Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten an die Judikatur des EuGH

-       Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8, in nationales Recht.

-       Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten als auch im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst

-       Vermeidung einer Rechtslücke durch das Auslaufen des Unterrichtspraktikumsgesetzes für Lehramts-Studierende der herkömmlichen Studienarchitektur, die das Unterrichtspraktikum nicht mehr absolvieren können

-       Vorsehen der Einreihungsmöglichkeit in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) für Vertragslehrpersonen, die sich im "Altrecht" befinden und ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur abschließen

-       Schaffung der Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung aller - nicht nur minderjähriger - Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Neuformulierung des § 13e Abs. 2 GehG 1956

-       Schaffung eines Bundesgesetzes, mit dem die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, umgesetzt wird (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU )

-       Schaffung einer Bestimmung in § 3 Abs. 1 RStDG und Neuschaffung des § 2 Abs. 3a RPG

-       Schaffung des Abs. 10a in § 39 VBG 1948

-       Neuschaffung der Abs. 4a in § 90d VBG 1948

-       Änderung des § 125b Abs. 2 BDG 1979, § 94b Abs. 2 LDG 1984 und § 102b Abs. 2 LLDG 1985

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die aus unionsrechtlicher Sicht erforderlichen Anpassungen bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung werden voraussichtlich Mehraufwendungen im Ausmaß von € 132.000 jährlich verursachen. Zusätzlich ist mit Nachforderungen von bis zu € 396.000 für den Verjährungszeitraum zu rechnen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑396

‑272

‑275

‑278

‑281

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache Maschek, C-341/2015) sowie die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit ist im Disziplinarverfahren lediglich vorgesehen, minderjährige Zeuginnen und Zeugen räumlich getrennt audiovisuell zu vernehmen. Es kann jedoch auch im Interesse der übrigen Zeuginnen und Zeuge liegen, auf diese Weise befragt zu werden.

 

Die derzeit geltenden Bestimmungen im BDG 1979 über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sind noch nicht an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Maschek, C-341/2015) angepasst.

 

Die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union, die als Reaktion auf die Durchsetzung ihrer sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergebenden Rechte benachteiligt werden, derzeit in Bezug auf den öffentlichen Dienst nur nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), wenn sich die Durchsetzung auf einen Diskriminierungstatbestand bezieht, und allenfalls nach den jeweils einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften geschützt.

 

Für Personen, die das universitäre Lehramtsstudium nach der herkömmlichen Studienarchitektur (Diplom, vgl. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979) absolviert und das Unterrichtspraktikum nicht (mehr) zurückgelegt haben, fehlen Bestimmungen über den Zugang zum ab 1. September 2019 zwingend anzuwendenden "Neurecht" (Entlohnungsgruppe pd).

 

Vertragslehrpersonen, die schon vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 in einer Verwendung als Lehrperson gestanden sind, unterliegen gemäß § 37 Abs. 3 VBG zwingend dem "Altrecht" (Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt). Schließen solche Personen ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur (Bachelorgrad nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten sowie aufbauender Mastergrad) ab, fehlen für sie geeignete Bestimmungen über die Einreihung in (höhere) Entlohnungsgruppen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Selbst wenn es im Disziplinarverfahren im Interesse nicht-minderjähriger Zeuginnen und Zeugen liegen sollte, audiovisuell vernommen zu werden, bleibt ohne Anpassung der Bestimmungen diese Möglichkeit verwehrt.

 

Ohne erweiterte, an das Unionsrecht angepasste Rechtsgrundlage für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung besteht für die Dienstbehörden keine Rechtssicherheit, mit weiteren Klagen beim EuGH mit negativem Ausgang wäre zu rechnen.

 

Eine Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, hätte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zur Folge.

 

Absolventen des Lehramtsstudiums (Diplom) die das Unterrichtspraktikum nicht (mehr) zurückgelegt haben, hätten keinen Zugang zur Induktionsphase und damit keine praktische Einführung in das Lehramt.

 

Vertragslehrpersonen, die schon vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 in einer Verwendung als Lehrperson gestanden sind, und ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur (abschließen, könnten nicht in (höhere) Entlohnungsgruppen eingereiht werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten an die Judikatur des EuGH

 

Beschreibung des Ziels:

Die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sollen der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Maschek, C-341/2015, angepasst sein, wonach ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unabhängig vom Grund für das Ausscheiden aus dem Dienststand nicht ausgeschlossen werden darf, wenn die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen überhaupt nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub zu verbrauchen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist Anspruch auf Urlaubsersatzleistung grundsätzlich bei Vorliegen eines der Tatbestände gemäß § 13e Abs. 2 GehG ausgeschlossen. Dies entspricht nicht der neuesten Judikatur des EuGH.

