Vorblatt

 

Ziele

 

-       Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

-       Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung

-       Verwaltungsvereinfachung für Abgabenpflichtige

-       Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Absenkung der Stabilitätsabgabe

-       Attraktivierung der Rückkehr von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich

-       Neuregelung Stipendien

-       Einführung einer weiteren Begünstigung für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von Null

-       Einführung einer steuerlichen Begünstigung zur Überbrückungsabgeltung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

-       Einführung der Automatischen Berücksichtigung des Kinderfreibetrages

-       Anpassungen im Umsatzsteuerrecht

-       Anpassung im Glücksspielgesetz in Zusammenhang mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

-       Einführung der Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren

-       Anpassungen im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

-       Ausweitung des Freischeinverfahrens im Mineralölsteuergesetz auf Luftfahrtbetriebsstoffe mit Einführung eines neuen Typs von Freischein

-       Änderung im Tabakmonopolgesetz

-       Entfall der DVR-Meldeverpflichtung

-       Festlegung von Beurteilungskriterien für den Gesetzesbegriff "Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Stabilitätsabgabe soll gesenkt werden, um den zusätzlichen Belastungen der Banken im europäischen Kontext entgegenzuwirken. Die österreichische Stabilitätsabgabe ist derzeit eine der höchsten in Europa, wodurch ohne die Absenkung der Stabilitätsabgabe Wettbewerbsnachteile erwachsen.

 

Die Absenkung der Stabilitätsabgabe kann einen Einfluss auf das Ausmaß der öffentlichen Verschuldung der Republik Österreich bis zum Ende des Jahres 2045 haben. Da die Abgabe sowie der Zuschlag zur Abgabe im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einführung nur befristet vorgesehen war und Überdies die Bankenbranche einem stetigen Wandel unterliegt, kann einer langfristigen Prognose seriöser Weise nicht das bisherige Aufkommen an Stabilitätsabgabe zugrunde gelegt werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

0

‑227.095

28.000

‑12.000

‑12.000

 

Auf Basis der RV zum FAG 2017 ergeben sich als Anteile der Gebietskörperschaften (Ertragsanteile + aufkommensabhängige Transfers) folgende Auswirkungen der Reform:

in Mio. €

Bund

Länder

Gemeinden

Summe

-

2017

-126,500

-62,800

-35,700

-225,000

 

2018

+103,500

-46,900

-26,600

+30,000

 

2019

+76,800

-55,400

-31,400

-10,000

 

2020

+76,800

-55,400

-31,400

-10,000

 

2021

-173,200

-55,400

-31,400

-260,000

 

 

Die Erträge aus der Stabilitätsabgabe werden im FAG 2017 – bis bisher – als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, sodass Länder und Gemeinden mit rund 1/3 beteiligt sind. Der Sonderzahlung ist hingegen, analog zum bisherigen Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe, eine ausschließliche Bundesabgabe.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 5.000 Stunden .

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich soll für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, wodurch es für diese Gruppe der Verwaltungsaufwand verringert wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund € 222.000,- pro Jahr verursacht.

Es kommt in Zusammenhang mit dem Mineralölsteuergesetz zu einer Verwaltungsvereinfachung für gewerbliche Luftfahrtunternehmen, die allerdings unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze liegt.

Auswirkungen auf Unternehmen:

Bisher waren von der Stabilitätsabgabe rund 20 Unternehmen betroffen. Durch die Absenkung der der Berechnung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage werden diese entlastet und zusätzlich ca. 20 weitere Kreditinstitute in die Abgabe miteinbezogen. Von dieser Maßnahme werden ausschließlich Kreditinstitute umfasst.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Senkung der Stabilitätsabgabe vermeidet zusätzliche Belastungen österreichischer Banken im europäischen Kontext. Gleichzeitig wird damit einem durch die Höhe der Stabilitätsabgabe indizierter Wettbewerbsnachteil entgegengewirkt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen zum MinStG setzen eine obligatorische Befreiungsbestimmung der Energiebesteuerungs-Richtlinie 2003/96/EG und auch EuGH Judikatur dazu um.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilisierung der Banken und des Finanzsektors sowie Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" der Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

-Stabilitätsabgabe

Die Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute wurde im Jahr 2011, hinsichtlich des Sonderbeitrages befristet bis 2017, mit dem Ziel eingeführt, dass Banken, die von der Stabilisierung der Finanzmärkte durch Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen des Bundes profitieren, dafür auch einen Beitrag zu leisten haben. Dieser Unterstützungseffekt wirkte unabhängig davon, wie stark ein Institut von der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 betroffen war oder ob Staatshilfe direkt in Anspruch genommen werden musste. Mittlerweile hat sich allerdings das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld für Banken stark verändert:

Andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt hatten, senkten mittlerweile ihre jeweiligen Abgaben schon deutlich oder ermöglichten die Anrechnung schon geleisteter Abgaben auf deren Bankenabwicklungsfonds. Neben der Belastung der Kostenstruktur der betroffenen österreichischen Banken sind daher inzwischen ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Banken mit Sitz im Ausland und ein relevanter standortpolitischer Nachteil für österreichische Banken entstanden, der deren internationale Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst.

 

-Einkommensteuer

--Als "Stipendium" ist eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer im Einkommensteuergesetz näher definierten freiberuflichen Tätigkeiten widmen kann und stellt aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Einkommensersatz dar. Diese werden in der Regel brutto bemessen und sind nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einkommensteuerpflichtig. Würde man auf die vorgesehene Regelung verzichten, würden wirtschaftlich gleich gelagerte Fälle, unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben und die stipendienvergebenden Institutionen unterschiedliche Arten von Stipendien schaffen müssen. Zudem liefe das dem erklärten Ziel zuwider, die Wissenschaftler und Forscher auch sozialversicherungsrechtlich abzusichern.

 

--Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges mit einem CO2-Ausstoß von Null durch einen Arbeitnehmer entfällt seit dem 1. Jänner 2016 die Verpflichtung einen Sachbezug anzusetzen. Ist ein Geschäftsführer nicht wesentlich (mit weniger als 25%) an einem Unternehmen beteiligt, erzielt dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist somit vom Sachbezug für ein solches KFZ befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25%), da diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Um zu gewährleisten, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% in den Genuss der Befreiung kommen, soll eine entsprechende Bestimmung im Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Dies gilt auch in der Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage der Sachzuwendung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nichtunternehmer behandelt wird.

 

--Um den Kinderfreibetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen zu können, muss dieser von Erziehungsberechtigten eigens beantragt werden. Um das Verfahren zu erleichtern, soll der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Voraussetzung für die automatische Berücksichtigung ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und dass für dieses Kind der Unterhaltsabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht und gewährt wurde.

 

--Seit dem Jahr 2014 gibt es für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, das so genannte Überbrückungsgeld (13l ff BUAG). Damit wird Bauarbeitern, die nicht bis zum Bezug einer Pension beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben können, eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt gewährleistet. Finanziert wird das Überbrückungsgeld aus Zuschlägen der Arbeitgeber. Das Überbrückungsgeld gebührt für höchstens 18 Monate und steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr beschäftigt ist. Nach § 13l Abs. 8 BUAG ist das Überbrückungsgeld einem Entgelt gleichzuhalten, für das die BUAK die lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten hat.

Bleibt der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gemäß § 13m BUAG eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat. Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung beträgt für Arbeitnehmer 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.

 

--§ 17 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 verpflichtet jeden Auftraggeber vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister (DVR) zu erstatten. Mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 entfällt allerdings die Meldeverpflichtung zum Datenverarbeitungsregister (DVR). Statt der Meldeverpflichtung sieht die DSGVO die Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Organisationen, die ab 2017 zur Datenübermittlung von Sonderausgaben (Spenden) verpflichtet sind und nicht schon im DVR registriert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage als Auftraggeber einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Registrierung im DVR verpflichtet. Von dieser Datenübermittlung werden vermutlich über 6.000 Organisationen betroffen sein, die von der Meldeverpflichtung im DVR ausgenommen werden sollen.

 

-Bundesabgabenordnung

Derzeit besteht der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren. Nach einem VwGH-Urteil muss dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ebenso auf das abgabenbehördliche Verfahren ausgeweitet werden.

 

-Abgabenexekutionsverordnung

Das Ediktalverfahren in der geltenden Fassung besteht unverändert seit der Stammfassung des Jahres 1949. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, wurde für das gerichtliche Exekutionsverfahren die Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei vorgesehen. Nunmehr soll eine Anpassung an moderne Technologien auch im Bereich des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vorgenommen werden, wodurch die öffentlichen Bekanntmachungen mit Edikt an der Amtstafel der Abgabenbehörde, die Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde entbehrlich werden.

 

-Mineralölsteuer

Die Abgabe von Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff darf unter gewissen Voraussetzungen unversteuert erfolgen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen überprüfen derzeit insbesondere die abgebenden Steuer- und Zolllager. Nunmehr soll durch Einführung eines neuen Typs von Freischein das Freischeinverfahren auch auf diese Fälle Anwendung finden. Dadurch soll die Abwicklung für Luftfahrtunternehmen schneller und einfacher werden und für die abgebenden Steuer- und Zollagers die Überprüfung der Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls erleichtert werden.

 

-Museumsverordnung

§ 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sieht vor, dass Spenden an österreichische Museen als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 ist ab 2017 für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der Veranlagung berücksichtigt wird.

 

-Tabakmonopolgesetz

In der Praxis treten bei der Besetzung und Führung von Tabaktrafiken sowie Kündigung des Bestellungsvertrages gewisse Zweifelsfragen und Detailprobleme auf.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Österreichische Banken hätten im Vergleich zu den europäischen Mitbewerbern weiterhin einen Wettbewerbsnachteil.

- Eine Nichtanpassung der Umsatzsteuer an geänderte unionsrechtliche Vorgaben würde gegen EU-Recht verstoßen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine besonderen Vorbereitungen für eine interne Evaluierung erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

 

Beschreibung des Ziels:

Die Stabilitätsabgabe soll gesenkt werden, um den zusätzlichen Belastungen der Banken im europäischen Kontext entgegenzuwirken. Die österreichische Stabilitätsabgabe ist derzeit eine der höchsten in Europa, wodurch ohne die Absenkung der Stabilitätsabgabe Wettbewerbsnachteile erwachsen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Benachteiligung der Banken im europäischen Kontext in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit durch die Stabilitätsabgabe

Nach Absenkung der Stabilitätsabgabe wird eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Banken erzielt und diese können gestärkt am europäischen Markt agieren.

 

Ziel 2: Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung im UStG:

- Anpassung des Grundstückbegriffes an unionsrechtliche Vorgaben

- Senkung von Rechtsbefolgungskosten für Unternehmen

 

Anpassung im Tabakmonopolgesetz:

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Vergabe von Tabaktrafiken sollen im Interesse der Rechtssicherheit gesetzliche Klarstellungen erfolgen. Zugleich soll das Ziel, für möglichst viele vorzugsberechtigte Menschen mit Behinderung durch Verleihung eines Tabakfachgeschäfts eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, unterstützt werden.

 

Anpassung im EStG:

Gleichstellung aller Stipendiaten in steuerlicher Hinsicht.

 

Anpassung im Mineralölsteuergesetz:

Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der Begünstigung von Luftfahrtbetriebsstoffen

 

Anpassung im GSpG:

Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Casinos Austria AG in Bezug auf Kapitalbeteiligungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund teilweiser unklarer Rechtslage besteht Verunsicherung im Vollzug; Beschwerdeverfahren vor dem BFG und vor dem VwGH sind anhängig bzw. wären zu erwarten.

Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund der gesetzlichen Regelung die Zweifelsfragen geklärt und die Missverständnisse ausgeräumt worden sind.

