Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits soll von den EU-Mitgliedstaaten Anfang Oktober 2016 am Rande der Afghanistan-Konferenz unterzeichnet werden.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland stützen sich derzeit auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Neuseeland über die Beziehungen und die Zusammenarbeit vom 21. September 2007. Die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland wurden im Juli 2012 eröffnet. Am 30. Juli 2014 haben die EU und Neuseeland die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen abgeschlossen.

Die EU ist für Neuseeland ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des neuen Abkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.

Das Abkommen wird eine umfassende und moderne Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland schaffen. Durch die Intensivierung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie in vielen anderen Bereichen wird das Abkommen eine effizientere bilaterale Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Neuseeland erleichtern.

Ähnlich wie andere von der EU mit Partnerländern geschlossene Abkommen enthält auch dieses Abkommen verbindliche politische Klauseln, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen. Dementsprechend bekennen sich die EU und Neuseeland zu ihren Verpflichtungen in Bereichen wie Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Terrorismusbekämpfung. Diese Klauseln stehen vollauf im Einklang mit den Standardklauseln ähnlicher Abkommen. Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Das Abkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel und sieht Dialoge über wirtschafts-, handels- und investitionsbezogene Fragen, den Handel mit Agrarprodukten und andere sektorale Fragen vor. Darüber hinaus deckt das Abkommen die Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikbereichen ab, wie etwa Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.

Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich. Die österreichischen Ausfuhren nach Neuseeland entwickelten sich während der letzten Jahre getragen von der sehr guten neuseeländischen Wirtschaftslage sehr positiv. 2014 erreichten die österreichischen Exporte nach Neuseeland ein Rekordniveau.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der Europäischen Union fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Im Einklang mit Art. 58 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und Neuseeland vorläufig anzuwenden.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzten zu erfüllen ist, abzuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wird keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem jeweils zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Das Abkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 lit. b B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.


 

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Menschenrechte und Demokratie, der Verfolgung von schweren Verbrechen nach dem Völkerrecht, der Bekämpfung des Terrorismus und der Förderung nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, um Armut zu beseitigen und die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern.

TITEL I ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS

Zu Art. 1: Zweck des Abkommens

Dieser Artikel enthält die Zielsetzung der Zusammenarbeit, die insbesondere auf die Intensivierung des politischen Dialoges und das Bekenntnis gemeinsamer Werte und Grundsätze aufbauen.

Zu Art. 2: Grundlagen der Zusammenarbeit

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und der Demokratie, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zugrunde liegenden Wertvorstellungen, ein Engagement für nachhaltige Entwicklung, Bewältigung der Heraufforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels.

Zu Art. 3: Dialog

Die Vertragsparteien einigen sich auf eine Verstärkung des politischen Dialoges, der in Form von Kontakten, Austausch und Konsultationen, regelmäßigen Treffen, sektorspezifischen Dialogen, Besuchen auf Staats- und Regierungschefebene, gegenseitigen Besuchen auf parlamentarischer Ebene das gegenseitige Interesse fördern soll.

Zu Art. 4: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung zum Meinungsaustausch bei politischen Fragen von beiderseitigem Interesse und Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen.

TITEL II POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEITIN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Zu Art. 5: Politischer Dialog

Die Vertragsparteien einigen sich auf eine Verstärkung des politischen Dialoges auf allen Ebenen, wobei „politischer Dialog“ Austausch sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.

Zu Art. 6: Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Dieser Artikel enthält das allgemeine Bekenntnis zur Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und der Demokratie sowie der Demokratieförderung sowie die Abicht der Zusammenarbeit der Abstimmung zur Förderung dieser Bereiche in Drittländern.

Zu Art. 7: Krisenbewältigung

In diesem Artikel wird die Schaffung eines Rahmens zur Beteiligung Neuseelands an EU-Krisenbewältigungsoperationen angesprochen.

Zu Art. 8: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

Die Vertragsparteien kommen überein, alle Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu leisten, indem sie alle Maßnahmen zur Umsetzung einschlägiger internationaler Verpflichtungen in vollem Umfang auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen sowie die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates erfüllen.

Außerdem wollen die Vertragsparteien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen mit dem Willen zur Zusammenarbeit in multilateralen Gremien bei Ausfuhrkontrollregeln aufrecht erhalten, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Sanktionen für Verstöße dagegen. Besonderes Augenmerk gilt der Zusammenarbeit im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien mit Abs. 4 die Aufnahme eines regelmäßigen politischen Dialogs zur Begleitung und Festigung der genannten Elemente.

