Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bildung, Forschung und Innovation gehören zu den wichtigsten Wachstumsfaktoren in einer modernen Volkswirtschaft und bestimmen maßgeblich Wohlstand, Lebensqualität, Wettbewerbsstärke und sozialen Zusammenhalt (Vortrag an den Ministerrat vom 17. November 2015, BMWFW-10.070/0030-IM/a/2015 [nachfolgend: Ministerratsvortrag] 1).

Im internationalen Kontext wird die Trias aus Bildung, Forschung und Innovation auch als „Knowledge Triangle“ bezeichnet (vgl. Europäische Kommission, Knowledge Triangle and Innovation, http://ec.europa.eu/education/policy/higher-education/knowledge-innovation-triangle_en.htm [20.11.2016]; Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck [2009/C 302/03]; OECD, Emerging Policy Issues in the Knowledge Triangle, DSTI/STP[2016]4).

Zukunftsgerechtigkeit und Entwicklungsfähigkeit werden zu einem zentralen Bildungsauftrag und sollen dafür sorgen, dass möglichst alle Mitglieder unserer Gesellschaft mit jenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgestattet sind, die zur Überwindung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen der Zukunft benötigt werden. Diese Zukunftsgerechtigkeit ist auch erforderlich, um die nachhaltige Entwicklung Österreichs als Wissensgesellschaft, dynamischer Wirtschafts- und Innovationsstandort sowie Lebensraum mit hoher Lebens- und Umweltqualität sichern zu können.

In Anbetracht der Komplexität und Dynamik des globalen Politik-, Wirtschafts- und Gesellschaftssystems und der Notwendigkeit, immer rascher auch auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu müssen, werden als zukunftsgerecht solche Politiken, Strategien, Konzepte, Programme, Projekte, Förderungen und weitere Maßnahmen sowie Entwicklungen verstanden, die einerseits auf den international normierten Grundrechten (wie etwa der UN-Menschenrechtscharta) sowie auf den in unserer Gesellschaft akzeptierten Grundwerten aufbauen und andererseits eine alle Bereiche unserer Gesellschaft umfassende Innovationskultur stärken sowie möglichst vielfältige und aussichtsreiche Entwicklungs- und Gestaltungsräume sowie Handlungsoptionen zur dauerhaften Sicherung und Verbesserung unserer Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen eröffnen.

Strategisches Ziel der Innovationsstiftung für Bildung ist die Identifizierung, Bündelung und Unterstützung aller innovativen Kräfte in Österreich. So sollen die Zukunftsfähigkeit und Resilienz des nationalen Bildungssystems insgesamt verbessert werden, Bildungsinstitutionen, -strukturen und -prozesse bedarfsorientiert weiterentwickelt werden und positive Synergien mit anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen geschaffen werden. Unter Resilienz soll die Fähigkeit eines Systems verstanden werden, unter schwierigen Bedingungen die Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Der Begriff der Resilienz basiert auf Theorie- und Modellarbeiten des kanadischen Ökologen Crawford S. Holling, der das Modell der adaptiven Zyklen im Jahr 1986 entwickelt und Anfang der 2000er-Jahre erweitert hat (siehe dazu Katzmair, Resilienzstrategie Österreich – How to respond to uncertainty? Konferenzinformation [2015]).

Die Aktionslinien und (Förder-)Maßnahmen der Innovationsstiftung für Bildung adressieren nicht nur das Schulsystem, sondern alle relevanten Bildungssysteme der gesamten Bildungskarriere bzw. Lebensspanne (vgl. auch die Initiative LLL:2020 zum lebensbegleitenden Lernen: http://www.esf.at/esf/wp-content/uploads/LLL-Strategiepapier_20111.pdf [20.11.2016]). Vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Wandelprozesse kommt dem lebensbegleitenden Lernen eine immer größere Rolle zu. Zusammen mit der vorliegenden Regierungsvorlage stellen die Aktionslinien, Dreijahresprogramme und Ausschreibungen den Rechtsrahmen für die Förderungsabwicklung dar, da die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, insbesondere aufgrund der spezifischen Anforderungen (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu den §§ 3 und 5 der vorliegenden Regierungsvorlage) nicht Anwendung finden. Vielmehr sorgen spezifische Instrumente – wie etwa die sogar auf gesetzlicher Ebene vorzusehende Rückabwicklungsmöglichkeit – für ein Höchstmaß an Effektivität der zu vergebenden Förderungen.

Die Bestimmungen des Public Corporate Governance Kodex über Grundsätze der Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (B-PCGK; https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=49430 [20.11.2016]) sind bei der Geschäftsführung der Innovationsstiftung für Bildung subsidiär zu beachten. Eine Anwendung des Public Corporate Governance Kodex für die Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage scheidet aus, weil es sich bei den Substiftungen aufgrund der mit 30 Prozent limitierten Beteiligung der Innovationsstiftung für Bildung weder um Unternehmen des Bundes im Sinne von Punkt 3.4.1 B-PCGK noch um Tochterunternehmen von Unternehmen des Bundes im Sinne von Punkt 3.5 B-PCGK handelt.

 

I. Mission und Zweck der Innovationsstiftung für Bildung

Die Innovationsstiftung für Bildung soll

–      auf aktuellen forschungs-, bildungs- und innovationspolitischen Strategien und Programmen im Kontext nationaler, europäischer und globaler Entwicklungen sowie Herausforderungen aufbauen,

–      nachhaltige Entwicklungs-, Transformations- und Wandelprozesse im Bildungswesen initiieren bzw. unterstützen,

–      Innovationsbarrieren und Entwicklungspotenziale im Bildungsbereich und relevanten Wissenschafts- sowie Innovationsfeldern gleichermaßen adressieren; dabei sollen gesellschaftliche, wirtschaftliche, technologische und kulturelle Entwicklungen sowie deren Wechselbeziehungen besonders berücksichtigt werden,

–      die Produktion neuer bzw. grundlegend neuartiger Erkenntnisse und die Schaffung von neuen Handlungsräumen für Bildung und bildungsrelevante Innovation durch wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste fördern,

–      gezielte Impulse zur Förderung von für Österreich besonders wichtigen Themenfeldern, wie zum Beispiel der Bildung für nachhaltige Entwicklung (siehe dazu: http://www.unesco.at/bildung/nachhaltigkeit.htm [20.11.2016], http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals [20.11.2016]), der technologischen sowie wirtschaftlichen Erschließung nationaler und internationaler Bildungsmärkte sowie der Bildungserfordernisse im Kontext der großen gesellschaftlichen Herausforderungen (z.B. Klimawandel, Ressourcenverknappung, demografischer Wandel) setzen,

–      als Exzellenzprogramm für eine progressive Weiterentwicklung der Pädagogik (vom Kindergarten über die Schule und den tertiären Bereich bis hin zur Erwachsenenbildung [„Lebensbegleitendes Lernen“]), der Begabungsförderung sowie der Förderung von Hochbegabten sorgen und

–      die Umsetzung von systemisch ausgerichteten Pionier- und Modellprojekten, die thematische, strukturelle und prozessbezogene Innovationsimpulse im österreichischen Bildungssystem setzen, ermöglichen und dabei technologische, ökonomische, soziale und kulturelle Innovationen verbinden.

Die Innovationsstiftung für Bildung ist im Sinne einer möglichst effizienten Verwaltung durch die Ressorts für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) sowie für Bildung (BMB) nach dem Vorbild der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung aufzusetzen (Ministerratsvortrag 17).

 

II. Zeitlicher Ablauf/Bisheriger Prozess

Der Vorschlag zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung ist Teil des Bildungspaketes der österreichischen Bundesregierung und bereits im Kapitel „Forschung und Innovation“ des Arbeitsprogrammes der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 ansatzweise enthalten (vgl. Seite 31 des Arbeitsprogrammes der österreichischen Bundesregierung, https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=53264 [20.11.2016]).

Beim Bundesländergipfel am 30. September 2014 wurde die Einrichtung einer Bildungsreformkommission beschlossen. Bei der Regierungsklausur in Krems am 23./24. März 2015 wurde das Zieldatum 17. November 2015 festgelegt (Ministerratsvortrag 1).

Im Vortrag an den Ministerrat vom 17. November 2015, BMWFW-10.070/0030-IM/a/2015, legten die Ressorts für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie für – damals – Bildung und Frauen folgende Eckpunkte der Bildungsreform vor:

1)     ein Elementarpädagogikpaket, um den Kindergarten als Bildungseinrichtung zu stärken,

2)     ein Schuleingangsphase- und Volksschulpaket mit dem Schwerpunkt der sprachlichen Förderung,

3)     ein Autonomiepaket,

4)     ein Modell-Region-Paket zur Schule der 6-14-Jährigen,

5)     ein Schulorganisations-Paket mit dem Schwerpunkt Bildungsdirektion sowie

6)     ein Bildungsinnovationspaket (Ministerratsvortrag 2).

Das Bildungsinnovationspaket umfasst zwei große Themenblöcke:

1)     den Internetzugang für Schulen sowie

2)     die Einrichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Ministerratsvortrag 17).

Der unter der Zahl 273/ME XXV. GP protokollierte Begutachtungsentwurf (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1294454 [20.11.2016] bzw. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00273/index.shtml [20.11.2016]) wurde bis 14. November 2016 einem Begutachtungsverfahren unterzogen, das im Wesentlichen folgende Änderungen brachte:

–      die Erweiterung der Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen im Vorblatt aufgrund der Anregungen des Rechnungshofes (Zl. 302.817/001-2B1/16; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08155/imfname_571612.pdf [20.11.2016]),

–      die Festsetzung einer Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bzw. § 13 Abs. 4 Z 3 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage aufgrund einer Anregung des Verbandes für gemeinnütziges Stiften (Zl. 12/SN-273/ME XXV. GP; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08133/imfname_571589.pdf [20.11.2016]),

–      die Aufnahme von Bestimmungen über die Chancengerechtigkeit insbesondere in § 2 Z 5 der vorliegenden Regierungsvorlage aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung (Zl. BMB-12.727/0009-Präs.3/2016; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08204/imfname_572153.pdf [20.11.2016]),

–      die Streichung des § 6 des Begutachtungsentwurfes über die (Datengrundlagen der) Wirkungsorientierung sowie einzelner Indikatoren in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst gegen die Verwendung indirekt personenbezogener Daten (Zl. BKA-605.011/0001-V/2/2016; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08151/imfname_571610.pdf [20.11.2016]),

–      die Ausdehnung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8 der vorliegenden Regierungsvorlage auch auf von der Innovationsstiftung mit Vermögen ausgestattete Substiftungen aufgrund einer Anregung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Zl. TÜ/SA/48250; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08181/imfname_571969.pdf [20.11.2016]),

–      eine Klarstellung zur Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstands in § 9 Abs. 4 der vorliegenden Regierungsvorlage aufgrund einer Anregung des Fundraising Verbandes (Zl. 13/SN-273/ME XXV. GP; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08136/imfname_571595.pdf [20.11.2016]) sowie

–      eine Verbesserung des automatischen Außerkrafttretens in § 21 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage durch Veröffentlichung der Außerkrafttretensbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aufgrund einer Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (Zl. BKA-605.011/0001-V/2/2016; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08151/imfname_571610.pdf [20.11.2016]).

Die Innovationsstiftung für Bildung soll ihre Arbeit im Jahr 2017 aufnehmen. Die ersten Ausschüttungen sind für das zweite Halbjahr 2017 geplant.

 

III. Verhältnis zum Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Gemäß § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage sind einige Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, auch auf die Innovationsstiftung für Bildung anzuwenden. Damit sollen eine Zersplitterung der Rechtsmaterie und schwer nachvollziehbare, systematische Brüche hintangehalten werden.

Weite Teile des BStFG 2015 beziehen sich allerdings auf Bereiche, die in der vorliegenden Regierungsvorlage anders geregelt sind oder aufgrund der Errichtung von Gesetzes wegen nicht erforderlich sind, wie insbesondere

–      § 2 BStFG 2015 (mit Ausnahme des zweiten Satzes von Abs. 1) zum Begriff der Stiftung und des Fonds,

–      § 3 BStFG 2015 zum Namen von Stiftungen und Fonds, weil § 1 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage ausdrücklich einen (gesetzlichen) Namen vorsieht,

–      die §§ 4 bis 12 BStFG 2015, weil die Innovationsstiftung für Bildung von Gesetzes wegen entsteht,

–      § 13 BStFG 2015, weil die darin vorgesehenen Fälle der Handlungsunfähigkeit nach den Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage nicht bei der Innovationsstiftung für Bildung auftreten können,

–      § 14 BStFG 2015, weil die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde – wenn nötig – von der nach der vorliegenden Regierungsvorlage jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem nach der vorliegenden Regierungsvorlage jeweils zuständigen Bundesminister wahrgenommen werden,

–      § 16 BStFG 2015, weil die Organe der Innovationsstiftung für Bildung in § 9 der vorliegenden Regierungsvorlage ausdrücklich und abschließend vorgesehen sind,

–      § 18 BStFG 2015, weil eine Stiftungsprüferin oder ein Stiftungsprüfer zusammen mit dem Aufsichtsorgan und nicht Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für die Kontrolle der Innovationsstiftung für Bildung sorgen sollen,

–      § 21 Abs. 1 bis 5 BStFG 2015, weil das Aufsichtsorgan jedenfalls und nicht bloß fakultativ einzurichten ist,

–      die §§ 22 und 23 BStFG 2015, weil die Übermittlungen der relevanten Informationen an das Stiftungs- und Fondsregister in § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage spezifisch geregelt ist und

–      der §§ 24 ff BStFG 2015, weil die Stiftung nur von Gesetzes wegen aufgelöst werden können soll und eine Auflösung aufgrund der Abberufungsmöglichkeiten auch nicht erforderlich ist, um eine gesetzeskonforme Handlungsweise der Innovationsstiftung für Bildung zu garantieren.

Vor diesem Hintergrund wurden folgende Bestimmungen des BStFG 2015 aus folgenden Gründen übernommen:

 

übernommene Bestimmung

Begründung

§ 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015

Die Möglichkeit zur so genannten Selbstverzehrung bis 50 000 Euro gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015 soll auch für die Innovationsstiftung für Bildung übernommen werden.

§ 5 Abs. 2 bis 5 BStFG 2015

Die Zweifelsregeln des § 5 Abs. 2 bis 5 BStFG 2015 hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung erscheinen auch für die Innovationstiftung für Bildung vorteilhaft. Sinngemäß treten an die Stelle der Gründungserklärung die Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage.

§ 17 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015

Die Regelung, wonach nur natürliche Personen zum Stiftungsvorstand bestellt werden dürfen, soll übernommen werden.

§ 17 Abs. 2 und 3 BStFG 2015

Die grundsätzlichen Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsvorstandes, wie insbesondere die subsidiäre Entscheidungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 3 BStFG 2015, erscheinen auch für Zwecke der vorliegenden Regierungsvorlage sinnvoll und praktisch, weshalb sie gemäß § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage übernommen werden.

§ 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015

Da das Aufsichtsorgan eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen hat, sind die Abs. 1 bis 4 des § 19 BStFG 2015 nicht anzuwenden. Anzuwenden sind allerdings die für Stiftungsprüferinnen oder Stiftungsprüfer nach dem BStFG 2015 geltenden Qualitätsanforderungen der Abs. 5 und 6 des § 19 BStFG 2015.

§ 20 BStFG 2015

§ 20 BStFG 2015 über die Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit soll mit der Maßgabe des § 1 Abs. 3 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage Anwendung finden, wonach an die Stelle der Stiftungs- oder Fondsbehörde die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft treten soll.

§ 21 Abs. 9 BStFG 2015

Die aus dem BStFG 2015 übernommenen Kompetenzen des Aufsichtsorgans beziehen sich auf die Überwachung und Kontrolle (Z 1 bis 3, 6), die Bestellung von Stiftungsprüferinnen oder Stiftungsprüfern (Z 5) sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten (Z 9 und 10).

 

Bei den Bestimmungen des BStFG 2015 handelt es sich – im Verhältnis zur vorliegenden Regierungsvorlage – um die allgemeineren Bestimmungen. Die Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage gehen daher den Bestimmungen des BStFG 2015 vor.

IV. Berücksichtigung des Bundes Public Corporate Governance Kodex

Am 30. Oktober 2012 hat die österreichische Bundesregierung den Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) beschlossen. Er enthält wesentliche Bestimmungen geltenden Rechts sowie international und national anerkannte Standards zur Leitung und Überwachung von Unternehmen des Bundes, seiner Tochterunternehmen und Subunternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben und gemeinwirtschaftlichen Verantwortung dieser Unternehmen.

Ziel dieses Kodex ist es, die Unternehmensführung und -überwachung transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und die Rolle des Bundes und der Unternehmen des Bundes als Anteilseigner klarer zu fassen. Die Vorgaben des Kodex stellen eine Selbstbindung des Bundes dar und sind unter anderem an folgenden Stellen der vorliegenden Regierungsvorlage umgesetzt:

–      Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 6 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt den Grundsatz der Vertraulichkeit beim Zusammenwirken gemäß Punkt 8.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Mit der ausdrücklichen Definition des Sorgfaltsmaßstabes gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage wird Punkt 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen.

–      Die Pflicht zur Veröffentlichung des Corporate-Governance-Berichtes gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f der vorliegenden Regierungsvorlage setzt die Punkte 12.1 und 12.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 9 Abs. 3 Z 6 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt Punkt 7.7.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Die vierteljährliche Berichtspflicht gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt Punkt 8.1.5 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Mit der ausdrücklichen Regelung der Eignungsvoraussetzungen in § 10 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage wird Punkt 9.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Betrauung mit der Geschäftsleitungsfunktion umgesetzt.

–      Der Ausschluss von rechtskräftig verurteilten Personen gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt Punkt 9.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Betrauung mit der Geschäftsleitungsfunktion um.

–      Die Vorschriften über die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsorganes gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage setzen die Bestimmungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Grundsätze der Überwachungstätigkeit, insbesondere Punkt 11.1.1.2 B‑PCGK um.

–      Die Pflicht zur Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorgans gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt Punkt 11.6.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Das Minderheitsrecht gemäß § 13 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage setzt Punkt 11.1.1.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

–      Die Zulässigkeit Ausschüsse des Aufsichtsorganes gemäß § 13 Abs. 6 der vorliegenden Regierungsvorlage zu bilden, setzt Punkt 11.4.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um.

 

Für Zwecke der vorliegenden Regierungsvorlage soll

1)     als Anteilseigner im Sinne des Punktes 3.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angesehen werden; Dies ergibt sich aus der zitierten Definition, wonach Anteilseigner das „[o]berste[…] Verwaltungsorgan des Bundes [ist], dem nach den Rechtsvorschriften […]

        –     die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes,

        –     die Wahrnehmung der beherrschenden Befugnisse am Unternehmen des Bundes oder

        –     die Aufsicht über [Gesellschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und sonstige durch Bundesgesetz anderes bezeichneten Rechtsträger öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 126b B‑VG, obliegt]“. Da nach den Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Gründerin oder Gründer der Stiftung fungiert, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch als Anteilseigner im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex anzusehen.

2)     als Überwachungsorgan im Sinne des Punktes 3.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex das Aufsichtsorgan gemäß § 13 der vorliegenden Regierungsvorlage angesehen werden; Dies ergibt sich aus der Definition des Bundes Public Corporate Governance Kodex, wonach das Überwachungsorgan jenes „Organ des Unternehmens [ist], das nach dem Gesetz oder den Statuten des Unternehmens die Leitung des Unternehmens in der Geschäftsführung überwacht“.

3)     als Geschäftsleitung im Sinne des Punktes 9.1.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex der Stiftungsvorstand angesehen werden, da er „unter eigener Verantwortung das Unternehmen so zu leiten [hat], wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Anteilseigners und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordert“. Diese Aufgabe kommt gemäß § 9 der vorliegenden Regierungsvorlage dem Stiftungsvorstand zu, weshalb er auch als Geschäftsleitung im Sinne des Bundes Public Corporate Governance Kodex anzusehen ist.

 

V. Kompetenzgrundlage

Die vorliegende Regierungsvorlage stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation als Stiftung betreffen, wie etwa Art. 1 § 1 Abs. 3, §§ 4, 7 bis 10, 12 und 13 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“),

–      hinsichtlich der, Schulen und elementarpädagogische Einrichtungen betreffenden, Bestimmung des Art. 1 § 3 Abs. 3 auf Art. 14 Abs. 1 und 14a B‑VG („Schulwesen“),

–      hinsichtlich der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Art. 1 § 17 sowie der Art. 2 und 3 auf § 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 („Bundesabgaben“),

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie

–      als Selbstbindungsgesetz auch auf Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 § 1 („Gegenstand“):

Mit Abs. 1 wird der Name und der Sitz der Innovationsstiftung für Bildung festgelegt. Entsprechend der Terminologie des BStFG 2015 wird nicht vom „Stiftungskapital“, sondern vom „Vermögen“ gesprochen. Diese beträgt 50 Millionen Euro und kann gemäß Abs. 3 Z 1 bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Sinne des Stiftungszweckes verwendet werden.

Die Rechtspersönlichkeit der Stiftung wird in Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen, weil die Grundregel des § 6 Abs. 2 BStFG 2015 über die Entstehung als Rechtsperson mit Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister gemäß Abs. 3 keine Anwendung finden soll. Der zweite Satz über die Befugnis zur Verwendung des Bundeswappens orientiert sich an der vergleichbaren Bestimmung des § 1 Abs. 4 des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes (FFG-G), BGBl. I Nr. 73/2004.

Abs. 3 legt fest, welche Bestimmungen des BStFG 2015 auch für die Innovationsstiftung für Bildung gelten sollen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil das BStFG 2015 nach dessen § 1 Abs. 1 nur auf Stiftungen und Fonds anzuwenden ist, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist. Da die Widmung durch die vorliegende Regierungsvorlage erfolgen soll – und somit nicht durch einen privatrechtlichen Widmungsakt – ist die subsidiäre Anwendung von Teilen des BStFG 2015 ausdrücklich anzuordnen. Da die Innovationsstiftung für Bildung nicht durch Stiftungserklärung, sondern nach der vorliegenden Regierungsvorlage ex lege errichtet wird, sind nur wenige Bestimmungen des BStFG 2015 für die Zwecke der vorliegenden Regierungsvorlage anwendbar. Welche Bestimmungen dies konkret sind und aus welchen Gründen diese übernommen wurden, ist oben unter Punkt III des Allgemeinen Teils („Verhältnis zum Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015“) näher ausgeführt.

Z 1 stellt für

–      § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015 (Selbstverzehrung bis 50.000 Euro zulässig),

–      § 5 Abs. 2 bis 4 BStFG 2015 (Zweifelsregeln hinsichtlich Geschäftsführung und Vertretung),

–      § 17 Abs. 2 zweiter Satz BStFG 2015 (Bindung des Stiftungsvorstandes an die Stiftungserklärung),

–      § 20 Abs. 2 und 3 BStFG 2015 (der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel) sowie

–      § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 (Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung)

klar, dass an Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung, die Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage zu treten haben. Die Formulierung „Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung“ ist erforderlich, weil § 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 4 von der „Gründungserklärung“, § 17 Abs. 2 zweiter Satz BStFG 2015 von der „Stiftungserklärung“ und § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 von der „Satzung der Stiftung“ sprechen.

Da der unbestimmte Gesetzesbegriff „Geschäfte untergeordneter Bedeutung“ des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 in der Praxis nicht unproblematisch ist (vgl. Melzer/Petritz, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds nach dem Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, 33 f; Schauer in Deixler-Hübner/Grabenwarter/Schauer [Hrsg] Gemeinnützigkeitsrecht NEU 33), wird in der Maßgabe der Z 2 vorgesehen, dass das Aufsichtsorgan gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage eine Wertgrenze für Geschäfts untergeordneter Bedeutung festzusetzen hat.

Durch Z 3 wird klargestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an die Stelle der Stiftungs- und Fondsbehörde hinsichtlich der Aufsicht (§ 15 BStFG 2015) sowie der Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit (§ 20 BStFG 2015) tritt.

Mit der Z 4 wird vorgesehen, dass die erste Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erfolgen hat, während die Regelung in Z 5 vorsieht, dass jede weitere Eintragung und insbesondere Aktualisierungen nach der Bestellung des ersten Stiftungsrates vom Stiftungsvorstand vorzunehmen sind. Die Ziffern 4 und 5 stellen Abweichungen vom bestehenden BStFG 2015 dar, weil diese Angaben in der Gründungserklärung enthalten sind (§ 7 Abs. 1 BStFG 2015) und daher insbesondere nach den §§ 11, 22 und 23 BStFG 2015 im Wege der zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörde an das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln wären. Der Umweg über die gemäß § 14 BStFG 2015 zuständige Stiftungs- und Fondsbehörde ist allerdings nach den vorgeschlagenen Ziffern 4 und 5 nicht mehr erforderlich, weil vor Bestellung des ersten Stiftungsrates die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Aktualität des Stiftungs- und Fondsregisters zu sorgen hat (Z 4) und nach Bestellung des ersten Stiftungsrates, diese Aufgabe dem Stiftungsvorstand zukommt (Z 5). Eine weitere Abweichung von den Bestimmungen des BStFG 2015 findet sich in der lit. c der Z 5. Die lit. a bis d entsprechen grundsätzlich den gemäß § 7 Abs. 1 BStFG 2015 in der Gründungserklärung zu machenden Angaben. Allerdings verweist § 7 Abs. 1 BStFG 2015 nur auf „Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl“. Es ist allerdings leicht möglich, dass auch sonstige Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beispielsweise Stiftungsprüferinnen oder Stiftungsprüfer sein sollen. Aus diesem Grund sieht lit. c die Stammzahl vor, die nicht nur die „Firmenbuchnummer oder […] ZVR-Zahl“, sondern auch die Ordnungszahl des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene (ERsB) umfasst.

Zu Art. 1 § 2 („Zweck und Aufgaben der Stiftung“):

Die Innovationsstiftung für Bildung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Bildungs- und Forschungsprojekten leisten. Der Forschungsbegriff umfasst auch den Bereich der künstlerischen Forschung bzw. die Entwicklung und Erschließung der Künste. Unter Innovationskompetenz ist die Kombination von für die Innovation relevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten zu verstehen.

Die entsprechenden Programme und Initiativen umfassen die Bereiche formale Bildung, non-formale Bildung und informelle Bildung in entsprechend den Aktionslinien und Ausschreibungen unterschiedlichen Ausprägungsgraden. Informelle Bildung bezieht sich auf lebenslange Lernprozesse, in denen Menschen Haltungen, Werte, Fähigkeiten und Wissen durch Einflüsse und Quellen der eigenen Umgebung erwerben und aus der täglichen Erfahrung (Familie, Nachbarn, Marktplatz, Bibliothek, Massenmedien, Arbeit, Spiel etc.) übernehmen (Europarat, Compass – Manual for human rights education with you people [2012] 30; http://www.coe.int/t/dg4/eycb/Source/Compass_2012_FINAL.pdf [20.11.2016]). Formale Bildung bezieht sich auf das staatliche Bildungssystem von der Grundschule bis zur Universität. Dazu gehören auch spezielle Programme zur technischen und beruflichen Bildung (Europarat, Compass – Manual for human rights education with young people [2012] 31; http://www.coe.int/t/dg4/eycb/Source/Compass_2012_FINAL.pdf [20.11.2016]). Formale Bildung wird im Deutschen häufig auch als schulische Bildung bezeichnet. Non-formale Bildung bezieht sich auf jedes außerhalb des formalen Curriculums geplante Programm zur persönlichen und sozialen Bildung für junge Menschen, das der Verbesserung bestimmter Fähigkeiten und Kompetenzen dient (Europarat, Compass – Manual for human rights education with young people [2012] 31; http://www.coe.int/t/dg4/eycb/Source/Compass_2012_FINAL.pdf [20.11.2016]). Im deutschsprachigen Raum hat sich auch der Begriff „außerschulische Bildung“ etabliert.

Die Aktionslinien verfolgen außerdem – soweit sinnvoll – das Ziel, wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste mit der Praxis im Bildungssystem zu verbinden, so z.B. im Wege von Projekten, die aus einer F&E-Komponente und einer Modellprojekt- bzw. Innovationskomponente bestehen. Aktuellen Problemkomplexen im Bereich der großen gesellschaftlichen, technologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie insbesondere der Pädagogik und Didaktik kommt dabei besondere Priorität zu: vom Kindergarten bis hinein in den Bereich der tertiären Bildung und der Erwachsenenbildung („lebensbegleitendes Lernen“).

Die über die Stiftung ausgeschütteten Mittel bieten die Möglichkeit, Innovationsprozesse gesamthaft (von der Forschungserkenntnis bis zur Verwertung in der Praxis) in den Blick nehmen zu können und flexibel auf wichtige und neue Entwicklungen aber auch Chancen reagieren zu können, wie etwa:

–      neue Medien/Digitalisierung;

–      Forschungs-Bildungs-Kooperationen;

–      Open Innovation (vgl. http://openinnovation.gv.at [20.11.2016]);

–      Open Science (vgl. https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/h2020-section/open-science-open-access [20.11.2016]);

–      Responsible Science, im EU-Kontext auch als „Responsible Research and Innovation“ (RRI) bezeichnet, versteht die Wissenschaften als ein über die eigene Positionierung im gesellschaftlichen Kontext kontinuierlich reflektierendes System, das diese Reflexions- und Orientierungsprozesse in Austausch und Interaktion mit der Gesellschaft führt und die Zivilgesellschaft aktiv in Forschungs- und Innovationsprozesse einbindet, um aktuelle Herausforderungen effektiver und im Einklang mit den Werten, Erwartungen und Bedürfnissen der Gesellschaft bewältigen zu können. Seitens der Europäischen Kommission gewinnt das Konzept als neuer Orientierungsrahmen für Forschung und Forschungsförderung zusehends an Bedeutung und wurde u.a. in das aktuelle Forschungsrahmenprogramm „Horizont 2020“ integriert. Auch Österreich hat Responsible Science als wichtiges Element in den „Aktionsplan für einen wettbewerbsfähigen Forschungsraum“ des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgenommen. Einer der ersten daraus abgeleiteten Schritte ist die Gründung einer Allianz für Responsible Science, der sich bereits zahlreiche Institutionen aus Wissenschaft, Forschung, Bildung und Praxis angeschlossen haben (vgl. http://www.responsiblescience.at [20.11.2016]);

–      Social Innovation, vom Zentrum für Soziale Innovation definiert als „neue Praktiken zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, die von betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen angenommen und genutzt werden“ (Zentrum für Soziale Innovation, Alle Innovationen sind sozial relevant 2; https://www.zsi.at/object/publication/2202/attach/ZSI_DP_13___Alle_Innovationen_sind_sozial_relevant.pdf [20.11.2016]);

–      Smart Specialisation, ist das Konzept der neuen, europaweit umgesetzten, wissens- und innovationsgeleiteten Standortpolitik. In einer neuen Generation von Standortstrategien definieren Politik, Wirtschaft, Wissenseinrichtungen und gesellschaftliche Akteure gemeinsam jene thematischen Herausforderungen als Investitionsprioritäten, für die das spezifische regionale oder nationale Kompetenzprofil internationale Wettbewerbsfähigkeit verspricht;

–      Hochbegabtenförderung und

–      Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich.

Auch besonders risikoreiche Forschungs- und Innovationsunternehmungen sollen von der Innovationsstiftung für Bildung gefördert werden.

Letztendlich trägt die Innovationsstiftung für Bildung dazu bei, dass

–      das Bildungssystem mit seinen Institutionen selbst zu einem Innovationsmotor (als Produzent und Konsument von Innovationen) im nationalen Innovationssystem wird,

–      der Kulturwandel in Richtung Responsible Science unterstützt wird und

–      der erforderliche wirtschaftliche, soziokulturelle sowie technologische Wandel vorangetrieben wird.

