1377 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1357 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Ärztegesetz 1998 geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte:

Im Laufe der letzten Jahre hat sich in verschiedenen Bereichen ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Im Gegensatz zu den letzten Novellen des Ärztegesetzes 1998, die thematisch begrenzt waren, enthält der gegenständliche Entwurf Änderungen in mehreren, nicht zusammenhängenden Bereichen.

 

 

Insbesondere werden folgende Punkte behandelt:

–      Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, insbesondere

                        – Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises auf das Erfordernis der Nostrifikation des Medizinstudiums,

                        – Gewährleistung einer einheitlichen verfahrensmäßigen Behandlung, unabhängig davon, ob nur einzelne oder sämtliche Nachweise nicht vorgelegt werden,

                        – Normierung einer Prüfpflicht der Österreichischen Ärztekammer,

                        – bei entsprechender Glaubhaftmachung direkter Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztprüfung oder sonst Zugang zu einer (verkürzten) turnusärztlichen Ausbildung;

–      Regelung zum Erhalt der Anerkennung als Ausbildungsstätte bei Umstrukturierungen in der Krankenanstalt;

–      Schaffung der Möglichkeit, ein Facharztdiplom, Allgemeinmedizin-Diplom oder Additivfach-Diplom einzuziehen, wenn das Diplom nicht rechtmäßig erworben worden ist;

–      Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung für klinisch tätige Fachärztinnen/Fachärzte hinsichtlich der Verabreichung von Impfungen im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere im Falle einer Pandemie;

–      Entfall der Hauptberuflichkeit als Voraussetzung für eine amtsärztliche Tätigkeit, um den Bedarf an Amtsärztinnen/Amtsärzten besser abdecken zu können;

–      genauere Beschreibung des zulässigen Tätigkeitsspektrums von Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten;

–      Erweiterung der Kooperationspflicht auf Vertreterinnen/Vertreter anderer Wissenschaften oder Berufe;

–      Schaffung der Möglichkeit für die Absolvierung einer Famulatur für Personen mit ausländischem Medizinstudium, insbesondere auch Asylwerberinnen/Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Nostrifizierungsverfahren eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin an einer österreichischen Medizinuniversität oder medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität anhängig sind;

–      Erweiterung des Katalogs an Ausnahmetatbeständen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht im Kontext der Betreuung von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten, insbesondere im Bereich der Hauskrankenpflege und in Alten- und Pflegeheimen zur Förderung der interdisziplinären Kooperation;

–      Klarstellung, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eine Fortlaufshemmung (und keine Ablaufshemmung) zum Tragen kommt;

–      wahlrechtliche Änderungen einerseits durch Erweiterung der allgemeinen wahlrechtlichen Grundlage-Bestimmungen, andererseits im Hinblick auf die im Jahr 2017 anstehenden Wahlen in den Landesärztekammern zum Zweck der Vereinfachung der Wahladministration sowie der Stärkung der Funktionalität der Vollversammlung und der sich daraus ableitenden Organe, insbesondere durch

                        – Friständerungen bei der Bekanntgabe der Kurien- und Sektionszuordnung der Wahlberechtigten,

                        – Erweiterung der wahlgesetzlichen Grundlage im Rahmen des ÄrzteG 1998 durch Aufnahme von Regelungen für die Wahlkommissionen, das Wahlverfahren einschließlich Briefwahl,

                        – Klarstellung des passiven Wahlrechts (Knüpfung der Wählbarkeit für eine bestimmte Landesärztekammer an eine bestimmte Dauer der Kammerzugehörigkeit),

                        – Einführung einer 4%-Klausel zur Gewährleistung von Mehrheitsbildungen,

                        – Entfall der Nachnominierungsmöglichkeit bei erschöpftem Wahlvorschlag,

                        – Schaffung einer Regelung über den Mandatsverlust;

–      Anpassung des im eigenen Wirkungsbereich angesiedelten disziplinarrechtlichen Aufsichtsrechts an verfassungsrechtliche Erfordernisse (Umwandlung des bisherigen Weisungsrechts in ein spezifisches disziplinarrechtliches Aufsichtsrecht nach dem Vorbild des § 78 Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter);

–      Verankerung eines ausdrücklichen Rechts der Aufsichtsbehörde im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern über Sitzungstermine und Tagesordnungen informiert zu werden;

–      Verankerung eines ausdrücklichen Rechts der Aufsichtsbehörde im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer zur Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung einschließlich des Rechts, über Sitzungstermine und Tagesordnungen informiert zu werden;

–      Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen durch Schaffung einer Übergangsregelung für Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen, wonach diese auch Turnusärztinnen/Turnusärzte ausbilden dürfen, die die Ausbildung vor Inkrafttreten der Ausbildungsreform begonnen haben;

–      Erweiterung der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer um jene auszubildenden Ärztinnen und Ärzte, die eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 absolvieren;

–      Verlängerung der Geltungsdauer der Qualitätssicherungsverordnung 2012 der Österreichischen Ärztekammer.

 

 

2. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtungen beruflicher Vertretungen, sofern sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG („berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen“).


 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Gesundheitsausschuss einstimmig, Abgeordneten Dr. Marcus Franz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. Zu Wort meldete sich der Berichterstatter Abgeordneter
Dr. Erwin Rasinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1 bis 6 (§ 75a Abs. 7 und 8, § 75b Abs. 4, 6, 7 und 9):

Es werden ausschließlich redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N dagegen: F, T) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 11 30

                              Dr. Erwin Rasinger                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau