Erläuterungen

I Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 – 2018 gehört die Fertigstellung eines Verkehrsstatistikgesetzes zu den Vorhaben der Bundesregierung. Als Teil dieses Vorhabens soll nun ein Gesetz betreffend die Straßenverkehrsunfallstatistik erlassen werden. Gleichzeitig soll der diesbezügliche Passus im Bundesstraßengesetz 1971 (Teile des § 5) entfallen. Die Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59 (im Folgenden Sicherheitsmangement-RL) ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in ihrer Kontinuität gesichert.

Gleichzeitig geht dieses Straßenverkehrsunfallstatistik-G in seinem Anwendungsbereich über die Regelung des Bundesstraßengesetzes hinaus: Gesetzlich erfasst werden nun nicht nur alle Straßenverkehrsunfälle mit getöteten Personen, sondern auch mit Verletzten, und die Statistik wird sich nicht nur auf Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) beziehen, sondern umfasst das gesamte österreichische Straßennetz mit öffentlichem Verkehr.

Bisher wurde die Bundesanstalt Statistik Österreich jährlich, aufgrund von Werkverträgen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, gegen ein Pauschalentgelt tätig. Gesetzliche Grundlagen waren, neben dem Bundesstraßengesetz 1971, die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres für die Verkehrsstatistik und die für Verkehrspolitik und Unfallforschung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Bundesministeriengesetz und das Bundesstatistikgesetz 2000. Aufgrund der Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 63, haben die Mitgliedstaaten „die in den elektronischen Dateien auf höchster bestehender Zentralisierungsstufe gespeicherten Daten über Unfälle mit Personenschaden“ dem Statistischen Amt der Europäischen Union zu übermitteln.

Es soll nunmehr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik verantwortlich sein und das Recht haben, die Leistung der Erstellung, die bisher die Bundesanstalt Statistik Österreich erbracht hat, nach den Bedingungen des Vergaberechts zu vergeben.

Ein Kostenfaktor war bisher die Überprüfung der Daten der Polizei durch die Statistik Österreich. Nunmehr soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt und verpflichtet werden, die Unfalldaten zu erhalten und ihre Qualität zu sichern, bevor er sie der durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Aufgabe der Erstellung der Statistik betrauten Stelle übermittelt. Erst die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unfallanzeigen (Berichte) der Bundespolizei in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden ermöglicht das Setzen von ablauforganisatorischen Maßnahmen und Schulungsmaßnahmen. Darauf aufbauend soll eine Statistik erstellt werden.

Die Ziele des Gesetzes sind daher, die Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden auf allen öffentlichen Straßen zu regeln und die Zusammenarbeit der Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie auf diesem Gebiet zu normieren. Hinkünftig wird der Bundesminister für Inneres den durch die Dateneingabe der Bundespolizei entstehenden Aufwand (Personal-, Schulungs-, und Sachaufwand, wie die Programmierung im Aktenverwaltungssystem der Sicherheitsbehörden) und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Kosten für die Auswertung und Veröffentlichung der Daten tragen. Dazu kommt das Ziel, dass die Straßenverkehrsunfallstatistik möglichst effizient erstellt wird. Dabei wird auf den Datenschutz Bedacht genommen.

Der Entwurf für dieses Bundesgesetz wurde von den Bundesministern für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen erstellt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG „Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“.

II Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

In § 1 werden die wesentlichen Ziele des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes definiert.

Zu § 2

§ 2 enthält Beschreibungen der wesentlichen Begriffe „Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden“ und „Verkehr“.

Zu § 3

Gemäß dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine fachlich geeignete Erinrichtung mit der jährlichen Erstellung und Veröffentlichung einer Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Damit geht der Anwendungsbereich dieses Gesetzes über den des Bundesstraßengesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 7 hinaus, der nur die Erfassung von Straßenverkehrsunfällen, bei denen Personen im Bundesstraßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) getötet wurden, regelt. Mit dem Entfall der diesbezüglichen Bestimmungen im Bundesstraßengesetz (vgl. Art. 2) entfällt auch die automatische Inpflichtnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen jeder geeigneten Person oder Einrichtung (Dienstleister) bedienen. Dabei hat der Dienstleister die Erfordernisse des Datenschutzes zu berücksichtigen und die Grundsätze der Statistik gemäß der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltunspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatitisken und des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L87 vom 31.3.2009, S. 164, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.5.2015, S. 90 einzuhalten und dabei entsprechend den §§ 14 bis 19 Bundesstatistikgesetz 2000 vorzugehen.

Gem. Abs. 2 hat die Einrichtung gemäß Abs. 1 dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.

Es ist vorgesehen, dass die Kosten für die Erstellung und Veröffentlichung der Statistik vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie getragen werden.