Zu Art. 1 § 3 („Zielerreichung“):

Die Bestimmung des Abs. 1 umschreibt die Kernaufgaben der Innovationsstiftung für Bildung auf abstrakter Ebene. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere der Fördertätigkeit, erfolgt durch die in Abs. 2 genannten Aktionslinien sowie die darauf basierenden Dreijahresprogramme und Ausschreibungen (vgl. § 9 Abs. 3 Z 4 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage). Dazu zählt an erster Stelle die Vergabe von Förderungen (Z 1). Als Förderungen sind dabei jegliche Gelddarlehen, Zuschüsse oder Geldzuwendungen an die in § 3 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage genannten Einrichtungen zu verstehen, die im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung und ohne jeglichen Rechtsanspruch seitens der Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage, vergeben werden. Förderungen nach der vorliegenden Regierungsvorlage können somit – anders als Förderungen nach den ARR 2014 – auch innerhalb der Bundesverwaltung stehenden juristischen Personen zuteilwerden, wie etwa schulischen Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage. Zu den weiteren Aufgaben der Stiftung zählen die öffentlichkeitswirksame und zielgruppenspezifische Kommunikation der Wirkungen im Wege der Landkarte der Bildungsinnovationen (Z 2) sowie des Gütesiegels für Bildungsinnovationen (Z 3). Zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Tätigkeit der Innovationsstiftung für Bildung und der Verbesserung der Aufgabenerfüllung gemäß Z 1 bis 3 können wissenschaftliche Studien im Sinne der Z 4 einen wesentlichen Beitrag leisten. Die Innovationsstiftung für Bildung trägt die Verantwortung für die Erfüllung der genannten Aufgaben. Das bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass sie alle von der Innovationsstiftung für Bildung selbst erfüllt werden müssen. So ist es durchaus denkbar, dass beispielsweise die Durchführung von Studien gemäß Z 4 extern beauftragt wird. Da die Innovationsstiftung für Bildung als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, anzusehen ist, sind für diese Aufträge grundsätzlich die Regelungen des Vergaberechts anzuwenden. Außerdem sind etablierte Qualitätsstandards für die Durchführung von wissenschaftlichen Studien zu beachten.

In Abs. 2 werden die Aktionslinien bzw. Förderkategorien näher definiert. Für alle förderungswürdigen Projekte gilt, dass sie – bei Erfüllung der inhaltlichen Kriterien – ungeachtet der Form ihrer Durchführung gefördert werden sollen. Ob es sich um wissenschaftliche Grundlagenprojekte oder Projekte der angewandten Problemlösungsforschung, der Begleitforschung, der Evaluationsforschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste handelt, soll für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit keine (ausschlaggebende) Rolle spielen. Folgende Aktionslinien hat die Innovationsstiftung für Bildung zu verfolgen:

–      Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems: Im Rahmen dieser Aktionslinie (Z 1) sollen insbesondere inter- und transdisziplinäre Ansätze zur Weiterentwicklung und Erneuerung des österreichischen Bildungssystems, so auch Transformationsforschung und transformative Forschung, gefördert werden. Konkrete Ansätze, die nach der Aktionslinie der Z 2 förderungswürdig sein können oder sind, sollen in Projekten dieser Aktionslinie vor-, auf- oder nachbereitet werden.

        Die Abwicklung dieser Aktionslinie könnte – nach Entgegennahme der Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage („One-Stop-Shop-Prinzip“) – für die Grundlagenforschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) bzw. für die angewandte Forschung durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) erfolgen. Die Basisdefinition der unterschiedlichen Forschungskategorien erfolgt auf Basis des Frascati Manual der OECD 2002 und wird durch die Stiftung im Wege der Aktionslinien und Ausschreibungen angepasst werden (siehe dazu: http://www.wissenschaftsrat.ac.at/news/Empfehlung_Grundlagenforschung_2012.pdf [20.11.2016]).

–      Transformation des Bildungssystems: Die Aktionslinie der Z 2 soll zur Entwicklung, Erneuerung und Dynamisierung des Bildungssystems beitragen und helfen, regionale bis globale Bildungsmärkte zu erschließen. Dies kann beispielsweise durch Open-Innovation-Projekte, Citizen Science-Projekte oder Wirtschaft-Bildungs-Kooperationen erfolgen, u.a. zu neuen Unternehmenskonzepten oder im Bereich neuer Medien und Digitalisierung sowie sozialer und kultureller Innovationen. Auch der Aufbau übergreifender Cluster, wie etwa im Bereich EduTech, erscheint aus heutiger Sicht zielführend.

         Im Rahmen dieser Aktionslinie sollen insbesondere gefördert werden:

        a)    institutionelle Entwicklungen, wie z.B. neuartige Bildungsprofile und Partnerschaften bzw. Kooperationen auf Schulebene, zwischen Schulen und nicht-schulischen Einrichtungen (z.B. Unternehmen) und im Rahmen der Erwachsenenbildung,

        b)    die Implementierung innovativer Schul- und Erwachsenenbildungskonzepte,

        c)    die Etablierung non-formaler Lernsettings und innovativer Maßnahmen im Bereich informelles Lernen,

        d)    die Testung neuer Lehr- und Lernformen,

        e)    die Bearbeitung gesellschaftlicher Herausforderungen, wie sie sich typischerweise durch Interkulturalität, demographischen Wandel oder Verknappung der Ressourcen ergeben; dies schließt auch den Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung ein,

        f)     die Nutzung von Open Innovation im Bildungsbereich sowie die Adressierung ganzer Innovationszyklen (von der Forschungsidee bis zur Umsetzung der innovativen Erkenntnisse in der Praxis) sowie

        g)    die Entwicklung und Testung innovativer, partizipativer Konzepte, wie etwa von Citizen Science oder Crowd Sourcing im Bildungskontext.

         Aber auch die Vernetzung von Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll mit dieser Aktionslinie vorangetrieben werden. Die Anforderungen an das Bildungssystem ergeben sich zu einem großen Teil aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Deshalb müssen die Erfahrungen aus diesen Bereichen verstärkt genützt werden, um das Bildungssystem kontinuierlich zu verbessern. Nach dieser Aktionslinie sind insbesondere Verbundprojekte zur Erprobung sowie Etablierung (dauerhafter) Partnerschaften von Institutionen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu fördern. Dabei sind insbesondere auch Ansätze abseits bereits vielfach erprobter und etablierter Kooperationen bzw. Partnerschaften zu berücksichtigen.

         Die Abwicklung dieser Aktionslinie könnte – nach Entgegennahme der Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage („One-Stop-Shop-Prinzip“) – für den Schwerpunkt „Bildung und Forschung“ (lit. a) durch die OeAD-GmbH, für den Schwerpunkt „Wirtschaft und Bildung“ (lit. b) durch die FFG bzw. durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS), für den Schwerpunkt „Erschließung des Bildungsmarktes“ (lit. c) durch die AWS sowie für den Schwerpunkt „Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich ‚Forschung – Bildung – Innovation‘“ (lit. d) durch die OeAD-GmbH unter Beteiligung der jeweils betroffenen, anderen Agenturen erfolgen.

–      Bewusstseinsbildung: Durch diese Aktionslinie (Z 3) sollen Projekte zur gesamtgesellschaftlichen Stärkung der Bewusstseinsbildung in Bildungsfragen gefördert werden. Die Bedeutung der Bildung für zukünftige Entwicklungen sowie die Rolle der Bildungseinrichtungen als Change Agents, Multiplikatoren und Katalysatoren gesellschaftlicher Transformationen sollen dargestellt und bewusstgemacht werden.

         Die Abwicklung dieser Aktionslinie könnte – nach Entgegennahme der Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage („One-Stop-Shop-Prinzip“) – für

        a)    den Schwerpunkt „Bildung und Öffentlichkeit“ durch die OeAD-GmbH,

        b)    den Schwerpunkt „Wirtschaft und Bildung“ (Abs. 2 Z 2 lit. b) durch die FFG bzw. AWS,

        c)    die begleitende Öffentlichkeitsarbeit zu den Aktionslinien durch die jeweils federführende Agentur sowie

        d)    die Öffentlichkeitsarbeit als Stabsfunktion der Innovationsstiftung für Bildung durch die OeAD-GmbH erfolgen.

Zusammenfassend erscheinen aus heutiger Sicht folgende Zuordnungen von Agenturen und Aktionslinien sinnvoll:

 

AKTIONSLINIE

AGENTUR

Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems (Abs. 2 Z 1)

FWF bzw. FFG

Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten

 

   Bildung und Forschung (Abs. 2 Z 2 lit. a)

OeAD

   Wirtschaft und Bildung (Abs. 2 Z 2 lit. b)

FFG bzw. AWS

   Erschließung des Bildungsmarktes (Abs. 2 Z 2 lit. c)

AWS

   Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“ (Abs. 2 Z 2 lit. d)

OeAD + jeweils betroffene, andere Agentur

Bewusstseinsbildung

 

   Bildung und Öffentlichkeit

OeAD

   Wirtschaft und Bildung

FFG bzw. AWS

   begleitende Öffentlichkeitsarbeit zu den Aktionslinien

jeweils federführende Agentur

   Öffentlichkeitsarbeit als Stabsfunktion der

   Innovationsstiftung für Bildung

OeAD

 

Diese Zuordnungen können auch als Vorlage für das erste Dreijahresprogramm dienen.

Gemäß § 11 Abs. 10 Z 4 der vorliegenden Regierungsvorlage hat der Stiftungsrat das Recht zusätzliche Aktionslinien anzunehmen oder die bestehenden Aktionslinien aufzuheben oder abzuändern.

Als Empfänger von Förderungen kommen gemäß Abs. 3 in Betracht:

–      Forschungseinrichtungen (Z 1), worunter u.a. Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen (Ministerratsvortrag 17) oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen zu verstehen sind,

–      Schulen, elementarpädagogischen Einrichtungen, d.h. insbesondere Kindergärten, und außerschulische Bildungseinrichtungen (Z 2), wobei hinsichtlich der Schulen in Trägerschaft des Bundes insbesondere die Bestimmung des § 128b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, über die sonstigen Drittmittel von Bedeutung ist,

–      Unternehmen, bevorzugt aus dem EduTech-Bereich (Z 3) sowie

–      gemeinnützige Organisationen, die u.a. auch Bildungszwecke erfüllen, obwohl ihre Tätigkeit primär auf andere Zwecke gerichtet ist, wie etwa Naturschutzvereinigungen, die Projekte mit Schulen beantragen können sollen oder Orchester, die Projekte mit Musikschulen beantragen können sollen (Z 4).

Anträge müssen immer unter Beteiligung einer Schule oder einer elementarpädagogischen Einrichtung oder einer außerschulischen Einrichtung eingebracht werden. Wenn außerschulische Einrichtungen beteiligt sind, muss sichergestellt sein, dass diese außerschulischen Einrichtungen im Rahmen des beantragten Projektes auch Aufgaben der Lehre übernehmen.

Ob die Art der Beteiligung der Schule oder der elementarpädagogischen Einrichtung oder der außerschulischen Einrichtung etwa federführend, evaluierend oder mittragend ist, spielt für die Zulässigkeit des Antrags keine Rolle. Es obliegt somit den Antragstellerinnen und Antragstellern, ob die Schule oder die elementarpädagogische Einrichtung oder die außerschulische Einrichtung etwa als Entwicklungs-, Management-, Kooperations-, Praxis- oder Testpartner beteiligt ist. Anträge ohne jegliche Beteiligung von Einrichtungen gemäß Z 2 sind jedenfalls unzulässig.

In Anlehnung an § 9 Abs. 2 des OeAD-Gesetzes (OeADG) sieht Abs. 4 vor, dass die Aktionslinien durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren sind. Die Dreijahresprogramme sind gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage vom wissenschaftlichen Beirat auszuarbeiten. Der wissenschaftliche Beirat kann sich dazu gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 11 der vorliegenden Regierungsvorlage der OeAD-GmbH bedienen, deren Aufwand aus den Mitteln gemäß § 4 der vorliegenden Regierungsvorlage zu begleichen ist. Die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme sind in einem weiteren Schritt vom Stiftungsrat gemäß § 10 Abs. 10 Z 5 der vorliegenden Regierungsvorlage zu beschließen. Sie dienen der Festlegung der Ausrichtung der Innovationsstiftung für Bildung und in weiterer Folge auch der Qualitätssicherung der Tätigkeit der Innovationsstiftung für Bildung.

Mit Abs. 5 werden die Förderkriterien festgesetzt. Die Projektanträge sollen zusätzlich zu den konkreten Forschungs-, Interventions-, Transformations-, Entwicklungs- oder Umsetzungszielen (bzw. Leitfragestellungen) klar die einzelnen Phasen der Bildungskarriere und die unterschiedlichen Handlungsebenen (Mikro-, Meso-, Makroebene) ansprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jeweils das Gesamtsystem adressiert wird und keine unverbundenen Suboptimierungen in Teilsystemen erfolgen.

Je nach Aktionslinie bzw. Förderkategorie im Sinne des Abs. 2 werden die angeführten Bewertungskriterien in unterschiedlichen Gewichtungen zur Beurteilung der Projektanträge herangezogen.

Die Antragsbewertung erfolgt im Wege von schriftlichen Peer-Evaluationen oder alternativer Verfahren, wie etwa Hearings oder Open Science- bzw. Responsible Science-Bewertungsverfahren. Diese Verfahren sind von der Innovationsstiftung für Bildung vorab mit dem Ziel der Förderung neuartiger und innovativer Projekte festzulegen und gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage zu veröffentlichen.

Ein Anteil von in etwa 15 Prozent der Fördervolumina der Aktionslinie „Transformation des Bildungssystems“ (§ 3 Abs. 2 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage) sollen für besonders risikoreiche bzw. radikale Forschungskonzeptionen und Transformationsmaßnahmen bereitgestellt werden. Dafür sind gesonderte Bewertungs- und Auswahlverfahren festzulegen und zu veröffentlichen.

Zur umfassenden Einbindung unterschiedlicher Stakeholder-Gruppen (z.B. Lehrkräfte, Eltern von Schülerinnen und Schülern, Unternehmerinnen und Unternehmer) bzw. der breiten Öffentlichkeit in die Entwicklung und Abklärung von Strategien sowie förderrelevanten Frage- und Themenstellungen sollen unterschiedliche partizipative Modelle (z.B. aus dem Bereich Open Innovation) Anwendung finden.

Die Förderkriterien sind im Einzelnen (vgl. Stilgoe/Owen/Macnaghten, Developing a framework for responsible innovation, http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0048733313000930 [20.11.2016]; Winnovation, Evaluating research proposals for responsible research and innovation (rri), citizen science (cs) and open innovation (oi) – Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [2016]):

–      Qualität und Relevanz (Z 1) im internationalen Vergleich und in Bezug auf das adressierte Zielsystem (wissenschaftliche Forschung sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste) unter besonderer Berücksichtigung von Qualitätskriterien aus den Bereichen Interdisziplinarität und Transdisziplinarität sowie Qualitätsmaßstäben aus den Bereichen Responsible Science, Open Science, Citizen Science. Interdisziplinarität bezeichnet im vorliegenden Zusammenhang die fächerübergreifende Zusammenarbeit mit besonderer Betonung der Verbindung von Natur- und Formalwissenschaften mit Technikwissenschaften sowie Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Transdisziplinarität bezeichnet demgegenüber die theoretisch und methodisch fundierte Zusammenführung von lebensweltlichem Wissen und wissenschaftlich kodifiziertem Wissen.

–      Risikoorientierung (Z 2) zur Überwindung inkrementeller und zur Förderung von vielversprechenden aber besonders risikoreichen Entwicklungen.

–      Praxis- und Innovationsorientierung (Z 3) mit besonderer Berücksichtigung von Open Innovation Prozessen wie etwa Citizen Science, Crowdsourcing oder weiterer partizipativer Methoden; Zusammenführung von technologischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Innovationen; Betonung der Problemlösungs- und Umsetzungskomponente der Projekte; Berücksichtigung adaptiver Zyklen von der Forschungsidee bis zur Umsetzung in der Praxis und wieder zurück.

–      Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung (Z 4) zur Implementierung von inklusiven Forschungs- und Innovationsansätzen, die unterschiedliche gesellschaftliche Interessenslagen und Diversitätsfaktoren wie beispielsweise Gender, Alters- und Einkommensunterschiede oder Migrationshintergrund zur Förderung grundlegend neuartiger und zukunftsweisender Erkenntnisse sowie zur Realisierung von Chancengerechtigkeit, Ressourcengerechtigkeit und Informationsgerechtigkeit berücksichtigen; Fokus auf die Förderung individueller Begabungen und die Erschließung intra- sowie intergesellschaftlicher beziehungsweise interkultureller Entwicklungspotenziale; Aufklärung komplexer und Adressierung systemischer Veränderungsprozesse (Transformationen).

–      Offenheit (Z 5) im Sinne größtmöglicher Transparenz während der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie einer effizienten und effektiven Prozess- und Ergebniskommunikation.

–      Impact- und Systemorientierung (Z 6) unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsebenen (von der Einzelinstitution bis zu gesamtgesellschaftlichen Wirkungen) und der Dauerhaftigkeit der angestrebten/erzielten Transformationen/Entwicklungen. Die Arbeit der Innovationsstiftung sowie der Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage soll der „Impact- und Systemorientierung“ unter anderem dadurch Rechnung tragen, dass die Co-Finanzierung durch private Geldgeber als Voraussetzung für – bestimmte – Förderungen festgesetzt wird.

–      Antizipation und Adaptivität (Z 7) unter besonderer Berücksichtigung von Verfahren zur Operationalisierung des Themas „Zukunft“ im Projektkontext, von Vorgangsweisen zur Orientierung in potenziellen Entscheidungs- und Handlungsräumen, von Methoden zur Bewertung potenzieller Chancen und Risiken, von reflexiven Prozessen im Projektteam und mit externen Beteiligten sowie (erfolgs-)kritischen Lernstrategien sowie Feedback-Mechanismen.

–      Nachhaltigkeitsorientierung (Z 8) einerseits im Sinne einer langfristigen Verankerung im Bildungssystem (auch nach Projektende) und Ausrollbarkeit sowie andererseits im Sinne einer ausgewogenen und systemischen Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten (Konzept der nachhaltigen Entwicklung). Die Arbeit der Innovationsstiftung sowie der Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage soll der langfristigen Verankerung unter anderem dadurch Rechnung tragen, dass die Co-Finanzierung durch private Geldgeber als Voraussetzung für – bestimmte – Förderungen festgesetzt wird.

–      Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit (Z 9) wobei die Chancengerechtigkeit auch Geschlechtergerechtigkeit umfasst.

–      Ausmaß der Vernetzung (Z 10) worunter die Priorisierung von bereichsübergreifenden gegenüber allen anderen Anträgen bzw. von institutionenübergreifenden gegenüber den restlichen Anträgen zu verstehen ist. Diese Bevorzugung eines höheren Grades der Vernetzung ist in den einzelnen Aktionslinien in unterschiedlichen Ausprägungen sachlich gerechtfertigt, weil die innovationsorientierte und nachhaltigkeitsorientierte Vernetzung von Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ein wichtiges, öffentliches Interesse darstellt. Kooperationspartner in den Projekten können unterschiedliche Institutionen, Unternehmen bzw. Akteurinnen und Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung, Medien, Kunst und Zivilgesellschaft sein.

Ebenso wie die Aktionslinien gemäß Abs. 2 können auch die Kriterien nach diesem Absatz durch Entscheidung des Stiftungsrates um neue Kriterien erweitert werden oder bestehende Kriterien aufgehoben bzw. abgeändert werden (vgl. § 10 Abs. 10 Z 7 der vorliegenden Regierungsvorlage).

Gemäß Abs. 6 sind Doppelförderungen zur vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen oder diese ergänzen, jedenfalls zulässig ist. Mit diesem Kriterium soll sichergestellt werden, dass „neue Projekte“ gefördert werden und nicht bloß die Förderung für bestehende Projekte erhöht wird. Allerdings soll das Kriterium nicht ausschließen, dass auf bestehenden Projekten aufgebaut wird oder diese ergänzt werden. Wenn beispielsweise die Ausstattung von Schulen mit Laptops seitens des Bundesministeriums für Bildung generell gefördert wird, verstößt die Ausstattung von Schulen mit Laptops – durch Fördermittel der Stiftung – ohne zusätzliche Projektinhalte gegen das vorliegende Kriterium. Soll allerdings in einer Schule ohne Laptop-Ausstattung ein Projekt zur Entwicklung mobiler Apps durch die Schülerinnen und Schüler gefördert werden, so verstieße auch die Förderung der erforderlichen Laptops nicht gegen das vorliegende Kriterium, weil es sich um eine neuartige Ergänzung („App-Entwicklung durch Schülerinnen und Schüler“) einer bestehenden Förderung („generelle Laptop-Ausstattung von Schulen“) handelt.

Zu Art. 1 § 4 („Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung“):

Die erste Vermögensausstattung der Innovationsstiftung für Bildung hat aus Bundesmitteln zu erfolgen (Ministerratsvortrag 17). Die dazu erforderlichen Mittel sind gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bereitzustellen.

Um allerdings auch noch weitere Finanzierungsquellen zu eröffnen, wird in Abs. 2 vorgesehen, dass die Stiftung nicht nur mit Zuwendungen Privater (Z 1), sondern auch mit Zuwendungen öffentlicher Stellen (Z 2) dotiert werden kann (Ministerratsvortrag 17). Unter „Privaten“ (Z 1) sind sowohl natürliche Personen als auch Einrichtungen zu verstehen. Unter „öffentlichen Stellen“ (Z 2) sind nicht nur nationale und internationale öffentliche Stellen zu verstehen, sondern auch die Stellen, Organe und Einrichtungen anderer Staaten oder supra- bzw. internationaler Institutionen, wie etwa der Europäischen Kommission. Diese Bestimmung begründet keine Dotierungspflicht, sondern eröffnet über Abs. 1 hinausgehende, zusätzliche Dotierungsmöglichkeiten („kann die Stiftung mit […] dotiert werden“).

Gemäß Abs. 3 hat die Innovationsstiftung für Bildung das Vermögen in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise anzulegen. Der Verweis auf § 446 ASVG hinsichtlich der Art der Anlage ist dem § 8 Abs. 1 Z 5 BStFG 2015 entnommen und soll eine moderne Definition der (mündel)sicheren Anlage darstellen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des § 446 Abs. 3 ASVG und des § 447 ASVG nur angelegt werden:

–      in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird (§ 446 Abs. 1 Z 1 ASVG), oder

–      in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben (§ 446 Abs. 1 Z 2 ASVG), oder

–      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben (§ 446 Abs. 1 Z 3 ASVG), oder

–      in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittentinnen oder Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden (§ 446 Abs. 1 Z 4 ASVG), oder

–      in Unternehmensanleihen von Emittentinnen oder Emittenten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben (§ 446 Abs. 1 Z 5 ASVG), oder

–      in Fonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 des § 446 Abs. 1 ASVG entsprechen (§ 446 Abs. 1 Z 6 ASVG).

Als Fördermittel dürfen gemäß Abs. 4 die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung (Z 1), die Dotierungen gemäß Abs. 2 (Z 2) sowie das Vermögen bis zur Grenze des § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015, d.h. 50.000,00 Euro ausgeschüttet werden.

Die Innovationsstiftung für Bildung soll auch die Möglichkeit haben, für spezielle, thematische Zwecke Substiftungen zu gründen, die vor allem über private Spender dotiert werden sollen (Abs. 5). Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Substiftungen ist, dass das Vermögen der jeweiligen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird. Der Begriff der „Dritten“ unterliegt keinen inhaltlichen Beschränkungen. Unternehmen sind davon ebenso umfasst, wie beispielsweise gemeinnützige Organisationen. Aufgrund des in Art. 2 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage vorgeschlagenen § 4c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, ist in die gemeinsame Gründungserklärung eine Verpflichtung zur Verwendung der gemäß § 4c EStG begünstigt zustande gekommenen Kapitalerträge innerhalb von drei Jahren aufzunehmen (siehe näher dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Z 2 [§ 4c Abs. 2 EStG 1988]).

Auf diese Substiftungen sind gemäß Abs. 6 die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage mit den in den Z 1 bis 8 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden. Im Konkreten bedeutet das in Bezug auf:

§ 1   („Gegenstand“), dessen Anwendbarkeit zwar nicht vorgesehen wird, der allerdings Vorbild für die in Z 1 des vorliegenden Absatzes vorgesehene Befugnis zur Führung des Bundeswappens auch für Substiftungen ist.

§ 2   („Zweck und Aufgaben der Stiftung“), dass sich die Bindung – auch der Substiftungen – an den Stiftungszweck gemäß § 2 der vorliegenden Regierungsvorlage auch aus der Wortfolge „Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf …“ zu Beginn des Absatzes ergibt.

         Die Gemeinnützigkeit der Substiftungen ist insbesondere aufgrund dieser Zweckbindung zwar naheliegend, weil die von der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 2 verfolgten Zwecke jedenfalls gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sind und die Gemeinnützigkeit notwendige Voraussetzung für die Gründung einer Stiftung gemäß § 2 BStFG 2015 ist, aber – im Gegensatz zur Innovationsstiftung für Bildung – nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Wenn beispielsweise die Gründungserklärung einer Substiftung nicht dem § 41 BAO oder die tatsächliche Geschäftsführung einer Substiftung nicht dem § 42 BAO entspricht, sollen die Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet – mangels Gemeinnützigkeit – nicht zustehen. Auch die Anforderungen an die Ausschließlichkeit gemäß § 39 BAO sowie Unmittelbarkeit gemäß § 40 BAO sind von den Substiftungen, bei sonstigem Verlust der Gemeinnützigkeit, einzuhalten. Die in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Tätigkeiten stellen jedenfalls eine unmittelbare Förderung im Sinne des § 40 BAO dar, weil sie zur Erreichung des in § 2 als gemeinnützig bezeichneten Ziels, das ist die Leistung eines „Beitrag[s] zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich“, dient.

§ 3   („Zielerreichung“), insbesondere Abs. 1, dass auch die Substiftungen Förderungen zu vergeben haben.

         Die Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Aktionslinien wird für die Substiftungen durch Z 2 modifiziert. Demnach sind die im Zeitpunkt der Gründung der Substiftungen aktuellen Aktionslinien – etwa durch Aufnahme in die Gründungserklärung oder eine Geschäftsordnung – von den Substiftungen anzuwenden. Spätere Anpassungen durch den Stiftungsrat der Innovationsstiftung für Bildung dürfen übernommen werden. Eine Pflicht zur Übernahme oder gar eine unmittelbare Wirkung der Entscheidungen des Stiftungsrates der Innovationsstiftung für Bildung besteht jedoch nicht.

         Die Anwendung der in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien wird für die Substiftungen durch Z 3 modifiziert. Demnach sind die im Zeitpunkt der Gründung der Substiftungen aktuellen Kriterien – etwa durch Aufnahme in die Gründungserklärung oder eine Geschäftsordnung – von den Substiftungen anzuwenden. Spätere Anpassungen durch den Stiftungsrat der Innovationsstiftung für Bildung dürfen übernommen werden. Eine Pflicht zur Übernahme oder gar eine unmittelbare Wirkung der Entscheidungen des Stiftungsrates der Innovationsstiftung für Bildung besteht jedoch nicht.

§ 4   („Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung“), dass die Pflicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen zur Vermögensausstattung gemäß Abs. 1 für die Substiftungen nicht anzuwenden ist. Außerdem wird in Z 4 klargestellt, dass die strengen Anforderungen an die Vermögensanlage nur für die von Innovationsstiftung für Bildung bereitgestellten Mittel gelten. Für die von den Privaten zur Verfügung gestellten Mittel ist auch eine dynamischere Veranlagung erlaubt. Ebenso wie die Innovationsstiftung für Bildung können auch die Substiftungen nach Abs. 2 dotiert werden. Außerdem kommen auch den Substiftungen die steuerlichen Begünstigungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Regierungsvorlage zu.

§ 5   („Rückabwicklung von Förderungen“), dass die Regelungen über die Rückabwicklung von Förderungen auch für die Substiftungen gelten und diese die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d der vorliegenden Regierungsvorlage gemäß Z 6 beauftragen können.

§ 6   („Verschwiegenheitsverpflichtung“), dass die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Z 5 für alle Organe der Substiftungen sowie alle sonst für die Substiftungen tätigen Personen gilt.

§ 14 („Plattform ‚Bildungsförderung‘“) insbesondere hinsichtlich der Rechte der Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1, dass die Substiftungen ihre Förderungen im Rahmen des „One-Stop-Shops“ der Plattform „Bildungsförderung“ – nach Vereinbarung mit der Plattform „Bildungsförderung“ – anbieten dürfen (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e), Vorschläge zu Zwecken der § 2 an die Plattform „Bildungsförderung“ herantragen dürfen (§ 14 Abs. 1 Z 2) sowie Vorschläge für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates erstatten dürfen (§ 14 Abs. 1 Z 4).

         Außerdem sind die Substiftungen berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen (Z 6).

         Gemäß Z 7 des vorliegenden Absatzes haben die Substiftungen an der jährlich zu erstellenden Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) mitzuwirken. Damit wird die in § 3 Abs. 1 Z 2 vorgesehene Pflicht der Stiftung zur Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen, modifiziert für die Substiftungen. Die Substiftungen dürfen auch eigene Landkarten der Bildungsinnovationen erstellen, d.h. Landkarten, die sich nur auf die von den Substiftungen geförderten Projekte beziehen, allerdings sind die Substiftungen jedenfalls verpflichtet die erforderlichen Informationen der Innovationsstiftung für Bildung zu übermitteln. Unter „erforderlichen Informationen“ sind insbesondere Angaben zu

        –     den geförderten Projekten,

        –     den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie

        –     der Zahl der natürlichen Personen, denen die Förderungen letztlich zugutekommen sollen

         zu verstehen.

         Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben der Agenturen, d.h. die Bewertung und inhaltliche Kontrolle der Projekte (§ 14 Abs. 2 Z 1), der erforderliche Datenaustausch (§ 14 Abs. 2 Z 2), die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung (§ 14 Abs. 2 Z 3) sowie die Mitwirkung an der Erstellung des Jahresberichts (§ 15 Abs. 2 Z 4), kommen Substiftungen gemäß Z 8 nur insoweit zu, als diese die Abwicklung ihrer Förderungen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben.

Eine Pflicht zur Zustiftung ergibt sich aus der vorliegenden Bestimmung nicht. Wenn daher die Dritten im Sinne des vorliegenden Absatzes beschließen das Vermögen einer Substiftung zu erhöhen, entsteht daraus keine Verpflichtung für die Innovationsstiftung für Bildung auch zuzustiften, weil sich der einschlägige, erste Satz auf „gründen“ und somit den Zeitpunkt der Gründung bezieht.

In der Praxis stellt sich der Ablauf zur Gründung einer Substiftung wie folgt dar:

1)     Die Dritten im Sinne des Abs. 5 bekunden ihr Interesse an der Gründung einer Substiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand (§ 9 der vorliegenden Regierungsvorlage) und geben eine Absichtserklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage ab.

2)     Der Stiftungsvorstand (§ 9 der vorliegenden Regierungsvorlage) betreut und unterstützt die Dritten in dieser Phase der Stiftungsgründung und leitet insbesondere die Absichtserklärung an den Stiftungsrat weiter.

3)     Der Stiftungsrat hat die, die angedachten Substiftungen betreffenden Unterlagen gemäß § 10 Abs. 10 Z 8 der vorliegenden Regierungsvorlage an den wissenschaftlichen Beirat sowie das Aufsichtsorgan weiterzuleiten. Dabei ist auf eine zeitgleiche Übermittlung sowie gleiche Befristung für die Stellungnahme zu achten, um möglichst unbeeinflusste Stellungnahmen zu erhalten.

4)     Nach Anhörung sowohl des wissenschaftlichen Beirates als auch des Aufsichtsorganes hat der Stiftungsrat gemäß § 10 Abs. 10 Z 8 der vorliegenden Regierungsvorlage abschließend über die Angelegenheit zu entscheiden und gegebenenfalls etwa eine gemeinsame Antragstellung nach den Bestimmungen des BStFG 2015 zur Gründung einer Substiftung zu bestimmen.

