Vorblatt
Ziel(e)
- Beibehaltung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden
- Sicherstellung eines rechtmäßigen Leistungsbezuges
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Finanzierung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2017
- Haushaltsabfrage im Zentralen Melderegister (ZMR)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Um den Fortbestand von Arbeitsplätzen und Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sicherzustellen, wurde das Instrument der Kurzarbeit eingeführt. Bisher lag eine Befristung der Kurzarbeitsbeihilfe bis 2019 vor, diese Befristung wird mit der Gesetzesnovelle 2016 aufgehoben. Jährlich stehen ab 2016 20 Mio. Euro zur Verfügung. Diese wird zum Teil durch Einsparungen in der Arbeitslosenversicherung gegenfinanziert. Die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsbeihilfe wird von 18 auf 24 Monate erhöht. Zudem erhöht sich bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge Sozialversicherung, bei der Qualifizierungsbeihilfe (bei Kurzarbeit) von Anfang an.
Mit der Gesetzesnovelle 2016 haben die MitarbeiterInnen des Arbeitsmarktservice (AMS) Zugriff auf das ZMR um Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen zu können (Haushaltsabfrage).
Die Neuformulierung des § 59 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dient lediglich der Klarstellung und hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) zur Verfügung stehenden Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des fixen Budgetteils der Untergliederung 20.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.000 |
‑1.517 |
‑2.054 |
‑6.575 |
‑6.707 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Mithilfe der Kurzarbeitsbeihilfe sollen Arbeitsplätze bei wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen temporär (max. 24 Monate) gesichert werden und so ein Überleben des Unternehmens und die Beibehaltung der Arbeitsplätze sichergestellt werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abgeltung der Aufwendungen bei Kurzarbeit durch das AMPFG
Einbringende Stelle: |
BMASK |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Arbeitsmarktförderung und Beihilfen zur Beschäftigungsförderung; Qualifizierung und Unterstützung von Arbeitslosen und Beschäftigten.“ für das Wirkungsziel „Dämpfung negativer Auswirkungen einer abgeschwächten Konjunktur auf die Arbeitslosigkeit und in weiterer Folge langfristige Senkung der Arbeitslosigkeit“ der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
In Zeiten wirtschaftlich schwieriger und unsicherer Lagen, die durch Neuentwicklungen wie Industrie 4.0 und im Raum stehender Freihandelsabkommen sowie der Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung in der Europäischen Union bedingt sind, bedarf es einer kurzfristigen Sicherung des Fortbestandes von Arbeitsplätzen. Hierzu hat sich in der Vergangenheit die Kurzarbeitsbeihilfe bewährt, da sie ein probates Mittel im Falle einer nicht ausgelasteten Produktionskapazität darstellt, so dass Betriebe und dazugehörige Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Im Jahr 2014 wurde die Beschäftigung von rund 3.800 Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Personen ansonsten ihren Arbeitsplatz verloren hätte.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Der Wegfall der Finanzierungsmöglichkeit der Kurzarbeitsbeihilfen ab dem Jahr 2020 als Ausgaben nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) würde mit dem geltenden Finanzrahmen zu einer Reduktion der Arbeitsmarktförderung bei steigender Arbeitslosigkeit führen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Laufende Datensammlung der Umsetzung Kurzarbeitsbeihilfen in den EDV Systemen des Arbeitsmarktservice.
Ziele
Ziel 1: Beibehaltung der Beschäftigung in Unternehmen, die sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden
Beschreibung des Ziels:
Die Arbeitsplätze von Unternehmen, die durch Produktionseinschränkungen aufgrund von externen Umständen betroffen sind und sich in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sollen abgesichert werden.
Durch die Vermeidung des Abbaus von Arbeitsplätzen soll sichergestellt werden, dass den Unternehmen nach Überwindung von wirtschaftlichen Krisen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um wieder an die Produktionsleistung vor Einsetzen der Krise anknüpfen zu können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Jahr 2014 wurde die Beschäftigung von rund 3.800 Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen unterstützt. |
Ab 2016 werden bedarfsorientiert und gemäß AMS Richtlinien Personen mit Kurzarbeitsbeihilfen gefördert. Ziel ist es, dass die Arbeitsplätze der durch die Kurzarbeitsbeihilfen geförderten Personen weiterhin erhalten bleiben. |
Ziel 2: Sicherstellung eines rechtmäßigen Leistungsbezuges
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bislang konnte das AMS keine Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen. |
Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetztes §69(4) ermöglicht nun die so genannte Haushaltsabfrage im Bereich des ZMR. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Finanzierung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ab dem Jahr 2017
Beschreibung der Maßnahme:
Änderung des § 13 Abs. 1 AMPFG dahingehend, dass Kurzarbeitsbeihilfen wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln sind – mit einer jährlichen Obergrenze von 20 Mio. €. ab dem Jahr 2016
Die in dieser AMS-Bundesrichtlinie geregelten Kurzarbeitsbeihilfe, Qualifizierungsbeihilfe und Beihilfe für Schulungskosten bei Kurzarbeit sollen gleichermaßen die Unternehmen wie auch die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz durch Produktionseinschränkungen sonst bedroht wäre, unterstützen.
