Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 125b. (1) …

§ 125b. (1) …

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 141a. (1) bis (6) …

§ 141a. (1) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(7) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) bis (12) …

(8) bis (12) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

           1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, und M BUO 1 sowie

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1 und M ZCh.

           1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, und M BUO sowie

           2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 1 und M ZO 1 bis M ZUO 1 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO und M ZUO

1 bis 7

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 148. (1) …

§ 148. (1) …

(2) Als Ausbildungsphase gelten

(2) Als Ausbildungsphase gelten

           1. …

           1. …

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre

           2. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die ersten beiden Jahre

des Dienstverhältnisses.

des Dienstverhältnisses.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 149. (1) …

§ 149. (1) …

(2) Dabei entsprechen

(2) Dabei entsprechen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO 1,

           3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

           5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

           5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) …

(3) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 152. (1) …

§ 152. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;

           3. in der Verwendungsgruppe M BUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

           5. bis 6a. …

           5. bis 6a. …

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

           7. in der Verwendungsgruppe M ZUO: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

           9. und 10. …

           9. und 10. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

§ 152c. (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3.

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(7) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) bis (14) …

(8) bis (14) …

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) …

(2) …

§ 200l. (1) bis (7) …

§ 200l. (1) bis (7) …

 

(8) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes die Verwendungsgruppe L PH genannt wird, sind die Bestimmungen für die Verwendungsgruppe PH 1 heranzuziehen.

§ 204. (1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

§ 204. (1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

§ 247. (1) und (2) …

§ 247. (1) und (2) …

 

(2a) Mit 1. Jänner 2017 werden

           1. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 1 in die Verwendungsgruppe M BUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO 1 in die Verwendungsgruppe M ZUO, entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung

übergeleitet.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 254. (1) …

§ 254. (1) …

(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO 1 bewirkt.

(2) Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO bewirkt.

(3) bis (16) …

(3) bis (16) …

§ 284. (1) bis (90) …

§ 284. (1) bis (90) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 200l Abs. 8 mit 1. Oktober 2013,

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 204 Abs. 1 mit 18. Jänner 2016,

           4. § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und g mit 1. Juli 2016,

           5. der Entfall der Anlage 1 Z 13.4. lit. b mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           6. § 146 Abs. 1 und 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 3, § 152 Abs. 2 Z 3 und Z 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 247 Abs. 2a, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 14, Anlage 1 Z 14.10 lit. b und c, Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,

           7. § 125b Abs. 2, § 141a Abs. 7 und § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),

                c) im Bundesministerium für Bildung

der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),

               d) …

               d) …

                e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz),

der Sektion III (Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten),

                e) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz),

der Sektion III (Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten),

                f) bis m) …

                f) bis m) …

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Sektion I (Allgemeinbildung),

der Sektion II (Berufs- und Erwachsenenbildung, IT-Didaktik),

der Sektion III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

                c) im Bundesministerium für Bildung

der Sektion I (Allgemeinbildung),

der Sektion II (Berufs- und Erwachsenenbildung)

der Sektion III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),

               d) bis f) …

               d) bis f) …

               g) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002.)

               g) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

               h) bis j) …

               h) bis j) …

1.3.11. die oder der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes.

 

2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.

2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

 

2.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Heeresbekleidungsanstalt.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

                a) …

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

                a) …

               b) Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,

 

                c) und d) …

                c) und d) …

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1

14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO

14.10.

14.10.

                a) …

                a) …

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

               b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO und

                c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

                c) eine mindestens achtzehnmonatige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder Leistender oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, die oder der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1

17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 13e. (1) …

§ 13e. (1) …

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

           1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

           2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

           3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch

           1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,

           2. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

 

(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

           1. über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

           2. aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

           3. die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

§ 59b. (1) …

§ 59b. (1) …

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

           1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

           1. Lehrpersonen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache

                a) und b) …

                a) und b) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Differenzzulagen

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.

Differenzzulagen

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a Abs. 4 und 5

 

           1. zwei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, und

           2. vier Jahre in allen anderen Fällen.

§ 61. (1) bis (18) …

§ 61. (1) bis (18) …

(19) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

(19) Die Bundesministerin für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 63b. (1) und (2) …

§ 63b. (1) und (2) …

(3) Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der Abschlussprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(3) Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung, der Diplomprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Abschlussprüfung, Diplomprüfung, Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

§ 85. (1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

Euro

1

2 382,6

2 055,4

1 800,1

2

2 468,7

2 066,5

1 816,3

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

17

--

3 676,2

2 584,2

18

--

--

2 663,2

19

--

--

2 743,2

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 382,6

2 055,4

1 800,1

2

2 468,7

2 066,5

1 816,3

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

17

--

3 676,2

2 584,2

18

--

--

2 663,2

19

--

--

2 743,2

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 90a. (1) …

§ 90a. (1) …

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 1 der Gehaltsstufe 1,

           2. …

           1. in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO der Gehaltsstufe 1,

           2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt

 

in der Verwendungs-gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

55,7

165,1

308,0

351,5

M BO 1

2

274,5

439,6

987,7

1 645,1

und

3

296,8

543,0

1 189,3

1 968,3

M ZO 1

4

316,1

691,9

1 294,6

2 075,6

5

726,3

1 275,4

2 277,2

3 102,8

6

875,2

1 474,9

2 496,0

3 300,4

1

65,8

77,0

88,1,0

99,3

2

77,0

99,3

120,5

165,1

M BO 2,

3

187,4

264,4

383,9

767,9

M ZO 2

4

242,1

329,2

526,8

1 042,4

und

5

264,4

351,5

570,3

1 119,4

M ZO 3

6

329,2

439,6

767,9

1 294,6

7

383,9

494,3

822,6

1 426,3

8

773,9

1 032,2

1 547,9

2 166,8

9

825,6

1 135,6

1 702,9

2 579,1

1

33,4

44,6

55,7

65,8

2

55,7

71,9

88,1

110,4

M BUO 1

3

88,1

131,7

219,8

383,9

und

4

120,5

165,1

274,5

439,6

M ZUO 1

5

165,1

219,8

329,2

494,3

6

219,8

274,5

383,9

549

7

274,5

329,2

460,9

603,7

 

in der Verwendungs-gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

55,7

165,1

308,0

351,5

M BO 1

2

274,5

439,6

987,7

1 645,1

und

3

296,8

543,0

1 189,3

1 968,3

M ZO 1

4

316,1

691,9

1 294,6

2 075,6

5

726,3

1 275,4

2 277,2

3 102,8

6

875,2

1 474,9

2 496,0

3 300,4

1

65,8

77,0

88,1,0

99,3

2

77,0

99,3

120,5

165,1

M BO 2,

3

187,4

264,4

383,9

767,9

M ZO 2

4

242,1

329,2

526,8

1 042,4

und

5

264,4

351,5

570,3

1 119,4

M ZO 3

6

329,2

439,6

767,9

1 294,6

7

383,9

494,3

822,6

1 426,3

8

773,9

1 032,2

1 547,9

2 166,8

9

825,6

1 135,6

1 702,9

2 579,1

1

33,4

44,6

55,7

65,8

2

55,7

71,9

88,1

110,4

M BUO

3

88,1

131,7

219,8

383,9

und

4

120,5

165,1

274,5

439,6

M ZUO

5

165,1

219,8

329,2

494,3

6

219,8

274,5

383,9

549

7

274,5

329,2

460,9

603,7

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO 1

und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO 1

Euro

1

125,6

137,8

115,5

66,9

2

159,0

121,6

109,4

71,9

3

180,3

144,9

112,4

76,0

4

215,8

167,1

114,5

81,0

5

259,3

196,5

119,5

85,1

6

302,9

238,1

138,8

90,2

7

339,4

281,6

167,1

96,2

8

355,6

325,2

191,5

102,3

9

381,9

347,5

228,9

107,4

10

436,6

363,7

280,6

113,5

11

473,1

411,3

311,0

119,5

12

503,5

456,9

326,2

--

13

555,1

--

357,6

--

14

602,7

--

378,9

--

15

647,3

--

384,9

--

16

684,8

--

393,0

--

17

693,9

--

403,2

--

18

--

--

447,7

--

19

--

--

487,3

--

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO

und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO

Euro

1

125,6

137,8

115,5

66,9

2

159,0

121,6

109,4

71,9

3

180,3

144,9

112,4

76,0

4

215,8

167,1

114,5

81,0

5

259,3

196,5

119,5

85,1

6

302,9

238,1

138,8

90,2

7

339,4

281,6

167,1

96,2

8

355,6

325,2

191,5

102,3

9

381,9

347,5

228,9

107,4

10

436,6

363,7

280,6

113,5

11

473,1

411,3

311,0

119,5

12

503,5

456,9

326,2

--

13

555,1

--

357,6

--

14

602,7

--

378,9

--

15

647,3

--

384,9

--

16

684,8

--

393,0

--

17

693,9

--

403,2

--

18

--

--

447,7

--

19

--

--

487,3

--

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO 1

und

M ZCh

M ZUO 1

Euro

1

155,0

137,8

107,4

68,9

2

171,2

115,5

112,4

73,9

3

205,6

155,0

112,4

78,0

4

248,2

171,2

117,5

83,1

5

292,8

205,6

122,6

88,1

6

335,3

248,2

155,0

93,2

7

351,5

292,8

179,3

99,3

8

367,7

335,3

202,6

105,4

9

425,5

351,5

254,3

110,4

10

468,0

367,7

305,9

116,5

11

491,3

425,5

316,1

122,6

12

543,0

468,0

337,3

122,6

13

591,6

--

376,8

--

14

636,2

--

380,9

--

15

681,7

--

389,0

--

16

693,9

--

398,1

--

17

693,9

--

408,2

--

18

--

--

487,3

--

19

--

--

487,3

--

 

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO

und

M ZCh

M ZUO

Euro

1

155,0

137,8

107,4

68,9

2

171,2

115,5

112,4

73,9

3

205,6

155,0

112,4

78,0

4

248,2

171,2

117,5

83,1

5

292,8

205,6

122,6

88,1

6

335,3

248,2

155,0

93,2

7

351,5

292,8

179,3

99,3

8

367,7

335,3

202,6

105,4

9

425,5

351,5

254,3

110,4

10

468,0

367,7

305,9

116,5

11

491,3

425,5

316,1

122,6

12

543,0

468,0

337,3

122,6

13

591,6

--

376,8

--

14

636,2

--

380,9

--

15

681,7

--

389,0

--

16

693,9

--

398,1

--

17

693,9

--

408,2

--

18

--

--

487,3

--

19

--

--

487,3

--

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

           1. und 2. …

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 der Funktionsgruppe 3.

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(2) Wird die Militärperson von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die von ihr nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz der Militärperson

           1. und 2. …

           3. in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO der Funktionsgruppe 3.

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt der Militärperson auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 bis 4 für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, die Militärperson hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3) bis (11) …

(3) bis (11) …

§ 94. (1) bis (10) …

§ 94. (1) bis (10) …

 

(11) Mit Überleitung von Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 in die Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO erlischt der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Abs. 1.

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 95. (1) bis (4) …

§ 95. (1) bis (4) …

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

(5) Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Abs. 3 so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

 

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO
und
M ZUO

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5

(6) bis (11) …

(6) bis (11) …

§ 96. (1) und (2) …

§ 96. (1) und (2) …

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied

           1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO 1 und M ZUO 1 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

           1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO und M ZUO auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,

         1a. und 2. …

         1a. und 2. …

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

           1. …

           2. 53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh.

(2) Die Truppendienstzulage beträgt

           1. …

           2. 53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. und 2. …

                und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. und 2. …

                und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 101a. (1) bis (4) …

§ 101a. (1) bis (4) …

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 ............................................ 128,7 €,

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO 1 und M ZCh ...... 257,3 €.

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1. M BO 1, M BO 2, M BUO ............................................... 128,7 €,

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh .......... 257,3 €.

(6) bis (12) …

(6) bis (12) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 135. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

           1. …

           2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 1.

§ 135. Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:

           1. …

           2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Bildung nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 169c. (1) bis (6a) …

§ 169c. (1) bis (6a) …

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

           4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) M BUO 1, M BUO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2,

                c) M BUO, M ZUO, M ZO 3,

               d) bis f) …

               d) bis f) …

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 169d. (1) …

§ 169d. (1) …

(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

(1a) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Abs. 1 geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

 

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO 1 und M BUO 2

M ZUO 1 bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

 

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach § 28 Abs. 1

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach § 28 Abs. 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO

M ZUO bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

(1b) bis (9) …

(1b) bis (9) …

§ 175. (1) bis (83) …

§ 175. (1) bis (83) …

(84) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

(84) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. § 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33 mit 1. Jänner 2016,

                6. § 57 Abs. 2 lit. c, § 87 Abs. 2 Z 3 und § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34 mit 1. Jänner 2016,

           7. § 12a Abs 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28 mit 1. Juli 2016,

                7. § 12a Abs. 4 und § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 29 mit 1. Juli 2016,

           8. …

           8. …

           9. § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 32, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,

           9. § 34 Abs. 2, § 75 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 28, § 89 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33, § 92 Abs. 1 bis 2, § 93 Abs. 4, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 2, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5, § 103 Abs. 1, § 135 Z 2 und § 169c Abs. 10 mit 1. Jänner 2017,

         10. und 11. …

         10. und 11. …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 59e samt Überschrift mit 12. Februar 2015,

           2. § 61 Abs. 19 und § 167 mit 1. Juli 2016,

           3. § 13e Abs. 2 und 10, § 63b Abs. 3, § 85 Abs. 1, § 90a Abs. 2 Z 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs.  1 und 1a, § 93 Abs. 2 Z 3, § 94 Abs. 11, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 3 Z 1, § 98 Abs. 2 Z 2, § 99, § 100 Abs. 1, § 101a Abs. 5 Z 1 und 2, § 135 Z 2, § 169c Abs. 6b Z 4 lit. c und § 169d Abs. 1a mit 1. Jänner 2017,

           4. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2017.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 2e. (1) …

§ 2e. (1) …

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anders bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1b) bis (5) …

(1b) bis (5) …

§ 38. (1) bis (10) …

§ 38. (1) bis (10) …

 

(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.

