Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Richtlinie 2014/95/EU (in der Folge kurz: NFI-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 22.10.2014, S. 1, ist bis 6. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, durch die nähere Präzisierung der bereits nach geltendem Recht offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen deren Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen.

Nach der NFI-Richtlinie müssen große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen.

Diese Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.

Auf Konzernebene soll eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene oder von einer konsolidierten Erklärung befreit.

Zusätzlich wird künftig bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. § 243b Abs. 2 Z 2 UGB sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass im Corporate Governance-Bericht auch Maßnahmen zur Frauenförderung angegeben werden. Art. 20 Abs. 1 lit. g der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie geht nun für große Unternehmen darüber hinaus und verlangt Angaben zum Diversitätskonzept, das im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf beispielsweise das Alter, das Geschlecht oder den Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, zu den Zielen dieses Diversitätskonzepts sowie zur Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und zu den Ergebnissen im Berichtszeitraum.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des UGB)

Zu Z 1 bis 6, 9 und 11 (§ 242 Abs. 4, § 243 Abs. 5, §§ 243b, 243c und 243d, § 267b Abs. 1, § 267c Abs. 1):

Die Verpflichtung zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil des Lageberichts ist systematisch – wie im Vorbild der Bilanz-Richtlinie – nach dem Lagebericht, aber vor dem Corporate Governance-Bericht, also zwischen den geltenden § 243a und § 243b UGB zu regeln. Dadurch müssen die Bestimmungen über den Corporate Governance-Bericht (bisher § 243b UGB) und über den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (bisher § 243c UGB) um eine Stelle nach hinten gerückt werden (als neue §§ 243c und 243d UGB), damit an der frei werdenden Stelle des § 243b UGB Art. 19a der Bilanz-Richtlinie in der Fassung der NFI-Richtlinie geregelt werden kann. Das bewirkt auch eine Verweisanpassung in § 242 Abs. 4, § 267a (nach der Änderung: § 267b) Abs. 1 und § 267b (nach der Änderung: § 267c) Abs. 1 UGB.

Zu § 243b Abs. 1 UGB: Nach Art. 19a Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie müssen große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse („Public Interest Entity“, kurz PIE) sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen. Eine solche Verpflichtung muss daher für Unternehmen geschaffen werden, bei denen an den Abschlussstichtagen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Das Unternehmen ist ein PIE im Sinne des § 189a Z 1 UGB und

           2. hat in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter und

           3. das Unternehmen ist groß im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB (die Bilanzsumme liegt an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 20 Millionen Euro und/oder die Umsatzerlöse liegen über 40 Millionen Euro).

Die nichtfinanzielle Erklärung baut auf der Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach Art. 19 Abs. 1 dritter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie (umgesetzt in § 243 Abs. 5 UGB) auf, die in Österreich alle großen Kapitalgesellschaften im Lagebericht vorzunehmen haben. Sie geht aber im Detaillierungsgrad darüber hinaus. Daher soll – in Umsetzung von Art. 19a Abs. 2 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie – klargestellt werden, dass die nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht die Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach § 243 Abs. 5 UGB ersetzt. Umgekehrt soll in § 243 Abs. 5 UGB klargestellt werden, dass sich nur solche Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung unterliegen, mit der Analyse nach § 243 Abs. 5 UGB begnügen können.

Zu § 243b Abs. 2 und 3 UGB: Grundsätzlich ist die nichtfinanzielle Erklärung als Teil des Lageberichts zu erstellen. Sie enthält diejenigen Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.

In Bezug auf Umweltbelange sollten in der Erklärung Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zur Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten sein (siehe Erwägungsgrund 7 der NFI-Richtlinie).

In Bezug auf soziale und Arbeitnehmerbelange soll die Erklärung Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht, Herkunft und Religion zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu den Arbeitsbedingungen, zum sozialen Dialog insbesondere mit Arbeitnehmervertretungen, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zur Gesundheit und zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zur Aus- und Weiterbildung, zur Beschäftigtenentwicklung, differenziert nach Vertragsarten, Arbeitszeit, Fluktuation, Einkommensentwicklung, zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften und zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen enthalten, wenn das Unternehmen nicht erklärt, in diesen Belangen kein Konzept zu verfolgen, und dies begründet (Abs. 3 letzter Satz).

In Bezug auf die Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.

Die zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen sollen Informationen zu den in Abs. 2 aufgezählten Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben. Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus der eigenen Tätigkeit des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmen, verknüpft sein (Erwägungsgrund 8 der NFI-Richtlinie). Im Regelfall wird es ausreichend sein, Informationen vom direkten Abnehmer oder Lieferanten einzuholen.

Wenn das Unternehmen in Bezug auf einzelne dieser Belange nach Abs. 2 kein Konzept verfolgt, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine Begründung zu enthalten, warum dies der Fall ist. Die Verpflichtung zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung bedeutet daher nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verfolgung eines Konzeptes in allen Belangen, sondern normiert vielmehr einen „comply or explain“- Ansatz.

Zu § 243b Abs. 4 UGB: An dieser Stelle wird vorgeschlagen, von dem Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie in der Fassung der NFI-Richtlinie vierter Unterabsatz Gebrauch zu machen.

Zu § 243b Abs. 5 UGB: Bei der Bereitstellung der nichtfinanziellen Informationen können sich die Unternehmen nach Art 19a Abs. 1 fünfter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie in der Fassung der NFI-Richtlinie auf nationale, unionsbasierte und internationale Rahmenwerke stützen. Zu diesen Rahmenwerken zählen unter anderem das Umweltmanagement- und -Betriebsprüfungssystem (EMAS), die Global Reporting Initiative (GRI), der Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000 und die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik. Sofern die bestehenden internationalen Rahmenwerke nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 und Abs. 3 bzw. nach Art. 19a der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie abdecken, ist auch bei der Anwendung von Rahmenwerken darauf zu achten, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Gänze erfüllt werden.

Dies ist aus heutiger Sicht jedenfalls bei Anwendung der umfassenden Variante des G4 Standards der Global Reporting Initiative nach Maßgabe der darin enthaltenen Wesentlichkeitsprüfung der Fall. Die GRI-Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung haben zum Ziel, Berichterstattungsgrundsätze, Standardangaben und eine Umsetzungsanleitung zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für alle Organisationen, unabhängig von Größe, Branche oder Standort zu bieten.

Zur Unterstützung der richtlinienkonformen Anwendung des Standards wurde von der GRI ein Dokument veröffentlicht, das die von der Richtlinie angesprochenen Bereiche in der geforderten Tiefe den entsprechenden G4 Angaben gegenüberstellt (Making headway in Europe – Linking GRI’s G4 Guidelines and the European Directive on Non – Financial and Diversity Disclosure).

Die von der Kommission nach Art. 2 der NFI-Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 zu veröffentlichenden Leitlinien sind derzeit noch nicht fertiggestellt. Es kann daher noch keine Aussage darüber getroffen werden, inwieweit sie von den Unternehmen vor allem im ersten Berichtsjahr tatsächlich als Orientierungshilfe dienen können. Festzuhalten ist jedenfalls, dass diese Leitlinien unverbindlich sind und daher nicht verpflichtend verwendet werden müssen.

Zu § 243b Abs. 6 UGB: Diese Bestimmung macht vom Wahlrecht nach Art. 19a Abs. 4 Bilanz-RL in der Fassung NFI-Richtlinie 2014/95/EU Gebrauch, den Unternehmen zu gestatten, die nichtfinanzielle Erklärung entweder als Teil des Lageberichts oder als gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu erstellen.