Eine Anwendung des Public Corporate Governance Kodex für Substiftungen scheidet – wie bereits oben im Allgemeinen Teil erläutert – aus, weil es sich bei Substiftungen aufgrund der mit 30 Prozent limitierten Beteiligung der Innovationsstiftung für Bildung weder um Unternehmen des Bundes im Sinne von Punkt 3.4.1 B-PCGK noch um Tochterunternehmen von Unternehmen des Bundes im Sinne von Punkt 3.5 B-PCGK handelt.

Gemäß Abs. 7 gelten die Bestimmung des BStFG 2015 auch für die Substiftungen gemäß Abs. 5 mit folgenden Maßgaben:

–      Z 1 stellt klar, dass Änderungen der Gründungserklärungen nur einvernehmlich vorgenommen werden können. Damit wird sichergestellt, dass die Innovationsstiftung für Bildung – auch wenn sie nur bis zu 30 Prozent des Vermögens der Substiftung zur Verfügung gestellt – die Möglichkeit hat, Änderungen der Gründungserklärungen nur zuzustimmen, wenn diese im Sinne der vorliegenden Regierungsvorlage sind.

–      Staatliche Minderheitsbeteiligungen führen auch dann zu einer Kompetenz des Rechnungshofs, wenn der Staat dadurch „so gestellt [wird], als ob [er] eine Beteiligung von 50 % des Stammkapitals […] hielte“ (VfSlg. 19.834/2013). Da eine Substiftung nur gegründet werden kann, wenn Einvernehmen zwischen der Innovationsstiftung und den Dritten herrscht (Abs. 5) und gemäß Z 1 auch nachträgliche Abänderungen nur einvernehmlich erfolgen können, unterliegen daher auch die Substiftungen nach Ansicht des VfGH der Kontrolle durch den Rechnungshof. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit wird die Kompetenz des Rechnungshofes zur Gebarungsprüfung der Substiftungen ausdrücklich in Z 2 festgehalten. Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung der Innovationsstiftung für Bildung ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1 B‑VG, wonach der „Rechnungshof […] die Gebarung von Stiftungen, […] zu überprüfen [hat], die von […] Personen […] verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind“.

         Ebenso wie in Abs. 6 Z 4 erfolgt eine Einschränkung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes gegenüber den Substiftungen auf die von der Stiftung bereitgestellten Mittel. Damit sollen – vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948 – unzulässige Eigentumsbeschränkungen sowie Eingriffe in die Privatautonomie der privaten Substifter vermieden werden. Zur (verfassungs)gesetzlichen Grundlage von Datenübermittlungen wird auf die einschlägige VfGH-Judikatur (vgl. insb. VfSlg. 15.130/1998) verwiesen.

–      Z 3 trifft Vorkehrungen für den Fall, dass alle anderen Gründer der Substiftungen – außer der Innovationsstiftung für Bildung – untergegangen sind und eine Gesamtrechtsnachfolge, beispielsweise mangels Gesamtrechtsnachfolger, nicht stattfinden kann. Ein Weiterbestehen der Substiftung ist in diesem Fall wenig zielführend. Die Innovationsstiftung hätte – als einzig verbleibende Gründerin – einen Antrag auf Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 BStFG 2015 zu stellen und dabei die Übertragung des Vermögens nach der vorliegenden Bestimmung zu beantragen. Nach Auflösung der Substiftung sollen ihre bisherigen Aufgaben von der Innovationsstiftung für Bildung weitergeführt werden. Für den Antrag der Innovationsstiftung für Bildung ist (intern) gemäß § 13 Abs. 4 Z 4 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage die Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich.

Zu Art. 1 § 5 („Rückabwicklung von Förderungen“):

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind „Einrichtungen des Bundes, sowie sie auf Grund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden […] vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes [Anm.: gemeint ist das Bundeshaushaltsgesetz 2013]“ ausgenommen. Somit sind auch die aufgrund der Bestimmungen des BHG 2013 erlassenen ARR 2014 nicht auf Sachverhalte nach der vorliegenden Regierungsvorlage anzuwenden. Vor diesem Hintergrund wurde die Bestimmung des § 3e des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, im Wesentlichen übernommen, um über eine gesetzliche Regelung zur Rückabwicklung eine missbräuchliche Verwendung von Fördermitteln möglichst hintanzuhalten. Abs. 1 definiert zu diesem Zweck die Voraussetzungen unter denen Förderungen zu ersetzen, d.h. an die Stiftung rückzuerstatten sind. Dabei ist eine jährliche Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorzusehen.

Als wesentliche Umstände im Sinne der Z 1 sind jene Umstände anzusehen, die ausschlaggebend für die Förderentscheidung waren.

Ein Beispiel für Verschulden im Sinne der Z 2 wäre etwa die unterlassene oder verzögerte Durchführung der geförderten Projekte, insbesondere wenn die Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger absehbare Hindernisse oder Verzögerungen nicht der zuständigen Agentur gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, d.h. entweder

–      der FFG oder

–      der AWS oder

–      dem FWF oder

–      der OeAD-GmbH

melden. Die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d der vorliegenden Regierungsvorlage sind gemäß Abs. 2 zur Projektbegleitung verpflichtet, sodass ein Verschulden an der Unterlassung oder Verzögerung der Durchführung eines geförderten Projektes nur ausgeschlossen ist, wenn die Stiftung, vertreten durch die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, in die Lage versetzt wird zeitgerecht zu handeln. Dafür ist in solchen Fällen eine Kommunikation zwischen Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger und Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 erforderlich.

Eine widmungswidrige Verwendung berechtigt gemäß Z 3 jedenfalls zur Rückabwicklung durch die Stiftung, ungeachtet dessen, ob die widmungswidrige Verwendung mit oder ohne Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger erfolgte.

Auch wenn Auflagen oder Bedingungen, die den Erfolg des geförderten Projekts sicherstellen sollen, aus Verschulden nicht eingehalten werden, kann gemäß Z 4 eine Rückabwicklung erfolgen. Sollte eine Einhaltung dieser Auflagen oder Bedingungen nicht möglich sein, ist – um ein Mitverschulden jedenfalls auszuschließen – eine wahrheitsgetreue Meldung an die projektbegleitende Agentur gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 erforderlich.

Die Missachtung von Berichtspflichten berechtigt gemäß Z 5 jedenfalls, d.h. ungeachtet eines allfälligen Verschuldens, zur Rückabwicklung.

Gemäß Abs. 2 haben die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, d.h. entweder

–      die FFG oder

–      die AWS oder

–      der FWF oder

–      die OeAD-GmbH

die von der Stiftung geförderten Projekte zu begleiten. Dazu ist die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen regelmäßig zu kontrollieren. Regelmäßig ist im Sinne der Erläuterungen zu § 3e Abs. 2 FTFG (ErläutRV 691 d BlgNR 25. GP 14) zu verstehen, d.h. eine laufende Kontrolle ist nicht erforderlich.

Zu Art. 1 § 6 („Verschwiegenheitsverpflichtung“):

Die Feststellung der Vertraulichkeit richtet sich bei personenbezogenen Daten insbesondere nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000. Soweit die (interne) Verwendung zur Erreichung des Stiftungszweckes erforderlich ist, soll diese – unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – erfolgen können. Die in der vorliegenden Bestimmung vorgeschlagene Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine lex specialis zum allgemeinen Datengeheimnis des § 15 DSG 2000 dar und geht beispielsweise über dieses hinaus, als sie ausdrücklich auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Innovationsstiftung noch besteht.

Geschützt sind aber nicht nur personenbezogene Daten, sondern jegliche Daten, d.h. auch Daten ohne Personenbezug. Dieser besondere Schutz erscheint erforderlich, um die reibungslose Zusammenarbeit der Organe der Stiftung im Sinne des Punktes 8.2.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex zu schützen. Nach dieser Bestimmung des Bundes Public Corporate Governance Kodex ist die „Vertraulichkeit [eine] Grundvoraussetzung für eine offene Diskussion zwischen Geschäftsleitung und Überwachungsorgan [und die] umfassende Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber Dritten […] von entscheidender Bedeutung“. Keine Dritten sind Organe des Unternehmens und die Organe, die die Anteilseignerfunktion am Unternehmen wahrnehmen (B‑PCGK 24).

Zu Art. 1 § 7 („Rechnungslegung“):

Im Hinblick auf die Aktualität der Rechnungslegungsbestimmungen des BStFG 2015 sowie im Sinne der Einheitlichkeit soll § 20 BStFG 2015 über die Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit Anwendung finden.

Zu den näheren Hintergründen dieser Bestimmung wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage verwiesen.

Zu Art. 1 § 8 („Organe“):

Abs. 1 enthält eine ausdrückliche Liste der Organe der Innovationsstiftung für Bildung. Der Stiftungsvorstand (Z 1) entspricht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand gemäß § 17 BStFG 2015. Der Stiftungsrat (Z 2) ist das Entscheidungsgremium. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß § 2 sowie der Verwendung öffentlicher Mittel werden – ungeachtet der Bestimmungen des BStFG 2015, insbesondere dessen §§ 18, 19 und 21 – eine Stiftungsprüferin oder ein Stiftungsprüfer (Z 3) sowie ein Aufsichtsorgan (Z 4) ausdrücklich vorgesehen.

Zusammengefasst stellt sich der Rechtsrahmen der Organe der Innovationsstiftung für Bildung wie folgt dar:

 

 

STIFTUNGS­VORSTAND

STIFTUNGS­RAT

(WISSEN­SCHAFT­LI­CHER BEI­RAT)

STIFTUNGS­PRÜFERIN ODER -PRÜFER

AUFSICHTS­ORGAN

Bestimmung der vorliegenden Regierungsvorlage

 

§ 9

 

§ 10

 

§ 11

 

§ 12

 

§ 13

Funktions­dauer

5 Jahre

(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 OeADG)

5 Jahre

(§ 10 Abs. 1)

5 Jahre

(§ 11 Abs. 1)

5 Jahre

(§ 12 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 6 BStFG 2015)

5 Jahre

(§ 13 Abs. 1)

Wieder­bestellung

zulässig

(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 OeADG)

einmal zulässig

(§ 10 Abs. 1)

zulässig

(§ 11 Abs. 1)

zulässig, nach mindestens 2‑jähriger Unterbrechung

(§ 12 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 6 BStFG 2015)

einmal zulässig

(§ 13 Abs. 1)

Abberufung

möglich

(§ 9 Abs. 2)

möglich

(§ 10 Abs. 5)

möglich

(§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 5)

 

möglich

(§ 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 5)

Ausschluss­gründe

 

insb. Mit­glied­schaften und Verurteilungen

(§ 10 Abs. 4)

insb. Mit­glied­schaften und Verurteilungen

(§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 4)

Befangenheit und Ausge­schlossenheit iSd § 271 UGB

(§ 12 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 5 BStFG 2015)

insb. Mit­glied­schaften und Verurteilungen

(§ 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 4)

Tagung

 

mindestens 1x/Quartal

(§ 10 Abs. 8)

 

 

mindestens 1x/Quartal

(§ 13 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 8)

Ehren­amtlichkeit

nein

(§ 8 Abs. 5)

ja

(§ 8 Abs. 5)

ja

(§ 8 Abs. 5)

nein

(§ 8 Abs. 5)

ja

(§ 8 Abs. 5)

 

Gemäß Abs. 2 kann ein wissenschaftlicher Beirat vorgesehen werden.

Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht § 4 Abs. 2 FTFG, wonach nicht nur auf eine geschlechterparitätische Besetzung, sondern auch eine ausgewogene Altersstruktur der Organe zu achten ist.

In Anlehnung an die Bestimmung des § 4 Abs. 3 FTFG sieht Abs. 4 vor, dass die Organe der Stiftung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheiden. In Verallgemeinerung der Zweifelsregelung des § 8 Abs. 5 und des § 9 Abs. 5 FTFG sieht der zweite Satz vor, dass bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Abs. 5 sieht vor, dass die Tätigkeit der Organe der Innovationsstiftung für Bildung grundsätzlich, d.h. mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers, ehrenamtlich ist. Die Ehrenamtlichkeit bedeutet insbesondere auch, dass keine Sitzungsgelder ausgezahlt werden.

Gemäß Abs. 6 richtet sich der Sorgfaltsmaßstab der Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe nach § 4b FTFG, wobei

Z 1   § 4b Abs. 1 FTFG über die gewissenhafte und unparteiische Ausübung,

Z 2   § 4b Abs. 2 FTFG über die Befangenheit und

Z 3   § 4b Abs. 3 FTFG über den besonderen Sorgfaltsmaßstab

im Wesentlichen übernimmt. Die Definition des Sorgfaltsmaßstabes für alle Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe setzt Punkt 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze, der Satzung des Unternehmens sowie der für das Unternehmen, d.h. der Stiftung, geltenden Geschäftsordnung,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze dieses Kodex,

–      die Nutzung der sich für das Unternehmen, d.h. der Stiftung, bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

Durch Abs. 7 wird klargestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OeAD-GmbH die administrativen Aufgaben der Stiftung übernehmen sollen. Sie unterliegen dabei den Weisungen des Stiftungsvorstandes, der seinerseits – gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz der vorliegenden Regierungsvorlage – den Weisungen des Stiftungsrates unterliegt.

Abs. 8 regelt die Entschädigung der für die Stiftung tätig werdenden Agenturen. Für die Tätigkeit als Geschäftsstelle hat die Stiftung der OeAD-GmbH eine angemessene Entschädigung zu leisten (Z 1). Auch den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen ist für die Erarbeitung der Ausschreibungen und die Bearbeitung der von ihnen übernommenen Anträge eine angemessene Entschädigung zu leisten (Z 2).

Zu Art. 1 § 9 („Stiftungsvorstand“):

Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der OeAD-GmbH grundsätzlich in Personalunion auch als Stiftungsvorstand der neu einzurichtenden Innovationsstiftung für Bildung zu fungieren hat. Diese Personalunion wird nur im Fall der Abberufung als Stiftungsvorstand gemäß Abs. 2 für die restliche Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH aufgehoben. Der zweite Satz, wonach der Stiftungsvorstand nur den Weisungen des Stiftungsrates unterliegt, stellt klar, dass eine strikte Trennung der Aufgaben als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der OeAD-GmbH einerseits und Stiftungsvorstand der Innovationsstiftung für Bildung andererseits besteht. Soweit keine Weisungen des Stiftungsrates bestehen, handelt der Stiftungsvorstand weisungsfrei.

Die Abberufung des Stiftungsvorstandes wird in Abs. 2 geregelt. Die Abberufung hat – wie in der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage – mittels Bescheid zu erfolgen, um einen Rechtsweg zu eröffnen und nicht gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu verstoßen (mwN VfSlg. 18.405/2008). Die durch die Abberufung vakant gewordene Stelle ist gemäß § 7 OeADG nachzubesetzen. Somit findet einerseits das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung (§ 7 Abs. 1 OeADG) und ist andererseits die Nachbesetzung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 7 Abs. 2 OeADG) vorzunehmen. Die Nachbesetzung ist nur „für die restliche Funktionsdauer“ vorzunehmen. Damit soll ein Zusammenführen von Stiftungsvorstand und OeAD-Geschäftsführung – in personeller Hinsicht – nach Ablauf der aktuellen Funktionsdauer ermöglicht werden. Bei der Bestellung ist auf eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber (Z 1) sowie ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich (Z 2) besonderer Wert zu legen.

