Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verringerung von Sozialbetrug

-       Verhinderung von Arbeitslosigkeit auf Grund von Schlechtwetter

-       Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter in der Bauwirtschaft

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten für die Sozialbekämpfungsgruppe der BUAK

-       Reduktion des Beitrages des Bundes zur Finanzierung des Modells der Überbrückungsabgeltung

-       Anpassung des Beitrages des Bundes zur Deckung der Kosten für Schlechtwetterentschädigung

-       Anpassung der Sonderregelung zur Pauschalentrichtung der Auflösungsabgabe in der Bauwirtschaft an das Bonus-Malus-System für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

ASVG:

Durch die Reduzierung des Beitrages des Bundes aus der UG 22/Pensionsversicherung wird die Ausfallshaftung des Bundes in gleicher Höhe verringert.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑1.464

‑2.344

‑2.824

‑2.854

‑2.884

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Dämpfung negativer Auswirkungen einer abgeschwächten Konjunktur auf die Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge langfristige Senkung der Arbeitslosigkeit" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen (50+)" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Durch die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle ist der Arbeitsaufwand für die bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eingerichtete Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Zur Erfüllung der durch das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz übertragenen Aufgaben ist daher eine Aufstockung der Anzahl der Bediensteten notwendig. Da die Aufgaben im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle durch den Bund übertragen wurden, ist die Leistung eines Finanzierungsbeitrags desselben zu den gestiegenen Personalkosten erforderlich.

 

Der Bund leistet zur Finanzierung des Modells des Überbrückungsgeldes seit 2015 einen Beitrag in Höhe von maximal 13 Mio. €. Durch die von den Arbeitgeber/inne/n eingehobenen Zuschläge ist die Finanzierung des Modells des Überbrückungsgeldes soweit sichergestellt, dass eine Reduktion des Beitrages möglich ist.

 

Der Beitrag des Bundes zur Deckung der Kosten für den Ersatz der Schlechtwetterstunden gemäß Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) ist derzeit nur zeitlich befristet bis 2016 festgelegt und bedarf daher einer Neuregelung. Darüber hinaus sind durch die Auswirkungen der ungünstigen Wettertendenz sowie die Lohnerhöhungen der letzten Jahre die Kosten für den Ersatz der Schlechtwetterstunden gestiegen. Der bisher bis 2016 befristet festgesetzte Beitrag des Bundes in Höhe von 3 Mio. € reicht nicht aus, um die gestiegenen Kosten abzudecken.

 

Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) soll die bestehende Pauschalabgeltungsregelung für die BUAG-Betriebe im Zusammenhang mit der Auflösungsabgabe auch für den Fall des Inkrafttretens der Bonus-Malus-Regelung für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen angepasst werden. Die bestehende Regelung ist nicht ausreichend.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

BUAG:

Unzureichende Erfüllung der durch das LSD-BG und das SBBG übertragenen Aufgaben.

ASVG:

Die finanziellen Auswirkungen bleiben gleich.

BSchEG:

§ 12 Abs. 3, 6 und 7 BSchEG sind anzuwenden.

AMPFG:

Keine Pauschalregelung unter der Voraussetzung der Geltung des § 1a Abs. 5 AMPFG (effektive Wirksamkeit erst bei Bonus-Malus Regelung).

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Auflösungsabgabe: Bericht des Sozialministeriums zur Evaluierung der Auswirkungen der Auflösungsabgabe im Sinne des § 2b Abs. 6 AMPFG (2015)

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Auf Grund der vorliegenden Berichte, Unterlagen und Daten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verringerung von Sozialbetrug

 

Beschreibung des Ziels:

Kontinuierliche Aufstockung der Bediensteten der Sozialbetrugsbekämpfungsgruppe in der BUAK

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind 17,22 Bedienstete im Außendienst und 4 Bedienstete im Innendienst in der Sozialbekämpfungsgruppe der BUAK tätig.

Ende 2019 sollen 25 zusätzliche Bedienstete in der Sozialbekämpfungsgruppe tätig sein.

 

Ziel 2: Verhinderung von Arbeitslosigkeit auf Grund von Schlechtwetter

 

Beschreibung des Ziels:

Verstetigung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft, insbesondere in der Winterperiode.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die registrierte Arbeitslosigkeit aus der Bauwirtschaft ist im Jänner (Monat der höchsten Bau-Saisonarbeitslosigkeit) rund 3,5 mal höher als im September des Vorjahres

Die Spitze der Saisonarbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft wird geringer: die Bauarbeitslosigkeit liegt im Jänner unter dem Faktor von 3,5 mal des Septemberwertes des Vorjahres.

