1347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt:

„II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung“

2. In § 4 Abs.1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens“.

3. Die Überschrift des Abschnittes II. lautet:

„II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung“

4. In § 7 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

5. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.“

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“

7. Dem § 7a werden die Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.

(6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.“

8. Dem § 34 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.

(11) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. Nr. II 96/1997, geändert mit BGBl. II Nr. 278/2006, bleibt vorerst aufrecht; sie tritt außer Kraft

                a) mit Erlassung einer Verordnung nach § 14, mit der für die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX geänderte Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 betreffend die S 18 Bodensee Schnellstraße ein Bundesstraßenplanungsgebiet ausgewiesen wird, oder

               b) mit rechtskräftiger Entscheidung nach § 4 Abs. 1, mit der der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße auf Grundlage der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX geänderten Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 bestimmt wird; diesfalls ist das Außerkrafttreten vom zuständigen Bundesminister im Bundesgesetzblatt (II) kundzumachen.“

9. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) wird in der Beschreibung der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn die Wortfolge „Knoten bei Lauterach (S 18)“ durch die Wortfolge „Knoten bei Dornbirn (S 18)“ ersetzt.

10. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke der S 18 Bodensee Schnellstraße: „Knoten bei Dornbirn (A 14) – Staatsgrenze bei Höchst“.