Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres sollen bestimmte Verwaltungsmaterien einer Novellierung unterzogen werden.

Mit den Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 sind Anpassungen auf Grund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen verbunden.

Mit Einführung einer Zuständigkeit der Finanzprokuratur unmittelbar nach Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Um die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 nicht zu beeinträchtigen, entfällt die Veröffentlichungspflicht personenbezogener Daten Dritter – Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Jahresabschluss. Bei Änderungen der Gründungserklärung betreffend der Person, des Namens oder der Adresse eines Organs oder der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift soll künftig die Mitteilung an die Stiftungs- und Fondsbehörde ausreichen. Nicht zuletzt werden Klarstellungen in Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen getroffen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden.

Im Meldewesen stehen die Meldebehörden, insbesondere bei der Anmeldung Fremder, vor dem Problem, dass die Nachweise der Identität und damit die Richtigkeit der Identitätsdaten oft nur ungenügend überprüft werden können. Da die Richtigkeit der Meldedaten für die gesamte staatliche Verwaltung besonders bedeutend ist, werden Maßnahmen umgesetzt, die es den Behörden erleichtern sollen, die Identität Meldepflichtiger besser überprüfen zu können. Dieses Gesetzesvorhaben soll darüber hinaus zum Anlass genommen werden, Verwaltungsvereinfachungen in Bezug auf Gästeverzeichnisse vorzusehen. Ferner soll ein weiterer Schritt in Richtung Entbürokratisierung gesetzt werden und nach der Abmeldung auch die An- und Ummeldung elektronisch erfolgen können, sofern Unterkunftgeber und Meldepflichtiger über die Bürgerkartenfunktion verfügen.

Im Namensänderungsgesetz wird entsprechend den Änderungen im Personenstandsgesetz die Beseitigung des Begriffes „Nachname“ vorgesehen. Weiters werden Streichungsmöglichkeiten von sonstigen Namen im Namensänderungsgesetz eingeführt.

Im Personenstandsgesetz 2013 wurden Änderungen aufgrund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen notwendig. Bei einer Fehlgeburt (§ 8 Abs. 1 Z 3 Hebammengesetz) wurde bisher davon ausgegangen, dass keine Eintragung in das ZPR vorzunehmen ist und daher konnten auch von den Personenstandsbehörden keine Urkunden zu diesem Sachverhalt ausgestellt werden. Nunmehr soll entsprechend der Entschließung 43/E XXV. GP die Möglichkeit zur Eintragung von „Sternenkindern“ geschaffen werden.

Als Instrument der Verwaltungsvereinfachung wird ermöglicht, auf Antrag Personenstandsurkunden für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen und zu fertigen. Oft wird durch Änderung der Namensführung eines Elternteiles oder eines Ehegatten die historische Beurkundung verändert. Um dies in den Urkunden möglichst nachvollziehbar zu machen, soll dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag für die Beurkundung einen Zeitpunkt festzulegen. Für eine Beschleunigung in den Verfahren sorgt die Möglichkeit, Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form zu übermitteln.

Zur Unterstützung der vollziehenden Behörden und zur Sicherung eines einheitlichen Vollzuges im gesamten Bundesgebiet wird die Möglichkeit der Amtsrevision für den Bundesminister für Inneres geschaffen.

Bisher wurde die Begründung von eingetragenen Partnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen. Die Standesämter haben die erforderlichen behördlichen Strukturen und Kompetenz, diese Aufgabe zu übernehmen. Im Zuge dieser Angleichung werden auch die Namensbestimmungen an die entsprechenden Regelungen zur Ehe angeglichen. Die unterschiedlichen Namenskategorien für die Namensbestimmung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft (Familien- bzw. Nachname) haben allgemein zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und im Speziellen zu entbehrlichen Verwaltungsverfahren (nach dem Namensänderungsgesetz) geführt. Die Namenserklärungen im Rahmen einer Eheschließung am Standesamt sind gängige Praxis und für die Sache als geeignet und bürgerfreundlich zu erkennen, weshalb die bewährte Regelung auch für eingetragene Partnerschaften übernommen werden soll.

Vor dem Hintergrund der Gefahren, die auch von einem eher als weniger gefährlich eingestuften Schießmittel, vor allem Schwarzpulver, insbesondere bei bewusst rechtswidriger Verwendung, ausgehen können, soll der bewilligungsfreie Erwerb von Schießmitteln nachhaltig eingeschränkt werden.

Im Waffenwesen wird vorgeschlagen, mit dieser Novelle den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für Asylwerber sowie für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu verbieten. Dieses Verbot soll auch gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gelten, sofern diese noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Darüber hinaus soll für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit bestehen, einen Waffenpass zu erhalten, ohne dass es hiefür im Einzelnen einen Nachweis der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage bedarf. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz soll für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigen, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, eine Möglichkeit der Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verwendens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles ermöglicht werden. Die dort hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer sollen solche Vorrichtungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden dürfen. Überdies sind verwaltungsvereinfachende Maßnahmen für traditionelle Schützenvereinigungen vorgesehen.

2. Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet

sich hinsichtlich

- des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“) und hinsichtlich

- der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; „Meldewesen“; „Personenstandswesen einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“, „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5 Z 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2 Z 8):

Der Hinweis auf den Gründer dient der Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 4):

Eine Befassung von Finanzamt und Finanzprokuratur bei einer bloßen Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Organes oder bei Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift einer Stiftung oder eines Fonds erscheint als aufwendige Verwaltungsbelastung und soll daher die Mitteilung an die Stiftungs- und Fondsbehörde binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde ausreichen. Die Änderung der Person, des Namens oder der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift der Organwalter einer Stiftung oder eines Fonds gilt als Anhang der Gründungserklärung, eine nachträgliche Anpassung der Gründungserklärung selbst ist nicht erforderlich.

Zu Z 4 und 5 (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Entfall Abs. 4):

Mit Einführung der Zuständigkeit der Finanzprokuratur von Anfang an nach Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht wird Bedürfnissen der Praxis entsprochen. Aufgrund der Präzisierungen der Regelungen zum Verfahrensablauf und der Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators durch die Stiftungs- und Fondsbehörde kann der bisherige Abs. 4 entfallen.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, dass nur fachlich geeignete Personen zu Rechnungsprüfern bestellt werden dürfen. Eine fachliche Eignung wird durch eine angemessene berufliche Befähigung indiziert. Derzeit sind keinerlei Mindestvoraussetzungen für Rechnungsprüfer vorgesehen. Unter Bedachtnahme darauf, dass von Rechnungsprüfern Einnahmen und Ausgaben oder Ausschüttungen bis zu 1 Million Euro pro Jahr geprüft werden sollen sowie diese sogar grobe Pflichtverletzungen festzustellen haben, erscheint ein Abstellen auf fachliche Eignung geboten.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 1 und 7):

Dem Stiftungs- und Fondsvorstand kommt in Zusammenhang mit der Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung die Verpflichtung zur Erstellung einer Vermögensübersicht zu. Die Vermögensübersicht war nach alter Rechtslage zusammen mit der Erstellung des Jahresabschlusses zu errichten. Nach der neuen Rechtslage muss zur Erstellung der Vermögensübersicht kein Rechnungsprüfer bzw. Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 3):

Der Bestätigungsvermerk ist nach § 274 Abs. 8 UGB auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ein Hinweis auf diese Rechtsfolge dient der Klarstellung zur ordnungsgemäßen Errichtung des Prüfungsberichtes.

Zu Z 9 (§ 20 Abs. 5):

Diese Regelung dient der Klarstellung, dass im Falle der Abberufung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes durch die Stiftungs- und Fondsbehörde in erster Linie das Aufsichtsorgan mit der Neubestellung zu beauftragen ist. Sofern ein solches nicht besteht, ergeht der Auftrag an den Gründer, mangelt es auch an einem solchen, so ergeht der Auftrag an den gemäß § 13 bestellten Kurator.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 2a):

Die Ausnahme betreffend der Einsicht in personenbezogene Daten Dritter, und zwar Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Jahresabschluss, wird aufgenommen, da diese Veröffentlichungspflicht die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 beeinträchtigen könnte. Damit wird einer Forderung aus der Praxis entsprochen.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 3):

Der Bundesminister für Inneres hat die Informationen der Stiftungs- und Fondsbehörde ohne weitere Prüfung in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen. Eine inhaltliche Prüfung des Eintragungsbegehrens wird im Zuge der Prüfung der Gründungserklärung nach § 9, der Prüfung aufgrund einer Änderung der Gründungserklärung nach § 11 und durch die Möglichkeit der Erklärung nach § 10, dass die Errichtung nicht gestattet ist, vorgenommen.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 2):

In den Übergangsbestimmungen wird festgehalten, dass die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes nach alter Rechtslage (BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013) für Stiftungen und Fonds von Todes wegen nur gelten, solange sich die Stiftung oder der Fonds von Todes wegen in der Gründungsphase befindet.

Zu Z 13 (§ 32 Abs. 1):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an § 28 Abs. 2 dritter Satz.

Zu Artikel 2 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgt eine notwendige Adaptierung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2 bis 5, 7 und 8 (§ 3 Abs. 1a bis 4, § 4a Abs. 1 und 2):

Das Bürgerkartenkonzept ermöglicht es eine neue Serviceleistung für Bürger anbieten zu können. Künftig soll es Bürgern ermöglicht werden, ortsunabhängig und ohne Wartezeit die Anmeldung eines Wohnsitzes mit Bürgerkarte vornehmen zu können. Voraussetzung ist aber, dass der Meldepflichtige bereits über einen Eintrag im ZMR verfügt. Weiters kann diese Möglichkeit nur genützt werden, wenn Meldepflichtiger und Unterkunftgeber über eine Bürgerkartenfunktion verfügen.

Zu Z 6 (§ 3a):

Aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis sind zur Erhöhung der Datenrichtigkeit und -qualität der Melderegister ergänzende Regelungen erforderlich. Um eine bessere Zuordnung der Identitätsdaten von Fremden zur Person zu gewährleisten, sollen die Meldebehörden nach Abs. 1 daher ermächtigt werden, im Zentralen Fremdenregister das Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu übermittelnden Daten einzusehen. Damit können sie überprüfen, ob das vorgelegte Dokument tatsächlich von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde oder ob es sich um eine Fälschung handelt. Dem kommt vor allem bei der Anmeldung von Asylwerbern besondere Bedeutung zu, weil diese oft nur über eine Verfahrenskarte ohne besondere Sicherheitsmerkmale verfügen. Darüber hinaus bietet das Zentrale Fremdenregister den Zugriff auf Lichtbilder in wesentlich besserer Qualität als im vorgelegten Dokument, um tatsächlich feststellen zu können, ob derjenige, der den Ausweis vorlegt, mit dem ident ist, für den der Ausweis ausgestellt wurde.

Abs. 2 bietet den Meldebehörden die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, Daten eines Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen. Dies soll in erster Linie den Aufwand bei Meldevorgängen reduzieren. Reisedokumente verfügen regelmäßig über eine maschinenlesbare Schrift und mitunter auch über einen Chip, der automationsunterstützt ausgelesen werden kann. Zudem kann durch die automationsunterstützte Datenerfassung eine Verbesserung der Datenqualität durch Vermeidung allfälliger Übertragungsfehler erwartet werden.

Es dürfen bei der automationsunterstützten Erfassung der Daten der Reisedokumente jedoch keine Informationen in das Melderegister aufgenommen werden, die nicht Meldedaten im Sinne des § 1 sind.

