Wissenschaftlich-technologisches Abkommen Österreich-Bosnien und Herzegowina (WTZ)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Südosteuropa, insbesondere der Westbalkan ist auf Grund der geografischen Nähe und der historischen Verbundenheit eine der Schwerpunktregionen der Forschungskooperation des BMWFW. Das BMWFW hat mittlerweile mit beinahe allen Ländern des ehemaligen Jugoslawiens – bis auf Bosnien und Herzegowina und den Kosovo – ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Daher ist der Abschluss eines WTZ-Abkommens mit Bosnien und Herzegowina aus wissenschaftspolitischer Sicht ein konsequenter Schritt zur Festigung und zum weiteren Ausbau der Zusammenarbeit mit der Region.

 

Ziel(e)

Die verstärkte bilaterale Kooperation wird die in den vergangenen Jahren im Rahmen multilateraler EU-Kooperationsprojekte und –initiativen intensivierte Kooperation mit Bosnien und Herzegowina weiter vertiefen und die Basis für weitergehende Kooperationen im Rahmen von nationalen, europäischen und internationalen Programmen legen. Das Abkommen trägt darüber hinaus zur Stärkung der bilateralen diplomatischen Beziehungen mit Bosnien und Herzegowina und der völkerverbindenden Freundschaft bei.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch das Abkommen werden die Mobilitätskosen gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technologischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Zur Durchführung des Abkommens soll eine Gemischte Kommission geschaffen werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung eines hohen Grads an Spitzenforschung sowie einer aktiven Teilnahme am europäischen Forschungsraum durch Einwerbung von Forschungsmitteln aus dem Forschungsrahmenprogramm" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung abgestimmten Hochschul- und Forschungsraumes durch Umsetzung des österreichischen Hochschulplanes" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in Führungspositionen und Gremien sowie beim wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchs" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Antragsberechtigt sind juristische Personen (z.B. Hochschul-, Forschungseinrichtungen, Unternehmen), die ein nicht gewinnorientiertes Forschungsprojekt durchführen möchten. Förderungskriterien sind primär die wissenschaftliche Exzellenz. Die Beteiligung von jungen und/oder weiblichen Forschenden wird aber bei der Auswahl besonders berücksichtigt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Für die Regelungen des Abkommens bestehen keine Vorgaben des Unionsrechts.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.