1388 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1345 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)

Mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres sollen bestimmte Verwaltungsmaterien einer Novellierung unterzogen werden.

Mit den Änderungen im Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 sind Anpassungen auf Grund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen verbunden.

Mit Einführung einer Zuständigkeit der Finanzprokuratur unmittelbar nach Verständigung durch das Verlassenschaftsgericht wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Um die Attraktivität der Stiftung bzw. des Fonds nach dem BStFG 2015 nicht zu beeinträchtigen, entfällt die Veröffentlichungspflicht personenbezogener Daten Dritter – Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Jahresabschluss. Bei Änderungen der Gründungserklärung betreffend der Person, des Namens oder der Adresse eines Organs oder der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift soll künftig die Mitteilung an die Stiftungs- und Fondsbehörde ausreichen. Nicht zuletzt werden Klarstellungen in Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren über die Errichtung von Stiftungen oder Fonds von Todes wegen getroffen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes letztwillig angeordnet wurden.

Im Meldewesen stehen die Meldebehörden, insbesondere bei der Anmeldung Fremder, vor dem Problem, dass die Nachweise der Identität und damit die Richtigkeit der Identitätsdaten oft nur ungenügend überprüft werden können. Da die Richtigkeit der Meldedaten für die gesamte staatliche Verwaltung besonders bedeutend ist, werden Maßnahmen umgesetzt, die es den Behörden erleichtern sollen, die Identität Meldepflichtiger besser überprüfen zu können. Dieses Gesetzesvorhaben soll darüber hinaus zum Anlass genommen werden, Verwaltungsvereinfachungen in Bezug auf Gästeverzeichnisse vorzusehen. Ferner soll ein weiterer Schritt in Richtung Entbürokratisierung gesetzt werden und nach der Abmeldung auch die An- und Ummeldung elektronisch erfolgen können, sofern Unterkunftgeber und Meldepflichtiger über die Bürgerkartenfunktion verfügen.

Im Namensänderungsgesetz wird entsprechend den Änderungen im Personenstandsgesetz die Beseitigung des Begriffes „Nachname“ vorgesehen. Weiters werden Streichungsmöglichkeiten von sonstigen Namen im Namensänderungsgesetz eingeführt.

Im Personenstandsgesetz 2013 wurden Änderungen aufgrund praktischer Vollzugserfahrungen und weitere Verwaltungsvereinfachungen notwendig. Bei einer Fehlgeburt (§ 8 Abs. 1 Z 3 Hebammengesetz) wurde bisher davon ausgegangen, dass keine Eintragung in das ZPR vorzunehmen ist und daher konnten auch von den Personenstandsbehörden keine Urkunden zu diesem Sachverhalt ausgestellt werden. Nunmehr soll entsprechend der Entschließung 43/E XXV. GP die Möglichkeit zur Eintragung von „Sternenkindern“ geschaffen werden.

Als Instrument der Verwaltungsvereinfachung wird ermöglicht, auf Antrag Personenstandsurkunden für einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen und zu fertigen. Oft wird durch Änderung der Namensführung eines Elternteiles oder eines Ehegatten die historische Beurkundung verändert. Um dies in den Urkunden möglichst nachvollziehbar zu machen, soll dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, auf Antrag für die Beurkundung einen Zeitpunkt festzulegen. Für eine Beschleunigung in den Verfahren sorgt die Möglichkeit, Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form zu übermitteln.

Zur Unterstützung der vollziehenden Behörden und zur Sicherung eines einheitlichen Vollzuges im gesamten Bundesgebiet wird die Möglichkeit der Amtsrevision für den Bundesminister für Inneres geschaffen.

Bisher wurde die Begründung von eingetragenen Partnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden vorgenommen. Die Standesämter haben die erforderlichen behördlichen Strukturen und Kompetenz, diese Aufgabe zu übernehmen. Im Zuge dieser Angleichung werden auch die Namensbestimmungen an die entsprechenden Regelungen zur Ehe angeglichen. Die unterschiedlichen Namenskategorien für die Namensbestimmung bei Ehe und eingetragener Partnerschaft (Familien- bzw. Nachname) haben allgemein zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und im Speziellen zu entbehrlichen Verwaltungsverfahren (nach dem Namensänderungsgesetz) geführt. Die Namenserklärungen im Rahmen einer Eheschließung am Standesamt sind gängige Praxis und für die Sache als geeignet und bürgerfreundlich zu erkennen, weshalb die bewährte Regelung auch für eingetragene Partnerschaften übernommen werden soll.

Vor dem Hintergrund der Gefahren, die auch von einem eher als weniger gefährlich eingestuften Schießmittel, vor allem Schwarzpulver, insbesondere bei bewusst rechtswidriger Verwendung, ausgehen können, soll der bewilligungsfreie Erwerb von Schießmitteln nachhaltig eingeschränkt werden. Im Waffenwesen wird vorgeschlagen, mit dieser Novelle den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition für Asylwerber sowie für unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu verbieten. Dieses Verbot soll auch gegenüber sonstigen Drittstaatsangehörigen mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gelten, sofern diese noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Darüber hinaus soll für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit bestehen, einen Waffenpass zu erhalten, ohne dass es hiefür im Einzelnen einen Nachweis der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage bedarf. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz soll für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigen, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, eine Möglichkeit der Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verwendens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles ermöglicht werden. Die dort hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer sollen solche Vorrichtungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses verwenden dürfen. Überdies sind verwaltungsvereinfachende Maßnahmen für traditionelle Schützenvereinigungen vorgesehen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Angela Lueger die Abgeordneten Christoph Hagen, Dr. Peter Pilz, Mag. Nikolaus Alm, Mag. Günther Kumpitsch, Dr. Walter Rosenkranz, Rudolf Plessl, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Albert Steinhauser, Christian Lausch, Anton Heinzl sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka.

Ein von Abgeordneten Christoph Hagen eingebrachter Antrag auf Vertagung fand nicht die notwendige Mehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T bzw. dafür: S, V, F, N, dagegen: G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1345 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 11 30

                                  Angela Lueger                                                                       Otto Pendl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann