Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die vorliegende Novelle soll zunächst eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes bewirken, indem die explizite behördliche Ermächtigung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vornahme von Alkomatuntersuchungen bzw. Alkoholüberprüfungen mittels Alkovortestgerät durch eine generelle gesetzliche Ermächtigung ersetzt wird. Ebenfalls zu einer Verminderung des Verwaltungsaufwands beitragen wird der Entfall einer Ausnahmebewilligung für die Anbringung von z.B. Werbetafeln an Straßenbeleuchtungseinrichtungen, wenn hiefür bereits eine Bewilligung der Werbung vorliegt.

Im Sinne der Förderung der Elektromobilität ist es wünschenswert, dass zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen entsprechende Parkplätze freigehalten werden können. Die entsprechend Kundmachung soll durch Einführung einer neuen Zusatztafel vereinfacht werden.

Ein dritter Schwerpunkt der Novelle liegt auf einer Hebung der Verkehrssicherheit. Für bestimmte Übertretungen ist schon jetzt der Einsatz bildgebender Überwachungsverfahren zulässig; im Sinne des Datenschutzes ist die Verwendung des dabei entstehenden Bildmaterials allerdings engen Beschränkungen unterworfen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass immer wieder auf diesen Bildern auch Übertretungen eindeutig erkennbar sind, für deren Verfolgung die Bilder nicht verwendet werden dürfen. In Zukunft werden datenschutzkonform auf der Grundlage dieses Bildmaterials nicht nur die eigentlich überwachten Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden dürfen, sondern auch eine Reihe anderer, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Delikte. Dabei wurden nur solche Übertretungen ins Gesetz aufgenommen, die erfahrungsgemäß auch eindeutig auf Bildmaterial erkennbar sind.

Weitere Punkte betreffen Erleichterungen für die Wirtschaft (Parkerleichterungen für Werttransporte, Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot) und auch Erleichterungen für die Bürger (Ausnahmemöglichkeit von Kurzparkzonen auch für Benützer eines geleasten Firmenautos).

Kompetenzgrundlage:

Der Gesetzentwurf stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 und 2a):

Derzeit ist vorgesehen, dass jedes Organ der Straßenaufsicht nicht nur besonders geschult, sondern auch von der Behörde ermächtig sein muss, um Atemluftuntersuchungen (Alkomat) oder Atemluftüberprüfungen (Alkovortestgerät) vornehmen zu dürfen. Das Erfordernis der Ermächtigung bringt einen beträchtlichen Verwaltungs-/Kostenaufwand mit sich durch:

•       Notwendige Ermächtigung aller Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

•       Individuelle Urkunde für jedes Organ

•       Erstellung – Drucklegung von 66-seitigen Urkunden (inkl. Strafkatalog) im Format A6

•       Fertigung jeder Urkunde durch alle Behördenvertreter

•       Namentliche Zustellung an die Organe

•       Dokumentation sämtlicher Ermächtigungs- und Urkundendaten (Name, Behörde, Zahl und Datum der Ermächtigung)

•       Laufende Aktualisierung (Neuausstellungen/Einziehungen)

Darüber hinaus ist eine Neuauflage und Neubeurkundung bei jeder inhaltlichen Änderung notwendig.

Sofern es sich bei den Organen der Straßenaufsicht um Angehörige der Bundespolizei handelt, ist durch die bundesweit einheitliche Ausbildung jedenfalls sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Schulung hinsichtlich Handhabung von Alkomaten und Alkovortestgeräten und zu beachtender rechtlicher Anforderungen erfolgt. Die Ermächtigung ist in diesen Fällen ein bloßer Formalakt, weshalb hinkünftig eine generelle gesetzliche Ermächtigung dieser Organe anstelle der individuellen durch die Behörde treten soll. Lediglich für die sehr geringe Anzahl jener Organe der Straßenaufsicht, die nicht Angehörige der Bundespolizei sind, soll es beim Erfordernis einer Ermächtigung bleiben; dies gibt den Behörden die Sicherheit, nur umfassend und korrekt ausgebildete Personen zu Straßenaufsichtsorganen zu bestellen.