Zu Z 9 (§ 4a Abs. 3a):

In den vergangenen Jahren hat sich, insbesondere bei Fremden, die ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet gekommen sind, immer wieder gezeigt, dass es ihnen kaum möglich ist, ihre Identität tatsächlich mit der gebotenen Verlässlichkeit nachzuweisen. So wird etwa im Asylverfahren von einer Verfahrensidentität ausgegangen, die in erster Linie auf den unbestätigten Angaben der Betroffenen beruhen. Ungeachtet des Umstands, dass der Betroffene seine Identität nicht nachzuweisen vermag, ist es angezeigt, die Meldung dennoch zuzulassen. Vor dem Hintergrund, dass die Informationen des ZMR Grundlage für viele Verwaltungsbereiche geworden sind, ist es erforderlich, in sämtlichen Auskünften, Bestätigungen und Abfrageergebnissen der Meldebehörde mit dem Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ erkennbar zu machen, dass es sich bei den Angaben zur Identität des Meldepflichtigen um keine gesicherten Informationen handelt.

Sobald die Identität festgestellt wird, ist dieser Vermerk zu löschen. Bei Asylwerbern ist davon auszugehen, dass die Verfahrensidentität spätestens mit der Entscheidung über ihren Asylantrag zur gesicherten Verfahrensidentität wird.

Stellen andere Behörden in ihrem Bereich die Identität fest, etwa im Zuge eines Personenstandsfalles, sind diese dazu verpflichtet, dies der Meldebehörde mitzuteilen, die daraufhin den Vermerk zu löschen hat.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3):

Bei der Anmeldung von bestimmten Personengruppen kann der Verwaltungsaufwand sowohl für den Geschäftsbetrieb als auch für die Gäste reduziert werden.

Für in einem familiären Verbund lebende Menschen soll – wie schon bisher – die Möglichkeit bestehen, die Daten der Mitreisenden auf einer Sammelliste zu erfassen. Hierzu muss zumindest ein Gast eine Meldung nach Abs. 1 durchführen, wogegen für mitreisende Gäste die Angabe von Namen und Geburtsdatum ausreicht. Mit dem Begriff „familiärer Verbund“ sollen auch sogenannte „Patchwork“-Familien umfasst sein.

Für mindestens acht Gäste umfassende Reisegruppen soll es ausreichen, zu jedem Gast Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Daten des Reisedokuments im Rahmen einer Sammelliste im Beherbergungsbetrieb anzugeben. Der Reiseleiter wird in diesem Fall nicht von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreit. Diese Erleichterung soll nur für nicht länger als zwei Wochen andauernde Aufenthalte im selben Beherbergungsbetrieb gelten. Die Richtigkeit der Angaben hat der Reiseleiter mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 2):

Entsprechend den Regelungen zur Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Unternehmen verpflichtet, Grundaufzeichnungen für sieben Jahre aufzubewahren. Von dieser Regelung sind auch Meldezettel erfasst, welche vom Prüfer verlangt werden können. Um Widersprüche zwischen den Vorschriften der BAO und dem MeldeG zu vermeiden, soll die Aufbewahrungsdauer der Gästeverzeichnisse einheitlich mit sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung festgelegt werden.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 2a):

Diese Bestimmung zielt auf eine Verwaltungsvereinfachung ab: Bei Mitteilungen über die erfolgte Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005 soll die amtswegige Abmeldung des Betreffenden von der Meldebehörde ohne dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden können. Dies ermöglicht den Meldebehörden ein effizienteres Arbeiten und die Einsparung von Verwaltungskosten.

Zu Z 13 (§ 16c):

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung soll künftig erweitert werden und somit alle Rechtsträger erfassen, soweit ihre Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestattet sind.

Zu Z 14 (§ 18 Abs. 2 vierter Satz):

Die Auskunftssperre kann gemäß Abs. 2 auch auf Antrag verfügt oder verlängert werden, sofern die antragstellende gemeldete Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Um das Sicherheitsgefühl für Opfer von Gewalt zu erhöhen, ist vorgesehen, dass die amtswegig oder auf Antrag verfügte Auskunftssperre künftig anstatt bis zu zwei für bis zu fünf Jahre bestehen kann. Insbesondere bei Opfern von häuslicher Gewalt besteht das schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Verfügung einer Auskunftssperre für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre.

Zu Z 15 (§ 22 Abs. 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Namensänderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Um eine Anpassung an den Begriff „Namen“ gemäß § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 zu erreichen, ist im Namensänderungsgesetz – NÄG ein Hinweis auf § 38 Abs. 2 PStG 2013 vorzunehmen. Dadurch sind auch sonstige Namen von den Regelungsmöglichkeiten des NÄG erfasst.

Zu Z 2 und 4 (§ 2 Abs. 1 Z 7a, § 9a):

Aufgrund der Beseitigung des Begriffes „Nachname“ im PStG 2013 entfallen diese Bestimmungen. Diese Verfahren nach der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden durch die Namensbestimmungen bei Eheschließung ersetzt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 3):

Die Streichung eines sonstigen Namens ist eine Änderung des Namens nach § 1 Abs. 1 NÄG.

Zu Z 4 (§ 9a):

Die Streichung des § 9a ist aufgrund der Beseitigung des Begriffes „Nachname“ im PStG 2013 erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgt eine Adaptierung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 2 (§ 2):

Als Ergänzung zu den bereits normierten aufgezählten besonderen Personenstandsdaten zur Geburt, Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall aufzunehmen. Dadurch können in Verlassenschaftsverfahren die zuständigen Gerichte und Notare relevante Daten direkt aus dem ZPR abfragen, was eine Vereinfachung der Verfahrensführung für die zuständigen Stellen und eine raschere Abwicklung der Verlassenschaftsverfahren durch Notare und damit mehr Bürgerfreundlichkeit bedeutet.

Im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Z 3 (allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind) ist festzuhalten, dass in diesem Punkt keine Ermittlungspflicht des Standesbeamten besteht, sondern eine Eintragung nur bei Angabe der Daten erfolgt. Dementsprechend ergibt sich daraus keine Nacherfassungs- oder Erhebungspflicht.

