Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen

-       Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen

-       Qualitätsgesicherte leistbare Pflegevorsorge

-       Harmonisierung des Angebotes an Pflege- und Betreuungsdiensten

-       Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2017 bis 2021

-       Transparente Zurverfügungstellung und zeitnahe Weiterleitung der Zweckzuschüsse an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen

-       Verlängerung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2017 bis 2021

-       Erweiterung des abrechenbaren Pflege- und Betreuungsdienstleistungskataloges

-       Zeitnahe Mittelweiterleitung an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

-       Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Pflegedienstleistungsangebotes

-       Planung und Berichterstattung

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung und dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau von sozialen Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die öffentlichen Ausgaben im Bereich der Sozialhilfe und auf den Arbeitsmarkt können nicht im Detail abgeschätzt werden. Die Versorgungssituation für pflegebedürftige Menschen wird laufend evaluiert.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung und dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau von sozialen Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die öffentlichen Ausgaben im Bereich der Sozialhilfe und auf den Arbeitsmarkt können nicht im Detail abgeschätzt werden. Die Versorgungssituation für pflegebedürftige Menschen wird laufend evaluiert.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑117.000

‑122.000

‑127.000

‑133.000

‑139.000

Nettofinanzierung Länder

117.000

122.000

127.000

133.000

139.000

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Jährliche Dotierung des Pflegefonds

2017

2018

2019

2020

2021

-

350.000.000

366.000.000

382.000.000

399.000.000

417.000.000

 

Soziale Auswirkungen:

Mit der expliziten Aufnahme von Angeboten der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste für pflegebedürftigen Personen bzw. deren Angehörigen als Dienstleistungsangebote, für die der Zweckzuschuss aus den Mitteln des Pflegefonds gewährt werden kann, soll im Interesse der Betroffenen einem Lückenschluss des Dienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege etwa zwischen mobilen Diensten und einer 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten durch die Dienstleistung von Personenbetreuungskräften und damit auch einer Kostensenkung Rechnung getragen werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle zum Pflegefondsgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Dotierung des Pflegefonds" für das Wirkungsziel "Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen" der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist in seiner Stammfassung am 30. Juli 2011 in Kraft getreten, mit dem den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Mehrausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Langzeitpflege in den Jahren 2011 bis 2016 ein jährlicher Zweckzuschuss zur Verfügung gestellt wurde.

Zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2016 hinaus soll der Pflegefonds nunmehr wie folgt dotiert werden:

2017: € 350 Millionen

2018: € 366 Millionen

2019: € 382 Millionen

2020: € 399 Millionen

2021: € 417 Millionen.

Aufgrund der im Bereich der Pflegedienstleistungen in den Ländern historisch gewachsenen Strukturen bestehen zwischen den neun Ländern weiterhin Unterschiede bei der Ausgestaltung des verfügbaren Dienstleistungsangebotes. In diesem Zusammenhang sollen – basierend auf einschlägigen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes sowie ressortinterner Evaluierungen – Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes der Länder in Kraft gesetzt werden, welche zu einer kontinuierlichen Fortentwicklung des bundesweit verfügbaren Pflegedienstleistungsangebotes beitragen sollen.

 

Im Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 ist festgelegt, dass für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen des Pflegefondsgesetzes.

                         - Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Ländern zu tragen

                         - Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen

                         - Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist vom Bund zu tragen (UG 21)

Laut Paktum ist über die operative Abwicklung eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialversicherung abzuschließen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Durch den Wegfall der Unterstützung der Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege ab dem Jahr 2017 müssen die Länder und Gemeinden sämtliche Aufwendungen im Bereich der Langzeitpflege aus eigenen Mitteln tragen.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern bei der Erbringung des Pflegedienstleistungsangebotes bleiben bestehen bzw. verdeutlichen sich, dies kann zu negativen Folgen für die Einzelnen pflegebedürftigen Personen – etwa im Hinblick auf deren Zugang zu benötigten Dienstleistungen – führen.