 

Ziel 3: Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter in der Bauwirtschaft

 

Beschreibung des Ziels:

Der Anteil von unselbständigen Beschäftigten der Altersgruppe 55+ in der Bauwirtschaft nimmt stärker zu, als es die demografische Entwicklung induzieren würde.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2015 beträgt der Anteil der unselbständigen Beschäftigung von Personen der Altersgruppe 55 und mehr Jahren in der Bauwirtschaft (ÖNACE 41, 42 und 43) an der gesamten unselbständigen Beschäftigung der Branche (gemäß HV) 9,2%.

Im Jahresdurchschnitt 2021 beträgt der Anteil der unselbständigen Beschäftigung von Personen der Altersgruppe 55 und mehr Jahren in der Bauwirtschaft an der gesamten unselbständigen Beschäftigung der Branche 13% oder mehr (gesetzlicher Schwellenwert § 17 Abs. 8 AMPFG).

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten für die Sozialbekämpfungsgruppe der BUAK

Beschreibung der Maßnahme:

Bis Ende 2018 sollen zusätzlich 25 Bedienstete für die Sozialbekämpfungsgruppe der BUAK aufgenommen werden. Da es sich bei der Lohnkontrolle um eine der BUAK durch Gesetz übertragene Aufgabe handelt, ist ein staatlicher Finanzierungsbeitrag zu den Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt und erforderlich.

 

Aus diesem Grund soll in das BUAG eine Regelung aufgenommen werden, die die Finanzierung der Personalkosten für die zusätzlichen Bediensteten durch den Bund regelt.

 

Bis Ende 2017 soll der Personalstand auf 35 Bedienstete aufgestockt werden. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Wert von 29 Bediensteten. 8 zusätzliche Bedienstete ergeben zusätzliche Kosten von 640 000 €. Bis Ende 2018 soll der Personalstand auf 46 Bedienstete aufgestockt werden. Im Jahresdurchschnitt ergibt sich ein Wert von 40,5 Bediensteten. 19 zusätzliche Bedienstete ergeben zusätzliche Kosten von 1 520 000 €. Im Jahr 2019 soll der Personalstand gegenüber 2016 um 25 Bedienstete erhöht sein. Daraus ergeben sich zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. €. Ab 2020 soll dieser Finanzierungsbeitrag des Bundes gemäß der jeweiligen Erhöhung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie, Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr, valorisiert werden und sofern die 40 Vollzeitäquivalente nicht erreicht sind, aliquot zustehen.

 

Der Finanzierungsbeitrag für die Personalausgaben wird aus der UG 21 (DB 21.01.01.00) getragen und die Bedeckung erfolgt auf der Basis des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmen 2017 bis 2020 durch interne Umschichtungen in dieser UG.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Reduktion des Beitrages des Bundes zur Finanzierung des Modells der Überbrückungsabgeltung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt primär durch Zuschläge, die vom/von der Arbeitgeber/in geleistet werden. Daneben erfolgt eine Mitfinanzierung des Bundes im Wege einer jährlichen pauschalen Zahlung von der Pensionsversicherungsanstalt (UG 22). Ab 2015 beläuft sich der Betrag auf maximal 13 Mio. €.

 

Dieser Betrag soll ab 1. Jänner 2017 auf 11 Mio. € reduziert werden, da die von den Arbeitgeber/inne/n eingehobenen Zuschläge die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld trotz einer Reduktion des Beitrages des Bundes sicherstellen. Dies bewirkt in der UG 22 Minderaufwendungen, welche die Ausfallshaftung des Bundes entlasten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt für die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld eine Mitfinanzierung des Bundes im Wege einer jährlichen pauschalen Zahlung von der Pensionsversicherungsanstalt. Ab 2015 beläuft sich der Betrag auf 13 Mio. €, wenn mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l BUAG oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gemäß § 13m BUAG stellen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so gebührt nicht der volle sondern nur der aliquote Teil des Betrags. Diese pauschale Zahlung wird aus der UG 22/Pensionsversicherung geleistet und belastet den Bund im Wege der Ausfallhaftung in gleicher Höhe.

Der Betrag der Mitfinanzierung des Bundes im Wege der UG 22/Pensionsversicherung ist ab 1.1.2017 von 13 Mio. € auf 11 Mio. € gesenkt, da die von den Arbeitgeber/inne/n eingehobenen Zuschläge die Finanzierung der Leistungen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld trotz einer Reduktion des Beitrages des Bundes sicherstellen. Die Aliquotierungsregelung bleibt unverändert. Die Verminderung dieser pauschalierten Zahlung vermindert die Ausgaben in der UG 22/Pensionsversicherung und vermindert die Ausfallhaftung des Bundes in gleicher Höhe.

 

Maßnahme 3: Anpassung des Beitrages des Bundes zur Deckung der Kosten für Schlechtwetterentschädigung

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Verlängerung der befristeten Regelung des gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrages aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 5 Mio. € in den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 soll der Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Schlechtwetterentschädigung stabil gehalten werden. Die Anhebung des Beitrages ab 2017 von 3 Mio. € (bis 2016) auf 5 Mio. € berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen der ungünstigen Wettertendenz sowie die Lohnerhöhungen der letzten Jahre, wodurch die Kosten für den Ersatz der Schlechtwetterstunden steigen.

 

Die Bedeckung erfolgt auf Grundlage des geltenden Bundesfinanzrahmens durch interne Umschichtungen in der UG 20.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Übergangsbestimmung zur pauschalierten Deckung des Aufwandes aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 20 BSchEG läuft Ende 2016 aus. § 12 Abs. 2, 6 und 7 BSchEG würden in Kraft treten.

Neue pauschalierte Deckung des Aufwandes aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Finanzierung der Schlechtwetterentschädigung in § 20 BSchEG bis einschließlich 2019.

 

Maßnahme 4: Anpassung der Sonderregelung zur Pauschalentrichtung der Auflösungsabgabe in der Bauwirtschaft an das Bonus-Malus-System für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Beendigung derjenigen Dienstverhältnisse von Betrieben, die dem § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen, enthält § 17 AMPFG bereits bisher eine Sonderregelung hinsichtlich der Entrichtung der Auflösungsabgabe. Hinsichtlich der dem BUAG unterliegenden Arbeiter/innen ist demnach anstelle einer Auflösungsabgabe durch den jeweiligen Arbeitgeber oder die jeweilige Arbeitgeberin eine Pauschalabgeltung durch die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu leisten. Die Höhe der Pauschalabgeltung wird jährlich entsprechend einer Abrechnung der grundsätzlich abgabepflichtigen Beendigungen des Vorjahres angepasst.

 

Für Betriebe mit einer Betriebsgröße von durchschnittlich mindestens 25 Beschäftigten, von denen gemäß § 2 BUAG alle Arbeiter/innen oder gemäß § 3 BUAG (in Mischbetrieben) ein Teil der Arbeiter/innen dem BUAG unterliegt, soll für den Fall des Inkrafttretens der Bonus-Malus-Regelung eine zweckmäßige Sonderregelung vorgesehen werden. Es soll keinen Bonus in Form eines reduzierten FLAF-Beitrages geben und dafür der Malus bei der Auflösungsabgabe entsprechend geringer ausfallen.

 

Durch die neue Regelung einer Pauschalabgeltung der Auflösungsabgabe für die BUAG-Betriebe kommt es zu keinen wesentlichen Mehr- oder Mindererträgen für die Arbeitslosenversicherung.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Transferaufwand

1.464

2.344

2.824

2.854

2.884

Aufwendungen gesamt

1.464

2.344

2.824

2.854

2.884

 

ASVG:

Ab dem Jahr 2015 beläuft sich der Betrag auf 13 Mio. €, wenn mindestens 1 700 Personen jährlich einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld oder auf Gewährung einer Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld stellen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so gebührt nicht der volle sondern nur der aliquote Teil des Betrags. Ab dem Jahr 2017 wird diese pauschale Zahlung auf 11 Mio. € reduziert. Bei einer durchschnittlichen Antragszahl von 1 000 pro Jahr ergibt dies eine Einsparung von rd. 1,2 Mio. € pro Jahr. Diese Einsparung vermindert die Ausgaben in der UG 22 (Pensionsversicherung) und vermindert die Ausfallshaftung des Bundes in gleicher Höhe.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Die Auswirkungen auf die Kosten der Bonus-Malus Regelung für die Unternehmen der Bauwirtschaft sind nicht wesentlich, weil die Höhe der Pauschalabgeltung gemäß § 17 AMPFG in Summe den betrieblichen Aufwänden für die Auflösungsabgabe entspricht, sofern die Bestimmungen des FLAG berücksichtigt werden.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2.640

