Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund vermehrter Anfragen bzw. Beschwerden hinsichtlich verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 sowie auch im Rahmen der Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer hat sich im Laufe der letzten Jahre in verschiedenen Bereichen ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Auch seitens der für die Vollziehung des Berufsrechts primär zuständigen Österreichischen Ärztekammer ist die Novellierung mehrerer Bestimmungen angeregt worden.

 

Ziel(e)

Durch das Vorhaben erfolgen redaktionelle Klarstellungen, um Fehlinterpretationen der betroffenen Bestimmungen besser vermeiden zu können. Einige Regelungen werden inhaltlich konkretisiert, um die Vollziehung zu vereinfachen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

–      Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;

–      Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten im Nachhang zur ärztlichen Ausbildungsreform;

–      Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung für klinisch tätige Fachärztinnen/Fachärzte hinsichtlich der Verabreichung von Impfungen;

–      Entfall der Hauptberuflichkeit als Voraussetzung für eine amtsärztliche Tätigkeit;

–      genauere Beschreibung des zulässigen Tätigkeitsspektrums von Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten;

–      Adaptierung von Berufspflichten, insbesondere Erweiterung der Kooperationspflicht und der Ausnahmetatbestände von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht;

–      Schaffung der Möglichkeit für die Absolvierung einer Famulatur für Personen mit ausländischem Medizinstudium, insbesondere auch Asylwerberinnen/Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, bereits im Stadium des Nostrifizierungsverfahrens;

–      wahlrechtliche Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2017 anstehenden Wahlen in den Landesärztekammern;

–      Anpassung des disziplinarrechtlichen Aufsichtsrechts an verfassungsrechtliche Erfordernisse;

–      Klarstellung im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Keine.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Die Anpassungen in § 4 Abs. 5 und 6 dienen der Konkretisierung der mit der Novelle des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 32/2014 in nationales Recht umgesetzten unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2035296250).