Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte

            – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

            – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

                 – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

                 – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

                 – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

                 – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

            – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

            – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

           1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964.

           1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015.

           2. ...

           2. ...

           3. Bezüge oder Beihilfen

           3. Bezüge oder Beihilfen

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983.

                e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983

                   

                f) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt.

           4. bis 18. …

           4. bis 18. …

         19. Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.

         19. Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.

         20. bis 23. …

         20. bis 23. …

         24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.

         24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.

         25. bis 34. …

         25. bis 34. …

(2) …

(2) …

(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 11 und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 11 lit. b und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

(4)…

(4)…

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

§ 4a. (1) …

§ 4a. (1) …

(2) Begünstigte Zwecke sind:

(2) Begünstigte Zwecke sind:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a) durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.

           5. Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. a) sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durch die in Abs. 4a genannten Einrichtungen.

(3) …

(3) …

(4) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:

(4) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:

                a) …

                a) …

               b) Österreichische Museen

               b) Österreichische Museen

                        – von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

                        – von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

                        – von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;

                        – von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind.

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung eines Museums als begünstigte Einrichtung festzulegen;

                c) bis g) …

                c) bis g) …

(4a) …

(4a) …

(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

           1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

           1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,

           3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie

           3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

           4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist.

           4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck – abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c – das Sammeln von Spenden ist sowie

              

           5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

(8) Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(8) Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6, Abs. 4a und Abs. 5 Z 1 bis 3:

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 verwendet werden.

                e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 verwendet werden.

           2. …

           2. …

           3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

           3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:

                a) bis e) …

                a) bis e) …

              

           4. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 5 gelten die in Z 1 genannten Voraussetzungen unter der Maßgabe, dass die Körperschaft auch dann unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 dient, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

(9) …

(9) …

Bewertung

Bewertung

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

           1. ...

           1. ...

            2. a) bis c) …

            2. a) bis c) …

               d) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.

               d) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

            6. a) bis c) …

            6. a) bis c) …

               d) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden. Davon abweichend sind offene Raten insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten

               d) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden. Offene Raten sindinsoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten

                        – veräußert werden,

                        – veräußert werden,

                        – auf sonstige Art ausscheiden oder

                        – auf sonstige Art ausscheiden oder

                        – in einen Staat überführt oder verlegt werden, der von lit. c nicht erfasst ist.

                        – in einen Staat überführt oder verlegt werden, der von lit. c nicht erfasst ist.

Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.

Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.

                e) bis h) …

                e) bis h) …

           7. bis 16. …

           7. bis 16. …

Durchschnittssätze

Durchschnittssätze

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

            – bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

            – bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

            – sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

            – sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Sonderausgaben

Sonderausgaben

§ 18. (1) bis (5) …

§ 18. (1) bis (5) …

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

            – wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und

            – wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und

            – soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

            – soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese durch ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.

 

(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 gilt Folgendes:

(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 gilt Folgendes:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. a) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenanwendungen werden entsprechend Art. 18 Abs. 2 erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 ausgenommen.

 

               b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

           1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

                a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

                a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.

               b) und c) …

               b) und c) …

           2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

           2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

                 – Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

                 – Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

                 – Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

                 – Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

 

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,

           4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,

           5. bis 11. …

           5. bis 11. …

         (2) 1. ...

         (2) 1. ...

           2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:

           2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:

                a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

                a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

                        – Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        – Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        – Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.

                        – Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.

                        – Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

                        – Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

               b) bis d) …

               b) bis d) …

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) …

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

              

           9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,

         10. und 11. …

         10. und 11. …

§ 62a. (1)

§ 62a. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.

           1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.

 

           2. Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.

              

           3. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.

(2)

(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

 

                        wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden

 

                        für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.

Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

 

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) bis (4) …

§ 67. (1) bis (4) …

(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:

(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:

            – Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.

            – Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.

            – Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.

            – Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

           a) bis f) …

           a) bis f) …

          g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

          g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

Lohnzettel

Lohnzettel

§ 84. (1)

§ 84. (1)

           1. ...

           1. ...