Zu Art. 9: Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

Die Europäische Union ist bestrebt, in Drittstaatsabkommen auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. In Abs. 2 wird die Verpflichtung zum Vorgehen gegen unerlaubten Handel mit KLW sowie deren Munition dargelegt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit KLW zu stärken und einen regelmäßigen politischen Dialog darüber zu führen.

Zu Art. 10: Internationaler Strafgerichtshof

Die Vertragsparteien bestätigen ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Schwerstverbrechen, Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs sowie zur Umsetzung des Römischen Statutes, Förderung des Beitrittes aller Länder zum Römischen Statut und die Universalität und Integrität des Römischen Statutes durch Schutz seiner Grundprinzipien zu wahren.

Zu Art. 11: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Abs. 1 dieser Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung im Einklang mit geltendem Völkerrecht, internationaler Übereinkommen und einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

In den Unterpunkten des Abs. 2 werden diesem Zweck dienende Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Terrorismusbekämpfung, Verhinderung der Rekrutierung und Radikalisierung, Unterstützung von regionalen Initiativen für die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, der Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, oder die Förderung der Zusammenarbeit bei Umsetzung der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus.

Das Bekenntnis zu den internationalen Standards der FATF wird bekräftigt und die Entschlossenheit Drittstaaten Ressourcen und Fachwissen zur Prävention zur Verfügung zu stellen, wird von den Vertragsparteien bestätigt.

TITEL III ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE

Zu Art. 12: Entwicklung

Artikel 12 bekräftigt das Bekenntnis, einen Beitrag zur nachhaltigem Wirtschaftswachstum und Armutsminderung, Stärkung der Zusammenarbeit bei internationaler Entwicklung sowie der Förderung von Entwicklungszusammenarbeit zu leisten.

Die Vertragsparteien wollen einen regelmäßigen Politikdialog über Entwicklungszusammenarbeit führen, ihre Informationen über Entwicklungsprogramme austauschen sowie Maßnahmen zur delegierten Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe durchführen.

Zu Art. 13: Humanitäre Entwicklung

Für die humanitäre Entwicklung streben die Vertragsparteien die Koordinierung ihrer Maßnahmen an.

TITEL IV ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

Zu Art. 14: Dialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen

Die Vertragsparteien tauschen sich über Entwicklungen im bilateralen und internationalen Handel, über Investitionspolitiken, über Regulierungsfragen mit möglichen Auswirkungen auf den bilateralen Handel und Investitionen, sowie ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen aus. Für die Vertragsparteien ist die Handelsliberalisierung der Motor des weltweiten Wirtschaftswachstums und sie bekräftigen die Entschlossenheit zur Zusammenarbeit auf WTO-Ebene.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufrechterhaltung des Dialoges ihrer Behörden und den Informationsaustausch über makroökonomische Themen sowie über Wirtschaftspolitik im Rahmen regionaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Integration zu stärken.

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern und die Transparenz zu erhöhen, indem jährliche handelspolitische Dialoge auf Ebene hoher Beamter, Dialoge über den Handel mit Agrarprodukten sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen geführt werden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Dialog zur Erleichterung von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und Förderung stabiler, transparenter und offener Vorschriften für Investoren. Ein Informationsaustausch über Handelspolitik, handelsrelevante Politikbereiche und Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes gelegt.

Zu Art. 15: Gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche Fragen

Die Vertragsparteien spezifizieren ihre Absicht einen intensivierten Informationsaustausch auf Basis des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) aufzubauen, indem sich geeignete Gremien regelmäßig zu SPS- und tierschutzrelevanten Rechtsvorschriften, Umsetzungs-, Kontroll- und Zertifizierungssysteme treffen.

Zu Art. 16: Tierschutz

Die Vertragsparteien wollen auch enger in Tierschutzfragen durch Austausch von Informationen und enger Kooperation mit der OIE kooperieren.

Zu Art. 17: Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass technische Vorschriften und Normen, Verfahren zur Konformitätsbewertung (Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung) zentrale Bedeutung zukommt und wollen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des bilateralen EU Neuseeland Abkommens über gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten.

Zu Art. 18: Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien beabsichtigen einen Informationsaustausch über Wettbewerbspolitik und die Stärkung der Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden.