Durch den Wegfall der Mittel aus dem Pflegefonds ist die Betreuung und Pflege der betroffenen Menschen nicht mehr in dem Ausmaß wie bisher sichergestellt.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), Kostenprognose der Dienstleistungen in der Langzeitpflege in Österreich von 2010 bis 2025: Die Studie liefert eine Prognose der Nettoausgaben der Länder bis zum Jahr 2025 auf der Basis der Kosten 2010 unter Einbeziehung weiterer Einflussfaktoren (Demographie, bedarfsgerechter Ausbau etc.). Auf dieser Grundlage erfolgte die Festsetzung der Höhe der Zweckzuschüsse für die Jahre 2011 bis 2014 und in der Folge 2015 und 2016.

Ergebnisbericht der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), Evaluierung der Kostenschätzungen für Pflege und Betreuung in den Bundesländern für den Zeitraum 2017 – 2021. Der Ergebnisbericht liefert eine Evaluierung der Bedarfsanalyse der Länder hinsichtlich Plausibilität der Angaben zu Leistungseinheiten und Ausgaben unter besonderer Berücksichtigung von Mengen-, Preis-, Gehalts- und Einnahmeneffekten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zum Zweck der Abrechnung, Planung und Evaluierung der vom Pflegefondsgesetz umfassten Maßnahmen wurde die Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV) erlassen. Die darin von der Statistik Österreich erhobenen Daten sowie die vom Sozialministeriumservice erhobenen Daten im Zusammenhang mit Personen, die bzw. für die Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, und die Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Pflegegeld werden als Datenbasis für die Evaluierung gesammelt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen

 

Beschreibung des Ziels:

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus soll festgelegt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten für Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist nicht festgelegt.

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist festgelegt.

 

Ziel 2: Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen mit leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen

 

Beschreibung des Ziels:

Anhebung des Richtversorgungsgrades

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der festgelegte Richtversorgungsgrad ist im Jahr 2014 in den einzelnen Ländern erreicht worden.

Der jeweils geltende Richtversorgungsgrad ist in den Jahren 2017 bis 2021 in den Ländern weiterhin erreicht oder überschritten worden.

 

Ziel 3: Qualitätsgesicherte leistbare Pflegevorsorge

 

Beschreibung des Ziels:

Explizite Aufnahme des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Leistungen können im Umfang der sechs im Pflegefondsgesetz genannten Pflege- und Betreuungsdienste sowie für qualitätssichernde Maßnahmen und innovative Projekte verrechnet werden.

Es können nunmehr explizit auch Leistungen aus dem Bereich der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste verrechnet werden, dadurch kommt es zu einem Anstieg der Verfügbarkeit dieses Dienstleistungsangebotes und damit zu Kostensenkungen, da weniger Personen im stationären Bereich untergebracht werden.

 

Ziel 4: Harmonisierung des Angebotes an Pflege-und Betreuungsdiensten

 

Beschreibung des Ziels:

Stärkung des Steuerungselements des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste kommen unterschiedliche Methoden zur Berechnung der durch die Klientinnen und Klienten zu erbringenden Kostenbeiträge zur Anwendung.

 

- Die Regelungen zur Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen ist zum Teil für Klientinnen und Klienten nicht nachvollziehbar und transparent.

 

 

- Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden in stationären Pflegeeinrichtungen ist nicht flächendeckend sichergestellt.

 

- Die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen in stationäre Pflegeeinrichtungen wird von unterschiedlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Pflegebedarf der Betroffenen abhängig gemacht.

 

- Auf die Erfordernisse von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird zum Teil bei der Erbringung des Pflegedienstleistungsangebotes nicht in ausreichendem Maße Bedacht genommen, wodurch Mittel nicht in größtmöglicher Effizienz eingesetzt werden.

- Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste sind bei der Vorschreibung der durch die Klientinnen und Klienten zu leistenden Kostenbeiträge soziale Aspekte zu berücksichtigen.

 

- Die Regelungen in Bezug auf die Personalausstattung von stationären Pflegeeinrichtungen werden für Klientinnen und Klienten transparent und nachvollziehbar dargestellt.

- Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden ist flächendeckend sichergestellt.

 

- Die Länder nehmen Pflegebedürftige ab einer Pflegegeldstufe 4 – und darüber hinaus bei sozialer Indikation – in stationäre Pflegeeinrichtungen auf.