           2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

           2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

           3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

 

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

           3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

           4. …

           4. …

(2) …

(2) …

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln.

(4) ...

(4) ...

(5) Auf dem Lohnzettel sind

(5) Auf dem Lohnzettel sind

            – die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            – die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

            – die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

            – die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

              

            die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

(6) …

(6) …

Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

§ 89. (1) bis (5) …

§ 89. (1) bis (5) …

(6) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.

(6) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro versicherter Person zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

           1. …

           1. …

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

           3. …

           3. …

(3) …

(3) …

Zuzugsbegünstigung

Zuzugsbegünstigung

§ 103. (1) und (1a) …

§ 103. (1) und (1a) …

(2) Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Für Abs. 1a ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.

(3) …

(3) …

Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag

§ 106a. (1) …

§ 106a. (1) …

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.

(4) …

(4) …

Bausparen

Bausparen

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

           1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.

           1. Der Durchschnitt der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.

           2. …

           2. …

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

§ 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige

§ 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Überweisung seiner Ansprüche

           3. die Überweisung seiner Ansprüche

                a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder

                a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,

               b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder

               b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011,

                c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG

                c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,

               d) an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist.

               d) an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 des VAG 2016, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist,

                   

               e) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geknüpft ist

verlangen.

verlangen.

(2) …

(2) …

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 269. …

           1. bis 269. …

        270. a) und b) …

        270. a) und b) …

                   

               c) Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2018 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2019 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

       271. bis 309. …

       271. bis 309. …

       310. § 3 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist anzuwenden, wenn

       310. § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.

              

      311. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Abs. 1 Z 19, § 41 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 62a und § 67 Abs. 5 erster Teilstrich und Abs. 8 lit. g, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                   

                 die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,

                   

                 die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.

                   

      312. a) § 4a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 4a, deren begünstigter Zweck im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:

                           

                        Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und

                           

                        die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.

 

Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.

 

               b) § 4a Abs. 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.

              

      313. § 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

 

      314. a) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.

 

               b) § 18 Abs. 8 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. § 18 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

                              

      315. § 22 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.

              

      316. § 108i Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

              

      317. § 84 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, anzuwenden.

              

      318. § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 

      319. § 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.

              

      320. § 106a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

              

      322. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Befreiungen

Befreiungen

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

           2. und 3. …

           2. und 3. …

              

           4. Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 76 WAG 2007.

           5. bis 14. …

           5. bis 14. …

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:

(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:

           1. …

           1. …

           2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           2. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

           1. …

           1. …

           3. für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die

           3. für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die

                 – innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                 – innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                 – einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                 – einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                 – einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                 – einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                 – einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

                 – einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

                 – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

                 – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung,

                 – einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

                 – einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) oder

                  

                 einem Einlagensicherungsfonds gemäß § 18 ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß § 76 WAG 2007

nachweislich zuzurechnen sind.

nachweislich zuzurechnen sind.

           4. und 6. …

           4. und 6. …

(3) …

(3) …

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Bewertung von Betriebsvermögen

Bewertung von Betriebsvermögen

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:

(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird, Folgendes:

            – Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

            – Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.

            – Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.

            – Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.

            – Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

            – Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

            9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;

            9. a) die Lieferungen von Grundstücken;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

         10. bis 15. …

         10. bis 15. …

         16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:

         16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

                 – die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

                 – die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

                 – die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

                 – die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

                 – die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

                   

                 die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;

         17. bis 26. …

         17. bis 26. …

         27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

         27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;

         28. …

         28. …

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Abweichend von Abs. 5 gelten für

(6) Abweichend von Abs. 5 gelten für

            – Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)

            – Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt,)

            – Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und

            – Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und

            – Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

            – Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden

folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:

folgende Höchstmengen für jeden Reisenden:

           a) bis d) …

           a) bis d) …

           e) andere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen.

           e) andere als die in lit. a bis d genannten Waren, deren Gesamtwert 40 Euro nicht übersteigt.

Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten nicht, wenn ein von dieser Regelung betroffener Reisender nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaates ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlandes (das ist ein Gebiet, das in einer Entfernung von bis zu 15 Kilometer Luftlinie vom Ort der Einreise liegt) zurückkommt. Die Einschränkungen nach diesem Absatz gelten jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Die Befreiungen nach lit. a bis d gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Ausfuhrlieferung

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

(5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

(5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

           1. …

           1. …

           2. durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder durch eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

           2. durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.

(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

           1. …

           1. …

           2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch

           2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch

                a) eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64,

                a) eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,

               b) …

               b) …

(7) …

(7) …

Steuersätze

Steuersätze

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

           1. und 2. …

           1. und 2. …

            3. a) und b) …

            3. a) und b) …

                c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;

                c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

         11. die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21, 2204 22 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

         12. ...

         12. ...

(4) …

(4) …

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

            1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

            1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

               b) …

               b) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.

Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

(11) und (12) …

(11) und (12) …

(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.

(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, 60 Euro nicht übersteigt.

(14) und (15) …

(14) und (15) …

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19. (1) und (1a) …

§ 19. (1) und (1a) …

(1b) Bei der Lieferung

(1b) Bei der Lieferung

           a) …

           a) …

          b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums

          b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums und

           c) und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

           c) von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(1c) bis (5) …

(1c) bis (5) …

§ 25a. (1) bis (14) …

§ 25a. (1) bis (14) …

(15) Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(15) Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.

Allgemeine Übergangsvorschriften

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 28. (1) bis (6) …

§ 28. (1) bis (6) …

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Verweise auf das EStG 1988 und das KStG 1988 in § 1 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a. In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf das EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 und das KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 922/1994.

(8) bis (42) …

(8) bis (42) …

(43) 1. …

(43) 1. …

                2. § 23 Abs. 1, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

                2. § 23 Abs. 1, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

              

  (44) 1. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16, Z 27, Abs. 2 und Abs. 6 lit. e, § 10 Abs. 3 Z 11, § 12 Abs. 10 und Abs. 13, § 19 Abs. 1b lit. b und c, § 25a Abs. 15, Anlage 1 Z 23 und Z 32 sowie Art. 25a Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.

              

           2. § 7 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden.

Anlage 1

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

           1. bis 22. …

           1. bis 22. …

         23. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).

         23. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur).

         24. bis 31. …

         24. bis 31. …

         32. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur)

         32. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 99 96 der Kombinierten Nomenklatur)

         33. und 34. …

         33. und 34. …

Art. 25a.

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer

Im Inland ansässige Unternehmer

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

(1) bis (12) …

(1) bis (12) …

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(14) und (15) …

(14) und (15) …

Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 5
Änderung des Glücksspielgesetzes

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

           a) …

           a) …

          b) bei Einzelaufstellung:

          b) bei Einzelaufstellung:

                1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

                1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

                2. bis 6. …

                2. bis 6. …

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Beteiligungen des Konzessionärs

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Beteiligungen des Konzessionärs

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

Arbeitnehmer des Konzessionärs

Arbeitnehmer des Konzessionärs

§ 27.

§ 27.

(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.

(2) Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 60. (1) bis (38) …

§ 60. (1) bis (38) …

 

(39) § 5 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 61 Z 1 sowie die Überschriften vor § 15 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 27 Abs. 4,

           1. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzhinsichtlich des § 27 Abs. 4,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Betriebsstätte

Betriebsstätte

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

 

(3) Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.

Erhebungsberechtigte Gemeinde

Erhebungsberechtigte Gemeinde

§ 7. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde

§ 7. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung, die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, bleibt die bisherige Gemeinde

            – bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

            – bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels,

            – bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

            – bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist,

noch erhebungsberechtigt.

noch erhebungsberechtigt.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Beschwerde und Revision

 

§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 16. (1) bis (11) …

§ 16. (1) bis (11) …

 

(12) § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 7
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Dokumentationspflicht

§ 4.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 6.

Master File

§ 7.

Local File

§ 8.

Übermittlung der Dokumentation

§ 9.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 10.

Dokumentationssprache

§ 11.

Strafbestimmung

§ 12.

Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

§ 13.

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 14.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 15.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 16.

Vollziehung

§ 17.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Anlage 1

Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Anlage 2

Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

Anlage 3

Weitere Informationen oder Erläuterungen

§ 1.

Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Dokumentationspflicht

§ 4.

Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5.

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 6.

Master File

§ 7.

Local File

§ 8.

Übermittlung der Dokumentation

§ 9.

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 10.

Dokumentationssprache

§ 11.

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

§ 12.

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 13.

Verweise auf andere Bundesgesetze

 

 

 

 

§ 14.

Vollziehung

§ 15.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Anlage 1

Übersicht über die Aufteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeiten, nach Steuerhoheitsgebieten

Anlage 2

Auflistung aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Staaten und Gebieten

Anlage 3

Zusätzliche Informationen

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Ein Bescheid nach Abs. 2 hat nicht zu ergehen, wenn eine nicht in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einen Bericht innerhalb der in § 13 Abs. 1 genannten Frist vorgelegt hat und – falls die vertretende Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union ansässig ist – folgende Bedingungen erfüllt sind:

(3) Ein Bescheid nach Abs. 2 hat nicht zu ergehen, wenn eine nicht in Österreich ansässige Geschäftseinheit als vertretende Muttergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einen Bericht innerhalb der in § 8 Abs. 1 genannten Frist vorgelegt hat und – falls die vertretende Muttergesellschaft außerhalb der Europäischen Union ansässig ist – folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(4) …

(4) …

Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung

§ 101. (1) ...

§ 101. (1) ...

(2) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 128. (1) und (2) …

§ 128. (1) und (2) …

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.

(4) …

(4) …

§ 209a. (1) bis (5) …

§ 209a. (1) bis (5) …

 

(6) Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt.

10. Vorlageantrag

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) bis (5) …

§ 264. (1) bis (5) …

 

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

 

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

17. Verfahren

17. Verfahren

§ 272. (1) bis (3) …

§ 272. (1) bis (3) …

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) …

(5) …

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

           a) …

           a) …

          b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

          b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 280. (1) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

§ 280. (1) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

           a) bis d) …

           a) bis d) …

           e) die Begründung.

           e) die Begründung,

              

           f) im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters.

(2) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

20. Maßnahmenbeschwerde

20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) ...

§ 283. (1) ...

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

                a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),

                a) § 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),

               b) bis j) …

               b) bis j) …

 

26. Entscheidungspflicht

§ 291. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

§ 291. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.

(2) …

(2) …

 

27. Verfahrenshilfe

 

§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

              

           1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

              

           2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

 

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

              

           1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

              

           2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

 

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

 

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

 

(7) Der Antrag kann gestellt werden

              

           1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

              

           2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

              

           3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

 

(8) Der Antrag hat zu enthalten

              

           1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

              

           2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

              

           3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

              

           4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

 

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

 

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

 

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen. Die Kosten der Verfahrenshilfe trägt die jeweilige Kammer.

 

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

              

           1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwaltes bzw.

              

           2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

 

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

 

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

 

§ 299a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

           a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

           a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

          b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

          b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

           c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

           c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) ...

(2) ...

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.

 

(5) …

(5) …

§ 323. (1) bis (50) …

§ 323. (1) bis (50) …

 

(51) Die §§ 264 Abs. 6 und 7, 272 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 2, 283 Abs. 2, 291, 292 und 300, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 9
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 9
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.

(4) Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von § 12a Abs. 1 erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht

§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anlass zum Einschreiten.

Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

§ 27. (1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

           1. …

           1. …

              

        2a. die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 30. (1) bis (8) …

§ 30. (1) bis (8) …

 

(9) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Verfahren

Verfahren

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden. § 96 letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.

(6) …

(6) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 27. § 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.

§ 27. (1) § 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.

 

(2) § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 11
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Bekanntmachung durch Edikt.

Bekanntmachung durch Edikt

§ 23. (1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses an der Amtstafel des Finanzamtes anzuschlagen und durch ein- oder mehrmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.