(11) und (12) …

(11) und (12) …

(Anm.: In der ab 1. September 2019 geltenden Fassung)

(Anm.: In der ab 1. September 2019 geltenden Fassung)

§ 39. (1) bis (12) …

§ 39. (1) bis (12) …

 

(13) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

§ 48d. (1) bis (4) …

§ 48d. (1) bis (4) …

 

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.

§ 79a. (1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

§ 79a. (1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

(2) …

(2) …

 

(3) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.

§ 90. (1) bis (4) …

§ 90. (1) bis (4) …

 

(5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.

§ 90d. (1) bis (4) …

§ 90d. (1) bis (4) …

 

(4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen

           1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

           2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

(4b) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.

(5) …

(5) …

§ 90q. (1) …

§ 90q. (1) …

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

           1. und 2. …

           1. und 2. …

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

§ 100. (1) bis (76) …

§ 100. (1) bis (76) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 48d Abs. 5 mit 1. Oktober 2013,

           2. § 79a Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 2e Abs. 1a und § 79a Abs. 1 mit 31. Juli 2016,

           4. § 90d Abs. 4a mit 1. September 2016,

           5. § 90 Abs. 5 und § 90q Abs. 1a mit 1. September 2017,

           6. § 38 Abs. 10a, § 39 Abs. 13 und § 90d Abs. 4b mit 1. September 2019.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,

           1. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder

           2. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.

(2) …

(2) …

§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.

§ 3. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. Der weiteren Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richterinnen und Richter sowie der Leiterinnen und Leiter der Übungskurse zugrunde zu legen. Hat die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber weitere gemäß § 15 einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die darüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber von deren oder dessen Eignung zu vergewissern und einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.

(3) …

(3) …

(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.

(4) Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 2a entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.

§ 65a. (1) …

§ 65a. (1) …

(2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

 

§ 212. (1) bis (67) …

§ 212. (1) bis (67) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 65a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

           2. § 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 2017.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 94b. (1) …

§ 94b. (1) …

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 123. (1) bis (79) …

§ 123. (1) bis (79) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. Art. 1 Abs. 14 der Anlage mit 1. September 2016,

           2. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) bis (13) …

(1) bis (13) …

(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen als erfüllt.

(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt.

(15) …

(15) …

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 102b. (1) …

§ 102b. (1) …

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

(3) …

(3) …

§ 127. (1) bis (61) …

§ 127. (1) bis (61) …

 

(XX) § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …

§ 30. Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 30. (1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

 

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 31. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf die nach § 1 Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz 1949, BGBl. Nr. 189, in der Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden.

§ 31. Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist § 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

 

 

§ 32. (1) bis (20) …

 

(XX) § 19 Abs. 6, § 30 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 42n.

§ 42n.

 

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2016

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung

§ 42o. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(4) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommondos Eferding

§ 42p. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

§ 42q. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

           1. der beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,

           2. der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und

           3. der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“

§ 42r. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

§ 45. (1) bis (40) …

§ 45. (1) bis (40) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten in Kraft:

           1. § 42r samt Überschrift mit 1. September 2016,

           2. § 42o samt Überschriften und § 42p samt Überschrift mit 1. Jänner 2017,

           3. § 42q samt Überschrift mit 1. Mai 2017.

Artikel 9

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen, ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.

 

(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat und überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(4) …

(4) …

§ 29. (1) bis (4) …

§ 29. (1) bis (4) …

 

(XX) § 2 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

 

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

(3) …

(3) …

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

(Anm.: In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016)

§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

                1. …

                1. …

                2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

                2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad

                a) …

                a) …

               b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

               b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,

                c) Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 1,

                c) Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,

               d) und e) …

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

               d) und e) …

einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 32. (1) bis (17) …

§ 32. (1) bis (17) …

 

(XX) § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 11

Änderung der Personalstellenverordnung

§ 2. (1) Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.

(2) Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.

(3) Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.

(4) Den Personalstellen der

           1. Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,

           2. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten

übertragen.

§ 2. Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.

Artikel 12

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU)

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Gegenstand

2. Abschnitt
Benachteiligungsverbot und Stelle

                § 2.    Benachteiligungsverbot

                § 3.    Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

                § 4.    Inkrafttreten

                § 5.    Vollziehung

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrpersonen

                § 6.    Maßgabebestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8.

2. Abschnitt

Benachteiligungsverbot und Stelle

Benachteiligungsverbot

§ 2. Bedienstete des Bundes, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verodnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Bund anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Landeslehrpersonen

Maßgabebestimmungen

§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der im § 3 genannten „Stelle“ die nach den jeweiligen Landesgesetzen für die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU eingerichtete Stelle tritt und

           2. die Vollziehung den Ländern obliegt.