Mit Abs. 3 Z 1 werden die in § 17 Abs. 2 und 3 BStFG 2015 vorgesehenen Aufgaben übernommen, womit sich in Zusammenschau mit der vorliegenden Regierungsvorlage folgender Aufgabenkatalog ergibt:

1)     die Verwaltung und Vertretung der Stiftung gemäß § 17 Abs. 2 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1,

2)     die Sicherstellung der Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 17 Abs. 2 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1,

3)     die Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung sowie der vorliegenden Regierungsvorlage,

4)     die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stiftung vorbehalten sind gemäß § 17 Abs. 3 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1,

5)     die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage sowie die Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8 der vorliegenden Regierungsvorlage,

6)     die Einberufung des Innovationsdialoges gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 3),

7)     aus Gründen der Transparenz und Praktikabilität die Veröffentlichung (Z 4)

        –     der Aktionslinien der Stiftung in der aktuellen Fassung (lit. a),

        –     der auf den Aktionslinien der Stiftung in der aktuellen Fassung basierenden Dreijahresprogramme und Ausschreibungen (lit. a),

        –     der Förderkriterien der Stiftung in der aktuellen Fassung (lit. b),

        –     der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 der vorliegenden Regierungsvorlage (lit. c),

        –     der Liste der Einrichtungen und Unternehmen, denen ein Gütesiegel gemäß § 16 der vorliegenden Regierungsvorlage verliehen wurde (lit. d),

        –     des (Tätigkeits)Berichtes gemäß Z 8 (lit. e),

        –     des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, womit die Punkte 12.1 und 12.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex umgesetzt werden (lit. f); Vor dem Hintergrund der einschlägigen Datenschutzjudikatur des EuGH kann die personenbezogene Veröffentlichung der Vergütungen nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen (vgl. EuGH 20.05.2003, C-465/00, ORF vs Rechnungshof, ECLI:EU:C:2003:294 bzw. EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke, ECLI:EU:C:2010:662); Die in sublit. cc verwendete Formulierung, wonach die „Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen“ zu veröffentlichen ist, entspricht der Formulierung des Punktes 12.2.4 des Bundes Public Corporate Governance Kodex,

        –     von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 (lit. g) sowie

        –     der Geschäftsordnung (lit. h)

        im Internet,

8)     die laufende Aktualisierung der unter Z 4 genannten Veröffentlichungen (Z 5),

9)     die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 BHG 2013 erlassenen Verordnung (Z 6), womit einerseits der Anforderung des § 67 Abs. 2 BHG 2013 sowie andererseits Punkt 7.7.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) Rechnung getragen wird, wonach ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling einzurichten ist,

10)   die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes (Z 7) über

        –     alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements (lit. a),

        –     die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen (lit. b),

        –     für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes (lit. c),

        –     alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe (lit. d),

        womit der Anforderung von Punkt 8.1.5 des Bundes Public Corporate Governance Kodex über die Informationspflichten der Geschäftsleitung umgesetzt wird; In Anlehnung an vergleichbare Berichtspflichten bei Aktiengesellschaft und GmbH soll auch hier ein vierteljährlicher Bericht an das Aufsichtsorgan erfolgen (Punkt 8.1.6 B-PCGK), wobei diese Berichtspflichten in der Geschäftsordnung näher ausgestaltet werden können (Punkt 8.1.7 B-PCGK) und Berichte des Stiftungsvorstandes an das Aufsichtsorgan grundsätzlich schriftlich zu erstatten sind (Punkt 8.1.8 B-PCGK),

11)   die Erstellung eines schriftlichen Berichtes an den Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr (Z 8), wobei dieser Bericht auch Substiftungen zu umfassen hat, die gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage seitens der Innovationsstiftung für Bildung mit Vermögen ausgestattet wurden,

12)   die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Z 9) sowie

13)   die Feststellung der Wirkungsorientierung, d.h. insbesondere die in § 6 genannten Aufgaben (Z 10).

Dem Stiftungsvorstand gebührt gemäß Abs. 4 eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e der vorliegenden Regierungsvorlage festzusetzen ist. Die Obergrenze von acht 630steln des Jahresbezugs ergibt sich, aus dem monatlichen Wert einer Wochenarbeitsstunde, wobei von einer bisherigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen wird. Jahresgehalt geteilt durch (14 [Monate] x 45 [Wochenstunden] = 630) multipliziert mit acht ergibt den Wert eines Arbeitstages pro Monat in Bezug auf das Jahresgehalt. Zudem soll damit auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Eingriffen in privatrechtliche Verträge (vgl. etwa VfSlg. 14.075/1995) entsprochen werden.

Zu Art. 1 § 10 („Stiftungsrat“):

Die Zusammensetzung des Stiftungsrates wird in Abs. 1 geregelt, der sich aus

–      drei Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen sind (Z 1) sowie

–      drei Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu bestellen sind (Z 2)

zusammensetzt. Die Mitglieder gemäß Z 1 sind jeweils aus den Verwaltungsbereichen „Wissenschaft und Forschung“ sowie „Wirtschaft“ zu bestellen, wobei 2 Mitglieder vom Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ zu bestellen sind. Eine Bestellung von Bundesbediensteten erscheint sinnvoll, weil diese wohl kaum in den geförderten Bereichen tätig sein werden und Interessenkonflikte somit gut vermieden werden können. Als positiv erweist sich zudem ihre berufliche Erfahrung sowie Vernetzung in die relevanten Bereiche. Unterstrichen werden diese hohe Anforderungen an Mitglieder des Stiftungsrates durch umfassende Unvereinbarkeits- und Abberufungsregelungen der Abs. 2, 4 und 5.

Abs. 2 stellt eine Unvereinbarkeitsregelung dar, die nicht nur der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates entgegenstehen kann, sondern – wenn das Mitglied bereits bestellt ist – auch der Vergabe von Förderungen. Vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 4b FTFG über die bei der Tätigkeit für den FWF einzuhaltende Sorgfaltspflicht. Außerdem wird mit dieser Bestimmung dem Punkt 9.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen, wonach „[m]it einer Geschäftsleitungsfunktion […] nur Personen betraut werden [dürfen], die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben der Geschäftsleitung wahrzunehmen“. Dementsprechend ist auch geeignet, wer über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben eines Mitglieds des Stiftungsrats nach der vorliegenden Regierungsvorlage wahrzunehmen.

In Abs. 4 wird eine dem § 8a Abs. 8 FTFG entsprechende Unvereinbarkeitsregelung vorgesehen. Der Wortlaut dieses Absatzes bezieht sich auf „Personen“ und „Mitglieder“ und somit nicht auf Institutionen. Bedienstete eines Bundesministeriums sind somit nicht per se durch Z 1 lit. e ausgeschlossen, weil beispielsweise die Bundesministerinnen oder Bundesminister (als Mitglieder der Bundesregierung) ausgeschlossen sind. Diese Ausschlussbestimmung ist an § 8a Abs. 8 Z 1 lit. e FTFG bzw. § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 angelehnt. Auch die § 8a Abs. 8 FTFG vorgesehene, so genannte „Cooling-Off-Period“ wird in Z 3 übernommen. Der Ausschluss von rechtskräftig verurteilten Personen gemäß Z 4 setzt Punkt 9.3.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex um, wonach „Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, […] nicht mit einer Geschäftsleitungsfunktion betraut werden [dürfen]“.

Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates wird in Abs. 5 geregelt, der sich an § 8b FTFG über die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums des FWF orientiert. Die Abberufung hat mittels Bescheid zu erfolgen, um das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B‑VG zu wahren (mwN VfSlg. 18.405/2008).

Gemäß Abs. 6 führen jährlich wechselnd ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) sowie ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung (BMB) bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat. Die Abwechslung des Vorsitzes bzw. Verschränkung von Vorsitz und Stellvertretung findet auf drei Ebenen statt und zwar:

1)     auf Ebene des Vorsitzwechsels zwischen den Ressorts BMWFW und BMB im Stiftungsrat (gemäß dem vorliegenden Absatz) bzw. im Aufsichtsorgan (gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage iVm dem vorliegenden Absatz),

2)     auf Ebene der wechselseitigen Stellvertretung durch die von den Ressorts entsandten Mitglieder im Stiftungsrat (gemäß Abs. 7) bzw. im Aufsichtsorgan (gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage iVm Abs. 7) sowie

3)     auf Ebene der Organe, insofern als die Vorsitzenden des Stiftungsrates und des Aufsichtsorganes nicht zur gleichen Zeit vom selben Ressort bestellt sein dürfen, sodass auf den „Tickets“ des BMWFW gleichzeitig beispielsweise nur die Vorsitzende des Stiftungsrates und der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsorganes tätig sein können (§ 13 Abs. 2 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage).

Abs. 9 regelt wer die Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen darf.

Die Aufgabe des Stiftungsrates besteht gemäß Abs. 10 einerseits in individuell-konkreten Entscheidungen, wie etwa

–      der Entscheidung über Förderungsanträge (Z 1),

–      der Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 2) auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage,

–      der Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 3) auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage oder

–      der Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 9), womit dem Stiftungsrat auch die Möglichkeit eröffnet werden soll, unzureichende Berichte nicht annehmen zu müssen,

sowie andererseits in generell-abstrakten Entscheidungen in Angelegenheiten von strategischer bzw. grundlegender Bedeutung (Z 4 bis 8), an denen der wissenschaftliche Beirat gemäß § 11 Abs. 4 der vorliegenden Regierungsvorlage mitzuwirken hat.

In den Angelegenheiten von strategischer Bedeutung hat der Stiftungsrat insbesondere die Aktionslinien (§ 3 Abs. 2) sowie die Förderkriterien (§ 3 Abs. 5) zu evaluieren und gegebenenfalls aufzuheben bzw. anzupassen. Sobald strategische Studien zur Wirkungsorientierung (§ 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 der vorliegenden Regierungsvorlage) verfügbar sind, sind sie den Entscheidungen nach diesem Absatz zugrunde zu legen. Durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 (Z 4) sowie Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 (Z 7), können auch die in dieser Regierungsvorlage angeführten Aktionslinien und Förderkriterien abgeändert werden, obwohl sie im Gesetzesrang stehen. Auch die abschließende Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage obliegt – nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Aufsichtsorganes – gemäß Z 8 dem Stiftungsrat. Der Verfahrensgang in Angelegenheiten von Substiftungen ist in den Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage näher ausgeführt.

Gemäß Abs. 11 darf die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates die OeAD-GmbH zur Vorbereitung der Entscheidungen des Stiftungsrates – unter ihrer bzw. seiner Verantwortung – heranziehen. Dabei kann sich die OeAD-GmbH in inhaltlicher Sicht

–      hinsichtlich der Förderentscheidungen gemäß Abs. 10 Z 1 auf die Vorarbeiten der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Abs. 10 Z 2 auf den Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 1 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Abs. 10 Z 3 auf den Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 1 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Abs. 10 Z 4 auf die Vorarbeiten des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 2 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Dreijahresprogramme (§ 3 Abs. 4 der vorliegenden Regierungsvorlage) der Stiftung gemäß Abs. 10 Z 5 auf die Vorarbeiten des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Ausschreibungen im Rahmen der Aktionslinien der Stiftung gemäß Abs. 10 Z 6 auf die Vorarbeiten des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 2 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      hinsichtlich der Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Förderkriterien der Stiftung gemäß Abs. 10 Z 7 ebenfalls auf die Vorarbeiten des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 2 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie

–      hinsichtlich der Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Abs. 10 Z 8 auf die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 4 Z 4 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie die Zustimmung des Aufsichtsorganes (§ 13 Abs. 4 Z 4 lit. a der vorliegenden Regierungsvorlage)

stützen.

Mit Abs. 12 wird die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates geregelt. Mit dem Klammerausdruck „(Abs. 1)“ wird klargestellt, dass unter „stimmberechtigten Mitgliedern“, die in Abs. 1 genannten Mitglieder, d.h. die physischen Personen, zu verstehen sind. Vertretungsstimmen sollen nicht auf das Anwesenheitsquorum anrechenbar sein.

Gemäß Abs. 13 sollen Umlaufbeschlüsse, in begründeten Ausnahmefällen, zulässig sein.

Zu Art. 1 § 11 („Wissenschaftlicher Beirat“):

Der wissenschaftliche Beirat ist gemäß Abs. 1 je zur Hälfte durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu nominieren. Folgende Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats soll angestrebt werden:

–      3 Expertinnen oder Experten mit Erfahrung im Bildungsbereich,

–      2 Vertreterinnen oder Vertreter aus internationalen Stiftungen mit Bildungsauftrag oder Institutionen wie dem Stifterverband,

–      2 Expertinnen oder Experten mit Erfahrung im Innovationsbereich,

–      2 Expertinnen oder Experten mit Erfahrungen in der Bildungspraxis und wissenschaftlicher Kompetenz jeweils aus dem Bereich formaler bzw. non-formaler Bildung sowie

–      jedenfalls 1 Expertin oder 1 Experte aus dem Bereich der statistischen oder makroökonomischen Methodenlehre oder der Wissenschaftstheorie bzw. -soziologie oder der Philosophie.

Mit Abs. 2 Z 1 werden die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 der vorliegenden Regierungsvorlage über

–      die Eignung (Abs. 2),

–      die Funktionsperiode (Abs. 3),

–      die Unvereinbarkeit (Abs. 4) sowie

–      die Abberufung (Abs. 5)

auch für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats übernommen. Mit Z 2 werden die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 der vorliegenden Regierungsvorlage über

–      die Einberufung von Sitzungen aus wichtigem Grund (Abs. 9),

–      die Unterstützung durch den Geschäftsapparat der OeAD-GmbH (Abs. 11),

–      die Beschlussfähigkeit (Abs. 12),

–      die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen (Abs. 13) sowie

–      die Protokollführung (Abs. 14)

auch für die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates übernommen.

Mit Abs. 3 soll das Erfordernis der internationalen Erfahrung ausdrücklich verankert werden.

Gemäß Abs. 4 besteht die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates in

–      der Ausarbeitung und Unterbreitung von Vorschlägen zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15 der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen (§ 16 der vorliegenden Regierungsvorlage) gemäß § 10 Abs. 10 Z 2 und 3 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 1), wobei die in Z 1 genannten Handlungen aus Gründen der Qualitätssicherung nur auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates möglich sein sollen;

–      der Abgabe von Empfehlungen zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 der vorliegenden Regierungsvorlage sowie zur Operationalisierung der Aktionenlinien und Dreijahresprogramme durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 2);

–      der Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung der Aktionenlinien (§ 3 Abs. 4) zur Vorbereitung von Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 5 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 3) sowie

–      der Stellungnahme in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5, zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage (Z 4), wodurch insbesondere die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis verstärkt werden soll, um zur Anhebung des Bildungsniveaus sowie der Innovationskompetenz aller Altersgruppen beitragen zu können.

Zu Art. 1 § 12 („Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer“):

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass mindestens eine Stiftungsprüferin oder mindestens ein Stiftungsprüfer gemäß § 19 Abs. 3 BStFG 2015 zu bestellen ist.

Gemäß § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage sind unter anderem die folgenden Bestimmungen des BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden:

–      § 19 Abs. 5 und 6 BStFG 2015 über die Anforderungen an Stiftungs- oder Fondsprüfer, d.h. an die Stiftungsprüferinnen oder Stiftungsprüfer, sowie

–      § 20 BStFG 2015 über die Aufgaben der Stiftungs- oder Fondsprüfer im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit.

Abs. 2 verweist ausdrücklich auf die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015. Diese sind:

–      die Prüfung der Finanzgebarung der Stiftung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die der Gründungserklärung entsprechende Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses (§ 20 Abs. 2 BStFG 2015),

–      die Übermittlung des Prüfberichtes unverzüglich nach Erstellung an den Stiftungsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan (§ 20 Abs. 4 BStFG 2015),

–      die Information des Aufsichtsorganes bei groben Pflichtverletzungen sowie Beauftragung des Stiftungsvorstandes die aufgezeigten Mängel binnen sechs Monaten ab Benachrichtigung zu beseitigen (§ 20 Abs. 5 BStFG 2015) sowie

–      die Mitteilung an die zuständige Stiftungs- und Fondsbehörde, falls einem Mängelbehebungsauftrag an den Stiftungsvorstand nicht binnen sechs Monaten entsprochen wird (§ 20 Abs. 5 BStFG 2015).

Zu Art. 1 § 13 („Aufsichtsorgan“):

Ungeachtet des § 21 Abs. 1 bis 5 BStFG 2015 ist gemäß Abs. 1 jedenfalls ein Aufsichtsorgan für die Innovationsstiftung für Bildung zu bestellen. Die Möglichkeit, dass der Stiftungs- oder Fondsvorstand das Aufsichtsorgan abberufen kann (§ 21 Abs. 7 BStFG 2015), ist nicht anzuwenden, weil § 21 Abs. 7 BStFG 2015 nicht in § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage angeführt ist und die Tätigkeit der Innovationsstiftung für Bildung jedenfalls durch ein Aufsichtsorgan überwacht werden soll.