§ 23. (1) In allen Fällen, in welchen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist dieses auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, daß

(2) Nach Ermessen des Finanzamtes kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügt werden, dass

           1. das Edikt auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werde,

das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

           2. oder, namentlich bei geringerem Werte der Exekutionsobjekte, die Verlautbarung durch die Zeitung ganz unterbleibe und an deren Statt die Verlautbarung durch das Amtsblatt des Bezirkes oder durch Anheftung an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle derjenigen Gemeinde zu erfolgen habe, in deren Gebiete die Gegenstände sich befinden oder die Vollstreckung geführt wird, oder daß die Verlautbarung in dieser Gemeinde in sonst ortsüblicher Weise geschehe.

 

(3) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten auch andere der in Abs. (1) und (2) angegebenen Verlautbarungsarten verbunden werden.

Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass mit der vom Finanzamt angeordneten Bekanntmachung auf seine Kosten weitere entgeltliche Bekanntmachungen verbunden werden.

 

Löschen der Daten aus der Veröffentlichung

 

§ 23a. Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

 

           1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;

 

           2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;

 

           3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;

              

           4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.

Verkauf.

Verkauf.

§ 37. (1) bis (4) ...

§ 37. (1) bis (4) ...

(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sind ausgeschlossen.

(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, ist nicht anzuwenden.

Versteigerung

Versteigerung

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.

(2) ...

(2) ...

§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größeren Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamt diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.

§ 40. (1) Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größeren Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamt diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt

Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag an dem die Versteigerung beginnt und die Frist innerhalb der Gebote zulässig sind, anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

(2) ...

(2) ...

(3) Eine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn

(3) Eine über die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn

           1. vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder

           1. vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder

           2. bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

           2. bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

Versteigerungsort

Versteigerungsort

§ 43. (1) bis (3) …

§ 43. (1) bis (3) …

 

(3a) Abs. 3 ist mit Ausnahme der Z 4, 6 und 7 auch auf die Versteigerung im Internet anzuwenden. Von der Versteigerung im Internet sind zudem Waffen aller Art sowie Gegenstände ausgenommen, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

Überstellungsverfahren

§ 43b. (1) und (2) …

§ 43b. (1) und (2) …

Schätzung

Schätzung

§ 44. (1) bis (4) …

§ 44. (1) bis (4) …

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

           1. bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,

           1. bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,

 

           2. bei einer Versteigerung im Internet bis zur Überstellung der Pfandgegenstände vom Finanzamt, nach dieser vom Versteigerer,

           2. sonst vom Finanzamt.

           3. sonst vom Finanzamt.

(6) …

(6) …

§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Vollstrecker und den Bediensteten des Versteigerungshauses.

§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt für den den Termin leitenden Vollstrecker, die Bediensteten des Versteigerungshauses sowie bei Versteigerungen im Internet für die Bediensteten des Versteigerers.

(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

(2) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

 

(3) Wird die Versteigerung im Internet durchgeführt, ist im Falle einer technischen Störung von mehr als eintägiger Dauer, welche die Abgabe von Geboten unmöglich macht, die Zeit der Störung nicht in die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, einzurechnen.

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 46a. (1) und (2) …

§ 46a. (1) und (2) …

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

           8. der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs oder der Ausschluss der Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

(4) …

(4) …

 

(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der den Datenverarbeitungsprozess verwendet, der Zuschlag erteilt wird. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

§ 46b. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.

§ 46b. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist dem Abgabenschuldner bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.

§ 50. (1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

§ 50. (1) Das Finanzamt kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat insbesondere den Beginn und das Ende der Versteigerung, die geringsten Gebote, die erzielten Erlöse, die Käufer, eine Auflistung der nicht versteigerten Gegenstände und eine Aufstellung der Kosten des Versteigerers zu enthalten, im Falle der Versteigerung im Internet zudem die Frist gemäß § 46a Abs. 3 Z 4 sowie Angaben über eine etwaige technische Störung der Versteigerung. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.

§ 59. (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

§ 59. (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht

           a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

           a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

          b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners

          b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder

 

          c) auf eine zu erwartende Steuermehrbelastung aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse

geboten ist.

geboten ist.