Zu Art. 19: Öffentliches Beschaffungswesen

Der Artikel enthält die Absichtserklärung der Vertragsparteien zu einem offenen und transparenten Rechtsrahmens, zur Förderung eines optimalen Preis Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen und nichtdiskriminierenden Beschaffungsverfahren. Weiters sollen die Möglichkeiten der Förderung des Zuganges zu öffentlichen Beschaffungswesen geprüft und ein ständiger Meinungsaustausch gepflegt werden.

Zu Art. 20: Rohstoffe

Die Vertragsparteien sprechen sich für einen transparenten und marktgestützen Ansatz zur Stärkung von Investitionen im Rohstoffbereich und des Rohstoffhandels aus und beabsichtigen die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Bereich von Angebot und Nachfrage, der jeweiligen Regulierungsrahmen und bewährte Methoden für nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie zu intensivieren.

Zu Art. 21: Geistiges Eigentum

Artikel 21 bestätigt die Bedeutung von Rechten und Verpflichtungen des geistigen Eigentums und spezifiziert den Austausch von Informationen über unter anderem die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, der Prävention von Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums oder die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie.

Zu Art. 22: Zoll

Die Vertragsparteien vereinbaren Erfahrungsaustausch, Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zur Handelssicherheit und Betrugsbekämpfung zu stärken.

Zu Art. 23: Zusammenarbeit in Steuerfragen

Die Vertragsparteien bekräftigen die Grundsätze verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich – wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb -und verpflichten sich zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich.

Hierzu wird angemerkt, dass die „Good Governance“ Initiative der Europäischen Kommission die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten vorsieht. Eine Musterformulierung dafür wurde vom ECOFIN-Rat erarbeitet, die im Wesentlichen in das vorliegende Abkommen Eingang fand.

Zu Art. 24: Transparenz

Die Vertragsparteien bekräftigen die in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des GATS festgelegten Verpflichtungen bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften und beabsichtigen einen verstärkten Informationsaustausch.

Zu Art. 25: Handel und nachhaltige Entwicklung

In Art. 25 bekennen sich die Vertragsparteien zur Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitiken und zur Anwendung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen der bilateralen Handelsbeziehungen, wobei das Recht jeder Vertragspartei, eigene interne Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und entsprechend einschlägigen Gesetzen festzulegen und zu ändern, anerkannt wird.

Die Vertragsparteien betonen, dass sie umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien oder Praktiken nicht für protektionistische Zwecke nutzen wollen und zu diesem Zwecke auch den Informations- und Erfahrungsaustausch intensivieren wollen.

Zu Art. 26: Zivilgesellschaft

Dieser Artikel anerkennt die Bedeutung eines wirksamen Dialoges mit der organisierten Zivilgesellschaft (NGOs, insbes. Gewerkschaften, Unternehmer- und Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern).

Zu Art. 27: Unternehmenszusammenarbeit

Die Vertragsparteien wollen Beziehungen zwischen Unternehmen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit von KMUs fördern.

Zu Art. 28: Tourismus

Der Artikel erkennt die Wichtigkeit des Tourismus für ein verbessertes gegenseitiges Verständnis und bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker an.

TITEL V ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Zu Art. 29: Rechtliche Zusammenarbeit

Diese Bestimmung betont die Bedeutung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, wobei die Vertragsparteien sich zu ähnlichen Rechtsakten verpflichten, wie sie im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden.

Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen soll gegebenenfalls durch Beitritt und Umsetzung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen und des Europarates sowie durch regelmäßige Kontakte und Erfahrungsaustausch mit Eurojust verstärkt werden.

Zu Art. 30: Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, die Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und –dienste zur Abwehr und Beseitigung von grenzüberschreitender Kriminalität einen Beitrag leisten, indem die gegenseitige Amtshilfe bei Ermittlungen, Austausch von Ermittlungstechniken, gemeinsame Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal gefördert wird.

Zu Art. 31: Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung und illegaler Transaktionen. Besondere Bedeutung kommt der Umsetzung einschlägiger Übereinkommen der Vereinten Nationen zu.

Zu Art. 32: Bekämpfung illegaler Drogen

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Stärkung der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Zu Art. 33: Bekämpfung der Cyberkriminalität

Die Vertragsparteien beabsichtigen eine verstärkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch bei Hightech-, Computer- und elektronischer Kriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen.

