Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung

Artikel 9

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/20xx, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

 

Artikel II

 

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn

 

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

 

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Artikel III

 

Hinterlegung

 

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.