Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt und im Straßenverkehr

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 86 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen. Die österreichische Rechtslage entspricht der Europäischen Sozialpartnervereinbarung nicht zur Gänze.

 

Mit der Neufassung des Anhangs III zur Kontroll-Richtlinie 2006/22 durch die Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19.3.2016 S. 8, wurde eine vierte Kategorie von schwersten Übertretungen ("most serious infringements") eingeführt, was eine Anpassung der bisherigen Einteilung in § 28 Abs. 6 AZG erfordert.

 

Bei Beförderung von Künstler/innen mit hohem Bekanntheitsgrad zwischen den Auftritten im Rahmen einer Tournee ist die Abhaltung einer Ruhepause, bei der das Fahrpersonal das Fahrzeug verlassen kann, auf öffentlich zugänglichen Flächen wie Parkplätze oder Raststätten, oft nicht zumutbar.

 

Ziel(e)

EU-Konformität von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Binnenschifffahrt

- Beschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit

- Strengere Regelungen der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten

- Sonderbestimmungen über die Beschränkung der Nachtarbeit

- Ausweitung der Mindestvorgaben für die Arbeitszeitaufzeichnungen

 

2. Lenker

- Schaffung einer vierten Strafkategorie für schwerste Übertretungen

- Möglichkeit bei Doppelbesatzung in ganz besonders gut ausgestatteten Tourneebussen für den/die jeweiligen Beifahrer/in die Ruhepause im Fahrzeug zu verbringen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht fast ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Nein.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 70570995).