Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Entschließung des Nationalrates 35/E XXV. GP vom 9. Juli 2014 wurden der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgefordert, eine Novelle zum Umweltförderungsgesetz (UFG) dem Nationalrat vorzulegen, die die Implementierung der gemäß Artikel 5 des Energieeffizienzpakets des Bundes, BGBl. I Nr. 72/2014, eingerichteten Förderschiene (Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden) als Teilbereich der Umweltförderung im Inland vorsieht. Mit dieser Vorgangsweise soll sichergestellt werden, dass diese neue Förderschiene inhaltlich mit der Förderungspolitik der Umweltförderung im Inland abgestimmt wird und in verwaltungsökonomischer Hinsicht kostengünstig, effizient und unter bestmöglicher Nutzung bestehender Synergiepotenziale abgewickelt werden kann.

Die übrigen, von der zitierten Entschließung des Nationalrats unabhängigen Änderungen in Artikel 1 betreffen die Förderung thermischer Sanierungen und die Förderbereiche der Gewässerökologie sowie der Siedlungswasserwirtschaft.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Z 2 UFG):

Die Implementierung eines zusätzlichen Energieeffizienzförderungsprogramms als Teilbereich der Umweltförderung im Inland wird in den Zielbestimmungen zum Ausdruck gebracht.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Abs. 1 UFG):

Die Steigerung der Energieeffizienz ist als wesentlicher Aspekt der ökologischen Prioritätensetzung bereits derzeit eine wichtige Zielsetzung der Umweltförderung im Inland. In diesem Sinne stellen die Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderprogramms insbesondere auf das Erzielen der Reduktion des Endenergieverbrauchs oder die Steigerung der Energieeffizienz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 und § 7 EEffG ab. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm abzuwickelnden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Die näheren Konkretisierungen der Förderungen sind den jeweiligen Detailregelungen (Förderungsrichtlinien, Jahresprogrammen usw.) vorbehalten.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 6 Abs. 1 Z 2 UFG, § 6 Abs. 1a Z 2 UFG):

Das Energieeffizienzförderungsprogramm ist in budgetärer Hinsicht unabhängig von den Förderungen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der Umweltförderung im Inland zugesagt bzw. in dessen Namen verwaltet werden, gestaltet. Die Bedeckung des Energieeffizienzförderungsprogramms einschließlich dessen Abwicklung erfolgt aus den gemäß § 21 EEffG geleisteten Ausgleichszahlungen. Gemäß den Vorgaben des EEffG sind damit zunächst die Kosten des Energieeffizienzmonitorings (BRZ, Monitoringstelle) zu bedecken. Nach der vollständigen Abdeckung dieser Kosten sind in weiterer Folge die Kosten der Abwicklungsstelle sowie – schließlich – die Kosten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu bestreiten.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 6 Abs. 2c, Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, 5 und 7 bis 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 22, § 22a Abs. 1 bis 3, § 28 Z 1 und 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2, § 45 Z 2 lit. c, § 49, § 50 und § 51 Abs. 2 UFG):

Mit dieser Anordnung werden Änderungen einzelner Ministerialbezeichnungen durch Novellen des Bundesministeriengesetzes 1986 nachvollzogen.

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (§ 6 Abs. 2e UFG):

Die Förderung der Gewässerökologiemaßnahmen ermöglicht die Umsetzung der EU-WRRL. Durch die Verlängerung des Zusagezeitraums von 2015 auf 2017 können die Mittel, die schon für den 1. Nationalen Gewässerschutzplan (NGP) bereitgestellt sind, komplett ausgeschöpft werden.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 6 Abs. 2f UFG):

Für die weitere Fortsetzung der erfolgreichen Förderungsaktion der thermischen Sanierung können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen auch in den Jahren 2017 bis 2018 weitere Zusagerahmen festlegen.

Im Sinne der budgetären und strategischen Planbarkeit des Effizienzförderungsprogramms werden zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen jährliche Zusagerahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Einnahmen aus Ausgleichszahlungen sowie unter Berücksichtigung der aus diesen Einnahmen zu bestreitenden Kosten auszugestalten sind (Kosten des gesamten Energieeffizienzmonitorings, Kosten der Abwicklung des Effizienzförderungsprogramms sowie der im Rahmen dieses Programms zugesagten Förderungen). Bezüglich der Aufwendungen der Monitoringstelle gilt die Kostentragungsregel gemäß § 21 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 EEffG, wonach diese zwischen den Budgets der UG 40 und UG 43 zu gleichen Teilen aufzuteilen sind, sofern und in dem Ausmaß, als die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen hiefür nicht ausreichen.

Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist sicherzustellen, dass aus den eingenommenen Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß § 21 EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 (§ 6 Abs. 3 Z 2 und § 12 Abs. 8 UFG):

Analog zur bestehenden Struktur für die UFG-Förderungsbereiche soll auch die Möglichkeit der Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 11 bis 13 (§ 13 Abs. 1, 5 und 6 UFG):

Die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms hat auf Basis eigenständiger Förderungsrichtlinien zu erfolgen, für deren Erlassung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Einvernehmen mit den gesetzlich vorgesehenen Einvernehmensressorts herzustellen hat. Bezüglich Inhalt und Veröffentlichung der Förderungsrichtlinien ist auf die in allen Förderbereichen angewendeten Kriterien und Regelungen abzustellen.

