Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 - Inneres)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Den Aspekten der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung werden vereinzelte Regelungen in Materiengesetzen der Sicherheitsverwaltung und des Personenstandswesens auch im Lichte praktischer Vollzugserfahrungen nicht immer gerecht. Zudem wird in manchen Teilbereichen den nötigen Sicherheitsaspekten zu wenig Augenmerk geschenkt.

Im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ist nach geltender Rechtslage eine Befassung von Finanzamt und Finanzprokuratur selbst bei einer bloßen Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Organes oder bei Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift einer Stiftung oder eines Fonds vorgesehen, wodurch die Verwaltung belastet wird. Zahlreiche aktuell bestehende Stiftungen und Fonds, deren Gründer verstorben sind, beruhen auf letztwilligen Anordnungen vor Inkrafttreten des BStFG 2015 und wurde nicht festgehalten, für welchen Zeitraum die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes nach alter Rechtslage gelten. Ohne diese Festlegung würden für alle diese Stiftungen und Fonds das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, weiterhin zur Anwendung gelangen. Eine Veröffentlichungspflicht betreffend personenbezogener Daten Dritter, und zwar Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Jahresabschluss könnte die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 beeinträchtigen.

Im Meldewesen stehen die Meldebehörden, insbesondere bei der Anmeldung Fremder, vor dem Problem, dass die Nachweise der Identität und damit die Richtigkeit der Identitätsdaten oft nur ungenügend überprüft werden können. Zudem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Register nicht ersichtlich, ob ein ausreichender Nachweis der eingetragenen Identitätsdaten erbracht wurde.

Gegenwärtig gibt es für Fehlgeburten keine Eintragungsmöglichkeit in das Personenstandsregister und keine Möglichkeit der Ausstellung von Urkunden. Weiters besteht bis dato keine Möglichkeit, auf Antrag Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten - auch in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt zu erstellen und zu fertigen. Ebenso ist auch eine elektronische Übermittlung von Erklärungen und Urkunden bis dato nicht vorgesehen. Zurzeit sind nur Landespolizeidirektionen über Namensänderungen von Personen ab 15 Jahren sowie über den Tod einer Person zu verständigen. Dies übersieht, dass jede Sicherheitsbehörde für die von ihr in den zentralen Anwendungen verarbeiteten Daten Auftraggeber ist. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft kann derzeit nur vor Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen. Die unterschiedlichen Namenskategorien für die Namensbestimmung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft (Familien- bzw. Nachname) haben allgemein zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und im Speziellen zu entbehrlichen Verwaltungsverfahren (nach dem Namensänderungsgesetz) geführt. Im Namensänderungsgesetz (NÄG) ergibt sich Umsetzungsbedarf durch die im Personenstandsgesetz bereits bestehende Möglichkeit, Namenszusätze als sonstige Namen im ZPR einzutragen.

Im Schieß- und Sprengmittelwesen ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln bis zu einer Menge von 10 kg derzeit ohne behördliche Bewilligung erlaubt. Derzeit schließt das Waffenrecht nicht ausdrücklich aus, dass unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige und Asylwerber Schusswaffen und Munition erwerben und besitzen dürfen. Daher ist es erforderlich, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für Asylwerber und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu verbieten.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach geltender Rechtslage bei Beantragung eines Waffenpasses für private Waffen ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage im Einzelnen glaubhaft zu machen. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand, der durch diese Novelle verringert werden soll.

 

Ziel(e)

- Entbürokratisierung und Beschleunigung von Verfahren

- Verbesserung der Datenqualität in den Registern

- Bessere Überprüfungsmöglichkeit der Identität Meldepflichtiger

- Verbesserung von Sicherheitsstandards

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterungen des Meldegesetzes 1991 um Regelungen, die zur Verbesserung der Datenqualität im ZMR beitragen, insbesondere durch elektronische Erfassung von Meldedaten aus Reisedokumenten

- Schaffung einer Regelung im Meldegesetz 1991, die die An- und Ummeldung mittels Bürgerkarte ermöglicht

- Regelung im Personenstandsgesetz 2013, auf Antrag Personenstandsurkunden für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen und zu fertigen

- Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister und Ausstellung von Urkunden ("Sternenkinder")

- Ermöglichung der Übermittlung von Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form