 

Ziel 3: Verwaltungsvereinfachung für Abgabenpflichtige

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassungen im UStG:

- Vereinfachungen in der Vollziehbarkeit in Zusammenhang mit Vorsteuerberichtigungen sowie für Grenzgänger

 

Anpassung im EStG:

- Weitergehende Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung

- Ausnahme zur Meldeverpflichtung im DVR

 

Anpassung im Mineralölsteuergesetz:

- Vereinfachung durch ein transparentes Nachweisverfahren

 

- Anpassung in der Bundesabgabenordnung:

Recht auf Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren

 

- Anpassung in der Abgabenexekutionsordnung:

Ausbau zeitgemäßer Kommunikationsmittel – Bürger und Bürgerinnen sollen vermehrt über den elektronischen Weg mit den Behörden in Kontakt treten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Recht auf Verfahrenshilfe, ebenso wie im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren, Bürgerinnen und Bürgern nun auch im abgabenbehördlichen Verfahren zusteht.

 

Ziel 4: Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

 

Beschreibung des Ziels:

Die E-Mobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien ist eine vielversprechende Alternative, um die Abhängigkeit des Verkehrs von Mineralölimporten zu verringern und langfristig eine Energieautarkie mittels erneuerbaren Energien aus heimischer Produktion zu ermöglichen. Durch die gezielte steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen im Unternehmensbereich, der einen großen Anteil des österreichischen Kraftfahrzeugbestandes hält, wird ein Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstoßes geleistet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Seit dem 1. Jänner 2016 entfällt die Verpflichtung zum Ansetzen eines Sachbezugs für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null und es wird möglich, die Vorsteuer für Kraftfahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von Null haben, abzuziehen.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die wesentlich (mit mehr als 25%) am Unternehmen beteiligt sind, werden wie Arbeitnehmer, nicht besteuert, wenn sie einen elektrischen Firmenwagen privat verwenden. Dadurch wird der Anteil der in Österreich zugelassenen Elektrofahrzeuge an der gesamten PKW-Flotte bis zum Jahr 2021 erhöht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Absenkung der Stabilitätsabgabe

Beschreibung der Maßnahme:

Der Prozentsatz für die Stabilitätsabgabe soll abgesenkt werden. Gleichzeitig soll eine Sonderzahlung erhoben werden, die die Banken auf vier Jahre verteilt entrichten können.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Attraktivierung der Rückkehr von Wissenschaftlern und Forschern nach Österreich

Beschreibung der Maßnahme:

Die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte setzt bei den begünstigten Personen, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, voraus, dass zwischen Wegzug und Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist soll für Wissenschaftler und Forscher auf fünf Jahre verkürzt werden, um einen steuerlichen Anreiz für deren Rückkehr nach Österreich zu setzen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Neuregelung Stipendien

Beschreibung der Maßnahme:

Die Steuerpflicht/Steuerbefreiung von Stipendien soll klarer gestaltet werden. Nicht von der Steuerpflicht erfasst sind Förderungen und Preise, die zur Würdigung wissenschaftlicher Leistungen vergeben werden. Für Stipendien von weniger als 11.000 € pro Kalenderjahr, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden, soll aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Befreiung vorgesehen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Einführung einer weiteren Begünstigung für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von Null

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die begünstigte Bewertung der Sachbezugsverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (mit mehr als 25% beteiligt) zur Anwendung kommen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern erreicht. Zudem wird damit ein weiterer Schritt zur Ökologisierung gesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 4, 2

 

Maßnahme 5: Einführung einer steuerlichen Begünstigung zur Überbrückungsabgeltung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

Beschreibung der Maßnahme:

Nachdem eine Überbrückungsabgeltung beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen darstellt, soll eine steuerliche Begünstigung in § 67 Abs. 8 vorgesehen werden (steuerfreies Fünftel).

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 6: Einführung der Automatischen Berücksichtigung des Kinderfreibetrages

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich soll für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 7: Anpassungen im Umsatzsteuerrecht

Beschreibung der Maßnahme:

- Der Grundstückbegriff wird an Art. 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2013 angepasst, wodurch der unionsrechtliche Grundstücksbegriff anstelle jenem des Grunderwerbsteuergesetzes maßgebend ist. Die Übertragung bestimmter Rechte (zB Realrechte), die im Rahmen einer Grundstücklieferung erfolgt, wird in der Regel eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Grundstücks darstellen. Erfolgt die Einräumung solcher Rechte nicht im Gefolge einer Grundstückslieferung, fällt die Einräumung dieser Rechte nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UstG 1994.

- Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmer und zur Senkung von Rechtsbefolgungskosten soll die Grenze, unterhalb der eine Berichtigung der Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 UStG) unterbleiben kann, angehoben werden.

- Aus Vereinfachungsgründen sowie aufgrund einer Inflationsanpassung soll es zu einer Adaptierung der Betragsgrenze für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger kommen; gleichzeitig entfällt damit die Unterscheidungsnotwendigkeit zwischen Lebensmittel und anderen Waren für Grenzgänger.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 8: Anpassung im Glücksspielgesetz in Zusammenhang mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Anpassung wird es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Casinos Austria AG -wie auch jeder anderen Mitarbeiterin oder jedem anderen Mitarbeiter eines zukünftigen Spielbankkonzessionärs gem §21 ermöglicht-, dass diese – wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Unternehmen – Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eingehen dürfen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Einführung der Verfahrenshilfe im abgabenbehördlichen Verfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Ausweitung des Rechts auf Verfahrenshilfe auf das abgabenbehördliche Verfahren.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe wird für Beschwerdeverfahren, somit für Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 10: Anpassungen im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Um das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren an die technologische Umgebung heutiger Zeit anzupassen, sollen Bekanntmachungen mit Edikt durch Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen sowie die Möglichkeit geschaffen werden Auktionen im Sinne der Abgabenexekutionsordnung auch online durchzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 11: Ausweitung des Freischeinverfahrens im Mineralölsteuergesetz auf Luftfahrtbetriebsstoffe mit Einführung eines neuen Typs von Freischein

Beschreibung der Maßnahme:

Die Abgabe des Mineralöls als Luftfahrtbetriebsstoff soll unversteuert erfolgen dürfen, wenn ein Freischein vorliegt; einen solchen Freischein erhalten insbesondere Linienflugunternehmen, Luftfahrtunternehmen, die über keinen Freischein verfügen aber die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, soll die Begünstigung im Wege einer Steuervergütung gewährt werden (dh zunächst steuerpflichtiges Betanken mit Vergütungsantrag). Durch den neuen Typ Freischeinverfahren soll dem Inhaber des abgebenden Steuer- oder Zolllagers die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls vorliegen, erleichtert werden.

 

Umsetzung von Ziel 3, 2

 

Maßnahme 12: Änderung im Tabakmonopolgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages für Trafikanten, ist die erfolgreiche Absolvierung der Trafikakademie. Bisher ist die mangelnde Absolvierung ein Ausschließungsgrund, was zu praktischen Problemen bei der Trafikvergabe führt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 13: Entfall der DVR-Meldeverpflichtung

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Datenübermittlung verpflichtete Organisationen, die nicht schon im DVR registriert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage als Auftraggeber einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Registrierung im DVR verpflichtet. Aufgrund der Übermittlung von Spendendaten von spendenempfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017, werden diese von der Meldeverpflichtung ausgenommen; von der Datenübermittlung werden vermutlich rund 6.000 Organisationen betroffen sein.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 14: Festlegung von Beurteilungskriterien für den Gesetzesbegriff "Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung

Beschreibung der Maßnahme:

Ab 2017 ist für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an Museen ein automatischer Datenaustausch vorgesehen: Der Spender gibt dem Museum seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt, das Museum ermittelt daraus das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) und übermittelt unter Verwendung dieses verschlüsselten Kennzeichens den Spendenbetrag an die Finanzverwaltung, der sodann automatisch in der Veranlagung berücksichtigt wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Die Absenkung der Stabilitätsabgabe kann einen Einfluss auf das Ausmaß der öffentlichen Verschuldung der Republik Österreich bis zum Ende des Jahres 2045 haben. Da die Abgabe sowie der Zuschlag zur Abgabe im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Einführung nur befristet vorgesehen war und Überdies die Bankenbranche einem stetigen Wandel unterliegt, kann einer langfristigen Prognose seriöser Weise nicht das bisherige Aufkommen an Stabilitätsabgabe zugrunde gelegt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