3.520

4.000

4.030

4.060

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

1.176

1.176

1.176

1.176

1.176

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

gem. BFRG/BFG

20.01.01 Arbeitsmarktadministration BMASK

 

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

gem. BFRG/BFG

21.01.01 Zentralstelle

 

640

1.520

2.000

2.030

2.060

 

Erläuterung der Bedeckung

BSchEG:

Der Beitrag des Bundes aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (UG-20 fixer Budgetteil) zur Deckung der Kosten Schlechtwetterentschädigung ist gesetzlich mit § 20 BSchEG nur bis einschließlich 2019 pauschaliert festgelegt. Die Bedeckung erfolgt auf Grundlage des geltenden Bundesfinanzrahmens durch interne Umschichtungen in der UG 20.

 

BUAG:

Der Finanzierungsbeitrag für die Personalausgaben wird aus der UG 21 (DB 21.01.01.00) getragen und die Bedeckung erfolgt auf der Basis des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmen 2017 bis 2020 durch interne Umschichtungen in dieser UG.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

 

Bund

1.463.529,00

2.343.529,00

2.823.529,00

2.853.529,00

2.883.979,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Minderaufwendungen in der UG 22 (ASVG)

Bund

1

‑1.176.471,00

1

‑1.176.471,00

1

‑1.176.471,00

1

‑1.176.471,00

1

‑1.176.471,00

Mehraufwand Finanzierung Schlechtwetterentschädigung UG 20 (BSchEG)

Bund

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

1

2.000.000,00

Mehraufwand Aufstockung der Gruppe Sozialbetrugsbekämpfung BUAK (BUAG)

Bund

1

640.000,00

1

1.520.000,00

1

2.000.000,00

1

2.030.000,00

1

2.060.450,00

 

ASVG:

Bei einer Zahlung von 13 Mio € und maximal 1700 Anträgen im Jahr ergibt sich ein Betrag von € 7.647, – pro Antrag. Durch die Reduzierung des Finanzierungsbeitrages aus der UG 22 auf 11 Mio. € bei gleichbleibender maximaler Antragszahl von 1 700 ergibt sich Betrag in Höhe von € 6.471,- pro Antrag. Dies bewirkt wiederum eine Einsparung von € 1.176,- pro Person bzw. Antrag.

Annahmen zur Berechnung der Anzahl der Anträge:

Anzahl der Anträge am Ende des Jahres: 1 200

Anzahl der Anträge am Anfang des Jahres: 600

Bei einem Zugangsfaktor von 1,4 bedeutet dies eine Antragszahl von 840 pro Jahr. Diese Anzahl wird ergänzt um einen Sicherheitsfaktor und auf 1 000 erhöht.

Multipliziert man die berechneten Einsparungen in Höhe von € 1.176,- mit der Anzahl der Anträge, ergeben sich Einsparungen in Höhe von € 1.176.471 pro Jahr in der UG 22/Pensionsversicherung und somit Minderausgaben im Bereich der Ausfallhaftung in gleicher Höhe.

 

BSchEG:

Differenz Pauschalabgeltung Gebarung Arbeitsmarktpolitik von 3 Mio. € auf 5 Mio. € ab 2017

 

 

BUAG:

Das Personal für die Gruppe Sozialbetrugsbekämpfung der BUAK wird 2017 um ca. 8 Vollzeitäquivalente gegenüber dem Vorjahr aufgestockt. Daraus ergibt sich ein Aufwand von ca. 640 000 €, welcher durch einen Bundesbeitrag bedeckt wird. Im Jahr 2018 steigt der Personalstand um ca. 19 VZÄ gegenüber 2016. Daraus ergibt sich ein Aufwand von ca. 1,52 Mio. €. Im Jahr 2019 steigt der Personalstand um 25 VZÄ gegenüber 2016. Daraus ergibt sich ein Aufwand von ca. 2 Mio. €. Durch die angenommene Valorisierung anhand des Kollektivvertrages für Angestellte in der Bauindustrie und Baugewerbe für 2020 in Höhe von 1,5% ergibt sich ein Aufwand von 2,03 Mio. €. Durch die angenommene Valorisierung anhand des Kollektivvertrages für Angestellte in der Bauindustrie und Baugewerbe für 2021 in Höhe von 1,5% ergibt sich ein Aufwand von 2,06 Mio. €.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