Art. 33 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass der gesonderte (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie und gegebenenfalls den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt und offengelegt wird. Wird die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufgenommen, so umfasst die Aufstellungsverpflichtung für den Lagebericht in § 222 Abs. 1 UGB auch die darin enthaltene nichtfinanzielle Erklärung. Macht die Gesellschaft von der vorgeschlagenen Option Gebrauch, die nichtfinanzielle Erklärung als gesonderten Bericht zu erstellen, muss sie auch diesen dem Aufsichtsrat vorlegen, allerdings nicht zwingend gemeinsam mit dem Jahresabschluss. Das kann etwa für börsenotierte Unternehmen wesentlich sein, die den Jahresabschluss schon vor Ablauf der viermonatigen Veröffentlichungsfrist des § 82 Abs. 2 BörseG aufgestellt und geprüft haben müssen. Für ein solches Unternehmen kann es von Vorteil sein, dass es den gesonderten Bericht, der nicht Bestandteil des Jahresfinanzberichts nach § 82 Abs. 2 BörseG ist, noch nach Ablauf dieser Frist aufstellen kann. Der Aufsichtsrat hat den gesonderten Bericht zu prüfen.

Zu § 243b Abs. 7 UGB: Diese Bestimmung soll Art. 19a Abs. 3 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie umsetzten und befreit Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) von der Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, sofern sie und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines anderen (auch ausländischen) Unternehmens einbezogen werden, der im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie steht.

Zu Z 6 (§ 243c Abs. 2 Z 2a)

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 lit. g Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie und erweitert die für den Corporate Governance-Bericht bereits bestehende Verpflichtung zur Angabe von Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen der Gesellschaft um Aspekte wie Alter oder Bildungs- und Berufshintergrund betreffend den Vorstand und den Aufsichtsrat. Die Berichtspflicht zum Diversitätskonzept betrifft lediglich große Aktiengesellschaften, die zur Aufstellung eines Corporate Governance-Berichtes verpflichtet sind, zumal nach Art. 20 Abs. 5 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen unabhängig von ihrer Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse von der Verpflichtung zur Abgabe einer Diversitätserklärung befreit werden können.

Zu Z 7 (§ 244 Abs. 1)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung. Weil § 267b alt bzw. § 267c neu UGB Vorschriften zur Aufstellung, Unterzeichnung und Vorlage des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen enthält, kann auf deren Regelung in § 244 Abs. 1 UGB verzichtet werden.

Zu Z 8, 10 und 12 (§§ 267a, 267b und 267c)

Wie bereits im Teil über den Einzelabschluss, muss auch im Abschnitt über den Konzernabschluss Platz geschaffen werden nach der Bestimmung über den Konzernlagebericht (§ 267 UGB) und vor dem konsolidierten Corporate Governance-Bericht (§ 267a UGB), weshalb der bisherige § 267a UGB und der zehnte Titel mit § 267b UGB jeweils um eine Stelle nach hinten gerückt werden. An der frei werdenden Stelle soll die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung geregelt werden.

Zu § 267a Abs. 1 UGB: Hier soll Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie umgesetzt werden, der vorsieht, bestimmte Mutterunternehmen einer „großen Gruppe“ zur Erstellung einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung zu verpflichten. Da die Kriterien einer „großen Gruppe“ nicht durch Definition einer solchen Gruppe (vgl. hingegen Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie), sondern als negativ formulierte Kriterien in der Befreiungsbestimmung des § 246 UGB umgesetzt wurden, nimmt der vorgeschlagene Abs. 1 auch auf letztere Bestimmung Bezug. Demnach unterliegt der Aufstellungsverpflichtung ein Mutterunternehmen (siehe § 189a Z 6 UGB), das kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. es ist ein PIE im Sinne des § 189a Z 1 UGB und

           2. hat in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter und

           3. die konsolidierte Bilanzsumme liegt an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 20 Millionen Euro (oder die aggregierte Bilanzsumme über 24 Millionen Euro) und/oder die konsolidierten Umsatzerlöse liegen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 40 Millionen Euro (oder die aggregierten Umsatzerlöse über 48 Millionen Euro).

Dem Wortlaut der Richtlinienbestimmung nach ist es nicht erforderlich, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufstellt, allerdings deutet die Formulierung „in den Konzernlagebericht aufnehmen“ darauf hin, dass der Verpflichtung nur Mutterunternehmen unterliegen, die auch tatsächlich einen Konzernlagebericht aufstellen müssen.

