Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesstraßengesetz 1971

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:

           1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;

           2. Straßenverkehrssicherheitsaudit;

           3. Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;

           4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;

           5. Unfalldatenerfassung und Unfallkostenrechnung;

           6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.

Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.

(2) … (6) ...

Bundesstraßengesetz 1971

§ 5. (1) Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Bundesstraßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, werden folgende Instrumente vorgesehen:

           1. Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit;

           2. Straßenverkehrssicherheitsaudit;

           3. Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit;

           4. Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung;

           5. Unfallkostenrechnung;

           6. Bestellung und Ausbildung von Gutachtern.

Der Ausdruck „transeuropäisches Straßennetz“ bezeichnet das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beschriebene Straßennetz.

(2) … (6) ...

 

 

(7) Die Organe der Bundespolizei haben über jeden Straßenverkehrsunfall auf Bundesstraßen im Sinne des Abs. 1, bei dem eine Person getötet wurde, einen Unfallbericht zu erstellen. Eine Person gilt als getötet im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt. Der Unfallbericht hat zumindest folgende Angaben in anonymisierter Form zu enthalten:

           1. Angaben zum Unfall, wie insbesondere örtliche und zeitliche Zuordnung, Straßenart, Straßenzustand, Licht- und Witterungsverhältnisse, Fahrbahnbelag, Unfallumstände,

           2. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen, wie insbesondere Fahrzeugart, nationale bzw. internationale KFZ-Kennzeichentafel, für PKW und einspurige KFZ auch Jahr der Erstzulassung und Motorleistung,

           3. Angaben zu den unfallbeteiligten Personen, wie insbesondere Alter, Geschlecht, Art der Beteiligung am Verkehr, Verletzungsgrad, Alkoholisierung, Staatsangehörigkeit und verwendete Sicherheitseinrichtungen, sowie

           4. eine Unfallskizze, die zumindest Straßennummern oder ‑namen, Fahrtrichtung und Bezeichnung der am Unfall Beteiligten, eine Fixierung der Kollisionsstelle, die Entfernung der Kollisionsstelle zum Kilometerstein bzw. zu einem markanten Punkt sowie einen Nordpfeil enthält.

Die Organe der Bundespolizei haben die Unfallberichte laufend der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat auf Basis dieser Unfallberichte einen elektronischen Unfalldatenbestand zu erstellen, abzuspeichern und auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung zu stellen.

Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

Erhebung der Daten und Qualitätssicherung

§ 4. (1) Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überlassen:

           1. Angaben zum Unfall,

           2. Angaben zu den Unfallumständen,

           3. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,

           4. Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,

           5. Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie

           6. aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.

       Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Die näheren Ausprägungen der zu erhebenden Merkmale, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, die Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Z 1 bis 5 des § 4 Abs. 1 hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden.

Bundesstraßengesetz 1971

Bundesstraßengesetz 1971

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Abs. 1 eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(9) Durch die Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jeweils die durchschnittlichen Kosten zu errechnen, die dadurch verursacht werden, dass bei einem Straßenverkehrsunfall auf einer Bundesstraße im Sinne des Abs. 1 eine Person getötet bzw. schwer verletzt wird. Die Kostensätze sind erstmalig im Jahr 2012 zu veröffentlichen und danach mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(8) Durch die Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

§ 34. (1) bis (9) …

§ 34. (1) bis (9) …

Abs. 10 und 11 sind in einem anderen Gesetzentwurf enthalten.

(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.