(2) …

(2) …

§ 90a. (1) bis (11) …

§ 90a. (1) bis (11) …

 

(12) Die §§ 23 samt Überschrift, 23a samt Überschrift und 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 12
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 12
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:

           1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;

           1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden;

           2. bis 12. …

           2. bis 12. …

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

           4. die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist,

              

           5. die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen.

 

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

 

(3a) Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.

(4) ...

(4) ...

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt

           1. …

           1. …

         1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl abgegeben wurde,

         1a. in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder Zolllager befindet, aus welchem das Mineralöl oder der Kraftstoff abgegeben wurde,

              

        1b. in den Fällen des Abs. 3a dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien,

           2. . …

           2. . …

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Freischein, Ausstellung

Freischein, Ausstellung

§ 12. (1) Wer Mineralöl der

§ 12. (1) Wer Mineralöl

im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art

           1. der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oder

im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers

           2. der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers

steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

(3) …

(3) …

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.

Freischein, Verpflichtungen

Freischein, Verpflichtungen

§ 15. (1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

§ 15. (1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(3) unbesetzt

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.

(4) Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) …

(5) …

Registrierte Empfänger

Registrierte Empfänger

§ 32. (1) ...

§ 32. (1) ...

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) uns (4) …

(3) uns (4) …

13. Aufzeichnungspflichten

13. Aufzeichnungspflichten

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

           4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

                c) wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder

                   

               d) wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;

           5. …

           5. …

§ 54. (1) bis (2) …

§ 54. (1) bis (2) …

 

(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.

 

§ 64r. § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 4 und Z 5 und Abs. 3, § 5 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 Z 1a, Z 1b und Z 3, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c und d und § 54 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf jene Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 abgegeben werden.

Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Gegenstände des Tabakmonopols

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. …

           1. …

           2. Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

           2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Bewilligung zum Großhandel

Bewilligung zum Großhandel

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

(2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

           1. …

           1. …

           2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau- oder Schnupftabake gehandelt,

           2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(3) ...

(3) ...

(4) Werden ausschließlich Kau- und Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Datenverarbeitung

Datenverarbeitung

§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.

§ 17. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.

(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an das Österreichische Statistische Zentralamt ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Tabaktrafiken

Tabaktrafiken

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,

(3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,

           1. Stempelmarken, Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,

           1. Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.

wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Ausschreibung von Tabaktrafiken

Ausschreibung von Tabaktrafiken

§ 25. (1) bis (8) …

§ 25. (1) bis (8) …

 

(9) Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.

Ausschließungsgründe

Ausschließungsgründe

§ 27. (1) Das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik ist nicht zu berücksichtigen:

§ 27. (1) Das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik ist nicht zu berücksichtigen:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht;

         10. wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht.

        11. wenn der Bewerber nicht die erfolgreiche Absolvierung des von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars nachweisen kann.

 

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Bestellungsvertrag

Bestellungsvertrag

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll.

(2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Erlöschen und Kündigung des Bestellungsvertrages

Erlöschen und Kündigung des Bestellungsvertrages

§ 35. (1) Der Bestellungsvertrag erlischt:

§ 35. (1) Der Bestellungsvertrag erlischt:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde;

           4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;

           5. ...

           5. ...

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Der Kündigung hat

(4) Der Kündigung hat

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang,

 

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 7

 

eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen.

eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

§ 36. (1) bis (7) …

§ 36. (1) bis (7) …

(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet; § 24 gilt sinngemäß. Der Bestellungsvertrag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.

(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet; § 24 gilt sinngemäß. Der Bestellungsvertrag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

(12) Inhaber von Tabakverkaufsstellen dürfen ihren Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen im Zusammenhang stehen, anbieten oder gewähren.

(12) Inhaber von Tabakverkaufsstellen dürfen ihren Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen im Zusammenhang stehen, anbieten oder gewähren. Rauchrequisiten dürfen keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden.

(13) Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren.

(13) Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln (§ 23 Abs. 3 Z 3), wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.

