Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ausbau der Handels- und Investitionsströme

Die EU ist für Neuseeland ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des neuen Abkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Besseres regulatorisches Umfeld für bilaterale Ströme

Der Inhalt des Abkommens stützt sich auf drei Säulen:

-       politische Zusammenarbeit in außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Terrorismusbekämpfung, Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt, Zusammenarbeit in multilateralen Foren;

-       Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, einschließlich Erleichterung der Handels- und Investitionsströme, und in sektoralen Wirtschafts- und Handelsfragen wie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, Abbau technischer Handelshemmnisse und Rechte des geistigen Eigentums;

-       sektorale Zusammenarbeit, unter anderem in den Bereichen Forschung und Innovation, Bildung und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität und justizielle Zusammenarbeit.

 

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenenebene“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Beim Abkommen handelt es sich um einen Rechtsakt der EU, ein sog. gemischtes Abkommen, d.h. das Abkommen regelt Angelegenheiten, die in die Kompetenz der EU fallen als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und

die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und

Neuseeland andererseits; Unterzeichnung und Inkraftsetzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland stützen sich derzeit auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit vom 21. September 2007. Die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland wurden im Juli 2012 eröffnet. Am 30. Juli 2014 haben die Europäische Union und Neuseeland die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen abgeschlossen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne das Abkommen wäre die angestrebte Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland nicht in vergleichbarer Form möglich. Die aufgrund des Abkommens zu erwartende neue Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland würde weitgehend ausbleiben.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Es liegen keine quantitativen Folgeschätzungen vor, das Abkommen ist als Rahmen für verstärkte Zusammenarbeit gedacht.

Seitens der Europäischen Kommission rechnet man mit konkreten positiven Auswirkungen infolge des Abkommens wie z. B. bessere Chancen für europäische Wirtschaftstreibende, positive Beschäftigungs- und Preiswirkungen sowie ein der bilateralen Zusammenarbeit förderliches verbessertes Regelwerk.

Anhand verschiedener Wirtschaftsindikatoren (Handel, Direktinvestitionen etc.) wird sich im Zuge der Umsetzung des Abkommens ermessen lassen, inwieweit das Abkommen zur angestrebten Vertiefung der Beziehungen beigetragen hat.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: In allen im Abkommen geregelten Bereichen der verstärkten Zusammenarbeit sollen je nach Bereich variierende Umsetzungsmaßnahmen gesetzt werden. Ein Gemischter Ausschuss wird für die Umsetzung des Abkommens sowie für die Evaluierung der Fortschritte sorgen. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten.

Erhofft wird, dass sich aus dem Abkommen für die erfassten Sektoren spürbare Impulse für die Zusammenarbeit ergeben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausbau der Handels- und Investitionsströme

 

Beschreibung des Ziels:

Die EU ist für Neuseeland ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des neuen Abkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Als Indikatoren können dafür u.a. Maßstäbe der wirtschaftlichen Interaktionen herangezogen werden wie z. B. die Entwicklung des Handelsvolumens sowie der Umfang der Investitionen.

Das Handelsvolumen zwischen Österreich und Neuseeland betrug 2015 rund 68 Mio. € (letzt verfügbare ganzjährige Zahl), woraus 46,5 Mio. auf Importe und 114,5 Mio. € auf Exporte entfielen. Österreichische Direktinvestitionen in Australien beliefen sich auf 373 Mio. €.

Das Handelsvolumen zwischen der EU und Neuseeland betrug 2015 8,1 Mrd. €, die EU-Exporte nach Neuseeland 3,5 Mrd. €. EU-Investitionen betrugen 2014 7,2 Mrd. €, während Neuseeland in der EU 3,3 Mrd.€ investierte.

 

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Messbare Ausweitung der Handelsströme zwischen EU und Neuseeland sowie der Investitionstätigkeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Besseres regulatorisches Umfeld für bilaterale Ströme

Beschreibung der Maßnahme:

Das Abkommen sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen vor, ebenso ein verbessertes regulatorisches Umfeld in den Bereichen Handel mit Dienstleistungen, Niederlassung von Unternehmen, Energiekooperation, öffentliches Beschaffungswesen, Geistiges Eigentum etc.

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Das Abkommen umfasst eine große Bandbreite von Sektoren, in denen die Rahmenbedingungen verbessert und damit die Zusammenarbeit verstärkt werden sollen, darunter u.a. die Bereiche Handel, Investitionen, Dienstleistungen, Energie, Verkehr, Umweltschutz und Klimawandel, Forschung und Innovation.

 

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zielzustand wäre eine sichtbare Intensivierung der Zusammenarbeit in den vom Abkommen erfassten Bereichen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1296916541).