Zu Art. 34: Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Diese Bestimmung dient der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, insbesondere durch Maßnahmen gegen diese Delikte, die jenen im Rahmen der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.“

Zu Art. 35: Migration und Asyl

Die Abs. 1 und 2 des Artikels sehen die Intensivierung der Zusammenarbeit insbes. bei irregulärer Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, sowie der Visa-, Biometrie- und Dokumentensicherheit vor. Abs. 3 widmet sich den Regelungen für den Bereich der Rückübernahme irregulären Aufenthaltes sowie der Ausstattung mit geeigneten Ausweispapiern zum Zwecke der Rückübernahme.

Zu Art. 36: Konsularischer Schutz

Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, dass EU und ihre Mitgliedstaaten konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates in Neuseeland ausüben können, sowie dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union ausüben können.

Zu Art. 37: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit einschlägigen internationalen Normen zu gewährleisten. Damit sind insbesondere die Richtlinien der OECD für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten angesprochen.

TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

Zu Art. 38: Forschung und Innovation

Der Artikel umfasst das allgemeine Bekenntnis zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Innovation für friedliche Zwecke, insbesondere durch die Entwicklung von Kooperationsmaßnamen in diesem Bereich.

Zu Art. 39: Informationsgesellschaft

In Bezug auf Artikel 39 halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozio-ökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll der Meinungsaustausch über die Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung intensiviert werden, insbesondere im Bereich elektronische Kommunikation und deren Regulierung, des Verbundes und der Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Asiens, der Normung und Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien oder etwa die Zusammenarbeit im Bereich internationaler Roaminggebühren.

TITEL VII ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR UND DIREKTE KONTAKTE ZWISCHEN DEN MENSCHEN

Zu Art. 40: Allgemeine berufliche Bildung

Im Artikel 40 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von allgemeiner und beruflicher Bildung. Sie verpflichten sich, die Kooperation im Kultur- und Bildungsbereich zu fördern und Maßnahmen vorzusehen, welche den Dialog verbessern, den Austausch von Einzelpersonen stärken und gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland sowie die institutionelle Vernetzung ermöglichen.

Zu Art. 41: Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien

In Bezug auf Artikel 41 vereinbaren die Vertragsparteien, den Austausch und die Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche, den interkulturellen Dialog sowie verfügbare Kooperationsinstrumente in den angeführten Bereichen verstärkt zu nützen.

Die Vertragsparteien wollen im Rahmen internationaler Gremien, wie der UNESCO verstärkt zusammen arbeiten.

Zu Art. 42: Direkte Kontakte zwischen den Menschen

Zur Unterstützung und Vertiefung direkter Kontakte beabsichtigen die Vertragsparteien den Beamtenaustausch, Kurzzeit-Praktika für Postgraduierte zu fördern.

TITEL VIII ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR

Zu Art. 43: Umwelt und natürliche Ressourcen

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes in Form von Dialogen, Workshops, Seminaren und Konferenzen zu intensivieren.

Zu Art. 44: Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Regulierung im Gesundheitsbereich

Die Vertragsparteien vereinbaren die Verbesserung der Kooperation im Gesundheitsbereich, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Besondere Bedeutung kommt dem Gesundheitsschutz, der Überwachung übertragbarer Krankheiten, der Zusammenarbeit zur Eindämmung von Produktrisiken im Gesundheitsbereich sowie der Umsetzung einschlägiger WHO-Übereinkommen zu.

Zu Art. 45: Klimawandel

Die Vertragsparteien sind sich der Bedrohung des globalen Klimawandels bewusst und vereinbaren ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels, der Umsetzung länderspezifischer Strategien zur Anpassung an den Klimawandel, zur Anwendung von Emissionshandelssystemen, des Austausches von Fachwissen und Erfahrungen sowie im Bereich der Forschungszusammenarbeit.

Zu Art. 46: Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz

Hier kommen die Vertragsparteien überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann beispielsweise durch Informationen über die Katastrophenvorbeugung, den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Katastrophenbewältigung oder gegenseitige Unterstützung auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene erfolgen.

Zu Art. 47: Energie

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhaften Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft ihre Zusammenarbeit zu verstärken hinsichtlich unter anderem Energiesicherheit, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung des Funktionierens globaler Energiemärkte, Förderung von sauberen, diversifizierten, kosteneffizienten und nachhaltigen Energietechnologien.