Abs. 2 sieht die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen vor, wobei mit den in Z 1 genannten Bestimmungen die, in § 10 Abs. 6 und 7 begonnene, Systematik über den wechselnden Vorsitz fortgesetzt wird. Außerdem regelt Z 1 – wie die vergleichbare Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 für den wissenschaftlichen Beirat – die Stellung der Mitglieder näher. In analoger Weise zu § 11 Abs. 2 Z 2 hinsichtlich des wissenschaftlichen Beirates regelt Z 2 die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes näher.

Die Anwendung des § 21 Abs. 7 BStFG 2015 über die Abberufung des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist gemäß Abs. 3 sowie § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage ausdrücklich ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund des Bundes Public Corporate Governance Kodex definiert die vorliegende Regierungsvorlage eine umfangreiche Liste an Aufgaben des Aufsichtsorganes, zu denen gemäß Abs. 4 zählen:

1)     die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung (§ 21 Abs. 9 Z 1 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

2)     die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage (§ 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

3)     die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß § 7 der vorliegenden Regierungsvorlage in Verbindung mit § 20 Abs. 4 BStFG 2015 (§ 21 Abs. 9 Z 3 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

4)     die Bestellung mindestens einer Stiftungsprüferin oder eines Stiftungsprüfers gemäß § 12 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage in Verbindung mit § 19 Abs. 3 BStFG 2015 (§ 21 Abs. 9 Z 5 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

5)     die Unterstützung der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 7 der vorliegenden Regierungsvorlage in Verbindung mit § 20 Abs. 5 BStFG 2015, insbesondere durch Überwachung des Stiftungsvorstandes (§ 21 Abs. 9 Z 6 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

6)     die Vertretung der Innovationsstiftung für Bildung gegenüber dem Stiftungsvorstand (§ 21 Abs. 9 Z 9 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

7)     die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 (§ 21 Abs. 9 Z 10 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1),

8)     die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 in Verbindung mit Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage), wobei in der zu beschließenden Geschäftsordnung jedenfalls eine Vertretungsregelung für den Stiftungsvorstand vorzusehen ist (lit. a) und eine Regelung getroffen werden kann, welche weiteren Aufgaben dem Aufsichtsorgan – im Sinne einer erhöhten Flexibilität in der Praxis – in der Geschäftsordnung übertragen werden dürfen (lit. b),

9)     die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates im Sinne des Punktes 11.1.1.2 B‑PCGK, wobei sich die Formulierung in Z 2 lit. a am Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechtes, d.h. insbesondere des Art. 51 Abs. 8 B‑VG sowie des § 2 Abs. 1 BHG 2013 orientiert,

10)   die Überwachung der Geschäftsentwicklung der Stiftung im Sinne des Punktes 11.1.1.2 B‑PCGK (lit. b),

11)   die Überwachung des Risikomanagements der Stiftung im Sinne des Punktes 11.1.1.2 B‑PCGK (lit. c),

12)   die Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes im Sinne des Punktes 11.1.1.2 B‑PCGK (lit. d),

13)   die Beschlussfassung über die die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015, wie sie bereits oben in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage näher erläutert wird (Z 3 lit. a),

14)   die Beschlussfassung über die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten aller Organe der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 8 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 2 lit. h FTFG (lit. b),

15)   die Beschlussfassung über die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8 der vorliegenden Regierungsvorlage (lit. c),

16)   die Beschlussfassung über den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 der vorliegenden Regierungsvorlage in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c FTFG (lit. d),

17)   die Beschlussfassung über die Vergütung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 (lit. e) – diese Aufgabe wurde dem § 9 Abs. 1 Z 2 lit. e FTFG entlehnt, wonach der Aufsichtsrat des FWF eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums festzusetzen hat,

18)   die Beschlussfassung über die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i FTFG (lit. f),

19)   die Zustimmung zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a FTFG (Z 4 lit. a), wozu insbesondere die Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage zählen,

20)   die Zustimmung zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. b FTFG (lit. b),

21)   die Zustimmung zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. c FTFG (lit. c),

22)   die Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. d FTFG (lit. d),

23)   die Zustimmung zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. e FTFG (lit. e),

24)   die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Innovationsstiftung für Bildung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), wie etwa einer Substiftung gemäß § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage, zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Z 3 lit. h FTFG (lit. f),

25)   die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates (Z 5), womit § 9 Abs. 1 Z 8 FTFG im Wesentlichen übernommen wird, der seinerseits an § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, angelehnt ist, wonach der „Aufsichtsrat [...] befugt [ist], die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten“ (ErläutRV 691 d BlgNR 25. GP 24) sowie

26)   die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorgans und deren Behandlung (Z 6), womit Punkt 11.6.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex umgesetzt wird.

Nicht übernommen wurden gemäß Z 1 lit. a aus dem Aufgabenkatalog des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 BStFG 2015 unter anderem:

–      „die Bestellung des Rechnungsprüfers“ (§ 21 Abs. 9 Z 4 BStFG 2015), weil es nach der vorliegenden Regierungsvorlage, keine Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer geben soll,

–      „die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht“ (§ 21 Abs. 9 Z 8 BStFG 2015), weil die Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH wahrgenommen werden soll und daher eine gesonderte Bestellungsvorschrift nicht erforderlich ist,

–      „die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften“ (§ 21 Abs. 9 Z 11 BStFG 2015), weil die zustimmungspflichtigen Geschäfte ausdrücklich in Abs. 4 Z 4 des vorliegenden Paragrafen genannt sind sowie

–      „sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind“ (§ 21 Abs. 9 Z 14 BStFG 2015), weil diese ausdrücklich in den Z 2 und 3 des Abs. 4 des vorliegenden Paragrafen vorgesehen sind.

Gemäß Punkt 11.1.1.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex sowie in Anlehnung an § 30i Abs. 1 GmbHG und § 9 Abs. 3 FTFG, wird in Abs. 5 ein Minderheitsrecht zur Einberufung des Aufsichtsorganes vorgesehen.

Mit Abs. 6 wird die Möglichkeit vorgesehen Ausschüsse im Aufsichtsorgan zu bilden. Damit wird Punkt 11.4.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex umgesetzt, der wie folgt näher erläutert wird:

Die Ausschüsse dienen dazu, die Effizienz des Überwachungsorgans zu steigern und komplexe Sachverhalte zu behandeln. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an das Überwachungsorgan über die Arbeit der Ausschüsse.

Vor allem soll ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers befasst.

Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens war.“

Zu Art. 1 § 14 („Plattform ‚Bildungsförderung‘“):

Unter der rechtlichen Verantwortung der Innovationsstiftung für Bildung soll die OeAD-GmbH eine Plattform „Bildungsförderung“ betreiben. Dieser Plattform kommen gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben zu:

1)     Betreiben einer einheitlichen Einreichstelle im Sinne eines One-Stop-Shops für die Antragstellenden (Z 1),

2)     Bearbeitung bzw. Abwicklung der Förderanträge im Rahmen der Ausschreibungen (Z 1),

3)     Zielgruppenbetreuung (Z 2),

4)     Ausrichtung des Innovationsdialoges für Bildung (Z 3),

5)     koordinierte Ausarbeitung von Ausschreibungsentwürfen im Rahmen der Aktionslinien (Z 4) sowie

6)     Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen (Z 5).

Die OeAD-GmbH erscheint auf Grund ihres gesetzlichen Auftrages gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 OeADG, das ist die „Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs‑, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung“ sowie ihres optimalen Zugangs zu den Bildungseinrichtungen für das Betreibern einer einheitlichen Einreichstelle gemäß Z 1 prädestiniert. Die Weiterleitung soll an die in den lit. a bis d genannten Agenturen erfolgen.

Außerdem soll die OeAD-GmbH – im Namen der Innovationsstiftung für Bildung – zur Einbringung von Vorschlägen und Anregungen, die der Innovation im Bildungsbereich dienlich sein können, anregen und diese auch entgegennehmen (Z 2).

Ein Innovationsdialog (Z 3) soll als öffentliche Tagung aufgesetzt werden, die zu einem ständigen und anregenden Austausch sowie der stärkeren Vernetzung zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Bildungseinrichtungen beitragen soll.

In Abs. 2 werden die Pflichten, der in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen näher ausgeführt. Diese Bestimmungen stellen leges speciales zu den allgemeinen Rahmenbedingungen der in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen dar. So geht beispielsweise die Bestimmung der Z 1, wonach die Bewertung und inhaltliche Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage genannten Kriterien zu erfolgen hat, den bestehenden Förderkriterien, wie etwa § 2 Abs. 1 FTFG „zur Förderung der Forschung, die […] dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und […] nicht auf Gewinn gerichtet ist“ vor. Allerdings werden die bestehenden Kriterien nicht ersetzt, sondern nur um die gemäß § 3 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage genannten sowie allenfalls gemäß § 10 Abs. 10 Z 7 der vorliegenden Regierungsvorlage geänderten Kriterien erweitert. Die Befugnis gemäß Z 2 zum Austausch personenbezogener Daten zwischen den in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen ist erforderlich, weil Vertraulichkeitsbestimmungen etwa gemäß § 9 Abs. 4 FFG-G oder § 3d FTFG einer Zusammenarbeit der in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen möglicherweise entgegenstehen. Mit der nun eingefügten Bestimmung wird klargestellt, dass die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen die notwendigen Daten austauschen dürfen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Regierungsvorlage, wie insbesondere der Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekten nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien (Z 1) erforderlich ist. Da die vorliegende Bestimmung auf die „Weitergabe“ abstellt, sind sowohl das Überlassen gemäß § 4 Z 11 DSG 2000 als auch das Übermitteln gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 umfasst. Mit Z 3 werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen verpflichtet die regelmäßige, inhaltliche Kontrolle der geförderten Projekte gemäß § 5 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage durchzuführen. Diese Aufgabe kann sinnvollerweise nur von den Spezialisten auf diesem Gebiet, das sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen, erbracht werden. Sollten diese Kontrollen Unregelmäßigkeiten aufdecken, kann es unter Umständen zur Rückabwicklung von Förderungen gemäß § 5 der vorliegenden Regierungsvorlage kommen. Außerdem sollen die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und Substiftungen gemäß Z 4 verpflichtet werden ihr Fachwissen durch Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8 dem Stiftungsvorstand bzw. der OeAD-GmbH als Geschäftsapparat der Innovationsstiftung für Bildung zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 1 § 15 („Landkarte der Bildungsinnovationen“):

Neben der Beurteilung der Wirkungsorientierung der eigenen Fördertätigkeit im Sinne der Art. 51 und 51c B‑VG, könnte die Innovationsstiftung für Bildung eine Landkarte der Bildungsinnovationen – entweder bereichsübergreifend oder getrennt für spezifische Themenschwerpunkte – erstellen, um besondere Leistungen besser sichtbar zu machen und das Lernen von best practices zu ermöglichen. Positiver Nebeneffekt wäre, dass die Methodik der Stiftung zur Beurteilung der Innovation im Laufe der Zeit immer ausgefeilter würde.

In die Landkarte der Bildungsinnovationen sollen gemäß Abs. 1 alle Einrichtungen und Unternehmen aufgenommen werden, die im Laufe der Tätigkeit der Innovationsstiftung für Bildung

1)     eine Förderung nach den Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage erhalten haben oder

2)     einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder

3)     ein Gütesiegel gemäß § 16 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage verliehen bekommen haben.

Auch können Einrichtungen und Unternehmen aus dem Ausland einbezogen werden, um das Entwicklungs- bzw. Lernpotential weiter zu vergrößern. Diese Einrichtungen oder Unternehmen wären einzuladen, einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte gemäß Abs. 1 Z 2 zu stellen.

Zur Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen sind gemäß Abs. 2 Förderkriterien, wie sie in der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehen sind bzw. vom Stiftungsrat ergänzt bzw. geändert wurden („die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien“), heranzuziehen.

Zu Art. 1 § 16 („Gütesiegel für Bildungsinnovationen“):

Durch die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen sollen besondere Innovationsleistungen ausgezeichnet werden und eine positive Außenwahrnehmung erzeugt bzw. verstärkt werden (Abs. 1). Der Vorteil eines staatlichen Gütesiegels besteht in den einheitlichen Kriterien, die von allen Bewerbern gleichermaßen einzuhalten sind sowie der besonderen Unabhängigkeit staatlicher oder staatsnaher Stellen. Die nach der vorliegenden Regierungsvorlage eingerichtete Innovationsstiftung für Bildung eignet sich daher besonders gut zur Verleihung eines Gütesiegels im Bereich der Bildungsinnovationen.

Voraussetzung für die Verleihung entsprechender Gütesiegel sind:

–      Antrag auf Verleihung gemäß Abs. 1,

–      Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 3,

–      Vorschlag durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage sowie

–      Beschluss durch den Stiftungsrat gemäß § 10 Abs. 10 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage.

Die Angabe des Jahres der Verleihung (Abs. 2) hat zu erfolgen, um die Aktualität der Gütesiegel zu dokumentieren.

Abs. 3 verweist auf die bei der Verleihung von Gütesiegeln jedenfalls einzuhaltenden Förderkriterien. Der Verweis erfolgt auf § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b der vorliegenden Regierungsvorlage, um sicherzugehen, dass auch eventuell gemäß § 10 Abs. 10 Z 7 der vorliegenden Regierungsvorlage abgeänderte Förderkriterien berücksichtigt oder gemäß dieser Bestimmung aufgehobene Förderkriterien nicht mehr berücksichtigt werden sollen. Die bloße Finanzierung innovativer Einrichtungen und Unternehmen ist somit selbst nicht innovativ und berechtigt daher nicht dazu ein Innovationsgütesiegel verliehen zu bekommen.

Zu Art. 1 § 17 („Gebühren- und Abgabenbefreiung“):

Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass die Stiftung gemäß § 1 der vorliegenden Regierungsvorlage (für abgabenrechtliche Zwecke) jedenfalls als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen ist. Diese Klarstellung wird unter anderem deswegen gewählt, weil § 1 Abs. 3 der vorliegenden Regierungsvorlage eine subsidiäre Anwendbarkeit einiger Bestimmungen des BStFG 2015 vorsieht, sodass der Gedanke naheläge, es handelte sich um eine Körperschaft des Privatrechts. Die Innovationsstiftung für Bildung ist allerdings aufgrund ihrer Errichtung durch die vorliegende Regierungsvorlage – somit in einer Form des öffentlichen Rechts – wie der FWF als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen (vgl. Bundesministerium für Finanzen, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 49; https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/20607752-153c-46f3-bc1c-b5ae03d4cf50/64333.1.-1.X.pdf [20.11.2016]) und der Umkehrschluss, dass die Innovationsstiftung für Bildung in allen anderen Bereichen außer dem Abgabenrecht nicht in Form des öffentlichen Rechts eingerichtet sei, unzulässig.

Durch Abs. 2 wird eine sachliche Steuerbefreiung für alle zur Durchführung der vorliegenden Regierungsvorlage erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte vorgesehen.

Zu Art. 1 § 18 („Auflösung der Stiftung“):

Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass die Auflösung der Innovationsstiftung für Bildung nur durch Bundesgesetz (Z 1) oder im Falle des automatischen Außerkrafttretens gemäß § 21 Abs. 2 (Z 2) zulässig ist. Damit soll das Vertrauen in den Bestand und somit in weiterer Folge auch die Nachhaltigkeit der Arbeit der Innovationsstiftung für Bildung gestärkt werden.

Zu Art. 1 § 19 („Vertretung durch die Finanzprokuratur“):

In Anlehnung an das Recht

–      der FFG gemäß § 15 FFG-G,

–      der AWS gemäß § 10 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002 oder

–      der OeAD-GmbH gemäß § 12 OeADG

soll auch der Innovationsstiftung für Bildung das Recht zugestanden werden, auf die Dienste der Finanzprokuratur zurückgreifen zu dürfen.

Zu Art. 1 § 20 („Verweisungen“):

Das Verhältnis der vorliegenden Regierungsvorlage zu den Bestimmungen

–      des BStFG 2015 ist unter Punkt III des Allgemeinen Teils sowie

–      des Bundes Public Corporate Governance Kodex ist unter Punkt IV des Allgemeinen Teils

näher beschrieben.

Zu Art. 1 § 21 („Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Abs. 1 sieht das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2017 vor.