Zu Z 2 (§ 26a Abs. 4):

Die Mannschaften von Werttransportfahrzeugen sind für die Geldservicierung im Einsatz und müssen aus Sicherheitsgründen sowie für einen aufrechten Versicherungsschutz die Wege zwischen Fahrzeug und Selbstbedienungsgeräten, Bankfilialen oder Drittmarktkunden (z.B. Handelsketten) so kurz wie möglich halten. Ferner gibt es auch sicherheitstechnische Zeitlimits bei der Geldkofferaktivierung, die nur eine bestimmte Zeitspanne für den Geldkoffer außerhalb des Fahrzeugs erlauben. Sehr oft ist es allerdings nicht möglich, in einer zumutbaren und sicherheitstechnisch vertretbaren Distanz einen regulären Parkplatz zu finden bzw. befinden sich die zu servicierenden Stellen in Bereichen, die von parkenden und haltenden Fahrzeugen freigehalten werden sollen.

Immer wieder kommt es daher vor, dass zur Servicierung der Geräte oder bei Belieferung/Abholung von Filialen der Banken oder des Handels im Park- und/oder Halteverbot gehalten bzw. geparkt wird, was wiederum dazu führt, dass Fahrzeuge des Werttransports bei Servicierungen in solchen Bereichen angezeigt werden.

Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot, die dieser Situation Abhilfe schaffen könnten, sollen daher in § 26a vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 2):

Derzeit ist es verboten, an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs Beschriftungen, Anschläge, Werbung etc. anzubringen bzw. wäre zur Legalisierung eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sinn dieser Bestimmung ist, eine Beeinträchtigung der Funktion der genannten Einrichtungen zu verhindern. Gleichzeitig sind aber für verkehrsfremde Tätigkeiten, wie etwa Werbung, jedenfalls Bewilligungen nach den §§ 82 bis 84 StVO erforderlich. In vielen Fällen beziehen sich beide Bewilligungen auf die Anbringung desselben Gegenstandes, z.B. einer Werbetafel oder Zeitungsverkaufseinrichtung. In solchen Fällen soll in Hinkunft die Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Verbots des § 32 entfallen, wenn eine Bewilligung nach §§ 82 bis 84 vorliegt.

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 3):

Die gesetzlichen Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot sollen auf Reparaturen an Was-ser- und Energieversorgungsanlagen erweitert werden. Die derzeit noch erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung solcher Fahrten hat sich in der Praxis als schwer administrierbar herausgestellt. Reparaturen an Wasser- und Energieversorgungsanlagen dulden – wie die bereits seit langer Zeit vom Fahrverbot ausgenommenen Reparaturen an Kühlanlagen – in der Regel keinen Aufschub; eine möglichst umgehende Reparatur an derartigen Anlagen ist eindeutig im öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller ist festzuhalten, dass die Mitglieder dieser Berufsgruppe auch und gerade an Wochenenden und Feiertagen Aufträge zu erledigen haben. Die Fahrten betreffen den Transport von Ton- und Lichtequipment, Bühnenpodesten, Layer- und Traversenmaterial zu Sport- oder Kulturveranstaltungen, die überwiegend an Wochenenden stattfinden. Das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung erscheint – insbesondere bei kurzfristig erforderlichen Fahrten – für die Anforderungen der Praxis zu unflexibel.

Zu Z 5 (§ 45 Abs. 4):

Derzeit können nur Personen eine Ausnahme für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in Kurzparkzonen bekommen, die entweder Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs sind oder denen ein arbeitgebereigenes Fahrzeug (meist als „Dienstauto“ bezeichnet) überlassen wurde. Zunehmend kaufen Firmen aber solche Fahrzeuge nicht mehr, sondern leasen sie, d.h., das Fahrzeug gehört weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer. Die Ausnahmemöglichkeit soll daher auf vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeuge erweitert werden.