 

 

 

 

- Bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht genommen. Es erfolgt ein zielgerichteter und effizienter Mitteleinsatz.

 

Ziel 5: Erhöhung der Finanzierungssicherheit für die Länder und Gemeinden für die Jahre 2017 bis 2021

 

Beschreibung des Ziels:

Die Mittel aus dem Pflegefonds sollen den Ländern für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung stehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Mittel aus dem Pflegefonds für die Länder stehen nur für die Jahre 2011 bis 2016 zur Verfügung. Die Versorgung der betroffenen Menschen ist ab 2017 nicht sichergestellt.

Die Zweckzuschüsse stehen den Ländern auch für die Jahre 2017 bis 2021 zur Verfügung.

 

Ziel 6: Transparente Zurverfügungstellung und zeitnahe Weiterleitung der Zweckzuschüsse an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

 

Beschreibung des Ziels:

Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen keine Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Mittelzuteilung durch die Länder an Städte und Gemeinden sowie zum zeitlichen Rahmen der Weiterleitung der Mittel an Städte und Gemeinden.

Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt und bis spätestens zum Ablauf des auf die Überweisung durch den Bund folgenden Kalendermonates von den Ländern an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände überwiesen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung eines Ausgabenpfades für Pflegesachleistungen

Beschreibung der Maßnahme:

Grundlage für die Gewährung des Zweckzuschusses ist ein festgelegter Ausgabenpfad. Dieser Ausgabenpfad schreibt einen Höchstwert für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen vor.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten für Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist nicht festgelegt.

Ein Ausgabenpfad (Ausgabenhöchstwerte der Bruttokosten der Pflegesachleistungen) inklusive Anreizmechanismus ist festgelegt.

 

Maßnahme 2: Verlängerung der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2017 bis 2021 sowie Ausgabendämpfung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ausgaben von Ländern und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege steigen nicht nur aufgrund der demografischen Entwicklung ständig an. Der Pflegefonds unterstützt die Länder bei der Finanzierung der Maßnahmen in der Langzeitpflege, wobei bis zum Jahr 2016 insgesamt 1.335 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Zur Erhöhung der Finanzierungssicherheit werden weitere Mittel in der Höhe von 1.914 Millionen Euro für die Jahre 2017 bis 2021 bereitgestellt.

 

Umsetzung von Ziel 2, 5, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Dotierung des Pflegefonds bis zum Jahr 2016 mit insgesamt 1.335 Mio. Euro.

Die Dotierung des Pflegefonds wird auf die Jahre 2017 bis 2021 ausgedehnt und auf insgesamt 1.914 Mio. Euro erhöht.

 

Maßnahme 3: Erweiterung des abrechenbaren Pflege- und Betreuungsdienstleistungskataloges

Beschreibung der Maßnahme:

Ab 2017 können über Mittel des Pflegefonds seitens der Länder auch Angebote an mehrstündiger Alltagsbegleitung und mehrstündigen Entlastungsdiensten mitfinanziert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage können Dienstleistungen des § 3 Abs. 2 Z 1 – Z 6 sowie qualitätssichernde Maßnahmen und innovative Projekte über Mittel des Pflegefonds unterstützt werden.

Seitens der Länder können die durch den Pflegefonds bereitgestellten Zweckzuschüsse auch für Dienste der mehrstündigen Alltagsbegleitung und mehrstündigen Entlastung verwendet werden.

 

Maßnahme 4: Zeitnahe Mittelweiterleitung an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände

Beschreibung der Maßnahme:

Ab 2017 haben die Länder die Mittel aus dem Pflegefonds spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses folgenden Kalendermonates an die Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände weiterzuleiten. Die Verteilung auf Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände hat auf transparente Weise zu erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Zeitrahmen für die Weiterleitung der Zweckzuschüsse durch die Länder an Städte und Gemeinden wird vom Gesetz nicht geregelt.

Die Zurverfügungstellung der an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Mittel wird nachvollziehbar dargestellt und bis spätestens zum Ablauf des auf die Überweisung durch den Bund folgenden Kalendermonates von den Ländern an Städte, Gemeinden, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände überwiesen.

 

Maßnahme 5: Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des Pflegedienstleistungsangebotes

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Aufnahme von Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes soll diese Maßnahme konkret darauf hinwirken, dass pflegebedürftige Personen im gesamten Bundesgebiet auf ein bedarfsgerechtes und zu gleichen Bedingungen zugängliches Dienstleistungsangebot zurückgreifen können. Dabei stehen insbesondere die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kostenbeitragsregelungen sowie Regelungen zur Qualitätssicherung und Personalausstattung wie auch ein zielgerichteter Mitteleinsatz im Sinne des von den Ländern vorgelegten Katalogs zu Maßnahmen der Kostendämpfung im Fokus.

 

Umsetzung von Ziel 4, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelungen über Kostenbeiträge divergieren von Land zu Land.

Die Kostenbeitragsregelungen erfolgen bundesweit unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und für Klienten und Klientinnen transparent und nachvollziehbar.

Die Aufnahme in stationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt seitens der zuständigen Träger in den Ländern nach unterschiedlichen Kriterien.

Bundesweit können Klienten und Klientinnen ab der Pflegegeldstufe 4 in stationären Einrichtungen aufgenommen werden; in allen anderen Fällen erfolgt die Aufnahme bei sozialer Indikation.

Derzeit bestehen in den Ländern erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die quantitative und qualitative Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen.

Die Länder bzw. Trägerorganisationen stellen im Rahmen der Personalplanung für stationäre Pflegeeinrichtungen eine ausreichende Anzahl an Personal aus den Bereichen der Berufsbilder des GuKG und der Sozialbetreuungsberufe sicher.

Bei der Pflege und Betreuung wird auf die speziellen Anforderungen von Menschen mit demenziellen Erkrankungen nicht immer auf ausreichende Art und Weise Bedacht genommen, wodurch Mittel nicht in größtmöglicher Effizienz eingesetzt werden.

Bei der Erbringung der Pflegedienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen. Es erfolgt ein zielgerichteter und effizienter Mitteleinsatz.

 

Maßnahme 6: Planung und Berichterstattung

Beschreibung der Maßnahme:

Verpflichtung zur Vorlage von Planungsunterlagen durch die Länder an das Sozialministerium mit zumindest fünfjähriger Planungsdarstellung und Berichterstattung alle zwei Jahre.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Sicherungs- Aus- und Aufbauplanung umfasst derzeit einen Zeitraum von einem Jahr.

Eine Berichterstattung im Österreichischen Pflegevorsorgebericht ist nicht vorgesehen.

Die seitens der Länder an das BMASK übermittelten Planungsunterlagen umfassen einen Planungszeitraum von zumindest fünf Jahren.

Eine Berichterstattung im Österreichischen Pflegevorsorgebericht erfolgt im Zweijahresrhythmus.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

233.000

244.000

255.000

266.000

278.000

Transferaufwand

350.000

366.000

382.000

399.000

417.000

Aufwendungen gesamt

350.000

366.000

382.000

399.000

417.000

Nettoergebnis

‑117.000

‑122.000

‑127.000

‑133.000

‑139.000

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erlöse

117.000

122.000

127.000

133.000

139.000

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.

 

Erläuterung

Im Jahr 2015 waren laut Pflegedienstleistungsstatistik 32.175,5 VZÄ in stationären Pflegeeinrichtungen tätig. Die gegenständliche Novelle enthält Maßnahmen die sich zumindest mittelbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in stationären Pflegeeinrichtungen auswirken können.

Dies vor dem Hintergrund, dass durch die vorliegende Novelle Bestimmungen im Hinblick auf die Personalplanung- und Ausstattung aufgenommen werden sollen, wodurch es auch zu einer positiven Beeinflussung auf die individuellen Arbeitsbedingungen in stationären Pflegeeinrichtungen kommen soll.

 

Auswirkungen auf Pflegebedürftige

Mit den finanziellen Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds werden Länder und Gemeinden bei der Sicherung, dem Aus- und Aufbau von flächendeckenden Pflege- und Betreuungsdienstleistungen unterstützt. Damit soll gewährleistet sein, dass alle erforderlichen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Dabei gilt der Grundsatz nichtstationärer vor stationärer Versorgung, womit eine größtmögliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmtheit für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sichergestellt werden soll.