(14) und (15) …

(14) und (15) …

 

(16) Tabaktrafikanten haben auf Aufforderung der Monopolverwaltung GmbH dieser Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Erstellt ein Tabaktrafikant keine Jahresabschlüsse, hat er der Monopolverwaltung GmbH auf Aufforderung entsprechende Informationen zu übermitteln. Die der Monopolverwaltung GmbH so übermittelten Jahresabschlüsse und Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dürfen ausschließlich angefordert und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Befugnisse der Behörden

Befugnisse der Behörden

§ 41. (1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie einer der Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

§ 41. (1) Die Zollbehörden sind befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

(2) …

(2) …

 

§ 47h. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.“

Artikel 14
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 14
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.

Öffentliche Mittel

§ 4.

Leistungen

§ 5.

Einkommen

§ 6.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.

Förderungen

§ 9.

Transferzahlungen

§ 10.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.

Auftraggeber

§ 13.

Leistungsempfänger

§ 14.

Leistungsverpflichteter

§ 15.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.

Leistende Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.

Dienstleister

§ 19.

Datenklärungsstelle

§ 20.

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.

Leistungskategorisierung

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.

Datenquellen

§ 24.

Datenbanken

§ 25.

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 27.

Übermittlung der Mitteilung

§ 28.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.

Rückmeldungen

§ 31.

Richtigstellung und Löschung von Daten

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.

Transparenzportalabfrage

§ 33.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.

Auswertungen

§ 35.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 37.

Gebührenbefreiung

§ 38.

Strafbestimmung

§ 39.

Verordnungen

§ 40.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Inkrafttreten

Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.

Öffentliche Mittel

§ 4.

Leistungen

§ 5.

Einkommen

§ 6.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.

Förderungen

 

 

§ 10.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.

Auftraggeber

§ 13.

Leistungsempfänger

§ 14.

Leistungsverpflichteter

§ 15.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.

Leistende Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.

Dienstleister

§ 19.

Datenklärungsstelle

§ 20.

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.

Leistungskategorisierung

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.

Datenquellen

§ 24.

Datenbanken

§ 25.

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 27.

Übermittlung der Mitteilung

§ 28.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.

Rückmeldungen

§ 31.

Richtigstellung und Löschung von Daten

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.

Transparenzportalabfrage

§ 33.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.

Auswertungen

§ 35.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 37.

Gebührenbefreiung

§ 38.

Strafbestimmung

§ 39.

Verordnungen

§ 40.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Inkrafttreten

Allgemeines

§ 1. (1) Das Transparenzportal dient

§ 1. (1) Das Transparenzportal dient

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e,

           4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und im Sinne des § 4 Abs. 3,

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(2) …

(2) …

Leistungen

Leistungen

§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

           1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:

           1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Transferzahlungen;

 

                e) und f) …

                e) und f) …

wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;

wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) …

(2) …

 

(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 7. (1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988;

           8. die Steuerfestsetzung bei Schulderlass gemäß § 36 EStG 1988 und gemäß § 23a Abs. 2 KStG 1988;

           9. bis 15. …

           9. bis 15. …

(2) …

(2) …

Förderungen

Förderungen

§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;

 

           2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;

Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

           3. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere

(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, und

           8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;

           9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

           9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;

 

        10. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;

 

        11. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;

 

        12. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;

 

        13. der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;

 

        14. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;

 

        15. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;

 

        16. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;

 

        17. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;

 

        18. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und

 

        19. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

Transferzahlungen

 

§ 9. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

 

(2) Zu den Transferzahlungen zählen insbesondere

 

           1. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;

 

           2. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;

 

           3. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;

 

           4. der gutzuschreibende Betrag gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988;

 

           5. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;

 

           6. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;

 

           7. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;

 

           8. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;

 

           9. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und

 

        10. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.

 

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger

§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Datenquellen

Datenquellen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

           1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

           1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 bis 8;

                c) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;

               d) bis f) …

               d) bis f) …

           2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

           2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices

                a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und

                a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und

               b) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

               b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Körperschaft gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 und zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.

(5) ...

