Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Haftungsobergrenzen

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Rahmen des Paktums über den Finanzausgleich 2017 wurde u.a. vereinbart, einheitliche Regelungen betreffend Haftungsobergrenzen zu vereinbaren.

Die Haftungsobergrenzen sollen mit einer einheitlichen Berechnung je Gebietskörperschaftsebene – Bund, Länder und Gemeinden – festgelegt werden, damit eine einheitliche Vorgangsweise bei der Ermittlung der Haftungsobergrenze gewährleistet ist.

 

Ziel(e)

Die Festlegung und Begrenzung der Haftungsobergrenzen soll einheitlich für jede Gebietskörperschaftsebene (für die Landesebene auf Basis der einzelnen Bundesländer) festgelegt werden, um eine fundierte Vergleichbarkeit auf Grundlage abgestimmter Ermittlungsgrundlagen und Ermittlungsmethoden zu erreichen.

Die Regelung soll einen Beitrag zum gesamtstaatlichen Gleichgewicht und zu nachhaltig gesicherten Haushalten leisten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

• Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

• Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:

HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor [für Länder und Gemeinden (landesweise)]

HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach UG 16 (t-2) x Faktor [für Bund]

 

• Berechnung mit nach Gebietskörperschaftsebene differenziertem Faktor. Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:

• für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

• für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

• für Gemeinden mit 75 % der Bemessungsgrundlage.

 

• Die relevanten Haftungsstände werden – insb. zur Vermeidung von Doppelanrechnungen – nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Sixpack, RL 2011/85/EU, ermittelt. Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2015 (ESVG 2015) und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung, lösen aber eine Reduktionsverpflichtung aus.

- Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden.

Position 1: Bankenhaftungen

Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen respektive Wohnbau-Darlehen

Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen

• Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

• Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die HOG eingerechnet.

• Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP gebildet.

• Für Gemeinden werden landesweise einheitliche Haftungsobergrenzen geregelt.

• Ausgliederungen (=außerbudgetäre Einheiten, welche gemäß ESVG im Sektor Staat klassifiziert werden) werden nach den gleichen Regeln erfasst.

 

• Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitees, ÖKK, regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

• Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im ÖKK thematisiert. Überschreitungen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten HOG

nur zu 20% neuerlich zu vergeben.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ der Untergliederung 44 (Finanzausgleich) im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen, da für die Festlegung von Haftungsobergrenzen keine finanziellen Mittel bereitzustellen sind. Es handelt sich um eine haushaltsrechtliche Maßnahme.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1607166261).