Im Jahr 2014 wurden rund 600 Personen während der Kurzarbeit, auch mit Unterstützung einer AMS Förderung, qualifiziert.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Haushaltsabfrage im Zentralen Melderegister (ZMR)
Beschreibung der Maßnahme:
Bislang konnte das AMS keine Verknüpfungsanfragen mit dem Kriterium Adresse durchführen. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetztes §69(4) ermöglicht nun die so genannte Haushaltsabfrage im Bereich des ZMR. Durch die Haushaltsabfrage kann die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wesentlich erschwert werden, weil dadurch sowohl Scheinwohnsitze in Österreich wie auch (verschwiegene oder bestrittene) Lebensgemeinschaften leichter überprüft und aufgedeckt werden können.
Da die Abfrage mit der bestehenden Infrastruktur erfolgen kann, entstehen durch eine erweiterte Abfrage keine zusätzlichen Kosten.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Transferaufwand |
1.000 |
1.517 |
2.054 |
6.575 |
6.707 |
Aufwendungen gesamt |
1.000 |
1.517 |
2.054 |
6.575 |
6.707 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen
Veränderungen in der Beschäftigungs- und Einkommenssituation in der betroffenen Institution/dem betroffenen Bereich
Die Beschäftigungssituation wird mit Hilfe der Kurzarbeit aufrechterhalten, die Einkommenssituation verschlechtert sich für die KurzarbeitsbeihilfenbezieherInnen vorübergehend während des Bezugs.
Beschäftigung und Einkommen in den (potenziell) begünstigten Institutionen/Bereichen
Betroffene Gruppe |
Beschäftigte gesamt |
Durchschnittseinkommen |
Quelle/Erläuterung |
|||
|
Frauen |
Männer |
Frauen |
Männer |
Relation *) |
|
KUA-BezieherInnen 2014 |
106 |
982 |
0 |
0 |
0 |
DWH: fdg_personen (Jahresdurchschnittsbestand) |
*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich
Beitrag der Leistungen zur Reduktion von bestehender Ungleichstellung von Frauen und Männern
Keine wesentlichen Auswirkungen
Nutzerinnen/Nutzer der begünstigten Institutionen sowie mittelbare Leistungsempfängerinnen / Leistungsempfänger der Institution
Durch die Kurzarbeitsbeihilfe werden Arbeitsplätze von Männern und Frauen erhalten. Würden die Arbeitsplätze wegfallen, würden die Betroffenen nur Anspruch auf das geringere Arbeitslosengeld haben.
Erwartete Nutzerinnen/Nutzer
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
Anzahl geförderte Personen |
1.088 |
106 |
10 |
982 |
90 |
DWH: fdg_personen (Jahresdurchschnittsbestand) |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.000 |
2.128 |
3.301 |
13.359 |
13.626 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
|
611 |
1.247 |
6.783 |
6.919 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
gem. BFRG/BFG |
20.01.03 Leistungen/ Beiträge BMASK |
|
1.000 |
2.128 |
3.301 |
13.359 |
13.626 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung in der UG-20 erfolgt auf dem Konto „Kurzarbeitsbeihilfen (zw)“ im variablen Budgetteil durch das Bundesfinanzierungsgesetz.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
1.000.000,00 |
1.516.956,00 |
2.053.932,00 |
6.575.448,00 |
6.707.136,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Kurzarbeitsbeihilfe (ab dem 5. Monat) und Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit (ab dem 1. Monat) |
Bund |
1 |
1.000.000,00 |
1 |
1.020.000,00 |
1 |
1.040.400,00 |
1 |
1.061.208,00 |
1 |
1.082.432,00 |
Verlängerung der KUA von 18 auf 24 Monate |
Bund |
|
|
150 |
7.388,00 |
300 |
7.535,00 |
300 |
7.686,00 |
300 |
7.840,00 |
Eingesparte AlV-Leistungen durch Kurzarbeit – Verlängerung |
Bund |
|
|
36 |
‑16.979,00 |
72 |
‑17.319,00 |
72 |
‑17.665,00 |
72 |
‑18.019,00 |
AMS-Beihilfen zur Kurzarbeit – bestehende Gesetzeslage (Tr. an Unternehmen) |
Bund |
|
|
|
|
|
|
1.300 |
7.686,00 |
1.300 |
7.840,00 |
Eingesparte AlV-Leistungen (inkl. SV) durch Kurzarbeit |
Bund |
|
|
|
|
|
|
312 |
‑17.665,00 |
312 |
‑18.019,00 |
Durch die Änderung des AMPFG im Jahr 2015 wurde mit § 13 Abs. 1 eine Obergrenze für die Finanzierung der Kurzarbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die Jahre 2016 bis 2019 in Höhe von 20 Mio. € beschlossen. Eine WFA für diesen Zeitraum ist bereits erfolgt: 587.d.B XXV. GP – Regierungsvorlage (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00587/index.shtml).
Seit dem Jahr 2011 wurden empirisch niemals mehr als 10 Mio. € für jährliche Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit verausgabt.
Mit der vorliegenden Änderung des § 13 Abs. 1 AMPFG wird die Befristung der Kurzarbeits-Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis Ende 2019 aufgehoben. Für die finanzielle Abschätzung ergibt sich daraus, dass die Kurzarbeitskosten im Vergleich zur und auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage ab dem Jahr 2020 abgeschätzt werden müssen.
1. Abschätzung Auszahlungen Kurzarbeit 2020 und 2021 auf bestehender Gesetzesgrundlage:
Es wird von einem jahresdurchschnittlichen Bestand von KurzarbeiterInnen von 1.300 Personen in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgegangen. Dies entspricht dem Spitzenwert der letzten fünf Jahre.
Der jahresdurchschnittliche Bestand an Kurzarbeitenden liegt im Referenzjahr 2014 bei 1.098 Personen, die ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfen summieren sich empirisch auf € 7.492.155 Mio. Hieraus ergeben sich Kosten pro Person in Höhe von € 6.825
Inklusive einer Valorisierung ab 2014 ergibt sich für das Jahr 2020 insgesamt eine Kurarbeitsbeihilfe von knapp € 10 Mio. (1.300 Personen*7.686 Kosten KUA pro Person).
2. Eingesparte AlV-Leistungen durch Kurzarbeit (Transfer an versicherte Personen im Falle von Arbeitslosigkeit):
Wird bei 1300 Personen eine Arbeitszeitreduktion von rund 24% der Normalarbeitszeit angenommen (vgl. Kurzarbeitsbericht des BMASK an den Nationalrat aus dem Jahre 2011) ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Reduktion der Arbeitslosigkeit von rund 312 AlV-LeistungsbezieherInnen als Untergrenze. Diese Arbeitslosigkeit würde der Arbeitslosenversicherung pro Jahr rund 5,5 Mio. € an Versicherungsleistungen kosten.
3. Verlängerung der Kurzarbeit von 18 auf 24 Monate: Ab 2013 bis 2016 konnten 9 Unternehmen identifiziert werden, die einen KUA-Bezug >= 18 Monate aufwiesen. Für diese Unternehmen wird angenommen, dass sie einen Jahresdurchschnittsbestand von 300 Personen aufweisen. Im Hinblick auf eine Arbeitszeitreduktion von rund 24% der Normalarbeitszeit ergibt sich eine jahresdurchschnittliche Reduktion der Arbeitslosigkeit von rund 72 AlV-LeistungsbezieherInnen als Untergrenze. Auf Grundlage des Jahres 2014 konnte empirisch ein Aufwand der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von 6.825 € pro kurzarbeitende Person und Jahr festgestellt werden. Die Neuregelung wird ab 2017 für alle NEU eingebrachten Beihilfenbegehren gelten. Dies bedeutet, dass die Verlängerung von 18 auf 24 Monate erst ab Mitte 2018 relevant wird. Es wird eine jährliche Valorisierung der durchschnittlichen Aufwandshöhe von 2% angenommen.
Analog – wie unter Punkt 2 – ergeben sich Einsparungen für die Arbeitslosenversicherung.
4. Dienstgeber-SV-Beiträge: Für alle ab 2017 NEU eingebrachten Beihilfenbegehren werden Beiträge zur Sozialversicherung bei der KUA ab dem fünften Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe bei Kurzarbeit von Anfang an abgegolten. Dies entspricht rund 21,33% der Kurzarbeitsleistung ohne SV. Auf Basis des Jahres 2014 nimmt das AMS jährliche Kosten von rund 1 Mio. Euro an. Es wird eine jährliche Anpassung dieses Aufwands in Höhe von 2% angenommen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1411230175).