Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
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Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand der Vereinbarung |
Gegenstand der Vereinbarung |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Geltungsdauer, Kündigung |
Geltungsdauer, Kündigung |
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. |
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/20xx, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. |
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Artikel II |
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(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn |
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1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie |
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2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
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Artikel III |
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Hinterlegung |
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. |