Zu § 267a Abs. 2 bis 5 UGB: Auf die Erläuterungen zu § 243b UGB wird verwiesen.

Zu § 267a Abs. 6 UGB: Zunächst wird auf die Erläuterungen zur spiegelbildlichen Bestimmung des § 243b Abs. 6 UGB verwiesen. Wenn die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung als gesonderter Bericht erstellt wird, erfordert dies auch eine Regelung zur Vorlagepflicht an den Aufsichtsrat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 96 AktG und zum GmbHG verwiesen.

Zu § 267a Abs. 7: Diese Bestimmung soll Art. 29a Abs. 3 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie umsetzten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist allerdings nicht ganz klar. Nach Art. 23 Abs. 3 Bilanz-Richtlinie (umgesetzt durch § 245 UGB) sind Mutterunternehmen, die gleichzeitig Tochterunternehmen sind, nach den dort genannten Voraussetzungen ohnedies schon von der Erstellung eines Teilkonzernlageberichts befreit. Für solche Unternehmen würde Art. 29a Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie von vorhinein ins Leere gehen, weil diese keinen konsolidierten Lagebericht aufstellen müssen, in welchen sie eine NFI-Erklärung aufnehmen könnten. Die Befreiung gilt allerdings nicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die stets einen Teilkonzernlagebericht aufstellen müssen. Art. 29a Abs. 3 Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie scheint darüber hinauszugehen und alle Unternehmen von öffentlichem Interesse (einschließlich der kapitalmarktorientierten Unternehmen) von der Pflicht zur Abgabe einer NFI-Erklärung auszunehmen. Wäre Art. 40 der Bilanz-Richtlinie anwendbar, der Unternehmen von öffentlichem Interesse keine Befreiungen gewährt, verbliebe Art. 29a Abs. 3 kein Anwendungsbereich, weil von vorhinein nur Unternehmen von öffentlichem Interesse die NFI-Erklärung in den Konzernlagebericht aufnehmen müssen.

Auf der anderen Seite ist Art. 29a Abs. 3 aber auch enger als Art. 23 Abs. 3 ff., weil die Befreiung nur gewährt wird, wenn der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufgestellt wird. Eine allfällige „Gleichwertigkeit“ reicht nicht aus. Es kann also der Fall eintreten, dass das Unternehmen zwar von der Pflicht zur Erstellung eines Teilkonzernlageberichts nach § 245 UGB befreit ist, aber dennoch eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgeben muss, weil der befreiende Konzernlagebericht nicht den Anforderungen des Art. 29a Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie entspricht. Für diesen Fall soll das Unternehmen einen gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht aufzustellen haben.

Zu Z 13 und 14 (§§ 269 Abs. 3 und 273 Abs. 1)

Nach Art. 19a Abs. 5 (Art. 29a Abs. 5) der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft überprüft, ob die (konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. In diesem Sinne wird die Bestimmung des § 269 Abs. 3 UGB zu Gegenstand und Umfang der Prüfung um diese Information erweitert und der Inhalt des Prüfungsberichts nach § 273 Abs. 1 UGB entsprechend angepasst. Die Frage, ob ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht vorgelegt wurde, kann unter Umständen zum Zeitpunkt der Prüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften, die nach § 82 Abs. 4 BörseG zur Veröffentlichung eines geprüften Jahresabschlusses vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verpflichtet sind, nicht beantwortet werden. Eine Erklärung über den gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Spätestens bei Vorlage des gesonderten nichtfinanziellen Berichtes an den Aufsichtsrat muss die Überprüfung jedoch vorgenommen und die Information hierüber im Prüfbericht enthalten sein.

Zu Z 15 und 17 (§§ 277 Abs. 1 und 280 Abs. 1)

Diese Bestimmungen regeln die Verpflichtung zur Offenlegung des gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts. Die Richtlinie 2014/95/EU sieht die Möglichkeit vor, die nichtfinanzielle Erklärung in der Form eines gesonderten Berichtes abzugeben. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden. Daher ist die Verpflichtung zur Offenlegung dieses Berichtes gesondert vorzusehen. Dieser ist grundsätzlich innerhalb derselben Frist wie der Jahresabschluss offenzulegen.