Zu Z 3 und 11 (§ 3 Abs. 2, 4 und 5, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 2 und § 67 Abs. 2):

Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft soll entsprechend den Bestimmungen der Ehe von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Standesämtern verlagert werden. Der Verweis auf § 18 Abs. 1 bis 3 berücksichtigt die Ermöglichung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft an einem Ort, welcher der Bedeutung der Ehe entspricht und somit die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu G18/2013.

Zu Z 4 (§ 4):

Dem Bundesminister für Inneres wird die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz an den Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben. Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessenbereich durchzusetzen [Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2016) 282]. Für die Vollzugsbehörden bedeutet dies eine Entlastung und Unterstützung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zu Z 5 und 7 (§ 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 5):

Die Obsorge wird von den ordentlichen Gerichten nicht nur mit Beschlüssen geregelt, die Textänderung ist eine Anpassung und stellt die Aufgabenstellung der Standesämter klar. Für die Vollzugsbehörden wird somit die gesetzliche Vertretung in Verwaltungsverfahren klar ersichtlich und Missbrauch hintangehalten.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 2):

Veränderungen des Namens eines Elternteils sind aufgrund der sich in der Praxis ergebenden Fallkonstellationen auch dann darzustellen, wenn sich der Name des Kindes nicht ändert.

Zu Z 8, 9, 10, 12, 13, 21, 22, und 38 (§ 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 48 Abs. 2, 6 und 8, § 52 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und 4 und Entfall § 67 Abs. 1 Z 4):

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 wird insofern abgeändert, als bloß die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen einzutragen sind. Es entfällt damit die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder. Es entfällt auch die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Z 3, wonach in Zukunft die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr in der Heiratsurkunde aufzuscheinen hat. Im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft werden die Namensbestimmungen der eingetragenen Partner an die Namensbestimmungen der Eheschließenden angeglichen und ersetzt der gemeinsame Familienname den Nachnamen.

Zu Z 14 und 15 (§ 30):

Durch die Ergänzungen in § 2 Abs. 6 (besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall) ist eine Anpassung in § 30 notwendig.

Zu Z 16 (§ 35 Abs. 3):

Dem Bestreben, Änderungen allgemeiner Personenstandsdaten und im Ausland neu eingetretener Personenstandsfälle möglichst durch Bekanntgabe an die Personenstandsbehörde nachzukommen, soll nunmehr entsprochen werden. Die diesbezügliche Ergänzung stellt im Sinne der bisherigen Praxis klar, dass auch ein neu eingetretener Personenstandsfall (Geburt) gemeldet werden muss. Weiters wird neben einer Verpflichtung des Betroffenen und des gesetzlichen Vertreters auch eine Verpflichtung des Elternteils statuiert, Informationen betreffend Änderungen nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten im Ausland zu erteilen. Zwischen gesetzlichem Vertreter und Elternteil ist zu differenzieren. Sowohl Vater als auch Mutter sind vom Begriff „Elternteil“ umfasst, die gesetzliche Vertretung wird jedoch erst mit der Obsorge erlangt. Eine Vaterschaftsanerkennung regelt zwar die Abstammung, nicht jedoch automatisch die Obsorge. In den meisten Ländern, so auch in Österreich, ist hiezu ein weiteres Verfahren notwendig.

Zu Z 17 (§ 35 Abs. 5):

Bei der Verpflichtung zur Eintragung der Personenstandsfälle nach Abs. 2, 3 und 4 wird künftig an die Personenstandsbehörde angeknüpft, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht bei dem Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Gemeinde Wien einzutragen. Damit wird der Pflicht zur Eintragung sämtlicher Personenstandsfälle möglichst weitgehend nachgekommen.

Zu Z 18 (§ 36 Abs. 3):

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit zum Nachweis des aktuellen Personenstandes einer Person (§ 35 Abs. 2) wird es zugelassen, Eintragungen im Ausland eingetretener Personenstandsfälle ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer formalen und inhaltlichen Richtigkeit aufkommen lassen. Diese Eintragung kann als Grundlage für die Ausstellung einer österreichischen Urkunde herangezogen werden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit.

Der Hinweis auf die Vollständigkeit der ausländischen Urkunden betrifft jene Fälle, in denen Angaben, die nach österreichischem Recht als wesentlich angesehen werden, nicht vollständig eingetragen wurden oder sogar fehlen (z.B. wichtige Personenstandsdaten wie die Namensführung usw.). In diesem Fall müssten vor Eintragung im ZPR jedenfalls auch die entsprechenden Erhebungen durchgeführt werden. Erst nach den Erhebungen nach Abs. 2 leg. cit. kann eine österreichische Urkunde ausgestellt werden, die den Vorgaben des PStG 2013 entspricht.

Dadurch, dass explizit die Eintragung nach österreichischem Recht angeführt wird, wird das Judikat des EuGH zu C-391/09 vom 12.05.2011 berücksichtigt. Darin wird festgehalten, dass sich die Eintragung nach den Vorschriften des eintragenden Mitgliedstaates richtet.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 4):

Die bisher notwendige sachliche Rechtfertigung für den Nachweis eines rechtlichen Interesses entfällt, da aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausstellung einer österreichischen Urkunde sowohl für den Bürger als auch für die Vollziehung Vorteile bietet (siehe Erläuterungen zu Ziffer 18).

Zu Z 20 (§ 36 Abs. 7):

Mit der Entschließung des Nationalrats 43/E XXV. GP wurde die Bundesregierung ersucht, im Rahmen einer Gesetzesinitiative die Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, die es ermöglichen, auf Wunsch betroffener Elternteile auch fehlgeborene Kinder beurkunden zu können.

Diesem Wunsch soll nunmehr entsprochen werden. In § 36 Abs. 7 wird eine Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister geschaffen und in weiterer Folge vorgesehen, dass den betroffenen Elternteilen eine aus dem Zentralen Personenstandsregister generierte Urkunde (§ 57a) ausgehändigt werden kann. Die Eintragungsmöglichkeit besteht selbstverständlich auch für Fehlgeburten, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit Einverständnis der Mutter.

