Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
|
Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist (BGBl. III Nr. 192/2012), kurz Quellensteuerabkommen, ist seit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in der Schweiz entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer vereinbart.
Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (AIA-Abkommen mit der EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten, inklusive Österreich, am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit des AIA-Abkommens mit der EU in Bezug auf Österreich veranlassten die Schweiz und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens. Die Verhandlungen konnten im September 2016 mit der Ausarbeitung des gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden.
Vereinbart wurde die Aufhebung des Abkommens, womit das bisherige Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer durch Schweizer Finanzinstitute durch den auf das AIA-Abkommen gestützten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten vollständig abgelöst wird. Die Vertragsstaaten haben sich weiters in einer gemeinsamen Erklärung verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Art. 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten gestellt werden können, die faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des AIA-Abkommens auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.
Ziel(e)
- Compliance mit internationalen Standards (AIA-Abkommen, CRS)
- Vermeidung paralleler Strukturen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung des bestehenden Abkommens an geänderte Rahmenbedingungen
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Abkommensrevision steht im Einklang mit den Vorgaben des CRS und des AIA-Abkommens mit der EU im Besonderen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 191042949).