Zu Z 16 und 18 (§§ 277 Abs. 4, 282 Abs. 2a)

Um die Offenlegung der nichtfinanziellen Erklärung und des Berichtes über Zahlungen an staatliche Stellen gegenüber den dazu verpflichteten Unternehmen durchsetzen zu können, sollen die Unternehmen in einem ersten Schritt dazu verpflichtet werden, bekanntzugeben, ob sie die jeweiligen Kriterien der §§ 243b Abs. 1 und 243c Abs. 1 UGB in der Fassung des Entwurfs erfüllen. Für die Überprüfung, ob die offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht wurden, soll das Gericht zukünftig auch eine Erklärung einfordern können, in der das Unternehmen Auskunft zu geben hat, ob es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB handelt, zumal diese Information für die Gerichte auf anderem Weg nicht zugänglich ist.

Wenn die gesetzlichen Vertreter ihren Verpflichtungen zur Offenlegung des gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichtes nach §§ 277 und 280 UGB nicht nachkommen, ist über sie eine Zwangsstrafe nach § 283 UGB zu verhängen.

Zu Z 19 (§ 906 Abs. 43 und 44):

Die Bestimmungen sollen mit 6.12.2016 in Kraft treten, aber erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zur Anwendung kommen. Dies sieht Art. 4 Abs. 1 der NFI-Richtlinie ausdrücklich vor. Die Legisvakanz ist auch erforderlich, damit die zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen entsprechende strukturelle und organisatorische Maßnahmen für die Umsetzung treffen können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 96 Abs. 1 und Abs. 3, 104 Abs. 1)

Bei Aktiengesellschaften hat nach § 96 Abs. 1 AktG der Vorstand dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung als gesonderter nichtfinanzieller Bericht nach dem vorgeschlagenen § 243a Abs. 6 UGB erstattet wird, ist dieser Bericht nicht in § 222 Abs. 1 UGB erwähnt und damit keine „Unterlage gemäß § 222 Abs. 1 UGB“. Das schadet an sich nicht, weil § 243a Abs. 6 UGB (wie übrigens auch § 222 Abs. 1 UGB) ohnedies vorsieht, dass der Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen ist. Es soll durch die explizite Erwähnung in § 96 AktG allerdings sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat diesen Bericht wie die übrigen Unterlagen nach § 222 Abs. 1 UGB zu behandeln hat.

Nach dem RÄG 2014 ist der Vorschlag für die Gewinnverwendung bei mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften zwingend Bestandteil des Anhangs (§ 238 Abs. 1 Z 9 UGB), weshalb nur noch bei kleinen Aktiengesellschaften ein separater Vorschlag vorzulegen ist. Das soll durch den Ausdruck „gegebenenfalls“ klargestellt werden.

§ 96 AktG ist nicht zu entnehmen, dass die in § 222 Abs. 1 UGB aufgezählten Unterlagen (und künftig auch der gesonderte, allenfalls konsolidierte nichtfinanzielle Bericht) an den Aufsichtsrat gemeinsam vorgelegt werden müssen. Der gesonderte (konsolidierte) nichtfinanzielle Bericht kann dem Aufsichtsrat daher auch erst nach Vorlage der in § 222 Abs. 1 UGB aufgezählten Unterlagen in einer weiteren Sitzung vorgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 262 Abs. 36)

Siehe Erläuterungen zu § 906 Abs. 43 UGB.

Zu Artikel 3 (Änderung des GmbH-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 30k)

§ 30k GmbHG soll systemkonform an § 96 AktG angepasst werden; siehe im Übrigen die Erläuterungen zu § 96 AktG.

Zu Z 4 (§ 127 Abs. 20)

Siehe Erläuterungen zu § 906 Abs. 43 UGB.