Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist (BGBl. III Nr. 192/2012), kurz Quellensteuerabkommen, ist seit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert. Des Weiteren wurde für die laufende Erfüllung der Steuerpflicht österreichischer Kunden in der Schweiz entweder die Meldung von Namen und Vermögenswerten oder die Leistung einer der österreichischen Steuer entsprechende Abgeltungssteuer vereinbart.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (Abkommen Schweiz-EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Das Abkommen Schweiz-EU wird im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten, inklusive Österreich, am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit des Abkommen Schweiz-EU in Bezug auf Österreich veranlassten die Schweiz und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens. Die Verhandlungen konnten im Oktober 2016 mit der Ausarbeitung des gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden.

Vereinbart wurde die Aufhebung des Abkommens, womit das bisherige Modells des Einbehalts einer Abgeltungssteuer durch Schweizer Finanzinstitute durch den auf das Abkommen Schweiz-EU gestützten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten vollständig abgelöst wird. Die Vertragsstaaten haben sich weiters in einer gemeinsamen Erklärung verständigt, dass Gruppenersuchen ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf Artikel 5 des Abkommens vom 27. Mai 2015 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten gestellt werden können, die faktenbasierte relevante Verhaltensmuster zum Gegenstand haben, die vor dem Hintergrund dieses Übergangs darauf abzielen, die Unterschiede im Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens und des Abkommens Schweiz-EU auszunützen und damit steuerrechtliche Vorschriften im ersuchenden Staat zu verletzen.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

In diesem Artikel wird das Ziel des Abkommens definiert. Demzufolge soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU, sichergestellt werden.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel stellt klar, dass die Begriffsbestimmungen analog zu Art. 2 des Quellensteuerabkommens erfolgen.

Zu Artikel 3:

Das Quellenbesteuerungsabkommen soll mit Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-EU (1. Jänner 2017) aufgehoben werden. Für davor eingetretene Tatsachen und entstandene Rechtsverhältnisse soll das Quellenbesteuerungsabkommen weiterhin gelten, etwa im Hinblick auf die Abgeltungswirkung sowie insbesondere auf anhängige Fälle, die bei Aufhebung des Quellensteuerabkommens noch nicht abgeschlossen sind. Weiter anzuwenden sind auch die in diesem Artikel genannte Gemeinsame Erklärung zu Art. 10 und die erwähnten Memoranden.

Zu Artikel 4:

Abs. 1 bis 3 regeln die Fristen für die Überweisungen der von den schweizerischen Zahlstellen bis zur Aufhebung des Quellensteuerabkommens erhobenen Steuer an die schweizerische Behörde, Übermittlung der Bescheinigung über den Steuerabzug sowie der Angaben zur freiwilligen Meldung (Art. 20 Abs. 2 des Quellensteuerabkommens) an die schweizerische Behörde und Weiterleitung der Zahlungen an den österreichischen Fiskus.

Abs. 4 soll klarstellen, dass die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen betreffend den Steuerabzug (Abs. 1) in Österreich für steuerliche Zwecke als solche anerkannt werden.

Die Abwicklung soll entsprechend Abs. 5 in Euro erfolgen, wobei im Falle von Depots oder Konten in anderen Währungen die zum Stichtag durch die SIX Telekurs AG publizierten Devisenfixkurse anzuwenden wären.

Zu Artikel 5:

Die schweizerischen Zahlstellen werden verpflichtet, der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge zu überweisen oder Meldungen zu übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die Weiterleitung dieser Steuerbeträge und Meldungen an die zuständige österreichische Behörde soll ebenfalls quartalsweise erfolgen. Die Bestimmungen des Art. 4 sollen in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäß Anwendung finden.

Zu Artikel 6:

Die zuständige schweizerische Behörde soll auch 2017 bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen (Art. 34 Abs. 3 des Quellensteuerabkommens) durchführen und Österreich darüber Bericht erstatten (Art. 34 Abs. 4 des Quellensteuerabkommens).

Zu Artikel 7:

Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 15 und 32 des Quellensteuerabkommens sollen unbeachtet der Aufhebung des Quellensteuerabkommens weitergelten.

Zu Artikel 8:

Dieses Abkommen soll gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU, also mit 1. Jänner 2017, in Kraft treten.

Zur Gemeinsamen Erklärung:

In einer Gemeinsamen Erklärung wird die Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach Art. 5 des Abkommens Schweiz-EU festgestellt.