1348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9              Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

10            Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

11            Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung

12            UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 125b Abs. 2 entfällt das Wort „minderjährigen“.

2. In § 141a Abs. 7 wird nach dem Wort „niedriger“ die Wortfolge „oder gleich“ eingefügt.

3. In § 146 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 werden jeweils das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

4. In § 148 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird jeweils das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

5. In § 149 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

6. In § 149 Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

7. In § 152 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

8. In § 152 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

9. In § 152c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird jeweils das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

10. In § 152c Abs. 7 wird nach dem Wort „niedriger“ die Wortfolge „oder gleich“ eingefügt.

11. In § 200k Abs. 1 sowie § 221 Abs. 1 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

12. Dem § 200l wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes die Verwendungsgruppe L PH genannt wird, sind die Bestimmungen für die Verwendungsgruppe PH 1 heranzuziehen.“

13. In § 204 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste“.

14. In § 247 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mit 1. Jänner 2017 werden

           1. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung

übergeleitet.“

15. In § 254 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

16. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 200l Abs. 8 mit 1. Oktober 2013,

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 204 Abs. 1 mit 18. Jänner 2016,

           4. § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und g mit 1. Juli 2016,

           5. der Entfall der Anlage 1 Z 13.4. lit. b mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           6. § 146 Abs. 1 und 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 3 und 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 247 Abs. 2a, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 14, Anlage 1 Z 14.10 lit. b und c, Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,

           7. § 125b Abs. 2, § 141a Abs. 7 und § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

17. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung“ ersetzt.

18. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

19. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung“ ersetzt und entfallen der Ausdruck „ , IT-Didaktik“ sowie die Wortfolge „der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“.

20. In Anlage 1 Z 1.3.6 wird folgende lit. g eingefügt:

              „g) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“

21. Anlage 1 Z 1.3.11 entfällt.

22. In Anlage 1 Z 2.2 wird der Punkt am Ende der Z 2.2.2 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 2.2.3 angefügt:

  „2.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Heeresbekleidungsanstalt.“

23. Anlage 1 Z 13.4 lit. b entfällt.

24. In der Überschrift zu Z 14 der Anlage 1 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

25. In Anlage 1 Z 14.10 lit. b wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

26. In Anlage 1 Z 14.10 lit. c wird das Zitat „fünfjährige“ durch das Zitat „achtzehnmonatige“ ersetzt.

27. In der Überschrift zu Z 17a der Anlage 1 wird das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 13e Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch

           1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,

           2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.“

2. Dem § 13e wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

           1. über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

           2. aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

           3. die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.“

3. In § 59b Abs. 1a wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Pflichtgegenständen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.“

4. § 59e samt Überschrift lautet:

„Differenzzulagen

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a Abs. 4 und 5

           1. zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und

           2. vier Jahre in allen anderen Fällen.“

5. In § 61 Abs. 19 und in § 167 wird jeweils die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

6. § 63b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.“

7. In § 85 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

8. In § 90a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

9. In § 91 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

10. In § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle und im Schlusssatz jeweils das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt und in Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

11. In § 93 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

12. Dem § 94 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.“

13. In § 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

14. In § 96 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

15. In § 98 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

16. Im Einleitungsteil des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

17. In § 100 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

18. In § 101a Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

19. In § 101a Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

20. In § 135 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

21. § 169c Abs. 6b Z 4 lit. c lautet:

              „c) M BUO, M ZUO, M ZO 3,”

22. In § 169d Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle das Zitat „M BUO 1 und M BUO 2“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat„M ZUO“ ersetzt.

23. § 175 Abs. 84 Z 6 lautet:

         „6. § 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34 mit 1. Jänner 2016,“

24. § 175 Abs. 84 Z 7 lautet:

         „7. § 12a Abs. 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 29 mit 1. Juli 2016,“

25. § 175 Abs. 84 Z 9 lautet:

         „9. § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,“

26. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 59e samt Überschrift mit 12. Februar 2015,

           2. § 61 Abs. 19 und § 167 mit 1. Juli 2016,

           3. § 13e Abs. 2 und 10, § 63b Abs. 3, § 85 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs.  1 und 1a, § 93 Abs. 2 Z 3, § 94 Abs. 11, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 1, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5 Z 1 und 2, § 135 Z 2, § 169c Abs. 6b Z 4 lit. c und § 169d Abs. 1a mit 1. Jänner 2017,

           4. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2017.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2e Abs. 1a wird nach dem Wort „denen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

2. In § 38 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.“

3. Dem § 39 in der ab 1. September 2019 geltenden Fassung wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

4. Dem § 48d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.“

5. In § 79a Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 119/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. XXX/2016“ und der Verweis „§ 2e Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010“ durch den Verweis „§ 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016“ ersetzt.

6. Dem § 79a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.“

7. Dem § 90 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.“

8. In § 90d werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen

           1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

           2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

(4b) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.“

9. In § 90q Abs. 1a wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Pflichtgegenständen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.“

10. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 48d Abs. 5 mit 1. Oktober 2013,

           2. § 79a Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 2e Abs. 1a und § 79a Abs. 1 mit 31. Juli 2016,

           4. § 90d Abs. 4a mit 1. September 2016,

           5. § 90 Abs. 5 und § 90q Abs. 1a mit 1. September 2017,

           6. § 38 Abs. 10a, § 39 Abs. 13 und § 90d Abs. 4b mit 1. September 2019.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,

           1. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder

           2. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.“

3. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Präsident des Oberlandesgerichtes“ durch die Wortfolge „Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die Präsidentin oder“ eingefügt.

5. § 65a Abs. 2 entfällt.

6. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 65a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           2. § 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 2017.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 94b Abs. 2 entfällt das Wort „minderjährigen“.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. Art. 1 Abs. 14 der Anlage mit 1. September 2016,

           2. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

3. Art. I Abs. 14 der Anlage lautet:

„(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 102b Abs. 2 entfällt das Wort „minderjährigen“.

2. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.“

2. § 30 lautet:

§ 30. (1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

3. § 31 lautet:

§ 31. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist § 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

4. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 19 Abs. 6, § 30 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42n werden folgende §§ 42o bis 42r samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2016

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung

§ 42o. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommondos Eferding

§ 42p. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

§ 42q. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

           1. der beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,

           2. der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und

           3. der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“

§ 42r. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 42r samt Überschrift mit 1. September 2016,

           2. § 42o samt Überschriften und § 42p samt Überschrift mit 1. Jänner 2017,

           3. § 42q samt Überschrift mit 1. Mai 2017.“

Artikel 9

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.“

2. In § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 10

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird in der Tabelle das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ und das Zitat „M ZUO 1“ durch das Zitat „M ZUO“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird jeweils das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

3. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 11

Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung

§ 1. § 2 der Personalstellenverordnung – PSVO, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:

§ 2. Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.“

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 2016 in Kraft.

Artikel 12

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Gegenstand

2. Abschnitt
Benachteiligungsverbot und Stelle

                § 2.    Benachteiligungsverbot

                § 3.    Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

                § 4.    Inkrafttreten

                § 5.    Vollziehung

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrpersonen

                § 6.    Maßgabebestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8.

2. Abschnitt

Benachteiligungsverbot und Stelle

Benachteiligungsverbot

§ 2. Bedienstete des Bundes, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Bund anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Landeslehrpersonen

Maßgabebestimmungen

§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der im § 3 genannten „Stelle“ die nach den jeweiligen Landesgesetzen für die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU eingerichtete Stelle tritt und

           2. die Vollziehung den Ländern obliegt.