Die Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte sind der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst.

 

Ziel 2: Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, in nationales Recht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Union, die als Reaktion auf die Durchsetzung ihrer sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergebenden Rechte benachteiligt werden, derzeit in Bezug auf den öffentlichen Dienst nur nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), wenn sich die Durchsetzung auf einen Diskriminierungstatbestand bezieht, und allenfalls nach den jeweils einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften geschützt.

Ein weitergehendes Benachteiligungsverbot ist umgesetzt, Bedienstete dürfen in Hinkunft als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

 

Ziel 3: Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten als auch im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst

 

Beschreibung des Ziels:

Schon bisher war die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts gehalten, das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Dies muss konsequenterweise auch für die neuen negativen Aufnahmeerfordernisse des § 2 Abs. 1a RStDG hinsichtlich der Aufnahme von Personen in den richterlichen Vorbereitungsdienst gelten. Für eine solche Prüfung ist es unabdingbar, dass die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einholt bzw. Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz nimmt.

Analog gilt dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 RPG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine eindeutige Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst bzw. zur Aufnahme als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant.

Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst bzw. zur Aufnahme als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant ist geschaffen.

 

Ziel 4: Vermeidung einer Rechtslücke durch das Auslaufen des Unterrichtspraktikumsgesetzes für Lehramts-Studierende der herkömmlichen Studienarchitektur, die das Unterrichtspraktikum nicht mehr absolvieren können

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für Personen, die das universitäre Lehramtsstudium nach der herkömmlichen Studienarchitektur (Diplom, vgl. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979) absolviert und das Unterrichtspraktikum nicht (mehr) zurückgelegt haben, fehlen Bestimmungen über den Zugang zum ab 1. September 2019 zwingend anzuwendenden "Neurecht" (Entlohnungsgruppe pd).

Bestimmungen über die Induktionsphase auch für Lehramts-Studierende der herkömmlichen Studienarchitektur, die das Unterrichtspraktikum nicht mehr absolvieren können, sind in Kraft und damit Bestimmungen über die Induktionsphase wirksam .

 

Ziel 5: Vorsehen der Einreihungsmöglichkeit in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) für Vertragslehrpersonen, die sich im "Altrecht" befinden und ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur abschließen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vertragslehrpersonen, die schon vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 in einer Verwendung als Lehrperson gestanden sind, und ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur abschließen, könnten mangels entsprechender Bestimmungen nicht in (höhere) Entlohnungsgruppen eingereiht werden.

Vertragslehrpersonen im Altrecht können in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) eingereiht werden.

 

Ziel 6: Schaffung der Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung aller - nicht nur minderjähriger - Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren

 

Beschreibung des Ziels:

Im Disziplinarverfahren soll nunmehr für alle - nicht nur minderjährige - Zeuginnen und Zeugen die Möglichkeit einer räumlich getrennten audiovisuellen Vernehmung bestehen, wenn es in deren Interesse gelegen ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Zeugin oder der Zeuge durch die Beschuldigte oder den Beschuldigten in ihrer oder seiner Geschlechtssphäre verletzt wurde oder bedroht wurde.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht lediglich die Möglichkeit einer räumlich getrennten audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren.

Die Möglichkeit einer räumlich getrennten audiovisuellen Vernehmung im Disziplinarverfahren besteht für alle Zeuginnen und Zeugen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Neuformulierung des § 13e Abs. 2 GehG 1956

Beschreibung der Maßnahme:

§ 13e Abs. 2 normiert, dass auch bei Vorliegen eines Ausschlussgrunds dennoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beamtin oder der Beamte im fraglichen Zeitraum urlaubsfähig war. Die Befugnis der Dienstbehörde nach § 52 Abs. 2 BDG 1979, die Beamtin oder den Beamten anlässlich einer Krankmeldung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bleibt davon unberührt.