0

‑227.000

28.000

‑12.000

‑12.000

Werkleistungen

0

95

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

95

0

0

0

Nettoergebnis

0

‑227.095

28.000

‑12.000

‑12.000

 

- Da im abgabenbehördlichen Verfahren Verfahrenshilfe je nach Fall einzeln bewilligt werden muss, können die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens nicht konkret abgeschätzt werden. Die Kosten im einzelnen Verfahren können variieren, je nachdem in welchem Verfahrensstadium die Verfahrenshilfe benötig bzw. bewilligt wird. Des Weiteren ist die Anzahl der abgabenbehördlichen Verfahren in den kommenden Jahren ungewiss, vor allem ist momentan nicht valide abzuschätzen in wie vielen Fällen Verfahrenshilfe beantragt werden könnte, diese auch bewilligt wird bzw. in wie vielen Fällen überhaupt ein Rechtsmittel erhoben wird.

- Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen mit Edikt auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ist keine eigene Applikation oder ähnliches notwendig, wodurch mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen ist.

Die Möglichkeit Auktionen im Sinne der Abgabenexekutionsordnung online durchzuführen, wurde bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2009 (BGBl. I 151/2009) geschaffen. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehene Maßnahme stellt lediglich eine rechtliche Präzisierung dar.

- Die Stabilitätsabgabe 2017 iHv 100 Mio. EUR pro Jahr ersetzt die bisherige Stabilitätsabgabe (inkl. Sonderbeitrag i.H.v. 575 Mio. €), welche letzmalig im Jahr 2017 schlagend wird. Zusätzlich fallen über die Jahre 2017 bis 2020 jährlich Abschlagszahlungen iHv jeweils 250 Mio. EUR an. Zur Beurteilung der Aufkommenseffekte sind darüber hinaus die Auswirkungen auf die Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Die alte Stabilitätsabgabe war als Betriebsausgabe abzugsfähig, die Stabilitätsabgabe 2017 ist dies nicht mehr, weshalb es zu einem positiven Aufkommenseffekt bei der KöSt kommt. Die neue Abschlagszahlung jedoch wird als Betriebsausgabe anerkannt, weshalb ein diesbezüglicher negativer Aufkommenseffekt bei der Körperschaftsteuer zu Buche schlägt.

1 Mrd. Euro in Summe aus der Abschlagszahlung werden auf 4 Jahre verteilt, jedoch haben die Banken die Möglichkeit diese Sonderzahlungen schon 2016 oder 2017 zur Gänze zu zahlen, je nach Inanspruchnahme dieser Option ändert sich diese Aufteilung.

- Die Erträge aus der Stabilitätsabgabe werden im FAG 2017 – bis bisher – als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, sodass Länder und Gemeinden mit rund 1/3 beteiligt sind. Der Sonderzahlung ist hingegen, analog zum bisherigen Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe, eine ausschließliche Bundesabgabe.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

automatische Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Rahmen der Veranlagung

EStG § 106a

‑5.000

0

 

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich soll für Unterhaltsabsetzberechtigte und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Entfall der DVR-Meldeverpflichtung

§ 18 Abs. 8 Z 5 lit. a EStG 1988

‑222

 

Es kommt in Zusammenhang mit dem Mineralölsteuergesetz zu einer Verwaltungsvereinfachung für gewerbliche Luftfahrtunternehmen, die allerdings unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze liegt.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Bisher waren von der Stabilitätsabgabe rund 20 Unternehmen betroffen. Durch die Absenkung der der Berechnung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage werden diese entlastet und zusätzlich ca. 20 weitere Kreditinstitute in die Abgabe miteinbezogen. Von dieser Maßnahme werden ausschließlich Kreditinstitute umfasst.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Senkung der Stabilitätsabgabe vermeidet zusätzliche Belastungen österreichischer Banken im europäischen Kontext. Gleichzeitig wird damit einem durch die Höhe der Stabilitätsabgabe indizierter Wettbewerbsnachteil entgegengewirkt.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

95

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

95

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der IT-Kosten erfolgt gemäß BFRG/BFG und ist im DB 15.01.01 gegeben.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

