Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

8 549 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

 

12 749 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

Burgenland

 

257 660,58 Euro

Kärnten

 

592 527,18 Euro

Niederösterreich

1 440 375,26 Euro

Oberösterreich

1 317 792,73 Euro

Salzburg

 

549 064,90 Euro

Steiermark

 

1 180 476,99 Euro

Tirol

 

699 628,86 Euro

Vorarlberg

 

345 734,68 Euro

Wien

 

2 166 169,28 Euro

 

bis 31.12.2016

ab 1.1.2017

Burgenland

257 660,58 Euro

384 239,12 Euro

Kärnten

592 527,18 Euro

883 612,55 Euro

Niederösterreich

1 440 375,26 Euro

2 147 975,16 Euro

Oberösterreich

1 317 792,73 Euro

1 965 172,64 Euro

Salzburg

549 064,90 Euro

818 798,96 Euro

Steiermark

1 180 476,99 Euro

1 760 399,05 Euro

Tirol

699 628,86 Euro

1 043 329,09 Euro

Vorarlberg

345 734,68 Euro

515 580,57 Euro

Wien

2 166 169,28 Euro

3 230 323,32 Euro

Artikel 4

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. XXX/XXXX geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel III

Artikel II

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel IV

Artikel III

Hinterlegung

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.