Bei der Formulierung der Ausschlussgründe für die Urlaubsersatzleistung wird klargestellt, dass die sachliche Begründung für den Ausschluss nicht der Endigungsgrund an sich ist, sondern das von der Beamtin oder dem Beamten gesetzte Verhalten, mit dem er einen Urlaubsverbrauch aus eigenem Antrieb unmöglich gemacht hat, obwohl ihm ein solcher sowohl dienstlich als auch gesundheitlich möglich gewesen wäre.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Schaffung eines Bundesgesetzes, mit dem die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, umgesetzt wird (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU )

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Umsetzung des Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2014/54/EU ist ein weitergehendes Benachteiligungsverbot erforderlich. In § 2 soll daher ein solches für alle Personen, die ein Dienstverhältnis zum Bund anstreben, sowie Bedienstete des Bundes, die in Folge der Durchsetzung ihrer Freizügigkeitsrechte benachteiligt werden, geschaffen werden. Somit dürfen solche Bedienstete in Hinkunft als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Schaffung einer Bestimmung in § 3 Abs. 1 RStDG und Neuschaffung des § 2 Abs. 3a RPG

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer Bestimmung in § 3 Abs. 1 RStDG sowie im RPG zur Einholung von Strafregisterauskünften gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zur Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Prüfung der Aufnahmeerfordernisse für den richterlichen Vorbereitungsdienst bzw. als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Schaffung des Abs. 10a in § 39 VBG 1948

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung von Bestimmungen über die Induktionsphase auch für Lehramts-Studierende der herkömmlichen Studienarchitektur, die das Unterrichtspraktikum nicht mehr absolvieren können. Im Hinblick auf die fehlende praktische Einführung in das Lehramt sollen jedoch für diese Personengruppe die Bestimmungen über die Induktionsphase wirksam werden, was sich mangels einer einschlägigen Ausnahme im § 39 in der ab 1. September 2019 geltenden Fassung automatisch ergibt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Neuschaffung der Abs. 4a in § 90d VBG 1948

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Einreihungsmöglichkeiten in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) für Vertragslehrpersonen im Altrecht vorgesehen, die ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur (Bachelorgrad nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten sowie aufbauender Mastergrad) abschließen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Änderung des § 125b Abs. 2 BDG 1979, § 94b Abs. 2 LDG 1984 und § 102b Abs. 2 LLDG 1985

Beschreibung der Maßnahme:

In § 125b Abs. 2 BDG 1979, § 94b Abs. 2 LDG 1984 und § 102b Abs. 2 LLDG 1985 entfällt jeweils das Wort "minderjährigen", womit sichergestellt ist, dass alle Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren audio-visuell befragt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

396

236

238

240

242

Betrieblicher Sachaufwand

0

36

37

38

39

Aufwendungen gesamt

396

272

275

278

281

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

396

272

275

278

281

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Umschichtung

10.01.02 Zentralstelle

 

0

140

143

146

149

Durch Umschichtung

 

 

396

132

132

132

132

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung für die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU erfolgt aus Umschichtungen im Detailbudget Zentralstelle der UG 10 (Bundeskanzleramt)

Die Bedeckung für die Urlaubsersatzleistung erfolgt durch Umschichtungen in den einzelnen Ressorts.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

396,00

 

235,78

1,00

237,85

1,00

239,97

1,00

242,13

1,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

1,00

1,00

1,00

1,00

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten

Bund

1

396.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

1

132.000,00

1

132.000,00

1

132.000,00

1

132.000,00

 

Für den Vollzug des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU ist ein zusätzliches VBÄ (Höherer Dienst, A1/3) ab dem Jahr 2017 erforderlich.

 

Nachdem ein Ausscheiden aus dem Dienst durch Austritt, Entlassung oder Tod bei Beamtinnen und Beamten nur in seltenen Einzelfällen vorkommt, kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle im Kalenderjahr 2015 an Beamtinnen und Beamte ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen anlässlich einer Pensionierung erfolgt sind.

Eine Auswertung der Krankenstandsstatistik ergibt eine Wahrscheinlichkeit von 5,7%, dass eine Beamtin oder ein Beamter der in Frage kommenden Altersgruppe von 60 bis 65 Jahren zu einem beliebigen Zeitpunkt im Krankenstand ist (Quelle: MIS 19. Oktober 2016). . Daher kann davon ausgegangen werden, dass nur bei rund 6 % des nicht verbrauchten ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, das nach obigen Ausführungen mit rund 2,2 Mio. € abzugelten wäre, tatsächlich wegen eines Krankenstands kein Urlaubsverbrauch möglich ist. Der tatsächlich zu erwartende jährliche Mehraufwand beläuft sich daher auf 2,2 Mio. € x 6% = 132.000 € bzw. 7,3% der bisherigen jährlichen Aufwendungen. Hinzu kommen einmalig bis zu 3 x 132.000 € = 396.000 € an Nachzahlungen für den dreijährigen Verjährungszeitraum.

 

Die Anpassungen im Lehrer/innendienstrecht verursachen keine Mehrkosten.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

 

36.321,34

37.047,77

37.788,73

38.544,50

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2016

2017

2018

2019

2020

Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten

Bund

 

 

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1462331014).