ist auf der Homepage der elektrotechnischen Normungsorganisation zu veröffentlichen und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Zu § 16l:

Den Bestimmungen im Normengesetz 2016 korrespondierend hat die elektrotechnische Normungsorganisation gemäß Abs. 1 für die erforderlichen finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben notwendig sind, Sorge zu tragen, ergänzt um spezielle Regelungen zur Finanzierung durch den Bund.

Der Abs. 2 regelt, dass die elektrotechnische Normungsorganisation die Mitarbeit in der elektrotechnischen Normung kostenfrei gestalten muss.

Bestimmte Beiträge zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung obliegen dem Bund, der diesbezüglich der elektrotechnischen Normungsorganisation jährlich den in Abs. 3 genannten Gesambetrag in Höhe von 400 000 Euro zur Verfügung stellt. Die in Abs. 4 und 5 genannten Mittel des Bundes enthalten insbesondere eine pauschale Abgeltung für Mitgliedsbeiträge und die Vergütung für alle Verbindlicherklärungen rein österreichischer elektrotechnischer Normen gemäß § 16g und von der elektrotechnischen Normungsorganisation geschaffenen elektrotechnischen Referenzdokumente (§ 1 Abs. 2b Z 20) in Gesetzen und Verordnungen des Bundes.

Internationale, europäische und übernommene Normen sind von der Entschädigungspauschale nicht umfasst (vgl. § 16g).

Entsprechend Abs. 5 obliegt die Prüfung der Verwendung der Mittel dem Rechnungshof.

Zu Z 16 und 17 (Überschrift zu § 19 und Abs. 9 bis 16):

In Abs. 12 wird grundsätzlich die Kontinuität mit dem OVE als bestehender elektrotechnischer Normungsorganisation angestrebt, allerdings unter der Bedingung, dass von ihm alle zusätzlichen Anforderungen und Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entsprechend ihrem Inkrafttreten erfüllt werden. Deshalb wird dem OVE eine Frist bis 1. Jänner 2017 zur vereinsinternen Willensbildung darüber gewährt, ob er auch künftig unter den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als österreichische elektrotechnische Normungsorganisation tätig sein will. Eine diesbezügliche Erklärung hat gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich zu erfolgen. Da zu den Verpflichtungen einer nationalen elektrotechnischen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz auch die Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 zählt, muss der OVE gegebenenfalls der Übernahmeerklärung unter Einhaltung aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Erklärung gemäß § 16a Abs. 7 anschließen.

Entscheidet sich der OVE dafür, zu den Bedingungen dieses Bundesgesetzes keine Stellung als befugte österreichische elektrotechnische Normungsorganisation anzustreben, so hat er lediglich gemäß den bisher bestehenden Regelungen des ETG 1992 seine Tätigkeit solange weiterzuführen, bis ein anderer Verein den Status der befugten österreichischen elektrotechnischen Normungsorganisation erhält. Diese Verpflichtung dient der lücken- und reibungslosen Übergabe der Normungsagenden und ist mit dem 31. März 2018 befristet. Danach erlischt die Befugnis des OVE ex lege. In diesem Fall ist es dem OVE jedoch ab 1. Jänner 2017 nicht mehr gestattet, Kosten- oder Teilnahmebeiträge für die Mitarbeit an der elektrotechnischen Normung einzufordern.

Falls der OVE fristgerecht die Voraussetzung schafft, auch weiterhin die befugte österreichische elektrotechnische Normungsorganisation zu sein, so hat er alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrem Inkrafttreten zu befolgen. Für die in § 16b geforderte Satzungsänderung, die Errichtung der Datenbank sowie die Einrichtung der Schlichtungsstelle wird die für die Umsetzung benötigte Zeit gewährt und daher eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018 vorgesehen.

Sofern der OVE jedoch am Ende der Übergangsfrist entgegen seiner Zusage nicht alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, endet die Befugnis des OVE infolge der Befugung einer neuen österreichischen elektrotechnischen Normungsorganisation ex lege, spätestens jedoch mit 31. März 2020.

Damit eine neu befugte österreichische elektrotechnische Normungsorganisation die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrnehmen kann, benötigt sie einen Zugriff auf den elektrotechnischen Normenbestand des OVE und auf die Registerdaten, welcher durch eine Zwangslizenz gewährleistet werden soll. Nur auf diese Weise können die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ergebenden Verpflichtungen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der neu befugten elektrotechnischen Normungsorganisation, im Rahmen der Mitgliedschaft zu CENELEC und IEC insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung und Annahme europäischer und internationaler Normen mitzuwirken, und die Möglichkeit der Überarbeitung und Aktualisierung bestehender rein österreichischer elektrotechnischer Normen sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die aktuell befugte österreichische elektrotechnische Normungsorganisation sichergestellt werden. Die im öffentlichen Interesse stehende Maßnahme der Zwangslizenz ist verhältnismäßig, da dem OVE, dem diese Aufgabe dann nicht mehr zukommt, hiefür die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der elektrotechnischen Normungstätigkeit ersetzt werden.

Hierbei handelt es sich um die Kosten, die dem OVE durch die elektrotechnische Normschaffung selbst entstanden sind und durch den Normenverkauf nach der Lizenzierung nicht vollständig amortisiert werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass dem OVE nach Ende der staatlichen Befugnis nicht gedeckte Kosten verbleiben. Da der OVE gemäß seinen Statuten ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein ist, ist es gleichzeitig aber nicht erforderlich, dass ihm bei Ende seiner staatlichen Befugnis Gewinne verbleiben.