Vorblatt
Ziel(e)
- Gleichstellung der Strafvollzugsverwaltung mit den Krankenversicherungsträgern
Diese Zielsetzung entspricht auch einer diesbezüglichen Empfehlung des Rechnungshofes
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderung der aktuellen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Da die Strafvollzugsverwaltung für die Behandlung ihrer Insassen/innen in öffentlichen Krankenanstalten und Pflegeabteilungen den höchsten Tarif der Allgemeinen Gebührenklasse zu bezahlen hat, wurde erstmalig im Jahre 2003 eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG abgeschlossen, um im Ergebnis eine Gleichstellung des Bundes mit den Krankenversicherungsträgern herzustellen. Berechnungsbasis dieser Vereinbarung waren die vergleichsweise ermittelten Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung des Jahres 2000.
In weiterer Folge wurde diese Vereinbarung jeweils für die jeweilige Dauer der Finanzausgleichsperiode ohne Valorisierung verlängert. In diesem Zeitraum haben sich aber die Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung kontinuierlich gesteigert.
Durch die Anhebung des jährlichen Pauschalbetrages der Länder von 8,5 Mio EUR auf 12,7 Mio EUR soll nun die anfänglich gegebene Gleichstellung mit den Krankenversicherungsträgern teilweise wieder hergestellt werden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Änderung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Da die Strafvollzugsverwaltung für die Behandlung ihrer Insassen/innen in öffentlichen Krankenanstalten und Pflegeabteilungen den höchsten Tarif der Allgemeinen Gebührenklasse zu bezahlen hat, wurde erstmalig im Jahre 2003 eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG abgeschlossen, um im Ergebnis eine Gleichstellung des Bundes mit den Krankenversicherungsträgern herzustellen. Berechnungsbasis dieser Vereinbarung waren die vergleichsweise ermittelten Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung des Jahres 2000.
In weiterer Folge wurde diese Vereinbarung jeweils für die jeweilige Dauer der Finanzausgleichsperiode ohne Valorisierung verlängert. In diesem Zeitraum haben sich aber die Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung kontinuierlich gesteigert.
Durch die Anhebung des jährlichen Pauschalbetrages der Länder von 8,5 Mio EUR auf 12,7 Mio EUR soll nun die anfänglich gegebene Gleichstellung mit den Krankenversicherungsträgern teilweise wieder hergestellt werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Beibehaltung der Höhe des aktuellen jährlichen Pauschalbeitrages der Länder hätte zum Ergebnis, dass das seit ca 10 Jahren bestehende Ungleichgewicht zwischen tatsächlichem Aufwand der Strafvollzugsverwaltung für die medizinische Versorgung von Insassen von Justizanstalten in öffentlichen Krankenanstalten und Pflegeabteilungen und Höhe des jährlichen Rückvergütungsbeitrages der Länder weiterhin fortbesteht.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird zum einen anhand von Auswertungen über Ausgabenentwicklungen im Bereich der die Zahlungen für die Krankenhausaufenthalte von Insassen von Justizanstalten betreffende Position des Bundesvoranschlags erfolgen. Sie wird sinnvollerweise zur Vorbereitung der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen Anfang 2021 vorgenommen werden.
Besondere organisatorische Vorbereitungen sind dafür nicht erforderlich.
Ziele
Ziel 1: Gleichstellung der Strafvollzugsverwaltung mit den Krankenversicherungsträgern
Beschreibung des Ziels:
Anhebung des jährlichen Pauschalbetrages der Länder, um die anfänglich gegebene Gleichstellung mit Krankenversicherungsträgern teilweise wieder herzustellen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der im Jahre 2003 vereinbarte jährliche Rückvergütungspauschalbeitrag der Länder wurde anlässlich der jeweiligen Verlängerung der diesbezüglichen 15a-Vereinbarung unverändert fortgeschrieben. |
Abschluss der gegenständlichen 15a-Vereinbarung zur Anhebung des jährlichen Rückvergütungspauschalbeitrages der Länder von aktuell 8,5 Mio EUR auf zukünftig 12,7 Mio EUR |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Änderung der aktuellen Änderung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015)
Beschreibung der Maßnahme:
Abschluss der gegenständlichen 15a-Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015)
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Erträge |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
4.200 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen – Sonstige Mittelverwendungen und -aufbringungen
Bezeichnung |
Beschreibung |
Körperschaft |
Wirksamkeit im Haushalt |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
erhöhter Länderbeitrag zu den KH-Kosten des Straf- und Maßnahmenvollzuges |
als Ergebnis der aktuellen Finanzausgleichsverhandlung wurde der seit 2003 von den Ländern geleistete pauschale Rückvergütungsbeitrag zu den KH-Kosten des Straf- und Maßnahmenvollzuges von 8,5 Mio EUR ab 2017 auf 12,7 Mio EUR angehoben |
Bund |
Erträge (EH) |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
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Aufwendungen (EH) |
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Einzahlungen (FH) |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
4.200.000,00 |
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Auszahlungen (FH) |
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Erhöhung (VH) |
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Verminderung (VH) |
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Im Jahre 2000 betrug der Aufwand für diese Kostenposition 16 Mio EUR. Im Bundesdurchschnitt zahlen die Krankenversicherungsträger 47,5% des Tarifes, den die Strafvollzugsverwaltung für die Krankenhausaufenthalte ihrer Insassen zu bezahlen hat. Der jährliche pauschale Rückvergütungsbeitrag der Länder hat sich an dieser Größenordnung orientiert und wurde dem entsprechend mit 8,5 Mio EUR errechnet.
Die Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung haben sich aber seit 2003 kontinuierlich gesteigert. Zuletzt betrug im Jahr 2015 der diesbezüglich von der Strafvollzugsverwaltung zu bezahlende Kostenaufwand 42,3 Mio EUR. Basierend auf dieser Berechnungsbasis hätte der von den Ländern zu refundierende Pauschalbetrag 22,3 Millionen Euro hätte betragen müssen.
Durch die nunmehrige Anhebung dieses Rückvergütungsbeitrages der Länder auf 12,7 Mio EUR wird zumindest eine teilweise Annäherung an die Zielsetzungen des Jahres 2003 erzielt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 867310993).