Zu Art. 48: Verkehr

In Artikel 48 sind die Vertragsparteien zu einer verstärkten Zusammenarbeit in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik aufgefordert, mit dem Ziel, den Personen – und Güterverkehr zu verbessern, die Luftverkehrssicherheit zu fördern, sowie die Umwelt zu schützen und die Effizienz der Verkehrssysteme zu steigern. Dabei soll generell ein Informationsaustausch über Verkehrspolitik- sowie insbesondere in den Bereichen Luftverkehrsdienste, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten, die Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen insbesondere im Luftverkehrsmanagement angestrebt werden. Darüber hinaus soll sich die Kooperation auch auf geeignete internationale Gremien erstrecken um die genannten Ziele voranzutreiben.

Zu Art. 49: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Die EU und Neuseeland fördern der Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft durch Informationsaustausch und Ausbau der bestehenden Beziehungen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind dabei: Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Struktur der Agrarsektoren, Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie eine verantwortungsvolle Politikgestaltung auf nationaler und internationaler Ebene getroffen werden.

Zu Art. 50: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Die Vertragsparteien wollen sich der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen der Meere widmen, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen Fischerei unterstützen, das Konzept der ökosystembasierten Bewirtschaftung umsetzen und die Forschungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Meeresnutzung und Fischereiwirtschaft fördern, indem unter anderem die multilaterale Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen sicher gestellt, ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene gefördert und ein regelmäßiger zweijähriger Dialog auf Ebene hoher Beamter geführt wird.

Zu Art. 51: Beschäftigung und Soziales

Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales soll mit der Absicht die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen und eine Vielzahl an Kooperationsbereichen auszubauen, unter anderem die Bereiche der Beschäftigungspolitik, regionaler und sozialer Zusammenhalt, soziale Integration, Jugendbeschäftigung, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, oder soziale Verantwortung von Unternehmen umfassen. Zusätzlich wird das Bekenntnis zu den international anerkannten Kernarbeits- und Sozialnormen - wie in der IAO-Erklärung dargelegt - bekräftigt.

TITEL IX INSTITUTIONELLER RAHMEN

Zu Art. 52 Andere Abkommen oder Vereinbarungen

Dieser Artikel gibt den EU-Mitgliedstaaten und Neuseeland die Möglichkeit bzw. stellt ihnen frei, vorliegendes Abkommen gegebenenfalls durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen zu ergänzen, die Bestandteil der unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen werden, wobei die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Abkommen nicht eingeschränkt werden.

Zu Art. 53: Gemischter Ausschuss

Mit diesem Artikel wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens kontrollieren und Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen soll. Der Gemischte Ausschuss soll einvernehmlich handeln und in der Regel abwechselnd in der Union und Neuseeland jährlich zusammentreten.

Zu Art. 54: Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten

Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten werden umgehend Konsultationen anberaumt, die eine zügige und für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung ermöglichen sollen. Desweiteren enthält Art. 54 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich Modalitäten für eine Aussetzung des Abkommens aufbauend auf die Dringlichkeit und Schwere eines auslösenden Falles.

Titel X SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 55 Begriffsbestimmungen

Art. 55 enthält die Begriffsbestimmung für die Verwendung von „Vertragsparteien“ und bestimmt in diesem Zusammenhang neben Neuseeland die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als Vertragspartei.

Zu Art. 56: Offenlegung von Informationen

Art. 56 stellt das Primat nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Offenlegung von Dokumenten außer Frage und bekräftigt die Bedeutung wesentlicher Sicherheitsinteressen.

Zu Art. 57: Änderung

Änderungen können durch gegenseitliches schriftliches Einvernehmen umgesetzt werden.

Zu Art. 58: Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Art. 58 bestimmt, dass das Abkommen 30 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Abschluss des Abkommens erfolgt auf unbegrenzte Zeit. Eine Kündigung kann durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei erfolgen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

Zu Art. 59: Räumlicher Geltungsbereich

Art. 59 bestimmt als räumlichen Geltungsbereich des Abkommens jene Gebiete, in denen der EUV angewendet wird, sowie das Hoheitsgebiet Neuseelands jedoch nicht für Tokelau. Damit wird hinsichtlich der Europäischen Union auf die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten verwiesen.

Zu Art. 60: Verbindliche Fassungen

Art. 60 legt 23 Sprachen als verbindliche Sprachfassungen des Abkommens für die Europäische Union fest.