Auch der Vater kann ein Bedürfnis nach einer solchen Urkunde haben. Da für die Mutter eine Fehlgeburt eine traumatische Erfahrung sein kann, wurde durch die Formulierung „oder Vater mit Einverständnis der Mutter“ sichergestellt, dass die Eintragung der Fehlgeburt nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen kann. Der in der Bestimmung enthaltene Verweis, dass es sich dabei um sonstige Personenstandsdaten der Mutter handelt, bewirkt, dass diese Daten nicht beauskunftet werden. Somit sind diese Daten auch keinen anderen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 23 (§ 41 Abs. 3):

Bei Eheschließungen oder bei anderen personenstandsrechtlichen Anlässen werden Namensänderungen vorgenommen. Die Personenstandsbehörde soll bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung serviceorientiert die vorgesehenen melderechtlichen Änderungen vornehmen und Auskünfte erteilen können. Durch die vorgeschlagene Änderung können sofort nach den personenstandsrechtlichen Amtshandlungen auch die geänderten Meldedaten per Registerauszug von der Personenstandsbehörde an die Bürger ausgestellt werden.

Zu Z 24 (§ 47 Abs. 1):

Zusätzlich zum Personenkern sollen jeder abfrageberechtigten Behörde im Wege des Datenfernverkehrs die Vornamen der Eltern zur Verfügung gestellt werden. Dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, damit ein zusätzliches Kriterium zur Identifikation einer Person besteht. Die Praxis hat gezeigt, dass die zusätzlichen Angaben der Vornamen der Eltern eine Vorbeugung gegen eine Verwechslungsgefahr darstellen.

Zu Z 25 (§ 48 Abs. 1):

In Hinblick auf die abstammungs- und familienrechtlichen Konsequenzen aus der Zulässigkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften von Frauen ist die Elternschaft in § 48 Abs. 1 Z 3 aufzunehmen. Der Entfall des § 48 Abs. 1 Z 4 ist notwendig, da keine Eintragungen in Bücher und Eintragungen von Personenstandsfällen im Ausland nach § 35 Abs. 2 vorliegen und der derzeitige Wortlaut des Z 4 totes Recht ist. Der derzeitige Wortlaut der Z 6 ist zur Aufgabenerfüllung des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013) nicht ausreichend.

Zu Z 26 (§ 48 Abs. 4):

Nach geltender Rechtslage wären nur die Landespolizeidirektionen von Änderungen zu verständigen. Diese Regelung übersieht, dass eigentlich jede Sicherheitsbehörde für die von ihr in den zentralen Anwendungen verarbeiteten Daten Auftraggeber ist. Im Lichte einer österreichweit einheitlichen und damit treffsicheren Aktualisierung wird vorgeschlagen, diese Aufgabe dem Betreiber und Dienstleister dieser zentralen Anwendungen, dem Bundesminister für Inneres, zu übertragen.

Zu Z 27 (§ 48 Abs. 8 Z 1, 5 und 6):

Die personenstandsbehördliche Übermittlung von Daten an die Militärkommanden wegen einer Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung ist deshalb erforderlich, um den bundesgesetzlichen Auftrag der Ergänzung (2. Hauptstück des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001) bestmöglich erfüllen zu können. Eine allfällige Geschlechtsänderung eines Mannes zu einer Frau bedeutet immer auch das Ende der Wehrpflicht. Die Verständigung ohne Anführen genauerer Daten ist hier ausreichend. Die rechtliche Geschlechtsänderung einer Frau zu einem Mann begründet jedoch den Beginn der Wehrpflicht. Für die Erfassung gemäß § 12 WG 2001 ist hier die Übermittlung eines vollständigen Datensatzes erforderlich. Aus Überlegungen zum serviceorientierten Normvollzug sind weiters als Ergänzung zu § 48 Abs. 8 Z 1 den Militärkommanden Daten über eingetragene Partnerschaften zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 28 (§ 52 Abs. 1):

Der früher übliche Begriff „Abschrift“ kann entfallen, weil er in Folge der Einführung des Zentralen Personenstandsregisters nicht mehr praxisrelevant ist.

Zu Z 29 (§ 53 Abs. 1, § 58 Abs. 2 und § 70):

Das Wort „Auszug“ wird durch das Wort „Registerauszug“ ersetzt. Dementsprechend wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Registerauszüge“ und das Wort „Auszügen“ durch das Wort „Registerauszügen“ ersetzt. Die begriffliche Anpassung dient der Klarstellung, dass Registerauszüge keine Auszüge (Kopien) aus einem Personenstandsbuch sind.

Zu Z 30 (§ 53 Abs. 1):

Die Novellierung soll ermöglichen, zu jedem Zeitpunkt Personenstandsurkunden zu erstellen und zu fertigen. Als Zeitpunkt wird ein bestimmter Kalendertag verstanden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen. Die bisherigen Bestimmungen haben zu zahlreichen Beschwerden geführt, wenn Namensänderungen innerhalb der Familie durchgeführt wurden und diese dann nicht auf den Urkunden dargestellt werden konnten.

Zu Z 31 (§ 53 Abs. 2):

Das Erfordernis, wonach Personenstandsurkunden mit Religionsbekenntnis nur bei jener Personenstandsbehörde beantragt werden können, die die Eintragung vorgenommen hat, entfällt aufgrund des Bestrebens, im Sinne der Bürgerfreundlichkeit eine offene Zuständigkeit der Behörden zu ermöglichen.

Zu Z 32 (§ 53 Abs. 4):

Um einem im Ausland wohnenden österreichischen Staatsbürger dieselben Möglichkeiten zu verschaffen wie im Inland, soll den österreichischen Vertretungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, über Personenstandsurkunden hinaus Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auszustellen. Die Verfahren hierzu werden weiter bei den Inlandsbehörden geführt, das Dokument kann aber bei den Vertretungsbehörden im Ausland bezogen werden.