 

Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Durch ein bundesweit verfügbares Pflege- und Betreuungsdienstleistungsangebot sollen pflegende Angehörige bei ihrer wichtigen Tätigkeit der Betreuung ihrer Angehörigen entlastet werden und soll es ihnen auch ermöglicht und erleichtert werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der expliziten Aufnahme der Angebote der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste für pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige als Dienstleistungsangebot der einzelnen Länder, für die der Zweckzuschuss aus den Mitteln des Pflegefonds gewährt werden kann, soll im Interesse der Betroffenen ein Lückenschluss des Dienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege etwa zwischen mobilen Diensten und einer 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten durch die Dienstleistung von Personenbetreuungskräften erfolgen.

 

Auswirkungen auf soziale Dienste

Die Mittel des Pflegefonds dienen der Sicherung, dem Aus- und Aufbau des im Pflegefondsgesetz genannten Dienstleistungsangebotes. Durch die explizite Aufnahme der Angebote der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste für pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige soll sichergestellt werden, dass zeitgerecht auf neue Anforderungen in der Langzeitpflege reagiert und das Angebot an sozialen Diensten an die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen angepasst werden kann.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige

 

Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Pflegebedürftige Menschen 2016

455.000

Statistik des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger / Verbesserung für die Gesamtheit der pflegebedürftigen Menschen;


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

350.000

366.000

382.000

399.000

417.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

 

350.000

366.000

382.000

399.000

417.000

 

Erläuterung der Bedeckung

-

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

350.000.000,00

366.000.000,00

382.000.000,00

399.000.000,00

417.000.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Pflegefondsauszahlung

Bund

1

350.000.000,0

1

366.000.000,0

1

382.000.000,0

1

399.000.000,0

1

417.000.000,0

 

Es handelt sich um Zweckzuschüsse im Sinne von § 12 F-VG

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

233.000.000,00

244.000.000,00

255.000.000,00

266.000.000,00

278.000.000,00

Länder

117.000.000,00

122.000.000,00

127.000.000,00

133.000.000,00

139.000.000,00

GESAMTSUMME

350.000.000,00

366.000.000,00

382.000.000,00

399.000.000,00

417.000.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Zweckzuschuss

Bund

1

233.000.000,0

1

244.000.000,0

1

255.000.000,0

1

266.000.000,0

1

278.000.000,0

Kürzung der Ertragsanteile

Länder

1

117.000.000,0

1

122.000.000,0

1

127.000.000,0

1

133.000.000,0

1

139.000.000,0

 

Zu § 2a (Richtversorgungsgrad):

Die Bemühungen der Länder um einen hohen Ausbaugrad der Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebote waren durchwegs erfolgreich. Ziel ist es nunmehr, dieses Niveau (Richtversorgungsgrad von 60 vH) auch in den kommenden Jahren jedenfalls im Zeitraum der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 halten zu können.

 

Zu § 3 Abs. 1 (mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungsdienste):

Im Sinne der Schlussempfehlungen der Reformarbeitsgruppe Pflege soll ein Lückenschluss beim Dienstleistungsangebot in der Langzeitpflege zwischen kurzfristigen Dienstleistungen und der 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten ermöglicht werden Dieses Angebot wird auch zur Entlastung des stationären Bereiches beitragen. Die konkrete kosteneffiziente Ausgestaltung obliegt den Ländern. Dies entspricht auch der von den Ländern übermittelten Übersicht zu Maßnahmen der Kostendämpfung unter dem Aspekt der "Pflegeangebotsstrukturerweiterung in der Langzeitpflege durch Schwerpunktsetzung im Sinne einer kosteneffizienten Betreuung".

 

Zu § 3a Abs. 2 (Berücksichtigung sozialer Aspekte):

Im Sinne einer Harmonisierung der Rahmenbedingungen und der Transparenz in allen Ländern sollen bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge soziale Aspekte Berücksichtigung finden. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern und kann kostenneutral gestaltet werden.