Zu § 4

Abs. 1 enthält die Verpflichtung für die Organe der Bundespolizei die Unfalldaten zu erheben und eine Auflistung der erforderlichen Daten. Die Beschreibung der konkret erforderlichen Merkmale soll im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 erfolgen. Ein allfälliger Personenbezug zu den in Ziffer 1 bis 4 genannten Daten wird von den Organen der Bundespolizei vor Übermittlung an die betraute Stelle beseitigt. In Abs. 2 ist die Ermächtigung und Verpflichtung des Bundesministers für Inneres für die Qualitätssicherung enthalten.

Abs. 2: Dazu ist es erforderlich, dass in die Aktenverwaltungssysteme für die Erstellung von Gerichtsanzeigen Einsicht genommen werden kann. So ist es möglich, die von den Organen der Bundespolizei erhobenen Daten allenfalls zu verifizieren und im Bedarfsfall zu ergänzen, was den Erstellvorgang für die Statistik erleichtern soll. Es ist vorgesehen, dass die Kosten für die interne Qualitätssicherung das Bundesministerium für Inneres trägt.

Zu § 5

Ein wesentlicher Vorteil des vorliegenden Gesetzes ist die Möglichkeit, aufgrund der Übermittlung der Aktenzahl, bei Bestehen einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Bewilligung iSd § 46 DSG 2000 oder § 77 StPO, anhand von Akteneinsicht eine Tiefenanalyse durchzuführen, die sodann die Grundlage für gezielte Maßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit sein kann. Dabei ist das Weitergaberecht im Dienste des Datenschutzes eng begrenzt und die Daten sind auf alle Fälle nach zehn Jahren zu löschen.

Zu § 6

Der Bundesminister für Inneres kann die ihm aufgrund der Erhebungen zugekommenen Rohdaten sogleich auswerten und für Maßnahmen im Dienste der Verkehrssicherheit den Verkehrsbehörden übermitteln. Für die tödlich verlaufenen Verkehrsunfälle kann der Bundesminister anhand der Rohdaten eine zeitnahe – in der Regel wöchentliche – Analyse durchführen, die im Zusammenhang mit der ihn auch treffenden Veröffentlichungsverpflichtung, eine wichtige Information an die zuständigen Behörden darstellt und deren Veröffentlichung auch im Interesse einer allgemeinen Bewusstseinsbildung im Hinblick auf mehr Verkehrssicherheit, bewirken soll.

Zu § 7

Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres, das sind also anonymisierte Daten, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung), also der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG) und den Landesregierungen zur Verfügung zu stellen. Für Forschungs- und Präventionszwecke kann er den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gegen Entgelt an entsprechende Institutionen weitergeben. Auch hier gibt es Beschränkungen zugunsten des Datenschutzes.

Zu § 8

Mit dieser Bestimmung wird in Abs. 1 sichergestellt, dass ein etwaig bestehender Personenbezug dann zu beseitigen ist, wenn dieser für die Statistik nicht mehr erforderlich ist und dass eine Auswertung mit personenbezogener Darstellung nicht zulässig ist. Abs. 2 enthält die Geheimhaltungsverpflichtung für alle mit der Erstellung von Statistiken betrauten Personen.

Zu § 9

Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. In dieser Verordnung sind die zu erhebenden Merkmale und die damit verbundenen Ausprägungen, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung, sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung der Ergebnisse der Verkehrsunfallstatistik festzulegen. Damit ist es möglich, die zu erhebenden Daten sowie weitere, die Bearbeitung und Veröffentlichung der Daten betreffende Vorgaben festzulegen, aber auch durch die Festlegungen im Range einer Verordnung auf aktuelle Trends der Mobilitätsentwicklung durch Änderung der Verordnung, einzugehen. Der Ermächtigungsspielraum für die Festsetzung der zu erhebenden Merkmale besteht nur insoweit, als damit auch kein Personenbezug bei der Veröffentlichung entstehen kann. Auch ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung den Dienstleister gemäß § 3 bekannt zu geben.

Die Höhe des Entgelts für die Zurverfügungstellung von Daten für die Forschung soll in einer Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.

Zu § 14

Der vorliegende Termin für die Umsetzung dieses Gesetzes wurde gewählt, da eine gewisse Vorlaufzeit für die Adaptierung der EDV-Software im Bundesministerium für Inneres erforderlich ist und die Umstellung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen im System akkordiert werden muss.

Zu Artikel 2

Aufgrund der Regelung der Straßenverkehrsunfallstatistik im vorliegenden Gesetz kann die Regelung im Bundesstraßengesetz entfallen. Die Umsetzung der Sicherheitsmanagement-RL ist damit gesichert.