Zu Z 33 (§ 53 Abs. 6):

Einer Differenzierung zwischen Partnerschaftsurkunden und allen anderen Personenstandsurkunden bedarf es aufgrund der geänderten Zuständigkeit nicht mehr. Partnerschaftsurkunden waren nach vorheriger Rechtslage auf Verlangen vom Landeshauptmann zu beglaubigen, nach neuer Rechtslage steht diese Befugnis auch den Bezirkshauptmannschaften zu.

Zu Z 34 (§ 55 Abs. 1 Z 3):

Die Heiratsurkunde muss künftig die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr enthalten. Durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013 wurde neben der einmalig zulässigen Bestimmung eines Familiennamens die Möglichkeit geschaffen, den Familiennamen des Kindes nach § 157 Abs. 2 ABGB bei Änderungen der Namensführung der Eltern erneut zu bestimmen.

Zu Z 35 (§ 57 Abs. 1 Z 6 und 7):

Die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten und des eingetragenen Partners sind für den Notar als Gerichtskommissär nur im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens relevant und ergibt sich daraus ein eingeschränkter Verweis auf § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8.

Zu Z 36 (§ 57 Abs. 2):

Mit einer sprachlichen Anpassung wird das Wort „Totgeburten“ aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass ein Unterschied zwischen einer Tot- und Fehlgeburt besteht. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind nach der Entbindung keine Lebenszeichen wie Herzschlag oder Atmung zeigt und mehr als 500 Gramm wiegt. Liegt das Geburtsgewicht darunter, handelt es sich um eine Fehlgeburt.

Zu Z 37 (§ 57a):

Mit dieser Bestimmung wird die Ausstellung einer eigenen Urkunde für Sternenkinder an die betroffenen Elternteile entsprechend der Entschließung 43/E XXV. GP des Nationalrates vom 22. Oktober 2014 an die Bundesregierung ermöglicht. Für den Nachweis zur Ausstellung der Urkunde genügt die Erklärung der Mutter bzw. des Vaters mit Einverständnis der Mutter und die ärztliche Bestätigung. Die Urkunde soll den Namen der Mutter sowie allenfalls des Vaters, allerdings auch dies nur bei Einverständnis der Mutter, enthalten. Der Hinweis auf § 36 Abs. 7 stellt dies klar.

Zu Z 39, 40 und 43 (§ 67 Abs. 3 und 5 sowie § 68 Abs. 4):

Die geplanten Änderungen in § 67 Abs. 3 dienen der Klarstellung. Der Hinweis, dass elektronische Urkunden auch die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben, ist erforderlich, um eine Anpassung an die Erklärungen in § 67 Abs. 1 zu erreichen, welche ebenso mit öffentlicher Beweiskraft ausgestattet sind.

Die österreichischen Vertretungsbehörden haben die Möglichkeit und Infrastruktur, elektronische Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 67 Abs. 3 durchzuführen. Aus diesem Grund kann die Erklärung im Sinne des § 68 Abs. 4, die nach § 67 Abs. 3 übermittelt wird, auch in elektronischer Form beurkundet und beglaubigt werden. Generell besteht nach § 68 Abs. 1 keine Obliegenheit zur zusätzlichen elektronischen Übermittlung, sondern ist in dem Fall die elektronische Übermittlung als Alternative zu den Möglichkeiten nach § 68 Abs. 1 erster Satz vorgesehen.

In § 67 Abs. 5 wird auf die Beurkundungspflicht der Personenstandsbehörde hingewiesen und entfällt die Eintragungspflicht der Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat. Der Grund für diesen Entfall liegt im Bestreben, im Sinne der Bürgerfreundlichkeit eine offene Zuständigkeit der Behörden zu ermöglichen. Die Regelung, wonach Erklärungen im Anschluss an die Beurkundung von der Personenstandsbehörde einzutragen sind, wird ergänzt, um einen Bezug zu § 67 Abs. 1 herzustellen. Gleichzeitig dient die Eintragung der Obsorgeerklärungen nach § 177 Abs. 2 ABGB im Wege des ZPR bei den Standesämtern der Bürgernähe.

Zu Z 41 (§ 68 Abs. 1):

Es soll eine Beschleunigung und Vereinfachung in den Eintragungsverfahren dadurch ermöglicht werden, dass die Übermittlung von Erklärungen und Urkunden auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden kann.

Zu Z 42 (§ 68 Abs. 2):

Durch die Verlagerung der eingetragenen Partnerschaft von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Standesämtern kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 44 (§ 72 Abs. 8):

Die Übergabe an die Personenstandsbehörde am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde wird vorgesehen, damit jene auch allfällige Nacherfassungen im ZPR vornehmen können.

Zu Z 45 (§ 79 Z 2):

Es erfolgt eine Änderung der Bezeichnung „Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die erfolgte Gesetzesänderung im Bundesministeriengesetz 1986 – BMG ab 1. März 2014 in „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):

Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und Besitz für jegliche Mengen an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.

Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung hinsichtlich der in Z 2 bis 5 genannten privilegierten Personengruppen bleibt unberührt.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 4 (§ 48 Abs. 8):

Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Waffengesetzes 1996)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Hier erfolgen notwendige Adaptierungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 3 (§ 11a):

Die vorgeschlagene Änderung soll den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) verbieten (Z 3). Asylwerber verfügen vor der Zulassung über einen bloß faktischen Abschiebeschutz und danach über ein Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens. Da es sich somit um Personen handelt, bei denen noch unklar ist, ob sie in Österreich bleiben dürfen oder sie das Bundesgebiet verlassen müssen, ist es sachgerecht, ihnen bis zum Abschluss des Asylverfahrens keinen Zugang zu Schusswaffen und Munition zu gewähren.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch der Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige verboten ist (Z 1). Es scheint sachgerecht, jenen Personen, die sich nicht legal im Bundesgebiet aufhalten bzw. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die gegebenenfalls sogar einem Einreiseverbot unterliegen, keinen Zugang zu Schusswaffen und Munition zu gewähren. Ob sich ein Fremder im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, richtet sich naturgemäß nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. In § 31 FPG sind die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet geregelt. Fremde, deren Aufenthalt bloß geduldet ist (§ 46a FPG), halten sich etwa nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG) und fallen daher unter den neuen § 11a.

