Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Versicherungssumme

Versicherungssumme

§ 9. (1) bis (2) …

§ 9. (1) bis (2) …

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 200 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,

           4. für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.

           4. für alle anderen Fahrzeuge 7 600 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

           1. alle Personenschäden

           1. alle Personenschäden

                a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,

                a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 13 900 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 800 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 800 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro,

           2. alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro

           2. alle Sachschäden bis zu 1 300 000 Euro

voll zu decken.

voll zu decken.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,

           4. für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

           4. für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

Ausländische Fahrzeuge

Ausländische Fahrzeuge

§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über

§ 31b. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           3. Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 23 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.

(4) …

(4) …

§ 37a. (1) bis (11) …

§ 37a. (1) bis (11) …

 

(12) § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 anzupassen.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Haftungshöchstbeträge.

Haftungshöchstbeträge.

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

           1. einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder

           1. einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 120 000 Euro

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 130 000 Euro

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) …

(2) …

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 5 800 000 Euro;

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 6 300 000 Euro;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 500 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 600 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 800 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 200 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 900 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 200 000 Euro;

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 300 000 Euro;

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 12 800 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 13 900 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Inkrafttreten.

Inkrafttreten.

§ 21. (1) bis (5) …

§ 21. (1) bis (5) …

 

(6) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. …

           2. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 169. (1) bis (4) …

§ 169. (1) bis (4) …

 

(5) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

§. 7a.

§. 7a.

Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 120 000 Euro.

Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 130 000 Euro.

§. 7b.

§. 7b.

(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 200 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 300 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 200 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 300 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) …

(3) …

 

§ 9f. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           2. …

           2. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Vollziehung

Vollziehung

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(1a) bis (1e) …

(1a) bis (1e) …

 

(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 6

Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

§ 6. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch

§ 6. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch

           1. …

           1. …

           2. ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 4 lit. b dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,

           2. ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,

verursacht wurden.

verursacht wurden.

(2) …

(2) …

(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn

(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.

           1. das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder

             

           2. der Schaden durch einen Unfall von in § 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.

 

Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)

Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)

§ 8. (1) Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.

§ 8. (1) Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(2) Entschädigung nach Abs. 1 ist dann zu leisten, wenn

(2) Entschädigung nach Abs. 1 ist dann zu leisten, wenn

           1. der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG, ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 2000, S. 65),

           1. der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Art. 24 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2009/103/EG, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11),

           2. …

           2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Erstattung bei Auslandsunfällen

Erstattung bei Auslandsunfällen

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(3) …

(3) …

(4) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(4) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.

(5) …

(5) …