0,01

 

 

 

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Pauschalierung Auflösungsabgabe bei Bonus-Malus (AMPFG)

Bund

1

0,01

1

 

1

 

 

 

 

 

 

Durch die neue Regelung einer Pauschalabgeltung der Auflösungsabgabe für die BUAG-Betriebe unter Berücksichtigung der Bonus Effekte im FLAF und der Malus Effekte im AMPFG durch § 17 Abs. 4 bis 9 AMPFG kommt es zu keinen wesentlichen Mehr- oder Mindererträgen für die Arbeitslosenversicherung.

 

Im "Malus-Fall" des Bonus-Malus Systems ist mit § 1a Abs. 5 AMPFG bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Verdoppelung der Auflösungsabgabe für die betroffenen Dienstnehmer/innen festgelegt.

Für eine Branche ist davon auszugehen, dass rund die Hälfte der Dienstnehmer/innen bzw. die Hälfte der auflösungsabgabenrelevanten Auflösungen von Dienstverhältnissen einen Malus-Tatbestand erfüllt (und die andere Hälfte der Dienstnehmer/innen den Bonus-Tatbestand erfüllt), weil sich der Tatbestand an der Dienstgeber- und Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 ASVG misst.

Bei einer Pauschalabgeltung der Auflösungsabgabe für die BUAG-Betriebe ist somit im Falle der Nicht-Überschreitung der Schwellenwerte gemäß § 1a Abs. 3 AMPFG, dh bei effektiver finanzieller Wirksamkeit der Bonus-Malus-Regelung, davon auszugehen, dass sich der Betrag der Pauschalabgeltung gem. § 17 Abs. 3 AMPFG um den Faktor 1,5 erhöht, da die Pauschalabgeltung für die BUAG-Betriebe sich letztlich an den tatsächlich abgabepflichtigen Beendigungen orientiert (und die Malus-Beendigungen betragen rund die Hälfte aller abgabepflichtigen Beendigungen).

Da mit der Pauschalabgeltung jedoch auch der Bonus-Fall entsprechend § 41 Abs. 5a FLAG (0,1%-Punkt Begünstigung beim FLAF-Beitrag) pauschal abgegolten werden soll, muss sich der Faktor von 1,5 reduzieren. Das Ausmaß dieser Reduktion errechnet sich aus dem geschätzten numerischen Wert dieser FLAF Begünstigung für die BUAG-Betriebe im Bonus Fall (rund 1 Mio. Euro); umgerechnet auf den Erhöhungsfaktor ergibt sich somit ein Faktor von 1,38.

 

Eine weitere Reduktion des Faktors ergibt sich dann, wenn der Älterenanteil (unselbständig Beschäftigte von 55 und mehr Jahren) der Gesamtbranche Bau die jährlichen Schwellenwerte gemäß § 17 Abs. 8 überschreiten. Diese Schwellenwerte ergeben sich aus dem empirischen Anteil der älteren Beschäftigten an der gesamten unselbständigen Beschäftigung der Branche im Jahr 2015 auf Registerdatenbasis (9,2%) und der Fortschreibung der demographischen Alterung der Erwerbsbevölkerung für diese Branche. Die Ziel-Schwellenwerte (§ 17 Abs. 8 AMPFG) liegen für den Zeitraum 2017 bis 2022 um rund 6,2% über dem geschätzten Älterenanteil der Bauwirtschaft inklusive bereits einer demographisch bedingten Erhöhung. Bei Erreichen dieser Schwellenwerte reduziert sich das Ausmaß des Erhöhungsfaktors um diese rund 6% von 1,38 auf 1,29.

 

Diese Sonderregelung ist einerseits sachlich gerechtfertigt, weil bereits die bestehende Branchenregelung für das Überbrückungsgeld dazu führt, dass sich die Beschäftigung älterer Beschäftigter effektiv verlängert. Andererseits bringt der (verringerte) Erhöhungsfaktor von 1,29 bei Erreichen der bauspezifischen Schwellenwerte ein zusätzliches Anreizelement in das Abgeltungssystem. Die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer/innen ist auch ohne direkte Wirkung einer Dienstgeberquote (für den einzelnen BUAG-Betrieb) für die Gesamtbranche und die Höhe der pauschalen Abfuhr der Auflösungsabgabe durch die BUAK relevant.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1591907083).