(5) ...

Transparenzportalabfrage

Transparenzportalabfrage

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2015 die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten, wenn diese Einsicht zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder auf landesgesetzlicher Grundlage erforderlich ist und sich die Berechtigung zur Einsicht aufgrund eines Landesgesetzes und aus der Kategorisierung ergibt. Abfrageberechtigten Stellen eines Landes steht die Einsicht in Bundes- und Landesdaten auch in jenem Zeitraum zu, für welchen es sich zu Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet hat. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt.Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

Verordnungen

Verordnungen

§ 39. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)

§ 39. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)

           1. die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 anzupassen, und zwar

           1. die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 anzupassen, und zwar

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) hinsichtlich des § 9 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;

 

                e) und f) …

                e) und f) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“) kundzumachen:

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung“) kundzumachen:

           1. …

           1. …

           2. zu jedem einzelnen Leistungsangebot:

           2. zu jedem einzelnen Leistungsangebot:

                a) …

                a) …

               b) ob auf dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls aus welchem Leistungsangebot oder aus welchen Leistungsangeboten heraus;

               b) ob für dieses Leistungsangebot eine Leseberechtigung im Sinn des § 32 Abs. 5 und 6 besteht und gegebenenfalls auf welchen Tätigkeitsbereich bzw. gegebenenfalls auf welchen Teilbereich der einheitlichen Kategorisierung gemäß § 22 Abs. 2;

                c) und d) …

                c) und d) …

(5) …

(5) …

Artikel 15
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 15
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Bemessungsgrundlage der Abgabe

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

           1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;

           1. Gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981,übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;

           5. Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß § 5 AFFG und § 7 des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konten;

           6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

           6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

              

           7. Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den §§ 1 und 2 AusfFG dienen;

 

           8. Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.

(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage. Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Abs. 2 Z 1 gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.

Höhe der Stabilitätsabgabe

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

           1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,............................................ 0,09%,

           1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,......................................... 0,024%,

           2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,............................................ 0,11%.

           2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,......................................... 0,029%.

 

Begrenzung der Stabilitätsabgabe

 

§ 4. Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

 

           1. Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.

 

           2. Die Stabilitätsabgabe darf 50% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.

 

           3. Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Z 1 oder die Belastungsobergrenze der Z 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).

 

           4. Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Z 1 ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.

 

           5. Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Z 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.

 

Sonderzahlung

 

§ 5. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:

              

           1. Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2) jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2015 endet.

              

           2. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1,

                   

               a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten ........................  0,211%,

                   

               b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten ...................................  0,258%.

 

§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. § 2 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

              

           3. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht jeweils zu einem Viertel am 1. Jänner der Jahre 2017 bis 2020 und ist jeweils bis zum 31. März in den Jahren 2017 bis 2020 selbst zu berechnen und zu entrichten. Bis zum 31. März der Jahre 2017 bis 2020 hat das Kreditinstitut jeweils eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die Bemessungsgrundlage und die Abgabenschuld für den Voranmeldungszeitraum selbst berechnet werden. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

              

           4. Die Abgabenschuld für die Sonderzahlung entsteht mit Beginn des letzten Kalendervierteljahres 2016, wenn ein Kreditinstitut die Sonderzahlung bis zum 31. Jänner 2017 selbst berechnet, mit einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) „Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 2016“ auf das Abgabenkonto entrichtet und dies dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage und der Abgabenschuld mitteilt. Diese Mitteilung gilt als Steuererklärung.

 

(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

§ 7a. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt

 

               a) 50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;

 

               b) 25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

               c) 25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

               d) 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.

 

Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

 

(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6, sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(6) § 2 Abs. 2 Z 5, Z 7 und Z 8 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.

 

(7) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

(8) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.

 

(9) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut § 5 Abs. 1 Z 4 in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 10. (1)

§ 10. (1) Die Stabilitätsabgabe stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988).

Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 16
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 16
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Ausnahmen von der Besteuerung

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c und d EStG 1988.

         11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …

         (3) 1. bis 25. …

         (3) 1. bis 25. …

              

        26. § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) …

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