Zudem soll für Fremde, die nach Österreich zuwandern und sich hier langfristig aufhalten wollen bzw. ihren Lebensmittelpunkt begründen, im Hinblick auf die Zulässigkeit Schusswaffen und Munition zu erwerben, besitzen oder zu führen ein „Beobachtungszeitraum“ von fünf Jahren bzw. bis das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, eingeführt werden (Z 2). Darunter fallen alle rechtmäßig aufhältige Fremde mit Lebensmittelpunkt in Österreich, ungeachtet der Art ihres Aufenthaltstitels oder ihrer Aufenthaltsberechtigung (Inhaber von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gleichermaßen wie Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte). Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt steht diesen Personen das Recht zu, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (u.a. keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit), den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und damit ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu erwerben. Bei Personen mit einer Hauptwohnsitzmeldung ist gemäß des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes jedenfalls von einem Lebensmittelpunkt in Österreich auszugehen. Im Gegensatz dazu gilt dieses Verbot für Personen, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (Fremde während ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes wie z.B. Touristen) nicht.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 3a):

Diese Bestimmung entspricht einem Wunsch des Verbandes der Österreichischen Förster sowie des Österreichischen Landarbeitertages. Um für Arbeitnehmer, die unter anderem zum Abschuss von Wild verpflichtet sind, wie dies insbesondere bei Förstern der Fall ist, ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis durch den Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, bei diesem Arbeitgeber hauptberuflich beschäftigt sind. Darüber hinaus ist der Nachweis durch den Arbeitgeber zu erbringen, dass die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und Vorbeugung vor Gehörschädigungen zweckmäßig sowie auch aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies ist nur der Fall, sofern durch diese Vorrichtungen eine Dämpfung des Schussknalls unter dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm erreicht wird. Ferner hat die Behörde die Anzahl der Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles festzusetzen, die durch den Arbeitgeber erworben und besessen werden dürfen. Diese Anzahl hängt von der Anzahl der dort hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer ab, die auch zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind. Die Behörde kann diese Ausnahmebewilligung mit einer Befristung erteilen. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung ist vom Arbeitgeber erneut ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes von diesen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu stellen. Die Behörde kann dem Arbeitgeber zudem im Rahmen der Bewilligung Auflagen vorschreiben. Denkbar ist insbesondere die Auflage über die Verwahrung der Schalldämpfer. Die Verpflichtung im letzten Satz dient der Nachvollziehbarkeit, welche Arbeitnehmer tatsächlich diese Vorrichtung verwenden dürfen.

Erteilt die Behörde dem Arbeitgeber eine Ausnahmebewilligung, dürfen dort unter anderem zum Abschuss von Wild und Schädlingen hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer solche Vorrichtungen für Schusswaffen der Kategorie C und D im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden. Dabei darf die von der Behörde genehmigte Anzahl von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles nicht überschritten werden. Ändert sich die Anzahl der Arbeitnehmer im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung, hat die Behörde bei erneuter Antragstellung auf Basis der geänderten Beschäftigungsverhältnisse neu zu entscheiden. Wird ein beim Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer bei Verwendung einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D betreten, kann beim Arbeitgeber bzw. der Waffenbehörde nachgefragt werden, ob eine Berechtigung des Arbeitgebers zum Besitz solcher Vorrichtungen besteht.

Der Begriff „Arbeitgeber“ ist diesfalls weit auszulegen, sodass auch öffentliche Dienstgeber von dieser Bestimmung umfasst sind.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Momentan bedarf es bei der Ausstellung eines Waffenpasses entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 21.10.2011, 2010/03/0058) stets einer Einzelfallüberprüfung. Anhand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien prüfen die Waffenbehörden ein Vorliegen der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage für den Antragsteller sowie ob dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach der Richtlinien-Verordnung BGBl. 1993/266 – sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar – dazu verpflichtet, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Keine andere Berufsgruppe hat eine derartige Verpflichtung.

Anderen Berufsgruppen, die wegen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit etwa aufgrund befürchteter Racheakte eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe der Justizwache oder andere Organe der öffentlichen Aufsicht) wird in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein Waffenpass ausgestellt.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen, sofern sie sich bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Z 2 berufen, nur jene Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Es handelt sich hierbei um eine sachgerechte Einschränkung, da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Umgang mit Waffen und Munition dieser Größenordnung geschult und geübt sind. Die Einschränkung, dass das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Waffenpass nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter erwerben, besitzen oder führen darf, ist im Waffenpass bei dem Punkt „Behördliche Eintragungen“ zu vermerken.

Beruft sich ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Beantragung eines Waffenpasses nicht auf Z 2, gilt diese Einschränkung auf Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter nicht, und der Antragsteller muss in diesem Fall wie zuvor seinen Bedarf zum Führen von Waffen im Sinne der Rechtsprechung nachweisen.

Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung des § 22 Abs. 2 in zwei Ziffern untergliedert.

Zu Z 6 (§ 33a):

Traditionelle Schützenvereinigungen können ein elektronisches Register führen, in dem sie Aufzeichnungen über ihre Vereinswaffen führen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für diese Schützenvereinigungen, ein elektronisches Register einzurichten. Bei der Führung des elektronischen Registers spielt es keine Rolle, in welcher Form die Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufgabe kann beispielsweise auch durch einen EDV-Dienstleister oder einen Dachverband besorgt werden.

