Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf ist einer kurzfristigen finanziellen Entlastung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmet.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (§ 357a BSVG):

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Betrieb sind in den letzten Jahren erheblich gesunken. Die Frost- und Schneekatastrophe im April 2016 hat der Landwirtschaft zudem Schadenssummen in dreistelliger Millionenhöhe beschert. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu setzen.

Im Bereich der Sozialversicherung soll durch eine Novellierung des BSVG die Beitragszahlung für das vierte Quartal 2016 zugunsten von 80 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gutgeschrieben werden; lediglich jene 20 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die die höchsten Beitragsgrundlagen aufweisen, sollen von dieser Regelung nicht umfasst sein.

Die Finanzierung dieser Beitragsentlastung erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung und hat daher in der Pensionsversicherung keine Auswirkungen auf den Bundesbeitrag und auch keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Aufwertungszahl.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1a GSBG):

Im Zuge der Beitragsgutschrift für BSVG-Versicherte im vierten Quartal 2016 kommt es zu einer Revision der Mittelallokation. In diesem Zusammenhang wurde ein Ungleichgewicht bei der Ausgestaltung der Finanzierung der einzelnen Sozialversicherungsträger festgestellt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diesem Umstand rechtsbereinigend Rechnung getragen werden.