Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Gutschrift der SV-Beiträge für das 4. Quartal 2016 für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit niedrigen Versicherungswerten.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Maßnahme führt zu einer Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Beiträge werden aus Mitteln der Rücklage der Krankenversicherung bezahlt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Gutschrift der Sozialversicherungsbeiträge des 4. Quartals 2016 führt zu einer Entlastung bestimmter land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das BSVG und das GSBG geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Betrieb sind in den letzten Jahren erheblich gesunken. Die Frost- und Schneekatastrophe im April 2016 hat der Landwirtschaft zudem Schadenssummen in dreistelliger Millionenhöhe beschert.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu setzen.

Im Bereich der Bauernsozialversicherung soll durch eine Novellierung des BSVG für 80 % der niedrigsten Beitragsgrundlagen für das vierte Quartal 2016 auf die Beiträge verzichtet werden.

Im GSBG soll das Ungleichgewicht der Mittelverteilung zwischen SVB und GKK´s bereinigt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im 4. Quartal 2016.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

KEINE

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Grund vorliegender Berichte und Daten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

 

Beschreibung des Ziels:

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Betrieb sind in den letzten Jahren erheblich gesunken. Die Frost- und Schneekatastrophe im April 2016 hat der Landwirtschaft zudem Schadenssummen in dreistelliger Millionenhöhe beschert.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu setzen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit verzeichnen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Grund sinkender Erträge und der Unterwetterkatastrophen Schadenssummen in dreistelliger Millionenhöhe.

Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch Setzung kurzfristiger Maßnahmen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verzicht auf die SV-Beiträge für das 4. Quartal 2016 für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit niedrigen Versicherungswerten.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bereich der Sozialversicherung soll durch eine Novellierung des BSVG die Pflicht zur Beitragszahlung für das vierte Quartal 2016 zugunsten bestimmter land- und forstwirtschaftlichen Betriebe beseitigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger (im Bereich der Pensionsversicherung).

Die Änderungen im GSBG bewirken eine Mittelverschiebung in Höhe von 30 Mio € zu den Gebietskrankenkassen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1339655878).