Abs. 2 sieht das Außerkrafttreten nach Ablauf des 31. Dezember 2029 vor, wenn die Ziele gemäß § 2 der vorliegenden Regierungsvorlage nicht mehr erreicht werden können. Dies ist vom Stiftungsvorstand ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren, damit zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die betreffende Rechtsvorschrift noch gilt oder nicht. Die Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung geht auf eine Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst (Zl. BKA-605.011/0001-V/2/2016; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08151/imfname_571610.pdf [20.11.2016]) im Begutachtungsverfahren zurück.

Der Stichtag 31. Dezember 2029 ergibt sich aus der Überlegung, dass erste Wirkungen in den Bildungskarrieren und beruflichen Positionierungen der geförderten natürlichen Personen erst frühestens nach 12 Jahren, d.h. der Absolvierung der schulischen Ausbildung und/oder Hochschulausbildung sowie dem erfolgreichen Eintritt in den Arbeitsmarkt feststellbar sind.

Die vorgesehenen Bedingungen

–      des Vermögensaufbrauchs, d.h. der faktischen Beendigung, der Innovationsstiftung für Bildung (Z 1) sowie

–      der Nichtexistenz oder des Vermögensaufbrauchs sämtlicher Substiftungen (Z 2)

sind aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, um keinen unsachlichen Eingriff in Rechtsposition der Innovationsstiftung bzw. der Substiftungen zu riskieren (VfSlg. 19.919/2014; 17.488/2005).

Zu Art. 1 § 22 („Vollziehung“):

Gemäß § 14 Abs. 3 BStFG 2015 obliegen für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesministerin oder dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Dementsprechend stehen die behördlichen Befugnisse zur Abberufung von Organwalterinnen und Organwaltern

–      des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage,

–      des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage,

–      des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage und

–      des Aufsichtsorganes gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage

den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern in unmittelbarer Bundesverwaltung zu. Auch wenn keiner der dieser Regierungsvorlage zugrundeliegenden Kompetenztatbestände in Art. 102 Abs. 2 B‑VG angeführt ist, liegt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.403/1987) dennoch ein Fall unmittelbarer Bundesverwaltung vor, da es sich nicht um die dezentralisierte Erfüllung von Aufgaben („im Bereich der Länder“) handelt, sondern um die (zentralisierte) Errichtung einer Innovationsstiftung. Auch die vergleichbare Organisationsform im Bereich des Studienbeihilfenrechts hat der Verfassungsgerichtshof als Fall unmittelbarer Bundesverwaltung angesehen. Somit steht gegen diese Bescheide gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B‑VG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zu (VfSlg. 19.986/2015; aA allerdings das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begutachtungsstellungnahme vom 11.11.2016, BVwG-100.903/0022-Präs/2016; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_08079/imfname_571313.pdf [20.11.2016]).

Z 1 sieht die Vollziehung durch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

–      der Bereitstellung des Stiftungsvermögens (§ 4 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie

–      der Bestellung des Aufsichtsorgansmitgliedes (§ 13 Abs. 1 Z 3 der vorliegenden Regierungsvorlage)

vor.

Z 2 sieht die Vollziehung durch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hinsichtlich

–      der Bestellung der drei Mitglieder des Stiftungsrates (§ 10 Abs. 1 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      der Bestellung der fünf Expertinnen und Experten des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 1 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie

–      der Bestellung des Aufsichtsorgansmitgliedes (§ 13 Abs. 1 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage)

vor.

Z 3 sieht die Vollziehung der Abberufung von Mitgliedern

–      des Stiftungsrates (§ 10 Abs. 2 bis 5 der vorliegenden Regierungsvorlage),

–      des wissenschaftlichen Beirates (§ 11 Abs. 2 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage) sowie

–      des Aufsichtsorganes (§ 13 Abs. 2 Z 1 der vorliegenden Regierungsvorlage),

durch die jeweils zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder den jeweils zur Bestellung berechtigten Bundesminister vor.

Z 4 sieht die Vollziehung durch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Bestellung des Aufsichtsorgansmitgliedes (§ 13 Abs. 1 Z 4 der vorliegenden Regierungsvorlage) vor.

Z 5 sieht die Vollziehung der Gebühren- und Abgabenbefreiung gemäß § 17 der vorliegenden Regierungsvorlage durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz vor.

Die Vollziehung aller übrigen Bestimmungen obliegt gemäß Z 6 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988):

Mit Art. 2 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage kommt es zu einer steuerlichen Privilegierung der Innovationsstiftung für Bildung und ihrer Substiftungen. Durch die hier vorgeschlagene Erweiterung des § 3 Abs. 1 Z 3 um eine neue lit. g soll sichergestellt werden, dass auch die von diesen Stiftungen finanzierten Bezüge und Beihilfen ohne steuerliche Belastungen bei allfälligen Empfängerinnen und Empfängern ankommen. Wesentliche Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Ziele gemäß Art. 1 § 2 der vorliegenden Regierungsvorlage verfolgt werden, d.h. durch die Ausbezahlung der Bezüge und Beihilfen ein Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich geleistet werden soll.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4c EStG 1988):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll in Anlehnung an die bisherigen Regelungen zur Spendenbegünstigung (§§ 4a und 4b) eine spezielle Begünstigung für die Innovationsstiftung für Bildung sowie ihre Substiftungen vorgesehen werden. Eine abweichende Regelung war insbesondere erforderlich, weil konkrete Tätigkeiten (Projekte) und Vermögensausstattung gleichermaßen gefördert werden können sollten. Außerdem sollten – aus den unten näher ausgeführten Gründen – auch Zuwendungen über 500 000 Euro begünstigt sein.

Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene 10-Prozent-Grenze wurde in Anlehnung an § 4a Abs. 1 herangezogen. Die 5-Millionen-Euro-Grenze, bei deren Überschreiten Abs. 1 Z 2 Anwendung findet (und in allen anderen Fällen Abs. 1 Z 1), ergibt sich aus der Kombination der in § 4a Abs. 1 vorgesehenen 10-Prozent-Grenze und der in § 4b vorgesehenen 500 000-Euro-Grenze.

Somit bestanden den Tatbeständen der §§ 4a und 4b sehr ähnliche, allerdings nicht idente Anforderungen, die am besten mit einer neuen Bestimmung, nämlich dem hier vorgeschlagenen § 4c, abgedeckt werden. Die vorgeschlagene – von den §§ 4a und 4b abweichende – Regelung ist sachlich gerechtfertigt und zwar aus den folgenden Gründen:

1)     Die durchgängige Vernetzung von Bildung, Innovation und Forschung, wie sie besonders prominent in der Aktionslinie „Transformation“ des Art. 1 § 3 Abs. 2 Z 2 der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehen ist, ist bis dato beispiellos in der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere die in Art. 1 § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d der vorliegenden Regierungsvorlage genannten, integrierenden Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“ sollen einen „Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen“ in Österreich leisten.

2)     Der Trias „Forschung – Bildung – Innovation“ kommt eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu. Dass die Gefahr der Arbeitslosigkeit mit dem steigenden Bildungsgrad sinkt, zeigt sich deutlich, wenn man den Arbeitslosenanteil pro Bildungsstand berechnet. In absoluten Zahlen stellte sich das Bildungsniveau in Österreich im Jahr 2013 wie folgt dar:

        –     Pflichtschulabschluss: 903 098 Personen,

        –     Lehre: 1 652 181 Personen,

        –     Berufsbildende mittlere Schule: 721 910 Personen,

        –     Höhere Schule: 694 303 Personen,

        –     Hochschulverwandte Lehranstalten: 126 096 Personen sowie

        –     Universität, Hochschule: 616 167 Personen.

         (Quelle: Statistik Austria, Bildungsstand der Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren (1971 bis 2014), http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bildung_und_kultur/bildungsstand_der_bevoelkerung/020912.html [20.11.2016])

         Die Zahl der arbeitslosen Personen betrug im Jahr 2013 pro Bildungsstand:

        –     Pflichtschulabschluss: 132 921 Personen,

        –     Lehre: 96 921 Personen,

        –     Berufsbildende mittlere Schule: 14 993 Personen,

        –     Höhere Schule: 25 361 Personen,

        –     Hochschulverwandte Lehranstalten: 2 909 Personen sowie

        –     Universität, Hochschule: 12 302 Personen.

         (Quelle: Arbeitsmarktservice Österreich, Arbeitslose nach Bildungsstand 2013; http://www.ams.at/_docs/001_am_bildungJahr2013.pdf [20.11.2016])

         Somit beträgt die Arbeitslosenrate pro Bildungsstand für das Jahr 2013 bei Personen mit Bildungsstand:

        –     Pflichtschulabschluss: 14,72 Prozent,

        –     Lehre: 5,87 Prozent,

        –     Berufsbildende mittlere Schule: 2,08 Prozent,

        –     Höhere Schule: 3,65 Prozent,

        –     Hochschulverwandte Lehranstalten: 2,31 Prozent sowie

        –     Universität, Hochschule: 2,00 Prozent.

3)     Erstmals in der österreichischen Rechtsordnung wird es im Sinne dieser integrierenden Entwicklungsprojekte auch möglich sein, dass Schulen gemeinsam mit Unternehmen Förderungen beantragen können.

4)     Die gemäß Art. 1 § 14 der vorliegenden Regierungsvorlage einzurichtende Plattform „Bildungsförderung“ stellt ebenso ein Novum in der österreichischen Rechtsordnung dar, als erstmals alle vier Abwicklungsstellen auch direkt zusammenarbeiten sollen (vgl. Art. 1 § 14 Abs. 2 der vorliegenden Regierungsvorlage).

5)     Die ökonomische Differenzierung zwischen innovativen und anderen Maßnahmen – in den gegenständlichen Fällen handelte es sich um Arzneimittel – verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz (VfGH 19.09.2014, B 282/2012; 21.02.2014, B 1429/2011).

Vor diesem Hintergrund sollen freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung sowie deren Substiftungen unter folgenden Voraussetzungen (Abs. 1) als Betriebsausgaben abzugsfähig sein:

1)     Die Zuwendung muss freigebig sein. Durch die Verwendung des Begriffs der freigebigen Zuwendung wird an die bestehenden Regelungen, wie insbesondere § 4a Abs. 7 Z 4 angeknüpft. Das bedeutet, dass der Zuwendung zwar eine Gegenleistung gegenüberstehen darf, der gemeine Wert der Zuwendung allerdings den Wert einer allfälligen Gegenleistung erheblich übersteigen muss (§ 4a Abs. 7 Z 4 erster Satz). Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig (§ 4a Abs. 7 Z 4 zweiter Satz).

2)     Die Zuwendung muss entweder zur Förderung von (laufenden) Tätigkeiten gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 oder 2 der vorliegenden Regierungsvorlage oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung der Innovationsstiftung für Bildung oder ihrer Substiftungen erfolgen.

3)     Die Zuwendungen dürfen die Höchstbeträge gemäß Z 1 und 2 nicht überschreiten. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro (Z 1). Dieser Höchstbetrag ist zwar nicht prozentuell gedeckelt, allerdings darf der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wenn dadurch ein Verlust entstünde. Nach dem Performancebericht der Betrieblichen Vorsorgekassen 2013 der Arbeiterkammer Niederösterreich (AK NÖ, Performancebericht der Betrieblichen Vorsorgekassen 2013; https://media.arbeiterkammer.at/noe/pdfs/Performancebericht_2013.pdf [20.11.2016]), kann von einem durchschnittlichen Veranlagungsergebnis von 2,54 %, betrachtet über einen zehnjährigen Zeitraum der Jahre 2004 bis 2013, ausgegangen werden. Die Kosten betragen ca. 35 % der Veranlagungserträge (Performancebericht 10) womit sich eine bereinigte durchschnittliche Performance von 1,65 % pro Jahr ergibt. Bei einem fixen Höchstbetrag von 500 000 Euro dürften somit nur Vermögensausstattungen vorgenommen werden, mit denen lediglich Kapitalerträge von 8 269,44 Euro pro Jahr erzielt werden könnten. Diese Obergrenze wäre jedenfalls zu gering, um den für die in § 2 des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes vorgesehenen „Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen“ in Österreich leisten zu können. Deshalb wird in Z 2 bei einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags von mehr als 5 Millionen Euro der Höchstbetrag mit 10 Prozent dieses Gewinns festgesetzt. Damit ist es auch möglich – im Fall größerer Vermögensausstattungen – höhere Kapitalerträge für die Innovationsstiftung für Bildung oder ihre Substiftungen zu erzielen. Soweit freigebige Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese Zuwendungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 9 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Durch den vierten Satz wird klargestellt, dass freigebige Zuwendungen, die nicht in Geld erfolgen, mit dem gemeinen Wert als Betriebsausgabe anzusetzen sind.

Mit Abs. 2 wird die

–      Anforderung des § 4b Abs. 1 Z 1, wonach die Innovationsstiftung für Bildung und ihre Substiftungen verpflichtet sind die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte innerhalb von drei Jahren nach Zufluss dieser Erträge für die begünstigten Zwecke zu verwenden, sowie

–      die Sanktionierung dieser Anforderung gemäß § 4b Abs. 2 Z 3 lit. a

für die Innovationsstiftung für Bildung und ihre Substiftungen sinngemäß übernommen. Aufgrund der sinngemäßen Anwendung besteht die in § 4b Abs. 1 Z 1 vorgesehene Verpflichtung „nach ihrer Rechtsgrundlage“ für die Innovationsstiftung für Bildung in der vorgeschlagenen Bestimmung, da diese Bestimmung sonst keinen Anwendungsbereich für die Innovationsstiftung für Bildung hätte, dieser Anwendungsbereich aber ausdrücklich in Abs. 1 vorgesehen ist. Hinsichtlich der Substiftungen der Innovationsstiftung für Bildung ist die Verpflichtung zur Mittelverwendung gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 in die gemeinsame Gründungserklärung der Innovationsstiftung für Bildung und der anderen Gründerinnen und Gründern einer Substiftung (Art. 1 § 4 Abs. 5 der vorliegenden Regierungsvorlage) aufzunehmen.

Zu Art. 2 Z 3 und 4 (§ 18 EStG 1988):

Durch die zu § 18 vorgeschlagene Änderung soll auch eine Berücksichtigung von freigebigen Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sowie ihre Substiftungen – mitunter über die Höchstgrenzen des § 4c Abs. 1 hinaus – als Sonderausgabe vorgesehen werden.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 94 Z 6 lit. e EStG 1988):

Aufgrund ihrer Einrichtung durch Art. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage sowie darüber hinaus die ausdrückliche Klarstellung in Art. 1 § 17 Abs. 1 der vorliegenden Regierungsvorlage ist die Innovationsstiftung für Bildung als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen. Sie unterliegt damit der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 [KStG 1988], BGBl. Nr. 401/1988).

Die Substiftungen gemäß Art. 1 § 4 der vorliegenden Regierungsvorlage können der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der dritten Art (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) unterliegen, wenn sie gemeinnützig im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO sind (siehe dazu im Detail die Erläuterungen zu Art. 1 § 4 der vorliegenden Regierungsvorlage).

Durch die hier vorgeschlagene Änderung in Form einer neuen lit. e in Z 6 sollen auch Kapitalerträge aufgrund von Zuwendungen gemäß dem in diesem Artikel vorgeschlagenen § 4c (wenn es sich dabei auch um Kapitalerträge aufgrund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 handelt) von der Kapitalertragsteuer befreit sein.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 124b EStG 1988):

Die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sollen – wie das in Artikel 1 der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehene Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988):

Aufgrund der Änderung des § 18 EStG 1988, d.h. der Berücksichtigung von freigebigen Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sowie ihre Substiftungen als Sonderausgaben, ist auch der entsprechende Verweis in Abs. 4 Z 1 zu aktualisieren.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 21 Abs. 2 Z 6 KStG 1988):

Mit dieser Änderung sollen auch Kapitalerträge aufgrund von Zuwendungen gemäß § 4c EStG 1988 an

–      die Innovationsstiftung für Bildung, die der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art unterliegt, sowie

–      die Substiftungen der Innovationsstiftung für Bildung, die der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der dritten Art unterliegen,

von der Kapitalertragsteuer befreit werden.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 26c KStG 1988):

Die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sollen – wie das in Artikel 1 der vorliegenden Regierungsvorlage vorgesehene Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.