 

95.000,00

 

 

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

IT-Kosten Stabilitätsabgabe

Bund

 

 

1

95.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Kosten zur Implementierung der notwendigen IT-Infrastruktur werden wie folgt geschätzt:

- IT-Stabilitätsabgabe i.H.v. 95.000,-- Euro

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

 

‑227.000.000,00

28.000.000,00

‑12.000.000,00

‑12.000.000,00

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Stabilitätsabgabe

Bund

 

 

1

‑475.000.000,00

1

‑295.000.000,00

1

‑295.000.000,00

1

‑295.000.000,00

Sonderzahlung Stabilitätsabgabe

Bund

 

 

1

250.000.000,00

1

250.000.000,00

1

250.000.000,00

1

250.000.000,00

Steuerausfall Überbrückungsabgeltung

Bund

 

 

1

‑2.000.000,00

1

‑2.000.000,00

1

‑2.000.000,00

1

‑2.000.000,00

KöSt Mehraufkommen durch Stabilitätsabgabe neu

Bund

 

 

 

 

1

75.000.000,00

1

35.000.000,00

1

35.000.000,00

 

- Stabilitätsabgabe:

Das laufende jährliche Aufkommen an Stabilitätsabgabe ab dem Jahr 2017 beträgt max. 100 Mio. Euro, wenn Deckelungen nicht wirksam werden. Dieses Stabilitätsabgabeaufkommen iHv 100 Mio. Euro pro Jahr ersetzt die bis inklusive 2016 erhobene Stabilitätsabgabe samt Sonderbeitrag in Höhe von insgesamt 575 Mio. Euro. Die Erträge aus der Stabilitätsabgabe werden im FAG 2017 – bis bisher – als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, sodass Länder und Gemeinden mit rund 1/3 beteiligt sind. Der Sonderzahlung ist hingegen, analog zum bisherigen Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe, eine ausschließliche Bundesabgabe. Die Sonderzahlung der Stabilitätsabgabe in Höhe von insgesamt 1 Mrd. Euro wird auf 4 Jahre (2017 bis 2020) verteilt, jedoch haben die Banken die Möglichkeit diese Sonderzahlungen schon 2016 oder 2017 zur Gänze zu zahlen; je nach Inanspruchnahme dieser Option ändert sich diese Aufteilung. Die herangezogenen Zahlenwerte bezüglich Stabilitätsabgabe basieren auf einer BMF-internen Schätzung im Zeitpunkt der Wirkungsfolgenabschätzung.

 

- Einkommensteuer:

Mit der vorgeschlagenen Anpassung soll eine Gleichstellung von steuerlich selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern in Hinblick auf die begünstigte Bewertung der Sachbezugsverordnung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer erfolgen. Die daraus resultierenden budgetären Auswirkungen wurden bereits in der WFA zum Steuerreformgesetz 2015/2016 berücksichtigt.

 

-

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

automatische Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Rahmen der Veranlagung

EStG § 106a

geänderte IVP

National

‑5.000

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Der Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich soll für Unterhaltsabsetzberechtigte und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Personengruppe 1: E-Government

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

300.000

-00:01

0,00

‑5.000

0

 

Quelle für Fallzahl: BMF-interne Auswertung

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Es wurde 1 Minuten Zeitaufwand pro Person für die Kalkulation herangezogen.

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entfall der DVR-Meldeverpflichtung

§ 18 Abs. 8 Z 5 lit. a EStG 1988

geänderte IVP

National

‑222.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Zur Datenübermittlung verpflichtete Organisationen, die nicht schon im DVR registriert sind, sind nach derzeitiger Rechtslage als Auftraggeber einer Datenanwendung (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Registrierung im DVR verpflichtet. Aufgrund der Übermittlung von Spendendaten von spendenempfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017, werden diese von der Meldeverpflichtung ausgenommen; von der Datenübermittlung werden vermutlich rund 6.000 Organisationen betroffen sein.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. usp.gv.at

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: E-Government

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: DVR-Meldung

-01:00

37

0,00

0

‑37

‑37

 

Unternehmensanzahl

6.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1496623182).