 

§ 3a Abs. 3 (Transparenz):

Die Empfehlungen des Rechnungshofes, mehr Transparenz im Pflegebereich zu schaffen, sind auch unter dem Gesichtspunkt des gegenseitigen Lernens zu betrachten und führen somit mittel- und langfristig zu einem effizient geführten Dienstleistungsangebot. So wird auch der von den Ländern vorgelegte Maßnahmenkatalog zur Kostendämpfung verstanden.

 

§ 3a Abs. 4 und 5 (Personal):

Durch fachlich qualifiziertes Personal soll den Anforderungen der Bewohnerstruktur bestmöglich entsprochen werden, wobei dadurch Fehlentwicklungen wie etwa Schadensfälle hintangehalten und allfällige Folgekosten vermieden werden können.

 

§ 3a Abs. 6 (Aufnahme ab PG-Stufe 4):

Die Aufnahme dieser Bestimmung dient der Optimierung des Pflegesettings, der Sicherstellung adäquater Leistungen und ggf. der Vermeidung von Überversorgung (siehe Maßnahmenkatalog der Länder zur Kostendämpfung).

 

§ 3a Abs. 7 (Qualitätssicherungssysteme):

Mangelnde Qualität kann auch zu erheblichen Folgekosten führen, dies insbesondere im Bereich der Nachsorge (Hintanhaltung kostenintensiver Krankenhausaufenthalte oder Erhöhung des Pflegebedarfes). Qualitätssicherungssysteme sind erforderlich, um allfällige Folgekosten nicht entstehen zu lassen.

 

Auch die Länder haben die "flächendeckende Einführung von QM-Systemen in den Pflegeheimen und die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, damit die Einrichtungen besser untereinander vergleichbar sind, eventuell Benchmarks erarbeitet werden können, um so mögliche Einsparungspotentiale heben zu können", in ihrem Maßnahmenkatalog zur Kostendämpfung vorgeschlagen.

 

§ 3a Abs. 8 (Demenz):

Die Bestimmung dient der Optimierung des Settings und Hintanhaltung von Folgekosten und entspricht dem der Pflegevorsorge immanenten Grundsatz mobil vor stationär, der auch von den Ländern unterstützt wird.

Die Unterstützung der Unterbringung zu Hause führt zu einer zeitlichen Verschiebung der zu erwartenden kostenintensiven stationären Unterbringung.

Die Berücksichtigung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen soll entsprechend dem von den Ländern vorgelegten Katalog über Maßnahmen zur Kostendämpfung zu Einsparungen führen.

 

§ 4 (Planung und Berichtswesen):

Laufendes Controllings entspricht einer modernen Verwaltung, wie sie von den Ländern im Sinne des Prinzips "good governance" stets geleistet wird, und stellt ein wesentliches Element zur Ressourcensteuerung und zur effizienten Mittelverwendung dar.

Auch die Länder schlagen in ihrem Maßnahmenkatalog zur Kostendämpfung die "Bedarfs- und Entwicklungsplanung, die Möglichkeit im Rahmen der regionalen Steuerung das Angebot bedarfsgerecht auszurichten, die laufende Berücksichtigung von Entwicklungen wie das Ansteigen der Bezieher von 24-Stunden-Betreuung, den Grundsatz mobil vor stationär, Koordinatoren für Betreuung und Pflege (KBP) zur Ressourcensteuerung auf Bezirksebene" vor.

 

 

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Länder bereits derzeit über diesbezügliche Grundlagen in ihrer Verwaltung (z.B. Statistik und Berichtswesen) verfügen und die Maßnahmen daher lediglich einen geringfügigen Verwaltungsmehraufwand verursachen.

Diese Maßnahmen werden in Summe bei der Dotierung des Pflegefonds als auch beim Ausgabenpfad entsprechende Berücksichtigung finden und führen daher zu keinen Kostensteigerungen. Weiters ist von einer nachhaltigen Schaffung von sozialversicherungsrechtlich abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen durch den Ausbau von Pflege- und Betreuungsdienstleistungsangeboten in den Regionen vor Ort auszugehen.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 692548305).