1361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1:    Änderung des Umweltförderungsgesetzes

       Artikel 2:    Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Artikel 1

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         „2. Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für den Umweltschutz“ die Wortfolge „sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen der §§ 4 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014,“ eingefügt.

3. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23ff)

                a) – soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt – aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

               b) – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;“

4. § 6 Abs. 1a Z 2 lautet:

         „2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)

                a) – soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt – aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;

               b) soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;“

5. In § 6 Abs. 2c, Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 6 bis 8 sowie Abs. 5 und 7 bis 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 22, § 22a Abs. 1 bis 3, § 28 Z 1, § 34 Abs. 2, § 50 sowie § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge „Umwelt, Jugend und Familie“ jeweils durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; in § 13 Abs. 5 Z 2, § 43 Abs. 2, § 45 Z 2 lit. c und § 49 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ und in § 22a Abs. 2, § 28 Z 2 und § 34 Abs. 1 Z 1 lit. d die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt; in § 48c wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2e wird das Zitat „2007 bis 2015“ durch das Zitat „2007 bis 2017“ ersetzt.

7. Dem § 6 Abs. 2e wird folgender Satz angefügt:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

8. § 6 Abs. 2f lautet:

„(2f) Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) kann

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2018 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

           2. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energiefffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgeltes der Montoringstelle gemäß § 24 EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß § 21 EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.“

9. In § 6 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 24 Z 4 und 5“ das Zitat „ , § 24 Abs. 2“ eingefügt.

10. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

11. In § 13 Abs. 1 wird vor dem Wort „hat“ die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

12. In § 13 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ angefügt sowie nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm“

13. In § 13 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

14. In § 14 Abs. 1 wird vor dem Wort „hat“, in Abs. 3 vor dem Wort „bzw.“ sowie in Abs. 4 vor dem Wort „hat“ jeweils die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 23 Abs. 2),“ eingefügt.

15. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte, öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.“

16. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

                a) bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;

               b) Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;“

17. § 17 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;“

18. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

19. In § 23 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das im Rahmen der Umweltförderung im Inland abzuwickelnde Energieeffizienzförderungsprogramm zielt insbesondere auf die Zielsetzungen gemäß §§ 4 und 7 EEffG ab. Zu diesem Zwecke sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm zu gewährenden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen für einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Zudem ist es Ziel des Energieeffizienzförderungsprogramms, dass mit den aus diesen Mitteln geförderten Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Energieeffizienzsteigerungen erzielt werden, die insgesamt dem Ausmaß der gemäß den Verpflichtungen gemäß §§ 10 und 11 EEffG nicht umgesetzten Energieeinsparungen entsprechen. Hiebei gilt folgendes:

           1. Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.

           2. Soweit die Vergabe von Förderungen und Aufträge durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, hat nach Maßgabe hiefür vorzusehender vertraglicher Grundlagen (§ 11 Abs. 1) die Abwicklungsstelle in sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 3, 5, 7 und 8 die Abwicklung der Förderungen und Aufträge für den bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen. Diesbezüglich stehen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Rechte gemäß § 12 Abs. 4, 5, 7 und 8 sinngemäß zu.“

20. Dem Text des § 24 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

21. In § 24 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können auch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzförderungsprogramm) gefördert werden, die zu einer Einsparung von Energie oder zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen. Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms können auch immaterielle Leistungen sein, die im Zusammenhang mit diesen Investitionen notwendig sind oder mit diesen Investitionen im Zusammenhang stehen.“

22. In § 25 Abs. 1 wird in Z 1 nach der Wortfolge „wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt“ die Wortfolge „bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz“ eingefügt sowie der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. soweit vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll

                a) keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

               b) die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß § 10 EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.

Die eingesparte Energiemenge ist durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen zu ermitteln.“

23. In § 25 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ , soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

24. Dem Text des § 28 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

25. In § 28 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Komission besteht aus

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           2. je einem Vertreter

                a) des Bundesministeriums für Finanzen;

               b) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

                c) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

               d) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

                e) des Bundeskanzleramts;

           3. je einem Vertreter

                a) der Länder;

               b) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

                c) der Bundesarbeitskammer;

               d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

                e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

                f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

           4. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Weiters beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.“

26. In § 49 Z 1 lit. b wird nach dem Zitat „§ 43“ die Wortfolge „sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.

27. In § 49 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2);“

28. In § 49 Z 3 wird nach der Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ eingefügt.

29. In § 53 erhält der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2015 angefügte Abs. 16 die Absatzbezeichnung „(17)“; folgender Abs. 18 wird angefügt:

„(18) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und treten mit Ausnahme

           1. von§ 6 Abs. 2c, 2e und 2f Z 1, Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 6 bis 8 sowie Abs. 5 und 7 bis 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 22, § 22a Abs. 1 bis 3, § 28 Z 1 und 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2, § 45 Z 2 lit. c, § 48c und § 49 Z 1 lit. b, § 50 sowie § 51 Abs. 2 und

           2. der Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 2 und in § 14 Abs. 1, 3 und 4

mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.