- Erweiterung der Kompetenz der Standesämter zur Begründung eingetragener Partnerschaften

- Verwendung des Begriffes "Familienname" künftig auch für Menschen in eingetragener Partnerschaft

- Abschaffung der Freigrenze bis zu 10 kg betreffend des Erwerbs und Besitzes von Schießmitteln

- Verbot des Erwerbs, Besitzes und Führens von Schusswaffen und Munition für Asylwerber und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige

- Schaffung einer Regelung im Waffengesetz 1996, die das Führen von privaten Waffen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erleichtert

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und internationale Kooperation" der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Organisation und der Produktivität des BMI. Dienstleistungen sollen transparent, bedarfsgerecht und zielgruppenorientiert erbracht werden" der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 und im Bereich des Namensänderungsrechtes verursachen die Änderungen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen, da sich dadurch weder ein Mehraufwand für Behörden noch zusätzliche Verfahren ergeben.

Im Bereich des Meldewesens ergeben sich in Bezug auf die verwaltungsvereinfachenden Maßnahmen im Zuge der An- und Abmeldungen der Gäste in den Beherbergungsbetrieben nicht konkret bezifferbare Einsparungen. Im Hinblick auf die vorgesehene Möglichkeit zur An- und Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sind mit diesem Gesetz selbst keine finanziellen Auswirkungen verbunden, da für die Aktivierung dieser Möglichkeit noch die Erlassung einer Verordnung erforderlich ist. Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen mit folgenden finanziellen Auswirkungen verbunden:

Um die Einsichtnahme der Meldebehörden bezüglich des Lichtbildes sowie gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG zu übermittelnden Daten im Zentralen Fremdenregister zu gewährleisten, werden für die dadurch erforderlichen Änderungen in den Applikationen € 66.000 als Einmalkosten veranschlagt.

Für die Möglichkeit der Meldebehörde, die Meldedaten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten, liegt der geschätzte Aufwand für die Softwareentwicklung seitens des BMI bei € 107.200. Laufende Mehrkosten werden nicht anfallen.

Können die Meldedaten nicht mit gebotener Verlässlichkeit festgestellt werden, kann die Behörde gemäß dieser Novelle diesen Umstand im Melderegister vermerken. Die hierfür erforderlichen voraussichtlichen Einmalkosten für die technische Umsetzung im IT-Bereich werden auf € 92.000 geschätzt.

Im Bereich des Personenstandsgesetzes 2013 ist für die Übermittlung von Daten an jede Sicherheitsbehörde zu Namensänderungen von Personen ab dem 14. vollendeten Lebensjahr sowie zum Tod einer Person nur ein geringfügiger Mehraufwand zu erwarten. Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten an Militärkommanden anlässlich einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsumwandlung. Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Änderungen auch mit finanziellen Auswirkungen in der Form von Einmalkosten verbunden:

Für die Möglichkeit der Personenstandsbehörde, auch Fehlgeburten im ZPR eintragen zu können, liegt der geschätzte Aufwand für die Umprogrammierung und die Bereitstellung der neuen Urkunde bei € 15.200. Der Mehraufwand für die Personenstandsbehörden ist aufgrund fehlender Daten nicht prognostizierbar. Es ist davon auszugehen, dass weder der Sach- noch der Personalaufwand zu erhöhen sein werden. Für die informationstechnische Umsetzung der Eintragung und Beauskunftung der Kinder von Verstorbenen im ZPR liegt der geschätzte Aufwand für die Programmierarbeiten bei € 21.800. Für die Änderung von "Familien- oder Nachnamen" auf "Familiennamen" liegt der geschätzte Aufwand für die Programmierung der ZPR-Applikation, Formulare und Auswertungen bei € 7.400. Für die technische Umsetzung der Ausfertigung der Urkunden aus dem Zentralen Melderegister bei Namens- oder Geschlechtsänderung durch die Personenstandsbehörde liegt der geschätzte Aufwand bei € 8.800. Für die Programmierung der Umbenennung des Wortes "Auszüge" durch das Wort "Registerauszüge" liegt der geschätzte Aufwand bei € 5.200. Um zu ermöglichen, dass Personenstandsurkunden auf Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden können, müssen sämtliche Urkunden manuell auf ihre Umsetzbarkeit getestet werden und liegt der für die technische Umsetzung geschätzte Aufwand bei € 29.600. Hinsichtlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft (EP) von der Bezirksverwaltungsbehörde zum Standesamt, gleich der Begründung der Ehe, kommt es zu einer Umschichtung von Arbeitsanfall. Mit der Übernahme des Mehraufwandes durch die Gemeinde ergeben sich für die Begründung der EP am Standesamt im Vergleich zur bisherigen Lage keine Mehrkosten, da in den Städten bei Ehe und EP keine Änderung oder Umschichtung vorzunehmen ist. Der geschätzte Aufwand für die erforderliche Umstellung im ZPR hinsichtlich der Urkundenausstellung für eingetragene Partner beim Standesamt und die softwaretechnische Umsetzung der Namensbestimmung bei eingetragenen Partnerschaften direkt im EP Verfahren liegt bei € 21.600. Für die Bereitstellung des Vornamens der Eltern in allen Behördenabfragen zur Erleichterung der Identifikation der Person liegt der geschätzte Aufwand für die technische Anbindung bei € 9.800. Für die technische Umsetzung der Möglichkeit der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse und Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auszustellen, liegt der geschätzte Aufwand bei € 6.800. Für die Personenstandsbehörden ist kein erhöhter Aufwand zu erwarten.