Zu Art. 1 Z 14 und Z 15 (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 UFG):

Für das neu eingerichtete Energieeffizienzförderungsprogramm sind entsprechend den übrigen Förderbereichen analoge Berichte zu erstellen. Hiefür liegt die Verantwortlichkeit bei dem für die Förderungsvergabe zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Generell sollen nach Möglichkeit bei der Evaluierung der Effekte der UFG-Förderungen auch allfällig gewährte weitere Förderungen berücksichtigt werden. Sofern diese Daten der Abwicklungsstelle vorliegen, sollen sie für die Bewertung der Effizienz herangezogen werden. Wenn diese Daten nicht in geeigneter Form vorliegen oder nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, soll bei der Evaluierung dennoch in adäquater Form auf Überschneidungen mit anderen Förderinstrumenten eingegangen werden.

Zu Art. 1 Z 16 und 17 (§ 17 Abs. 1 Z 4 und 5):

Im Rahmen der durchgeführten Investitionskostenerhebung sowie gemäß den Verhandlungen zum FAG 2008 bis 2013 zeigt sich, dass der Bedarf an Sanierungsförderungen inhaltlich auszuweiten ist. Insbesondere erweist sich, dass auch für Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die älter als 40 Jahre sind, ein erheblicher Sanierungsbedarf besteht. Deshalb entspricht die seit 1993 bestehende starre Festlegung eines Datums für die Sanierungsförderung nicht mehr den wasserwirtschaftlichen Anforderungen und ist daher zu flexibilisieren.

Erforderliche Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik sollten auch im Trinkwasserbereich losgelöst von der in der oben genannten Altersregelung förderungsfähig sein.

Zu Art. 1 Z 18 und 19 (§ 23 Abs. 1 und 2 UFG):

Mit dieser Zielbestimmung werden die Zielsetzungen des EEffG sowie des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, übernommen. Weiters sollen – ausgehend davon, dass mit der Zahlung der Ausgleichsbeträge dem leistenden Unternehmen Energieeffizienzsteigerungen angerechnet werden, denen (noch) keine realen Einsparmaßnahmen gegenüberstehen – mit den Förderungen aus dem Energieeffizienzförderungsprogramm die fehlenden Maßnahmen ausgelöst werden. Mit anderen Worten hat die neue Förderschiene im Rahmen der Umweltförderung im Inland darauf abzuzielen, dass damit die entstandene Lücke an realen Energieeffizienzsteigerungen in mengenmäßiger Hinsicht geschlossen wird.

Gemäß den vom Gesetzgeber bzw. Nationalrat in seiner Entschließung festgelegten Vorgaben soll die Förderung im Rahmen dieser neuen Förderschiene auf Basis von Förderungsrichtlinien und Jahresprogrammen erfolgen. In den Jahresprogrammen wird der zeitliche und budgetäre Umfang der jeweiligen Förderangebote für ein Jahr festgelegt. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Einvernehmenskompetenzen entsprechen den Vorgaben des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden.

Im Hinblick auf die Verantwortung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms werden diesem auch die erforderlichen Kompetenzen im Verhältnis zur Abwicklungsstelle eingeräumt.

Das Energieeffizienzförderungsprogramm ersetzt nicht die bisher im Rahmen der Umweltförderung im Inland vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelten Förderungen von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, sondern stellt vielmehr eine Ergänzung zu den bisher zur Verfügung gestellten Unterstützungsvolumina dar.

In abwicklungsorganisatorischer Hinsicht sind die vertraglichen Grundlagen zur Einbeziehung des Energieeffizienzförderungsprogramms in die bestehende Abwicklungsorganisation zu schaffen.

Zu Art. 1 Z 20 und 21 (§ 24 Abs. 1 und 2 UFG):

Für die Festlegung der Fördergegenstände im Energieeffizienzförderungsprogramm werden keine weiteren Einschränkungen als in Abs. 2 normiert vorgegeben. Auf die Ausführungen zu § 2 wird verwiesen.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UFG):

Diese Festlegungen folgen den Vorgaben gemäß § 21 EEffG sowie dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden. Zentraler Ansatzpunkt dabei ist der dem Verpflichtungssystem immanente Mechanismus, dass die über die neue Förderschiene erbrachten Energieeffizienzsteigerungen nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht und nicht den individuellen Verpflichtungen aus §§ 10 und 11 EEffG angerechnet werden (dies erfolgt rein rechnerisch bereits über die Ausgleichszahlung), sodass Doppelzählungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind die beihilfenrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts einzuhalten.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, sind die Energieeffizienzsteigerungen – auch entsprechend den sonstigen Anforderungen gemäß EEffG – durch geeignete Nachweise und Dokumentationen zu belegen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 25 Abs. 2 UFG):

Die Festlegung zusätzlicher Förderungsvoraussetzungen soll auch im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ermöglicht werden.

Zu Art. 1 Z 24 und 25 (§ 28 Abs. 1 bis 3 UFG):

Für das Energieeffizienzförderungsprogramm wird eine eigenständige Kommission eingerichtet. Die Regelungen für diese Kommission folgen den für die übrigen Kommissionen vorgesehenen Bestimmungen. Für diese Kommission kommen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die gleichen Rechte und Pflichten zu wie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die übrigen Kommissionen.

Zu Art. 1 Z 26 bis 28 (§ 49 Z 1 und 3 UFG):

Im Zuge der gesetzlichen Verankerung des Energieeffizienzförderungsprogramms im UFG sind die bestehenden Kompetenzregelungen entsprechend zu adaptieren.

Zu Art. 1 Z 29 und Art. 2 (§ 53 Abs. 18 UFG, Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden):

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der UFG-Novelle, die die Einbettung der neuen Förderschiene (Energieeffizienzförderungsprogramm) in die Umweltförderung im Inland vorsieht, wird das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, außer Kraft gesetzt. Im Hinblick auf das Verpflichtungssystem gemäß EEffG ist das Energieeffizienzförderungsprogramm zeitlich bis zum 31. Dezember 2021 befristet.