Das elektronisch geführte Register hat dabei Informationen über die Person des Verantwortlichen sowie die Kategorie, Marke, Type, das Kaliber und die Herstellungsnummer jeder Schusswaffe zu beinhalten. Im Zentralen Waffenregister werden die Vereinswaffen beim Verantwortlichen registriert als Vereinswaffen bezeichnet. Für den Fall des Erwerbs von neuen Schusswaffen sowie Änderungen in der Person des Verantwortlichen hat die traditionelle Schützenvereinigung sämtliche Änderungen der Waffenbehörde zumindest halbjährlich zu melden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 der Waffenrichtlinie, wonach das Waffenregister stets auf dem aktuellen Stand zu halten und der Behörde für diesen Zweck Zugang zu den gespeicherten Daten zu gewähren ist. Gemäß Abs. 3 ist die Behörde sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einsichtnahme in den Datenbestand des Registers berechtigt, um insbesondere im Falle kriminalpolizeilicher Ermittlungen rasch Informationen über den aktuellen Besitzstand der einzelnen Schusswaffen einholen zu können. Das Einsichtnahmerecht des Abs. 3 entspricht § 4 Abs. 3 Waffenbücherverordnung.

Führt eine traditionelle Schützenvereinigung ein elektronisches Register, hat sie dies dem Bundesminister für Inneres anzuzeigen, damit die Behörde unterscheiden kann, welche traditionelle Schützenvereinigung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Zu Z 7 und 8 (§ 34 Abs. 2a und 3):

Möchte ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D oder Munition erwerben, hat der Waffenhändler in den Fällen des Abs. 2 bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion anzufragen, ob es sich beim Erwerber um einen Asylwerber handelt oder er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. es sich um einen sonstigen Drittstaatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet handelt, der noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Aus dem Verweis auf die Fälle des Abs. 2 ergibt sich, dass diese Anfrage in jenen Fällen erforderlich ist, in denen der Drittstaatsangehörige über keine waffenrechtliche Urkunde verfügt oder er nicht glaubhaft machen kann, dass er die Waffe unverzüglich außerhalb des Bundesgebietes zu bringen beabsichtigt. Bei der Anfrage an die Landespolizeidirektion sind jene Daten anzugeben, die für die Beurteilung, ob es sich um einen Asylwerber handelt bzw. ob ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt oder der Fremde das Recht auf Daueraufenthalt bereits erworben und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, notwendig sind (insbesondere Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, oder, wenn ein Aufenthaltstitel oder Visum vorliegt, die Daten des Aufenthaltstitels oder Visums, insbesondere Gültigkeitszeitraum und Datum der Einreise).

Den Erwerber trifft gegenüber dem Waffenhändler bei der Erhebung dieser Daten eine Mitwirkungspflicht, andernfalls nicht festgestellt werden könnte, ob der Erwerber in den Anwendungsbereich des Verbotes nach § 11a fällt. Die sinngemäße Geltung des § 56 bedeutet, dass die Landespolizeidirektion dem Waffenhändler innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen hat, ob ein Fall des § 11a vorliegt. Daraus ergibt sich auch, dass ein eventuell bereits abgeschlossenes Geschäft dann nichtig wird, wenn die Anfrage an die Landespolizeidirektion ergibt, dass es sich beim Erwerber um einen Asylwerber handelt, er sich als Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, aber noch kein Daueraufenthaltsrecht hat. Sollte es sich um einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden handeln, hat die Landespolizeidirektion nach § 120 FPG vorzugehen. Im Falle der Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat die Behörde grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob ein Fall des § 11a vorliegt, wobei es ihr aber unbenommen bleibt, im Rahmen der Amtshilfe an die zuständige Landespolizeidirektion heranzutreten.

Zu Z 9 und 10 (§ 50 Abs. 1 und 1a):

Um gegen den illegalen Waffenhandel, vor allem im „Darknet“, gezielt ermitteln und ihn wirkungsvoll bekämpfen zu können, ist eine Erhöhung des Strafrahmens auf zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen für die Ziffern 1, 4 und 5 vorgesehen. Das „Darknet“ ist im Gegensatz zum Internet weder offen zugänglich, noch über gewöhnliche Browser erreichbar. Damit wird sichergestellt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nun im Falle der Ziffern 1, 4 und 5 verdeckte Ermittlungen durchführen können. Im Falle des Abs. 1a wird eine Erhöhung des Strafrahmens vorgeschlagen, um diesen an § 280 Strafgesetzbuch – StGB anzugleichen.

Darüber hinaus soll ein neuer gerichtlicher Straftatbestand eingeführt werden, der den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition für die in § 11a genannten Personengruppen als gerichtlich strafbare Handlung vorsieht.

Jene Asylwerber, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige sowie jene Drittstaatsangehörige mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, sofern diese noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Schusswaffen oder Munition erwerben, besitzen oder führen, sind somit gerichtlich strafbar.

Zu Z 11 (§ 51 Abs. 1 Z 5a):

Diese Bestimmung knüpft im Unterschied zu § 51 Abs. 1 Z 4 und 5 an das Erfordernis der Wissentlichkeit an. Jene, die Schusswaffen an die in § 11a genannten Personengruppen wissentlich überlassen, sind verwaltungsrechtlich strafbar. Das Erfordernis der Wissentlichkeit bezieht sich hierbei immer auf das Wissen um den Status als Asylwerber, auf den Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bzw. auf den Umstand, dass ein sonstiger Drittstaatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Die gleiche Regelung gilt für das Überlassen von Munition.

Zu Z 12 und 14 (§ 51 Abs. 1 Z 9 und § 53 letzter Satz):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 13 (§ 51 Abs. 4):

In den Fällen des wissentlichen Überlassens von Schusswaffen oder Munition an die in § 11a genannten Personengruppen geht der Verwaltungsstraftatbestand des Abs. 1 Z 5a dem Abs. 1 Z 4 und 5 vor.

Zu Z 15 (§ 58 Abs. 11):

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass hinsichtlich begangener, gerichtlich strafbarer Handlungen keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 2 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK).

Zu Z 16 (§ 61 Z 3c):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 7 (Anpassungsbestimmungen)

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen auf Grund des Entfalls des Begriffes „Nachname“ (siehe Artikel 4).