Zu Z 6 (§ 48 Abs. 5):

Mobile Verkehrszeichensteher, wie sie etwa bei Baustellen und kurzfristigen Halte- und Parkverboten verwendet werden, nehmen mehr Platz in Anspruch, was bei einer Aufstellung am Gehsteig oder auf einem Radweg zu Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Fuß- und Radverkehrs führen kann. So kann dies auch zur Folge haben, dass bei engen Gehsteigen das Vorbeikommen an einem Verkehrszeichen mit Kinderwägen oder Rollstühlen nicht mehr gewährleistet ist. Demgegenüber stellt die Kundmachung auf der Fahrbahn entlang des Fahrbahnrandes keine Beeinträchtigung des Verkehrs dar. Keine Gefährdung des fließenden Verkehrs ist insbesondere dort anzunehmen, wo der Aufstellungsort auf einer dem ruhenden Verkehr dienenden Fläche liegt. Dies ist in markierten Parkstreifen der Fall oder auch auf Fahrbahnflächen, die auch ohne Bodenmarkierung legal zum Halten und Parken benutzt werden dürfen oder bis zur Kundmachung eines Halteverbotes benutzt werden durften.

Zu Z 7 (§ 54 Abs. 1 lit. m):

Eine Förderung der Elektromobilität ist sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. Die Umschreibung des Elektrofahrzeugs ist der Richtlinie 2014/94/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entnommen.

Zu Z 8 (§ 98g):

Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und des Sicherheitsabstandes sowie die Beachtung von roten Ampeln dürfen schon seit einigen Jahren mittels bildgebender elektronischer Einrichtungen überwacht werden. Teilweise sind auf dem Bildmaterial aber auch andere, strafbare und die Verkehrssicherheit in beträchtliche Maße gefährdende Tätigkeiten erkennbar und können auf dem Beweisfoto der Überwachungen gem. §§ 98a – 98d StVO einwandfrei im Einzelfall festgestellt werden.

Die derzeitigen strengen Zweckbestimmungen der §§ 98a – 98d lassen allerdings eine Verwertung solchen Bildmaterials zwecks Verfolgung dieser Übertretungen nicht zu, sondern sehen vor, dass die mit diesen Verkehrsüberwachungsgeräten (Section Control, Radar, Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung) ermittelten Daten ausschließlich nur für den Zweck der jeweiligen Überwachung verwendet werden dürfen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit erscheint es geboten, mit Blick auf die Verfolgbarkeit bestimmter Delikte Ausnahmen von der strengen Zweckbindung vorzusehen.

Der neue § 98g soll dementsprechend erlauben, dass solche Bildaufzeichnungen auch für Zwecke der Strafverfolgung folgender Delikte verwendet werden dürfen:

- Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung

- unerlaubte Personenbeförderung

- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

- mangelnde Kindersicherung

- Nichttragen eines Schutzhelmes

- Beförderung einer unzulässigen Anzahl von Personen auf einem Motorrad oder Motorfahrrad

Soweit die genannten Übertretungen nur vom Lenker begangen werden können – weil nur dieser Normadressat der entsprechenden Gebotsnorm ist – bleibt es auch bei dem Grundsatz, dass zufälligerweise erfasste, weitere Personen auf dem Bildmaterial unkenntlich zu machen sind; eine diesbezügliche Ausnahme wird nur für diejenigen Fälle geschaffen, wenn eine andere Person als der Lenker eine Übertretung begangen hat (Bsp.: Beifahrer hat Sicherheitsgurt nicht angelegt).

Zu Z 9 (§ 103 Abs. 17):

Die neuen bzw. geänderten Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Zu Rechtsdokumentationszwecken wird das Inkrafttreten jedoch ausdrücklich geregelt.