Durch die Änderung im Sprengmittelgesetz 2010 (Entfall des bewilligungsfreien Erwerbs und Besitzes von Schießmitteln bis zu einer Menge von 10 kg) sind keine nennenswerten Mehrkosten verbunden.

Dies gilt auch für die Änderungen im Bereich des Waffengesetzes. Zwar ist mit der vorgesehenen Rückfrage der Waffenhändler bei der LPD betreffend Aufenthaltsstatus ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden, ebenso wie mit der Möglichkeit für Arbeitgeber, Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes von Schalldämpfern zu beantragen. Jedoch ist jeweils nur eine geringe Anzahl an Verfahren zu erwarten, die sich auf die Behörden im Bundesgebiet verteilen und wird es sich daher gegebenenfalls nur um einen vernachlässigbaren Mehraufwand handeln, welcher im laufenden Dienstbetrieb miterledigt wird. Da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die neue Regelung bei der Ausstellung von Waffenpässen ihren Bedarf zum Führen von Waffen nicht mehr im Einzelnen nachweisen müssen, wird es wegen der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung zu (geringen) konkret nicht bezifferbaren Kosteneinsparungen kommen.

Die Bedeckung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt aus den vorhandenen Mitteln des BMI.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Möglichkeit der Einsichtnahme von Lichtbild und Daten nach § 29 Abs. 3 BFA-VG im Zentralen Fremdenregister durch die Meldebehörde

0

66.000

0

0

0

Automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung von Meldedaten des Reisedokumentes durch die Meldebehörde

0

107.200

0

0

0

Vermerk im ZMR bei nicht mit gebotener Verlässlichkeit festgestellten Daten

0

92.000

0

0

0

Möglichkeit der Eintragung der Fehlgeburten im ZPR

0

15.200

0

0

0

Tod - Hinterbliebene und Kinder - BMJ Abfrage, BRZ Interface

0

21.800

0

0

0

Nachname durch das Wort Familienname ersetzt (EP)

0

7.400

0

0

0

Ausfertigung aus dem zentralen Melderegister bei Namens- oder Geschlechtsänderung durch Personenstandsbehörde

0

8.800

0

0

0

Umbenennung - das Wort "Auszüge" durch das Wort "Registerauszüge" ersetzt

0

5.200

0

0

0

Personenstandsurkunden zu bestimmten Zeitpunkt auf Antrag erstellen und fertigen

0

29.600

0

0

0

Partnerschaft/Verpartnerung: Namensbestimmung soll direkt im Verfahren erfolgen

0

21.600

0

0

0

Bereitstellung des Vornamens der Eltern in allen Behördenabfragen zur Erleichterung der Identifikation der Person

0

9.800

0

0

0

Möglichkeit zur Ausstellung der Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse und Bestätigungen über Fähigkeit, EP begründen zu können, bei österreichischen Vertretungsbehörden

0

6.800

0

0

0

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 149975636).