1390 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1366 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol

Das Land Tirol ist immer wieder mit schwerwiegenden Naturkatastrophen konfrontiert. Vor allem die Lawinenkatastrophe in Galtür 1999, das Hochwasserereignis 2005 in weiten Teilen Tirols und 2013 in Kössen, sowie die Unwettersituation im Paznaun- und Sellraintal im Jahr 2015 markieren außerordentliche Katastrophen in diesem Teil Österreichs. Bei all diesen Ereignissen zeigte sich unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage im alpinen Raum, dass zur Bewältigung solcher Ereignisse eine unmittelbare Einsatzbereitschaft durch zumindest einen für den Zivil- und Katastrophenschutz speziell geeigneten, permanent im Bundesland Tirol stationierten Hubschrauber unerlässlich ist. Bei mehreren Anlassfällen hat sich gezeigt, dass Tirol des öfteren wetterbedingt aufgrund der Alpenbarriere nicht anfliegbar ist, wodurch wertvolle Zeit für notwendige Aufklärung aus der Luft oder auch erste Hilfestellungen verstreicht. Aus diesen Gründen ist ein eigener Hubschrauberstützpunkt mit entsprechenden Hubschrauberdiensten dringend geboten.

Angelegenheiten des Katastrophenschutzes sind in Österreich Landessache (Art. 15 BVG). Das Bundesministerium für Inneres verfügt über besonders ausgebildete Piloten und Bergespezialisten mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung im alpinen Bereich. Dieses Personal steht auch ständig im Rahmen der Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz zur Verfügung. Zudem ist die notwendige Infrastruktur für Flugeinsätze im Rahmen der Katastropheneinsätze vorhanden.

Da es durch diese Vereinbarung zu keiner Änderung der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten kommt, bedeutet dies zum einen, dass das vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Personal im Rahmen von Einsätzen in der Zuständigkeit des Landes an die Weisungen der zuständigen Landesorgane gebunden ist, zum anderen, dass sein Verhalten im Rahmen solcher Einsätze dem Land zuzurechnen ist und insoweit etwa Amtshaftung auch gegenüber dem Land geltend zu machen wäre.

Als Ausdruck des kooperativen Bundesstaates und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit soll daher ein Zusammenwirken von Bund und Land Tirol bei Hubschrauberdiensten durch eine Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG beschlossen werden. Diese Gründe legen es geradezu nahe, ein so kostenintensives Einsatzmittel wie einen Hubschrauber gemeinsam zu betreiben, wenn organisatorisch sichergestellt werden kann, dass es zu keiner Beeinträchtigung der jeweiligen Aufgabenerfüllung kommt.

Ziel der Vereinbarung ist es, dass das Bundesministerium für Inneres und das Land Tirol gemeinsam eine ganzjährige Einsatzbereitschaft eines Hubschraubers mit dem Standort Tirol für den umfassenden Zivil- und Katastrophenschutz sowie für Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung ihrer Aufgaben sicherstellen.

Die Vereinbarung enthält gesetzesergänzende Regelungen und kann daher nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.


 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2016 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte Abgeordneter Mag. Johannes Rauch.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Werner Amon, MBA gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (1366 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2016 11 30

                            Werner Amon, MBA                                                                  Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann